Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
10. OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1989, Aktenzeichen 3 U 351/88 („Der zweite Kniefall“)
Das Gericht hat entschieden:
Bei einer nicht dringenden und was den Heilerfolg betrifft, zweifelhaften Operation (hier:
Arthrotomie nach Roux-Bandi-Vierenstein, d.h. Eröffnung des degenerativen Kniegelenks,
Knorpelglättung, Verlagerung des Kniescheibenbandes zur Entlastung der angegriffenen
Knorpelschicht und Fixierung der verlagerten Kniescheibe mit einer Schraube) sind an den
Arzt hinsichtlich der Aufklärungspflicht besonders strenge Anforderungen dahingehend zu
stellen, daß er dem Patienten über die allgemeine Operationsrisiken hinaus deutlich macht,
daß durch die vorgesehene Operation nicht nur das Ziel einer mindestens vorübergehenden
Schmerzfreiheit verfehlt werden kann, sondern daß es sogar zu einer Verschlechterung
seiner Beschwerden kommen kann. Er ist dabei zugleich auch auf die Risiken und
Heilungsaussichten einer (vorübergehenden) konservativen Weiterbehandlung aufzuklären.
D. Zu den Voraussetzungen des plausiblen Entscheidungskonflikts des Patienten bei
fehlender Aufklärung
1. BGH, Urteil vom 15.03.2005, AZ: VI ZR 313/03 („Der Handgelenkfall“)
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer
Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht ihn,
sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur
Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wären ihm rechtzeitig die Risiken
der Behandlung verdeutlicht worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden
hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2005, VI ZR 313/03, S. 9 und S. 10).
Zum Entscheidungskonflikt: Hierzu führt der BGH (a.a.O.) aus:
„Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines
Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des
konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen darauf, ob ein vernünftiger
Patienten dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre. Maßgebend ist insoweit nicht,
wie sich der Patient entschieden hätte.
Ausreichend
ist, dass er durch die Aufklärung in
einem echten Entscheidungskonflikt geraten wäre“.
2. BGH, Urteil vom 1.2.2005, VI ZR 174/03, VersR 2005, 694 (Der Analfistelfall):
Wenn der Patient im Arzthaftungsprozeß im einzelnen darlegt, warum er bei vollständiger
und richtiger Aufklärung hinsichtlich seiner Einwilligung in den ärztlichen Eingriff in einen
Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter in aller Regel die Plausibilität dieses
Vortrags nicht beurteilen, ohne den Patienten persönlich dazu angehört zu haben. Der
Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht an die Stelle derjenigen des
Patienten setzen.
Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte,
und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht
ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI
ZR 289/89 - VersR 1990, 1238 , 1240 = AHRS 6180/38 ; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR
151/90 - VersR 1991, 315 , 316 = AHRS 1050/49 ; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR
1993, 749 , 750 = AHRS 1050/104 ; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 f.
= AHRS 1050/128 ; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 , 1057 = AHRS
1050/144 ). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren
Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben. Der
Auffassung des Berufungsgerichts, dies sei hier der Fall, vermag der erkennende Senat nicht
zu folgen.
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