Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
D. Die Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs
Kann eine Maßnahme noch aufgeschoben werden, so muss der Patient auch darüber
aufgeklärt werden. Dem Arzt obliegt es in diesem Fall, die Vor- und Nachteile des sofortigen
Tätigwerdens einerseits und die Vor- und Nachteilen des Abwartens darzustellen.
E. Die rechtzeitige Aufklärung
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Patient über den beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig
unterrichtet wird, dass er die Vor- und Nachteile des Eingriffs selbst abwägen und damit
wirksam seine Einwilligung erteilen kann. Im ambulanten Bereich genügt grundsätzlich, dass
die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.
Bei bevorstehender stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs
hingegen grundsätzlich verspätet (vgl. BGH-Urteil vom 25.03.2003, VI ZR 131/02, „Der
Operationsfall“, das dargestellt wird).
F. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen (siehe Teil 1).
Untersuchungen für 30 Jahre vorgeschrieben.
Achtung:
Liegt ein Aufklärungsfehler vor, geschieht der ärztliche Eingriff ohne Einw illigung des
Patienten. Der Eingriff ist deswegen rechtswidrig.
Rechtsfolge:
Auf einen Behandlungsfehler kommt es nicht mehr an. Es kommt nur noch darauf an, ob sich
der Patient in einem Entscheidungskonflikt befand, und ob ihm ein Schaden entstanden ist.
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin)
www.ratgeber-arzthaftung.de
und
Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D.
(Berlin)
www.interjur.de
- 14 -