4
„Entlassung durch Arzt im Praktikum ohne ordnungsgemäße Abschlussuntersuchung.”
b. Fallgruppe der Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals(vgl. hierzu auch
meinen Vortrag zu den „Sturzfällen“):
Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1991, 310:
„Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der
ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt,
so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall
nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.”.
Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1990, 1240:
„Die Behandlungsseite hat die Durchführung von Diagnostik und Therapie so zu
organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist. Die
damals 72 Jahre alte Klägerin ließ sich (...) in der Augenklinik X behandeln (...) Bei dem
Versuch, sich nach Abschluss der Untersuchung aufzurichten, stürzte die Klägerin von der
Untersuchungsliege. Hierdurch zog sie sich einen Bruch des Schenkelhalskopfes zu (...) Das
beklagte Krankenhaus ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie aus Vertrag dafür verantwortlich,
dass die Klägerin im Behandlungszimmer der augeärztlichen Ambulanz der Universitätsklinik
zu Fall gekommen ist (...) Voraussetzung für die Schadenersatzhaftung ist, dass es sich um
die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutz des Patienten vor Gefahren handelt, die aus
dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Behandlung herrühren (...) Die besondere
Gefährdung der in der augenärztlichen Ambulanz zu betreuenden Patientin rührt zum einen
her aus der medikamentell bewirkten Pupillenweitstellung, die (...) eine erhebliche
Sichttrübung (...) zur Folge hat, andererseits aus der unkomfortablen Rückenlagen der
Patientin auf der über Tisch hohen Liege (...) Hinzu kommt, dass das Behandlungszimmer in
dämmriges Licht getaucht ist (...) Dies beeinträchtigt ihre Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich.
Der Senat hält es in dieser Lage für geboten, dass den Patienten, zumindest beim Besteigen
und Verlassen des Betts Hilfestellung geleistet wird. Darüber hinaus müssen aber
zusätzliche Schutzvorkehrungen für diejenigen Patienten getroffen werden, die – sei es in
Überschätzung ihrer untersuchungsbedingt – tatsächlich eingeschränkten Fähigkeit, sei es in
der irrtümlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen – selbstständig vom
Behandlungstisch abzusteigen versuchen (...) War der Patientin nicht gesagt, worden
liegenzubleiben, so mußte damit gerechnet werden, dass sie aufstehen würde ....”.
Beispiel des OLG Stuttgart, veröffentlicht in NJW 1993, 2384:
„Der Träger eines Krankenhauses mit Belegabteilung ist verpflichtet, auch auf dieser in
ausreichendem Maß fachkundiges, nichtärztliches Personal zu stellen und organisatorisch
sicherzustellen, dass das Personal ausreichende Anweisungen erhält. Soweit der Träger die
Aufnahme zur Geburtshilfen bei Risikogeburten zulässt, trifft ihn die Pflicht dafür zu sorgen,
dass ein in jeder Hinsicht ausreichender ärztlicher Bereitschaftsdienst vorhanden ist.”.
Beispiel des OLG Dresden, veröffentlicht in NJW-RR 2000, 761:
„Sturz eines Patienten im Pflegeheim”
c. Die Fallgruppe der Gerätesicherheit:
Beispiel des BGH, , Entscheidung vom 11.10.77 (VI ZR 110/75), veröffentlicht in
VersR 1978, 82: „Narkosegerät”
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu  

© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,

www.ratgeber-arzthaftung.de