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die Operateure dies kontrolliert haben (BGH VersR 1984, 386 = NJW 84, 1403). Nach
Auffassung des Senats gilt Entsprechendes für die Beibehaltung einer für den Patienten
schadlosen Lagerung während der Operation, wobei gemäß der Aufgabenteilung zwischen
Chirurgen und Anästhesisten die letzteren zuständig sind (vgl. die Vereinbarung zwischen
dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband der Deutschen
Chirurgen über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung MedR 83, 21
und Weißauer MedR 83, 92 (95) sowie Opderbecke, Anästhesie und ärztliche Sorgfaltspflicht
S. 63). Die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die
Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden
einzuhaltenden ärztlichen Regeln sind nämlich Maßnahmen, die dem Gefahrenbereich des
Krankenhauses und der Behandlungsseite zuzuordnen sind.
Sie sind vom Pflegepersonal und von den behandelnden Ärzten im Regelfall voll
beherrschbar. Diese sind, anders als der Patient, in der Lage, den Sachverhalt in dieser
Hinsicht aufzuklären.
Dabei macht es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied, ob es sich um eine
Operation in einer außergewöhnlichen Operationshaltung wie der sogenannten
„Häschenstellung“ (vgl. BGH VersR 1984, 386 = NJW 84, 1403 und 85, 639 = NJW 85,
2192) handelt oder in der u. a. für abdominelle Eingriffe üblichen Rückenlage unter
Auslagerung der Arme. Auch der letztere Fall ist nämlich von dem die Umkehrung der
Darlegungs- und Beweislast rechtfertigenden Gesichtspunkt geprägt, daß der narkotisierte
Patient zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nichts beizutragen vermag, es
vielmehr gemäß der Verpflichtung des Arztes zu der ihm möglichen umfassenden
Gefahrausschaltung dessen Sache ist aufzuklären, warum sich Gefahren aus dieser
„arzteigenen“ Risikosphäre verwirklichen konnten (Steffen, Neue Entwicklungslinien in der
BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 3. Aufl. S. 116 f. BGH VersR 1984, 386 (387) =
NJW 84, 1403 (1404). Daß in tatsächlicher Hinsicht in aller Regel von der Voraussetzung der
Beherrschbarkeit lagerungsbedingter Gefahren ausgegangen werden kann, hat der
Sachverständige Dr. M. eindrucksvoll dargelegt, worauf der Senat Bezug nimmt.
Welchen Beweiswert das LG der Schilderung des Bekl. zu 3 beigemessen hat, mag auf sich
beruhen. Die bei dem Kl. eingetretene Schädigung des Nervus ulnaris kann nach dem
ausführlichen, den Senat überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M. nämlich
nicht unmittelbar durch die Lagerung bei Beginn der Operation eingetreten sein, sondern ist
nur als Auswirkung einer Kompression denkbar, die während einer gewissen Zeit angedauert
haben muß. In dieser Hinsicht vermag sich der Senat jedoch nicht davon zu überzeugen,
daß die Bekl. zu 4 als zuständige Anästhesistin die ordnungsgemäße Lagerung des Arms
des Kl. auf einer hinreichend gepolsterten Abduktionsschiene während der Operation von
mehr als drei Stunden Dauer in der gebotenen Weise daraufhin überwacht hat, daß keine
Lagerungsschäden eintreten konnten.
Auch ob die Lage des Arms des Kl. während der lange andauernden Operation mit den
durch den Eingriff ausgelösten Erschütterungen des Körpers tatsächlich lückenlos auf
schadlose Lagerung überwacht wurde, steht nicht fest. In dieser Beziehung sind Zweifel
verblieben, die durch die Zeugenaussagen nicht ausgeräumt werden konnten“.
e. Die Fallgruppe im Hygienebereich:
Beispiel des BGH, Entscheidung vom 8.1.1991 - VI ZR 102/90 -, veröffentlicht in VersR
1991, 467: Zur Frage einer Haftung des Krankenhausträgers bei Infizierung der
Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operationsteam.
„
Bei der Kl. wurde am 1.9.1986 in dem von der Erstbekl. betriebenen Hospital in M. von dem
dort als Chefarzt der Urologischen Abteilung tätigen Drittbekl. und dem ebendort als
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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