Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Gegensatz zu der anderen nur auf die Versteifung eines Gelenkes beschränkte und noch
risikoärmer war als die andere.
Die Klägerin hätte aber über die Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie
aufgeklärt werden müssen.
Die bei der Klägerin durchgeführte Operation war nicht zur Abwendung einer akuten oder
auch nur einer schwerwiegenden Gefahr erforderlich und auch sonst nicht dringlich; sie sollte
nur zu einer Besserung des damaligen Zustandes dienen. Die Klägerin musste zwar ohne
die Operation auch Schmerzen erleiden. Diese wären jedoch erträglich gewesen und hätten
die Benutzung von Gehstützen nicht erforderlich gemacht; auch hätte sie weiter ihrem Beruf
nachgehen können.
In Fällen dieser Art sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
strengere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes zu stellen.
Das gilt nach der Senatsrechtsprechung vor allem dann, wenn der Erfolg der Operation
zweifelhaft ist, insbesondere wenn die Gefahr besteht, daß sich der Zustand des Patienten
nach der Operation deutlich verschlechtert. Um dem Patienten eine eigene Entscheidung
darüber zu ermöglichen, ob er den Eingriff wagen oder besser von der Operation Abstand
nehmen soll, ist es in solchen Fällen erforderlich, ihm in einer detaillierten, für den
medizinischen Laien verständlichen Darlegung die Chancen und Risiken der Operation
darzulegen, um sicherzugehen, daß er sich auch darüber keine Illusionen macht, was er im
Falle eines Fehlschlages unter Umständen auf sich nehmen muß.
Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen die Gefahr besteht, daß sich durch die
Operation, die - wie hier - dem Patienten weitgehende Befreiung von Gelenkschmerzen
bringen soll, diese Beschwerden erheblich verschlimmern können. In diesem
Zusammenhang kann dann auch über Risiken aufzuklären sein, bei denen es sich nicht um
eingriffsspezifische Gefahren handelt, sondern um Risiken, die generell mit einer Operation
verbunden sein können.
Jedenfalls dann, wenn bei einer nicht absolut indizierten Operation das gegenüber anderen
Eingriffen erhöhte Risiko besteht, daß sich die Beschwerden, die die Operation beheben soll,
für den Patienten nachhaltig verschlechtern können und sich diese Gefahr für ihn nicht schon
aus der Natur des Eingriffs und seinem allgemeinen Schweregrad ergibt, muß der Patient
auch über dieses Risiko aufgeklärt werden.
War das Risiko einer Sudeck'schen Dystrophie im Sinne der vorstehenden Ausführungen bei
derartigen Knochenoperationen nicht unerheblich erhöht, dann hätte die Klägerin darüber
und über die damit verbundenen Beschwerden aufgeklärt werden müssen, und es hätte ihr
auch deutlich vor Augen gehalten werden müssen, daß sie, wenn sich das Risiko
verwirklicht, erheblichere Schmerzen erdulden müsse als ohne die Operation. Sie hätte
daher auch über die Möglichkeit des Abwartens dieser Operation sowie die Risiken und
Vorteile des Abwartens aufgeklärt werden müssen.
5. BGH, Urteil vom 24.11.1987, VI ZR 65/87 („Der Kniescheibenfall“)
Sachverhalt:
Der Kläger hatte Beschwerden am linken Knie. Deswegen Behandlung durch Facharzt für
Orthopädie. Eine Behandlung mit Spritzen brachte keine Besserung, und der Kläger klagte
nun auch über Beschwerden am rechten Knie, von dem der Beklagte - im Gegensatz zum
linken Knie - keine Röntgenaufnahmen machte. Der Beklagte diagnostizierte aufgrund seiner
klinischen Untersuchungen eine Chondropathia patellae (degenerative Knorpelveränderung
der Kniescheibe) an beiden Knien und riet zu einer Operation. Am 30. Oktober 1980 führte er
diese Operation durch. Er nahm im wesentlichen eine Spaltung des Retinaculums vor
(Operation nach Viernstein/Ficat) und glättete die Kniescheibenrückfläche durch eine
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