Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Spezialistin für Arzthaftungs- und Geburtsschadensrecht
Uhlandstraße 161, 10719 Berlin
Homepage:
www.ratgeber-arzthaftung.de
Beweislasten und Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess
A. Der Grundsatz:
Der Patient trägt durchgehend die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründende
Voraussetzungen. Diese lauten im Arzthaftungsrecht:
- Der Behandlungsfehler oder der Aufklärungsfehler
- Der Körperschaden und der materielle Schaden,
- Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler
und dem Schaden.
Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt ein
Behandlungsfehler stets dann vor, wenn der Arzt mit seinem konkreten Tun oder
Unterlassen vom medizinischen Facharztstandard abgewichen ist (vgl. BGH Urteil vom 6.
Mai 2003, Az.: VI ZR 259/02). Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff des
Behandlungsfehlers in seiner oben genannten Entscheidung wie folgt.
„Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen
Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es
insoweit nicht an“.
Der Beweis des Behandlungsfehlers ist gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur
Gewissheit des Richters zu führen. Entscheidend ist dabei die persönliche Überzeugung des
Gerichts, nicht der Grad der Überzeugung des medizinischen Sachverständigen, der
regelmäßig vom Gericht bestellt wird. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass sämtliche
Zweifel des Gerichts ausgeräumt sind (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 26. Oktober
1993, Aktenzeichen VI ZR 155/92, veröffentlicht in Versicherungsrecht [VersR] 1994, 52).
Zu beachten ist, dass der Arzt beweisen muss, dass er die für die konkrete Behandlung
erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und Facherfahrungen besaß (vgl. BGH, Urteil vom
24. Juni 1980, Aktenzeichen VI ZR 7/79, veröffentlicht in VersR 1980, 940).
Für die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem in Betracht
stehenden Schaden ist der Patient ebenfalls generell beweisbelastet. Ausreichend ist jedoch
der Beweis der Mitverursachung des Schadens durch einen Arztfehler.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01. Oktober 1996, Aktenzeichen VI
ZR 10/96, veröffentlicht in VersR 1997, 362, sinngemäß ausgeführt, dass der Nachweis des
Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden nicht schon
dann verneint wird, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Behandlungsfehler allein den
konkreten Körperschaden verursacht hat. Denn es genügt nach dem Bundesgerichtshof,
dass die fehlerhafte ärztliche Behandlung mit ursächlich für den Eintritt des Körperschadens
war, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen.
In einer Entscheidung vom 26. Januar 1999, Aktenzeichen VI ZR 374/97, veröffentlicht
in VersR 1999, 862, hatte der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt:
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth-Schultze Zeu
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de