Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Zum Sachverhalt:
Der Kläger erlitt durch einen Sturz aus 10 Meter Höhe eine Trümmerfraktur des rechten
Außenknöchels in Höhe des Gelenk. Der Trümmerbruch wurde vom Beklagten blutig
reponiert und verplattet. Während dieser Operation erlitt der Kläger eine Fettembolie, die zu
einer schweren Hirnschädigung führte.
Der Kläger trägt vor:
Er wurde nicht über die Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt.
Das Gericht hat entschieden:
Die Heilungschancen bei der operativen Versorgung des Trümmerbruchs waren deutlich
besser als bei der konservativen Behandlungsmethode. Wegen dieser erheblich besser
Heilungsaussichten war die Operation die Methode der Wahl. Das nur Geringe nicht
identische Risiko der Fettembolie war demgegenüber zu vernachlässigen. Eine
Aufklärungspflicht des Beklagten über eine mögliche konservative Behandlung bestand
daher nicht.
C. Fälle von aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen = echte
Behandlungsalternativen
1. BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/03 („Der Handgelenkfall“)
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde nach einem Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks in einem
Krankenhaus konservativ behandelt. Nach der Entlassung begab sich die Klägerin in die
ambulante Behandlung des Beklagten. Der Bruch verheilte in Fehlstellung.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte habe sie nicht auf das Risiko eines Abkippens des Bruchs und damit auf das
Risiko der Verheilung des Bruchs in Fehlstellung hingewiesen. Auch habe er trotz
Feststellung des Abkippens des Bruchs die Klägerin nicht auf die Behandlungsmöglichkeit
der erneuten unblutigen Reposition sowie der Möglichkeit einer erneuten Operation des
Bruchs hinwiesen.
Der BGH hat entschieden:
Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es indessen
mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoeden, die
wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgchancen aufweisen, dann muss der Arzt den
Patienten über diese unterschiedlichen Möglichkeiten hinweisen. Die Voraussetzungen für
die Beteiligung der Klägerin an der Therapiewahl lagen hier vor: Die Fortsetzung der
konservativen Behandlung war eine Behandlungsmöglichkeit. Die Behandlung mittels
unblutiger Reposition oder operativer Neueinrichtung wiesen demgegenüber andere Risiken
und Erfolgsaussichten als die konservative Weiterbehandlung auf. Deshalb hätte die
Klägerin über sämtliche dieser Möglichkeiten aufgeklärt werden müssen.
2. BGH, Urteil vom 22.02.2000, VI ZR 100/99 („Der Bandscheibenprolabsfall“)
Leitsatz
Besteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behandlung zu vermeiden
und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so muß der Patient hierüber aufgeklärt
werden.
Fundstellen
- 5 -