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„1. Die Gründe, die in der Regel einer Beweislastumkehr aufgrund des Mißerfolgs einer
ärztlichen Behandlung lung entgegenstehen, greifen nicht ein, wo Ursache des
Mißerfolgs die Mangelhaftigkeit eines bei der Behandlung eingesetzten technischen
Geräts gewesen ist*
2. Zu den Anforderungen an das Wissen eines Arztes um die Funktionsweise eines
von ihm zur Behandlung eingesetzten technischen Geräts (hier: Narkosegerät)
Der Ehemann und Rechtsvorgänger der Kl., der während des Rechtsstreits verstorben ist
(künftig: der Kl.), unterzog sich am 1.7.1970 in dem orthopädischen Krankenhaus H.-Stiftung
in M., dessen Träger das bekl. Land ist, einer Hüftgelenksoperation (Einbringung einer
Gelenks-Endoprothese).
Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt er durch zeitweisen Sauerstoffmangel eine schwere
Hirnschädigung. Sein Zustand einer fast völligen Lähmung wurde als apallisches Syndrom
diagnostiziert, schloß aber nach Darstellung der Kl. seine Wahrnehmungs- und
Leidensfähigkeit nicht aus. Am 24.8.1972 trat der Tod ein.
Der Klaganspruch ist zu einem wenn auch nur kleinen Teil auch auf Ersatz von
Vermögensschaden gerichtet und kann sich daher insoweit auch auf den von der
Krankenkasse des Kl. mit dem bekl. Land geschlossenen (totalen) Krankenhausvertrag
stützen (BGHZ 5, 321 (323) = VersR 52, 166 (167 li. Sp.); 1, 383 (386). Aus diesem Vertrag
ergab sich für den Krankenhausträger u. a. die Pflicht, für die Operation ein funktionsfähiges
Narkosegerät zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht wurde objektiv verletzt, und das hat zu
dem geltend gemachten Schaden geführt. Jedenfalls in solchen Fällen bestehen in der
Regel keine Bedenken, die Beweislastgrundsätze des § 282 BGB auch auf eine sog. positive
Vertragsverletzung anzuwenden.
Dem steht nicht entgegen, daß im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags für die
Anwendung des § 282 BGB nur beschränkt Raum ist (Senatsurteil v. 17.12.1968 VI ZR
212/67 VersR 69, 310). Der Arzt kann regelmäßig nur kunstgerechtes Bemühen, nicht aber
den Heilerfolg (häufig nicht einmal eine objektiv zutreffende Diagnose) zusagen (zuletzt
Senatsurteil vom 15.3.1977 VI ZR 201/75 VersR 1977, 546 (547). Dieser Grundsatz kann
jedoch auf die Erfüllung voll beherrschbarer Nebenpflichten, insbesondere die
Gewährleistung technischer Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose
Behandlung, keine Anwendung finden (so schon Senatsurteil vom 24.6.1975 VI ZR 72/74
VersR 1975, 952 (954). Das bekl. Land wird also zu beweisen haben, daß der
ordnungswidrige Zustand des verwendeten Geräts nicht von einem seiner Erfüllungsgehilfen
(§ 278 BGB) verschuldet ist“.
Beispiel des OLG Hamm, Urteil vom 27.1.1999 (3 U 127/97), veröffentlicht in
VersR 1999, 1111: „Elektrokauter”
1.
Wird eine Frau nach einer Sterilisation, die durch Koagulation der Tuben
durchgeführt wird, erneut schwanger und läßt sie sich im Anschluß an die Entbindung
erneut sterilisieren, so können die dabei getroffenen Feststellungen als Beweis für die
Fehlerhaftigkeit der Erststerilisation verwertet werden. Das Gericht kann sich
insbesondere aufgrund von Videoaufzeichnungen, die gezielt im Hinblick auf die
Frage der ordnungsmäßigen Erststerilisation angefertigt wurden, die Überzeugung
verschaffen, daß ein Eileiter nicht koaguliert worden ist, vielmehr mit einiger
Wahrscheinlichkeit am Mutterband manipuliert wurde.
2. Für die Behauptung, der Elektrokauter habe nicht funktioniert, ist die
Behandlungsseite ebenso beweispflichtig wie für die Behauptung, den Arzt, der dies
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