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Es wird dann zu Gunsten des Patienten vermutet, dass er geschädigt worden ist, weil die
Behandlerseite ein Risiko nicht beherrscht hat, das sie normalerweise hätte beherrschen
können.
Allerdings kann der Schädiger die Vermutung auf zweierlei Weise beseitigen (Geiß/Greiner
aa0 B Rdnr. 246, 241):
1) Er beweist, dass ein Behandlungsfehler, d.h. eine Abweichung vom geschuldeten
Standard, nicht vorliegt.
Bsp.: Es wird ein Lagerungsschaden vermutet. OPE-Team beweist, dass die
intraoperative Lagerung des Patienten dem Facharztstandard entsprach (vgl. BGH
VersR 1984, 386).
2) Die Behandlerseite weist nach, dass der Körperschaden auch durch nicht erkennbare
Umstände bzw. nicht beherrschbare Umstände, z.B. eine unerkannte und nicht zu
erwartende körperliche Disposition des Patienten, verursacht sein könnte (Geiß/Greiner
aa0 B Rdnr. 246, 241; BGH NJW 1995, 1618):
Während die erste Entlastungsmöglichkeit in einzelnen Fällen möglich sein dürfte, halte ich
die zuletzt genannte Enthaftungsmöglichkeit für äußerst schwierig.
Gelingt der Behandlerseite sich - wie beschrieben - zu entlasten, muß der geschädigte
Patient den Behandlungsfehler ohne diese Beweiserleichterung nachweisen.
a. Die Fallgruppe der Anfängereingriffe
infolge fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung:
Beispiel des BGH, Entscheidung vom 10. März 1992, Aktenzeichen VI ZR 64/91,
veröffentlicht in VersR 1992, 745:
„Bei chirurgischen Eingriffen, die von einem Berufsanfänger vorgenommen werden, muss
immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall, und führt die Operation zu
Komplikationen für den Patienten, so besteht ein Indiz dafür, dass die unzureichende
Qualifikation der Ärzte ursächlich dafür ist. In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen
sowohl der Krankenhausträger als auch der für die Übertragung der Operationsaufsicht auf
den Nicht-Facharzt verantwortlichen Arzt und der aufsichtsführende Arzt selbst die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetreten Komplikation nicht auf der geringen
Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. der
mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden beruht (...) Jeder junge Arzt ist nur langsam
und schrittweise in das operative Geschehen einzuführen. Deshalb darf ein in der
Facharztausbildung stehender Arzt erst nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit bei
ähnlichen Eingriffen und Nachweisen praktischer Fortschritte in der chirurgischen Ausbildung
operieren (...) Ein solcher junger Arzt darf nur unter unmittelbarer Aufsicht eines erfahrenen
Chirurgen eingesetzt werden, der jeden Operationsschritt beobachtend verfolgt und jederzeit
korrigierend einzugreifen vermag. Immer muss nämlich der Standard eines erfahrenen
Chirurgen gewährleistet sein. Aus diesem Grunde muss immer ein Facharzt dem
Berufsanfänger bei chirurgischen Eingriffen assistieren. In einem solchen Fall tragen der
Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass die nach der Appendektomie
(Blinddarmentfernung) eingetreten Nahtinsuffizienz nicht auf fehlender Erfahrung und Übung
des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruhten.”.
Beispiel des OLG Zweibrücken, veröffentlicht in VersR 1988, 165:
„Anästhesie – Anfängerarzt”
Beispiel des OLG Schleswig, veröffentlicht in NJW 1997, 3098:
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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