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Anwendung der hygienischen Sorgfaltsmaßnahmen nicht immer vermeiden“ läßt. Gegenüber
dieser Feststellung bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg.
Die Feststellung, daß sich eine Wundinfektion durch ein Mitglied des Operationsteams auch
bei Anwendung aller Hygienestandards „nicht immer“ vermeiden lasse, ist nicht völlig
eindeutig. Sie schließt nicht zwangsläufig aus, daß die Infektion hier bei Einhaltung des
hygienischen Standards vermieden worden wäre, und läßt die Frage, ob ein Keimtransfer
unvermeidlicher oder vermeidlicher Art stattgefunden hat, letztlich offen.
Diese Unsicherheit muß indes nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Kl. gehen, da
sie für einen haftungsrelevanten Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig ist. Sie hätte
rechtzeitig die Behauptung aufstellen und (etwa durch ergänzende Anhörung des
Sachverständigen Prof. N. oder weiteres Gutachten) unter Beweis stellen können, daß die
Zahl der Fälle, in denen es trotz Wahrung der hygienischen Sorgfaltsanforderungen zu
Wundinfektionen allgemeiner oder jedenfalls dieser Art durch von Mitgliedern des
Operationsteams ausgehende Keime kommt, vernachlässigbar gering ist. Dieser Weg ist
aber in der Berufungsinstanz nicht beschritten worden“.
BGH, Entscheidung vom 3.11.1981 - VI ZR 119/80 -, in VersR 1982,161: Unsterile
Infusion:
„Wird ein Krankenhauspatient an seiner Gesundheit geschädigt, weil die ihm
verabreichte Infusionsflüssigkeit bei oder nach ihrer Zubereitung im Krankenhaus
unsteril geworden ist, dann muß der Krankenhausträger dartun und beweisen, daß der
Fehler nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisations- oder Personalverschulden
beruht *
Die Kl., über ihren Ehemann gesetzlich krankenversichert, wurde am 7.4.1975 in die von der
Bekl. betriebene DiagnostikKlinik aufgenommen. Wegen
Verdachts auf Hyperkalzämie sollte bei ihr ein sog. Kyle-Test durchgeführt werden, wozu
dem Patienten durch eine Infusion Calcium gluconicum in Lävuloselösung verabreicht wird.
Am Abend des 8.4.1975 gegen 21.00 Uhr legte der diensthabende Assistenzarzt der Bekl.,
Dr. M., die Infusion bei der Kl. an. Etwa eine Stunde später traten bei dieser Schüttelfrost
und hohes Fieber sowie Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden in Magen, Brust und
Rücken auf.
Der Kyle-Test wurde abgebrochen und die Kl., die einen septischen Schock erlitten hatte,
intensiv ärztlich versorgt. Sie konnte am 19.4.1975 aus der Klinik entlassen werden. Ursache
für den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionslösung durch bacillus
enterobacter aerogenes.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Bekl. für die der Kl. infolge der
Verabreichung der unsterilen Infusionsflüssigkeit entstandenen Schäden bejaht….
Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Bekl. für schuldhaftes Fehlverhalten
ihres Krankenhauspersonals wegen Verletzung des auch zugunsten der Kl. geschlossenen
Krankenhausvertrags einzustehen und auch für eine schuldhafte Körperverletzung der Kl.
durch ihre Verrichtungsgehilfen deliktisch nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu haften hat. Die
Voraussetzungen für eine solche Haftung hat es rechtsirrtumsfrei festgestellt.
a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß für die Verunreinigung der Infusionslösung keine
Herstellungsfehler und keine Lagerschäden der verwandten Ampullen in Betracht kommen.
Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer
näheren Begründung hierzu wird gem. § 565a S. 1 ZPO abgesehen.
Mithin ist die Infusionslösung, die auf der Station im Krankenhaus der Bekl. von der
diensthabenden Krankenschwester angesetzt wurde, erst bei ihrer Herstellung oder während
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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