Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
7.OLG München, Urteil vom 18.04.1991, Aktenzeichen 1 U 6202/90 („Der
Schrotthändlerfall“)
VersR 1992, 834-835 (red. Leitsatz und Gründe)
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Schrotthändler, erlitt eine Schultereckgelenksprengung rechts. Auf die
Möglichkeit einer konservativen Behandlung wurde er nicht hingewiesen. Es erfolgte ein
operativer Eingriff mit AO-Zuggurtung. Wenig später wurde das gebrochene Drahtmaterial
entfernt.
Der Kläger trägt vor:
Er sei nicht über die alternativ mögliche konservative Behandlung hingewiesen.
Das Gericht hat entschieden:
Der Arzt muß den Patienten bei der Diagnose einer Schultereckgelenksprengung sowohl
über die Möglichkeit der operativen als auch der konservativen Behandlung aufklären.
Der Vortrag des Klägers, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er nur in eine konservative
Behandlung eingewilligt, ist nicht plausibel. Hiergegen spricht, dass bei Durchführung der
konservativen Behandlung die Leistungsfähigkeit seines rechten Arms erheblich
eingeschränkt und der Kläger damit seinen Beruf nicht mehr hätte ausüben können. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch in eine
Operation eingewilligt hätte. Damit scheidet eine Haftung aus.
8. OLG Düsseldorf; Urteil vom 17.12.1987; Aktenzeichen 8 U 132/86 („Der zweite
Senkspreizfußfall“)
Das Gericht hat entschieden:
Ist durch eine Operation (hier: Resektion der Großzehengrundgelenke bei Senkspreizfuß
und arthrotischen Veränderungen nach der Methode Keller-Brandes) eine Verbesserung der
Verhältnisse und insbesondere eine Schmerzlinderung zu erwarten, so kann sie indiziert
sein. Der Patient muß nach entsprechender Aufklärung selbst entscheiden, ob er auf einen
operativen Eingriff mit der Aussicht auf Minderung der Beschwerden verzichtet und
stattdessen eine auf Dauer gesehen erfolglose konservative Behandlung wählen will.
Während die Operation bessere Heilungsaussichten aber höhere Risiken aufweist, verhält es
sich bei der konservativen Behandlung genau umgekehrt.
Dem Patienten steht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen
Aufklärungspflicht ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn er nachweist, daß der geltend
gemachte Schaden überhaupt eine Folge des ärztlichen Eingriffs ist, auf den sich das
angenommene Aufklärungsversäumnis bezieht.
9. OLG Celle, Urteil vom 11.02.1991, Aktenzeichen 1 U 71/89 („Der
Phantomschmerzfall“)
Das Gericht hat entschieden:
Im Jahre 1982 mußte der Patient vor einem schmerzchirurgischen Eingriff am Rückenmark
nach dem Nashold-Verfahren auf die generell erhöhte Gefährlichkeit dieses neuen, erst in
wenigen Fällen erprobten Verfahrens im Vergleich zu der bisherigen, in vielen tausend
Fällen angewendeten Standardmethode der Hinterstrangstimulation aufgeklärt werden. Dies
nicht zuletzt deshalb, weil die beiden Verfahren sich nicht einander ausschlossen, sondern
nacheinander angewandt werden konnten, falls die Hinterstrangstimulation auf Dauer
erfolglos bleiben sollte. Insbesondere hätte über das zwischen beiden Verfahren
bestehende Risikogefälle aufgeklärt werden müssen.
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