Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
VersR 2000, 766-767 (Leitsatz und Gründe); MedR 2000, 425 (Leitsatz)
Die Klägerin erlitt einen Bandscheibenprolaps L 5/S 1 rechtsseitig mit radikulärer Läsion S 1
rechts. Sie wurde stationär aufgenommen und eine Woche lang in parenteraler Therapie mit
Opioiden konservativ behandelt. Hierbei kam es zu einer Besserung dahingehend, daß sie in
Ruhe beschwerdefrei war, jedoch schon bei geringster Belastung oder Bewegung eine
starke radikuläre Schmerzsymptomatik hatte. Deshalb hielten die Neurologen des
Krankenhauses B. ein operatives Vorgehen für sinnvoll, zumal sich die konservative
Therapie wegen eines zusätzlichen Leidens der Klägerin als schwierig erwies, und
überwiesen die Klägerin mit ihrem Einverständnis in die neurochirurgische Klinik der
Beklagten zu 1. Dort wurde sie nach weiteren Untersuchungen am 22. November 1990
durch die Beklagten zu 2 und 3 operiert, wobei eine Teilhemilaminektomie (Teilresektion
eines Wirbelbogens) erfolgte. Die weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik wurde auch
durch eine Revisionsoperation am 30. November 1990 nicht beseitigt.
Die Klägerin trägt vor:
Die erste Operation sei nicht indiziert gewesen, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung der
konservativen Behandlung bestanden habe. Hierüber sei sie nicht aufgeklärt worden.
Der BGH hat entschieden:
Die Operation war nur relativ indiziert. Sie hätte durch ein konservative Behandlung
vermieden werden können. Erst nach Erfolglosigkeit der konservativen Behandlung war die
Operation indiziert. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte Wahlmöglichkeit
für den Patienten, so daß dieser zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts durch die
gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage versetzt werden muß, eigenständig zu
entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er
sich auf welches Risiko einlassen will. Dem liegt das Gebot zugrunde, daß der Patient
aufgeklärt werden muß, wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche
Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben.
3. BGH, Urteil vom 21.11.1995, VI R 329/94 („Der Thrombosefall“)
VersR 1974, 752-754
Entschließt sich ein Arzt bei einem chirurgischen Eingriff am Zwölffingerdarm an Stelle der
Narkose zu einer Periduralanästhesie, dann hat er in der Regel den Patienten auch über
diesen Eingriff und dieses Verfahren aufzuklären.
Der Sachverhalt:
Wegen einer Nagelkranzfraktur wurde dem Kläger ein Unterschenkelgehgips angelegt. Es
traten Druckschmerzen auf. Der Gips wurde abgenommen. Der Kläger erhielt keinen neuen
Gipsverband. Statt dessen erhielt er eine Gehstütze. Anschließen erlitt er eine Becken-Bein-
Venenthrombose.
Der Kläger trägt vor:
Er sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Das Gericht hat entschieden:
Der Patient ist im Vergleich zum tatsächlich verordneten Gehgips nicht über die mögliche
Behandlungsalternativen einer medikamentösen Prophylaxe in Verbindung mit der
Verschreibung von Gehstützen aufgeklärt worden. Das Thromboserisiko bei Verordnung
eines Gehgipses war in ärztlichen Kreisen hinreichend bekannt. Es ist nicht erforderlich,
dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits
abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnisse geführt hat. Es genügen
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