6
nicht bemerkt habe, treffe kein Verschulden. Für eine komplikationslos verlaufene
Zwillingsschwangerschaft ist ein Schmerzensgeld von 10 000 DM angemessen.
Die 1959 geborene, verheiratete Kl. entschloß sich nach drei Geburten und drei
Schwangerschaftsabbrüchen zu einer Sterilisation, da sie Verhütungsmittel nicht gut vertrug.
Der Bekl., niedergelassener Frauenarzt, nahm am 5. 10. 1993 den Eingriff durch
laparoskopische Tubenkoagulation vor. Am 23. 3. 1995 wurde die Kl. von den Mädchen D.
und E. entbunden.
Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, der Elektrokauter habe nicht ordnungsgemäß
funktioniert. Für diese Behauptung ist der Bekl. beweispflichtig. Denn das ordnungsgemäße
Funktionieren des Elektrokauters gehört zu dem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits
voll ausgeschlossen werden können und müssen („voll beherrschbare Risiken“; BGH VersR
1991, 467 = NJW 91, 1541; 1991, 1058 = NJW 91, 2960; OLG Hamm VersR 1980, 585).
Nach den eigenen Angaben des Bekl. vor dem Senat ist aber offengeblieben, ob das Gerät
tatsächlich bei der Kl. nicht ordnungsgemäß verkocht hat und ob dies, wenn es so gewesen
sein sollte, ohne Verschulden des Bekl. geschehen wäre.“
d. Die Fallgruppe der Lagerungsschäden:
Beispiel des OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.1997 (3 U 173/96), veröffentlicht in
VersR 1998, 1243: „Armplexuslähmung – Lagerungsschaden”
„Bei der Verwirklichung eines medizinisch voll beherrschbaren Risikos (hier:
sachgerechter Auslagerungswinkel des Infusionsarms bei einer Operation) spricht der
Beweis des ersten Anscheins für einen schadensursächlichen Behandlungsfehler.
Der 1963 geborene Kl. unterzog sich am 26. 1. 1994 einer intertrochantären valgisierenden
Umstellungsosteotomie der linken Hüfte. Die Operation wurde nach Legen eines
Periduralkatheters in Intubationsnarkose in Rückenlage mit ausgelagertem rechten
Infusionsarm ausgeführt. Es war bekannt, daß der Kl. infolge eines Verkehrsunfalls am 25. 7.
1987, bei dem es zu einem Plexusausriß links gekommen war, an einer Plexusparese des
linken Arms litt. Ausweislich der Krankenunterlagen klagte der Kl. postoperativ über
Kribbelbeschwerden in Fingern der rechten Hand. Bei einem neurologischen Konsil am 31.
1. 1994 wurde der Verdacht auf eine Wurzelreizung C 8 rechts geäußert.
Der Kl. nahm die Bekl. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung 50 000 DM - und
Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und künftigen immateriellen
Schäden in Anspruch und behauptete, er leide infolge fehlerhafter Lagerung und
unzureichender Nachbehandlung unter einer weitgehenden dauerhaften Plexusparese nun
auch des rechten Arms.
Der Kl. hat bewiesen, daß er durch eine fehlerhafte Lagerung seines rechten Arms während
der Operation eine inkomplette Plexusparese erlitten hat. Tritt zeitlich unmittelbar nach einer
Operation eine Plexusparese des ausgelagerten Infusionsarms auf und gibt es keine
ernstlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Schadensursache, so spricht der Beweis
des ersten Anscheins für eine Verursachung des Schadens durch die Lagerung.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z., die sich der Senat zu
eigen macht, leidet der Kl. an einer inkompletten Plexusparese des bei der Operation
ausgelagerten Infusionsarms, die nicht durch die im Krankenhaus nach der Operation
erlittene Handverletzung verursacht worden sein kann. Erste Symptome sind spätestens
zwei Tage nach der Operation aufgetreten; ihre Ursache war nicht, wie zunächst
angenommen, eine Wurzelreizung. Anhaltspunkte für andere Schadensursachen sind nicht
ersichtlich.
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de