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Oberarzt tätigen Zweitbekl. eine sogenannte Wanderniere operativ fixiert. Am 2.9.1986 trat
Fieber auf und entwickelte sich eine schwere Infektion der Operationswunde mit
nachfolgendem Narbenbruch. Bis zum 14.9.1986 war die Kl. deshalb auf der Intensivstation.
Am 15.10.1986 wurde sie zur ambulanten Weiterbehandlung durch den Hausarzt aus dem
Krankenhaus entlassen. Am 2.6.1987 und nochmals im Oktober 1988 wurde in einer
anderen Klinik jeweils erfolglos der Versuch unternommen, den Narbenbruch operativ zu
verschließen. Die Kl. leidet bis heute unter dem Narbenbruch.
Die Kl. begehrte mit der Behauptung, die Komplikationen seien auf Behandlungsfehler bei
der Operation am 1.9.1986 und nach Auftreten der Infektion sowie auf unzureichende
hygienische Verhältnisse im Operationsraum und hernach im Krankenzimmer
zurückzuführen, auch sei sie über das Risiko einer Wundinfektion nicht aufgeklärt worden,
die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die
Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Bekl. für sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden aus der Behandlung in dem Krankenhaus der Erstbekl.
Eine Haftung des Krankenhausträgers für die Infizierung der Operationswunde durch von
einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime kommt hiernach
nur
in Betracht,
wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert
werden können.
Steht allerdings fest, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich
hervorgegangen sein muß, so hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion sowohl
vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten
vermag, daß ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er
also beweist, daß alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem
Operationspersonal ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren.
Insoweit gilt § 282 BGB analog. Zwar findet diese Beweisregel nach der Rechtsprechung des
Senats im Bereich des ärztlichen Handelns im allgemeinen keine Anwendung. Die Vorgänge
im lebenden Organismus lassen sich nicht so sicher beherrschen, daß ein Mißerfolg der
Behandlung bereits den Schluß auf ein Verschulden zuließe (s. zuletzt Senat vom
18.12.1990 - VI ZR 169/90 = VersR 1991, 310 m. w. N.).
Anderes gilt jedoch, wo sich Risiken verwirklichen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten
des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt
werden und von dem Träger des Krankenhauses und dem dort tätigen Personal beherrscht
werden können (s. zuletzt näher Senat vom 18.12.1990 aaO m. w. N.). Kommt es in diesem
Bereich zu einem Schaden des Patienten, wäre es unbillig, den Patienten, der den
Krankenhausbetrieb in den Einzelheiten nicht zu überschauen vermag, einer praktisch nicht
behebbaren Beweisnot auszusetzen. Hier ist es vielmehr dem Krankenhausträger
zuzumuten, sich zu entlasten. Diesem einer Beweislastumkehr zugänglichen Bereich ist die
vermeidbare Keimübertragung durch ein Mitglied des Operationsteams zuzurechnen. Sie
ereignet sich gegebenenfalls in der Sphäre des Krankenhausträgers. Dieser hat dafür zu
sorgen, daß vermeidbare Keimübertragungen durch Operationsbeteiligte unterbleiben.
d) Da eine Haftung der Bekl. aus den dargelegten Gründen voraussetzt, daß die Infizierung
der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operationsteam bei Einhaltung der
hygienischen Erfordernisse vermeidbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, daß die Kl.
eben dies als von ihr aufgegriffen den zu a wiedergegebenen Ausführungen der
Sachverständigen entnommen sehen will.
4. Auch auf der Grundlage dieses Vorbringens scheitert die Klage jedoch an der von dem
Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß sich eine Keimübertragung durch ein Mitglied
des Operationsteams, wie sie hier zu der Wundinfektion der Kl. geführt hat, „auch bei
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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