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Der Beweis des ersten Anscheins spricht weiterhin für eine fehlerhafte Lagerung. Denn das
Risiko einer Plexusschädigung ist für die Behandlerseite voll beherrschbar: Wird ein
grundsätzlich geeignetes Lagerungsverfahren gewählt, wird der Arm zunächst sachgerecht
ausgelagert, funktionieren die dabei verwandten Hilfsmittel einwandfrei und wirken der
nästhesist, der Operateur und ihre Hilfskräfte während der Operation nicht fehlerhaft auf den
Arm ein, so kommt es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Plexusschädigung.
Deshalb ist es Sache der Behandlerseite, eine andere Schadensursache unmittelbar zu
beweisen, die Grundlage des Anscheinsbeweises durch den Nachweis einer Prädisposition
des Patienten, die eine Schädigung auch bei sachgerechter Lagerung möglich erscheinen
läßt, zu erschüttern oder aber nachzuweisen, daß alle zur Vermeidung von Plexusschäden
zu fordernden Maßnahmen getroffen und während der Auslagerung eingehalten worden
sind.
Beweis für eine andere Schadensursache oder eine Prädisposition des Kl. im
angesprochenen Sinn hat die Bekl. nicht angeboten. Sie hat aber auch nicht nachgewiesen,
daß alle zur Vermeidung von Plexusschäden zu fordernden Maßnahmen getroffen worden
sind. Die gewählte Lagerungsmethode ist allerdings nach den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. Q. als sachgerecht anzusehen. Andere Methoden, die eine größere
Gewähr für eine Schonung des Plexus geboten hätten, wären mit anästhesistischen oder
chirurgischen Risiken von zumindest gleichem, teilweise höherem Gewicht verbunden
gewesen.
Die Bekl. hätte angesichts der grundsätzlichen Eignung zur Schadensvermeidung das
Gegenteil beweisen müssen“.
Beispiel des OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.90 (27 U 140/88), veröffentlicht
in VersR 1991, 695: „Bruchoperation – Nervus-ulnaris-Läsion –
Lagerungsschaden”.
„1. Der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte tragen die Beweislast für eine
ordnungsgemäße Lagerung des Patienten während der Operation (hier: beidseitige
Bruchoperation).
2. Zu den Anforderungen an die Beweisführung in einem solchen Fall.
3. Auf vom Patienten geklagte Beschwerden, die auf eine Schädigung des Nervus
ulnaris hindeuten, muß sofort mit diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
reagiert werden.
Der Kl. machte Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß er infolge eines
Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer beidseitigen Bruchoperation am 1.9.1983
in der Universitätsklinik des bekl. Landes eine Schädigung des Nervus ulnaris links und in
deren Gefolge eine Bewegungseinschränkung der linken Hand davongetragen habe. Als er
unmittelbar nach der Operation ein Schmerz- und Taubheitsgefühl in der linken Handkante
und im Bereich des vierten und fünften Fingers verspürt habe, hätten die behandelnden
Ärzte - so behauptete der Kl. - ihn damit vertröstet, daß es sich um Durchblutungsstörungen
handele, die von selbst wieder verschwänden.
Tatsächlich habe sich der Zustand der linken Hand aber nicht gebessert, sondern dazu
geführt, daß er seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, tragen die Krankenhausträger und
die behandelnden Ärzte die Beweislast dafür, daß der Patient zur Vermeidung von
Lagerungsschäden sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde und daß
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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