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„In einem solchen Fall, in dem die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der
Klägerin als „Auslöser” im Sinne einer Mitursache gewirkt hatten, müssten die Beklagten (...)
für die Folgen der jetzigen Beschwerden aufkommen. Das gilt auch dann, wenn die Wirkung
der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin aufgrund ihrer
besonderen Konstitution und ihrer Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders
anfällig war. An der Einstandspflicht der Beklagten ändert sich grundsätzlich selbst dann
nichts, wenn das jetzige Beschwerdenbild in einer psychischen Fehlverarbeitung der
Unfallfolgen seine Ursache hat.”
Vorschäden, die regelmäßig vom Arzt bewiesen werden müssen, können nach alledem den
Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den eingetretenen
Körperschäden nur ausschließen, wenn sich feststellen lässt, inwieweit die eingetretenen
Körperschäden ausschließlich auf die Vorschäden zurückzuführen sind und inwieweit die
Beschwerden ausschließlich durch den Behandlungsfehler bedingt sind (vgl. Geiß / Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B Rdn. 217). Anderenfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht
für den gesamten Schaden.
Je mehr man die Beweislast des Patienten reduzieren kann, desto größer werden seine
Chancen im Prozess zu obsiegen.
Nachfolgend werde ich Sie einführen in die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr im
Arzthaftungsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fallgruppen der
Beweiserleichterung betreffend den Arztfehler den Fallgruppen der Beweiserleichterung
betreffend die Voraussetzungen des Ursachenzusammenhangs.
B. Zu den Beweiserleichterungen betreffend den Behandlungsfehler:
1. Beweiserleichterung aus Dokumentationsmängeln,
betreffend den Nachweis eines Behandlungsfehlers:
Beweiserleichterungen hinsichtlich des Behandlungsfehlerbeweises kommen dem Patienten
zu Gute aus pflichtwidrig unvollständiger oder widersprüchlicher Patientendokumentation.
Lässt die Behandlungsseite pflichtwidrig dokumentationsbedürftige Befunde in den
Krankenunterlagen undokumentiert, so folgt hieraus per Indiz, dass das, was nicht
dokumentiert wurde, auch nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1995,
Aktenzeichen VI ZR 272/93, veröffentlicht in VersR 1995, 706).
Hätte es daher im konkreten Fall zum fachärztlich geschuldeten Behandlungsstandard, der
zu verobjektivieren ist, gehört, eine bestimmte Untersuchung am Patienten durchzuführen,
und wurde diese Untersuchung nicht dokumentiert, so wird zu Gunsten dieses Patienten
grundsätzlich vermutet, dass die Untersuchung nicht stattgefunden hat.
Es ist dann Sache der Behandlungsseite, nachzuweisen, dass die gebotene Untersuchung
am betroffenen Patienten doch durchgeführt wurde.
2. Beweiserleichterungen für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers
bei Vorliegen von voll beherrschbaren Risiken :
Bei Risiken aus dem Krankenhausbetrieb, dem Pflegeheimbetrieb aber auch in ambulanten
Arztpraxen, die voll beherrscht werden können und müssen, insbesondere durch
sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens (z.B. bei
Gerätesicherheit, Hygienegewähr, Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals, keine
Anfängerbeschäftigung) kann sich, wenn der Patient in diesem Gefahrenbereich zu Schaden
kommt, zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung ergeben:
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu 
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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