Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
dann stehen dem Patienten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie der
gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf Schadensersatz gegen den schädigenden
Arzt bzw. das schädigende Krankenhaus zu, wenn ein Schaden gegeben ist und
Ursachenzusammenhang besteht.
Das Vorliegen von Aufklärungsfehlern genügt also, um gegenüber dem schädigenden Arzt
bzw. gegenüber dem schädigenden Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend zu
machen. Das Vorliegen von Behandlungsfehlern ist dann zusätzlich nicht erforderlich.
In der Tat verhält es sich so, dass die meisten Arzthaftungsprozesse aufgrund von
Aufklärungsfehlern gewonnen werden!
A. Die Aufklärung über den Eingriff
Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt folgendes voraus:
1. eine Beschreibung des bevorstehenden Eingriffes (Hierzu gehört z.B. die Beschreibung
der Operation sowie die Beschreibung über die postoperative Behandlung),
2. eine Aufklärung über die Erfolgschancen und über die Möglichkeit des Misserfolges
3. eine Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken,
4. eine Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs,
5. eine rechtzeitige Aufklärung.
6. eine Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen,
Nur wenn der behandelnde Arzt den Patienten über sämtliche der oben genannten
Punkte aufgeklärt hat und die Aufklärung auch rechtzeitig war, liegt eine ordnungsgemäße
Aufklärung vor.
Diese ist regelmäßig Grundlage sowie Voraussetzung für die wirksame
Einwilligung des Patienten in den beabsichtigten Eingriff.
Die ärztliche Behandlung stellt
dann eine rechtswidrige, fahrlässige Körperverletzung dar, welche regelmäßig
Schmerzensgeld - und Schadenersatzansprüche zur Folge hat (vgl. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 229 StGB).
B. Die Aufklärung über die Erfolgschancen und über die Möglichkeit des
Misserfolgs
Der Patient muss auch darüber aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Maßnahme
möglicherweise trotz Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht Scheitern kann,
z.B. bei geplanten kosmetischen Eingriffen. Erst wenn der Patient den Nutzen des Eingriffs
und die Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung einzuschätzen weiß, kann er eine wirksame
Zustimmung abgegeben
(vgl. Kammergericht, Urteil vom 15.12.2003, 20 U 105/02, KG-
Report 2004,212 - „Der Epilepsiefall“)
C. Die Aufklärung über sämtliche Risiken
Vor Beginn einer ärztlichen Behandlung muss der Arzt dem Patienten einen Überblick über
sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder
vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht immer ausschließen lassen. Entscheidend für die ärztliche
Aufklärungspflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikoverwirklichung, insbesondere nicht
eine bestimmte Statistik. Können im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Eingriff,
Dauerschäden, wenn auch sehr selten auftreten, ist der Patient über diese seltenen Risiken
aufzuklären, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten stark
belasten können.
Die Einwilligung des Patienten erstreckt sich regelmäßig nur auf Risiken, die auch bei
Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden können. Verletzt der Arzt jedoch
im Rahmen der Behandlung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung den Patienten, so wird
diese Körperverletzung nie von der zuvor abgegebenen Einwilligung des Patienten
abgedeckt sein.
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