Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Knorpelabtragung. Während die Beschwerden des Klägers am linken Knie dadurch
gebessert wurden, leidet er seit der Operation an Bewegungseinschränkungen und
Schmerzen am rechten Knie.
Der Kläger trägt vor:
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn vor der Operation nicht ordnungsgemäß über die
Risiken der Operation und etwaige konservative Behandlungsalternativen aufgeklärt zu
haben.
Der BGH hat entschieden:
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere
medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die
unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin eine echte
Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem durch entsprechende vollständige
ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die
Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.
Im Streitfall ist davon auszugehen, daß neben der operativen Behandlung der
diagnostizierten Chondropathia patellae auch der Versuch einer konservativen Behandlung
medizinisch jedenfalls sinnvoll war. Hierüber hätte aufgeklärt werden müssen.
6. BGH, Urteil vom 12.2.1974, VI ZR 141/72 („Der Narkosefall“)
NJW 1974, 1422-1423
Der Sachverhalt:
Der Kläger litt jahrelang unter Magenschmerzen. Schließlich wurde er wegen des Verdachts
auf Vorliegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs operiert. Es lag jedoch kein Geschwür vor.
Im Verlauf der Operation nahm der Beklagte keine Allgemeinnarkose vor, sondern eine
Leitungsanästhesie. (Injizieren eines Betäubungsmittels in den Wirbelkanal=Peridual
Anästhesie= PDA)). Sechs Tage nach der Operation erlitt der Kläger eine Lungenembolie.
Später entwickelten sich schwere spastische Lähmungen der Beine und Behinderungen der
Extremitäten. Der Kläger wurde arbeitsunfähig. und pflegebedürftig.
Der Kläger trägt vor:
Er wirft dem Beklagten vor, ohne genügenden Anlaß operiert zu haben und ihn nicht über die
beabsichtigte Anästhenie aufgeklärt zu haben. Die Gesundheitsschäden beruhten auf der
Anwendung der PDA.
Das Gericht hat entschieden:
Der grundlegende Unterschied zwischen der Ausschaltung des Bewusstseins und der
Ausschaltung des Schmerzgefühls in einem bestimmten Körperbereich bei allenfalls
gedämpftem Bewusstsein sowie der dazu erforderliche Eingriff können und müssen Hinzu
dem Patienten erklärt werden. Hinzu kommt: Die beiden Verfahren – Vollnarkose und PDA –
sind mit spezifischen Risiken verbunden Sie sind teilweise gleichwertig teilweise
verschiedenartiger Natur. Die Wahl zwischen zweierlei Gefahrengruppen, die Leben und
Wohlbefinden wesentlich betreffen, darf aber dem Patienten nicht ohne triftige Gründe
vorenthalten werden. Seine Entscheidungsfreiheit ist vielmehr selbst dann zu achten, wenn
seine Entscheidung rational nicht ohne weiteres begründbar und richtig erscheint.
Entschließt sich ein Arzt bei einem chirurgischen Eingriff am Zwölffingerdarm an Stelle der
Narkose zu einer Periduralanästhesie, dann hat er in der Regel den Patienten auch über
diesen Eingriff und dieses Verfahren aufzuklären.
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