Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung
verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche
Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen
angesehen werden müssen (siehe auch BGH, Urteil vom 27.9.1977, VI ZR 162/76, VersR
1978, 41).
4. BGH Urteil 22.12.1987 Aktenzeichen VI ZR 32/87 („Der Senkspreizfußfall“)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wurde seit dem Jahre 1969 wegen eines Senk-Spreizfußes rechts und
hierdurch bedingter Schmerzen ohne Erfolg konservativ behandelt. Zuletzt wurde bei ihr am
2. April 1981 in den Universitätskliniken in M. die Diagnose Senk-Spreizfuß mit "Synovialitis"
gestellt. Nachdem auch eine vierwöchige stationäre Entlastung des Fußes in der Klinik der
Zweitbeklagten keine Besserung brachte, ließ sich die Klägerin am 20. Mai 1981 nochmals in
der Universitätsklinik in M. untersuchen. Der dortige Oberarzt hielt eine
Gelenkversteifungsoperation für erforderlich und unterbreitete folgenden Therapievorschlag:
"Talonaviculare Arthrodese nach LOWMAN bzw. Tripel-Arthrodese". Die Klägerin wurde
dann am 26. Mai 1981 im Krankenhaus der Zweitbeklagten auf Veranlassung des
erstbeklagten Chefarztes der Chirurgie als Kassenpatientin durch Dr. K. am rechten Fuß
operiert. Dabei wurde lediglich das sog. Talocalcaneal-Gelenk (zwischen Sprungbein und
Fersenbein) versteift, ein körperfremder, sog. Kieler Knochenspan implantiert und die
Achilles-Sehne verlängert. In der vor der Operation abgegebenen schriftlichen Erklärung
hatte sich die Klägerin mit einer talonavicularen Arthrodese nach LOWMAN einverstanden
erklärt.
Nach der Operation entwickelte sich im rechten Fuß der Klägerin ein Reizzustand, der mit
erheblichen Schmerzen und Funktionsstörungen (Sudeck´sche Dystrophie) verbunden war.
Sie leidet insbesondere bei Belastung unter starken Schmerzen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie sei nicht über die Risiken der Operation aufgeklärt worden.
Der BGH hat entschieden:
Die Klägerin ist hinsichtlich des operativen Vorgehens ausreichend aufgeklärt worden.Sie
wusste, dass ihr Fuss versteift werden musste. Eine präzise Aufklärung über Ort und Art der
Versteifung war nicht erforderlich.
Der Patient hat nämlich nur einen Anspruch darauf, über die Natur des Eingriffs "im großen
und ganzen" aufgeklärt zu werden. Die Wahl der Behandlungsmethode ist dagegen
grundsätzlich Sache des Arztes. Er darf deshalb in aller Regel davon ausgehen, daß der
Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende sachliche
Unterrichtung über speziell medizinische Fragen erwartet.
Eine Pflicht zu einer weitergehenden Aufklärung der Klägerin über den Operationsverlauf
bestand auch nicht deswegen, weil die Ärzte im Krankenhaus der Zweitbeklagten eine
andere Operationsmethode anwenden wollten, als sie die orthopädische Universitätsklinik in
M. vorgeschlagen hatte, und sie in der von der Klägerin unterzeichneten
Einwilligungserklärung erwähnt war. Die Klägerin mußte jedenfalls nicht über die
Abweichung von dem Vorschlag der Universitätsklinik M. unterrichtet werden. Vor allem
bedurfte es einer Unterrichtung der Klägerin hierüber deshalb nicht, weil die angewendete
Operationsmethode eine Standardmethode war, die gegenüber der Arthrodese nach
LOWMAN, bei der das Talonavicular-Gelenk versteift wird, sogar noch mit Geringe nicht
identischeren Risiken verbunden war. Im Streitfalle ging es dagegen nur um die Alternative
zwischen der Versteifung verschiedener Fußgelenke, wobei die gewählte Art sich im
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