Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
E. Beispiel einer Begutachtungsanfrage einer Krankenkasse an einen MDK-Gutachter
mit dem Ziel der Erfassung von Behandlungsalternativen (Gilt entsprechende für
einen Beweisantrag im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens):
„Unter Bezugnahme auf die beigefügten Patientenunterlagen
werden folgende Fragen gestellt:
1. Ist in dem vorliegenden Behandlungsfall nach dem geltenden
fachärztlichen Standard unter Berücksichtigung der fachärztlichen Literatur
und der geltenden Medizinischen Leitlinien sowie Richtlinien eine
medizinisch übliche und sinnvolle Behandlungsmethode vom Arzt gewählt
worden?
2. Mit welchen Erfolgschancen (Heilungschancen) und Vorteilen für den
Körper und die Gesundheit des Patienten (Lebensqualität, Erhaltung von
Körperteilen, usw.) ist im vorliegenden Behandlungsfall die gewählte
standardmäßige Behandlungsmethode verbunden?
3. Welche Risiken – auch seltene - und Belastungen bestehen bei der
gewählten Behandlungsmethode für den Körper und die Gesundheit des
Patienten (Einfluss auf Lebensqualität, Erhaltung von Körperteilen, usw.)
nach dem geltenden fachärztlichen Standard?
4. Gibt es ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft, die
bezogen auf die gewählte Behandlungsmethode auf bestimmte Risiken,
Gefahren und Belastungen hinweisen (BGH Urteil vom 21.11.1995, VI ZR
329/94, NJW 1996, 776)?
5. Sind im vorliegenden Behandlungsfall unbekannte Risiken
auszuschließen?
6. War im vorliegenden Behandlungsfall die angewandte
Behandlungsmethode
nach dem geltenden fachärztlichen Standard
unausweichlich dringend geboten?
7. War diese Therapie/ diese Behandlung/ dieser Eingriff nach de m
geltenden fachärztlichen Standard
sofort
geboten?
8. Konnte diese Therapie/ diese Behandlung/ dieser Eingriff aufgeschoben
werden?
9. Wenn Ziffer 8 bejaht wird: wann war diese Therapie/ diese Behandlung/
dieser Eingriff nach dem geltenden fachärztlichen Standard spätestens
erforderlich?
10. Konnte man nach dem geltenden fachärztlichen Standard auch später
handeln?
11. Kam alternativ zur tatsächlich gewählten Behandlungsmethode eine
konservative Behandlung in Frage?
12. Standen im Behandlungsfall
weitere
medizinisch vertretbare und sinnvolle
Behandlungsmethoden
/ Therapien/ Eingriffsarten zur Verfügung?
13. Mit welchen
Erfolgschancen
(Heilungschancen) und Vorteilen für den
Körper und die Gesundheit des Patienten (Lebensqualität,
Funktionserhaltung von Körperteilen, usw.) ist die jeweilige weitere
Behandlungsmethode verbunden?
14. Mit welchen
Risiken
(Gefahren) für den Körper und die Gesundheit des
Patienten (Verminderung der Lebensqualität, Funktionseinschränkungen
von Körperteilen, usw.) ist die jeweilige weitere Behandlungsmethode
verbunden?
15.
Mit welchen
Belastungen
(zum Beispiel Schmerzen) ist die jeweilige
weitere Behandlungsmethode für den Patienten verbunden?
16.
Welche Behandlungsmethode war mit dem geringsten Risiko und des
geringsten Belastungen verbunden?
17.
Welche Behandlungsmethode bot die günstigsten Heilungschancen?“
2. Teil:
Grundsätzliches zu den Aufklärungspflichten sowie der Aufklärung über den Eingriff
Macht der Patient Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses geltend,
so braucht er insoweit nichts zu beweisen. Es genügt, dass er vorträgt bzw. behauptet, vom
behandelnden Arzt oder Krankenhaus weder über den Eingriff noch über die damit
verbundenen Risiken noch über bestehende alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt
worden zu sein. Behauptet er dies, so muss der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde
Krankenhaus im Gegenzeug beweisen, dass er/es den Patienten umfassend und
ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Gelingt dem Arzt oder Krankenhaus dieser Beweis nicht,
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