Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Die Pflicht des Arztes, den Patienten über Behandlungsalternativen aufzuklären, entfällt,
wenn eine an sich gegebene Behandlungsalternative im konkreten Fall wegen anderer
behandlungsbedürftiger Verletzungen des Patienten ausscheidet.
Sacherhalt:
Der Kläger erlitt als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall neben anderen Verletzungen
eine Sprengung des rechten Schultereckgelenks (Subluxation Typ Tossy II). Er unterzog sich
einer Operation durch den Beklagten. In der Folgezeit kam es zu einem Abriß des vorderen
Delta-Muskels und zu Komplikationen mit dem Spickdraht. Dadurch wurden fünf
Nachoperationen erforderlich.
Der Kläger trägt vor:
Der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß auch eine konservative Behandlung
möglich und genauso erfolgversprechend gewesen sei wie eine Operation; wäre er über
diese Behandlungsalternative aufgeklärt worden, dann hätte er in die Operation nicht
eingewilligt.
Das Gericht hat entschieden:
Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es indessen für
den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und
übliche Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken
und Erfolgschancen haben, besteht mithin für den Patienten eine echte
Wahlmöglichkeit, dann muß ihm durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die
Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll
und auf welches Risiko er sich einlassen will. Einer der dabei in Betracht kommenden Fälle
ist gerade der, daß eine konservative Behandlung als Alternative zu einer Operation
medizinisch zur Wahl steht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR
1988, 190 , 191 = AHRS Kza 5000/21 m.w.N.).
Für den Kläger bestand grundsätzlich eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Operation und
konservativer Behandlung. Bei einer Subluxation des Schultereckgelenks birgt das operative
Vorgehen neben den allgemeinen Operationsrisiken die Gefahr einer bleibenden
Muskelschädigung, während es bei der konservativen Behandlung zu behindernden
Folgezuständen in Form von erheblichen Funktionsstörungen und Schmerzzuständen
kommen kann. Generell sind die Erfolgsaussichten für eine optimale Ausheilung bei der
operativen Behandlung besser. Damit bestand wegen der unterschiedlichen Risiken und
Heilungschancen eigentlich ein echte Wahlmöglichkeit.
Jedoch kam im Fall des Klägers wegen der anderen Unfallverletzungen, nämlich eines
Bruchs der rechten dritten Rippe und eines Polytraumas mit Haematopneumothorax rechts
eine konservative Behandlung mit einem fixierenden und beengenden Verband nicht in
Betracht. Die konservative Behandlung war geradezu unmöglich gewesen. In diesem Fall hat
daher eine echte Behandlungsalternative zu dem operativen Eingriff gerade nicht
bestanden. Deswegen musste der Beklagte hierüber nicht aufklären.
6. BGH, Urteil vom 19.11.1985 Aktenzeichen VI ZR 134/84 („Der Außenknöchelfall“)
VersR 1986, 342-343
Leitsatz
Über das allgemeine Embolierisiko nach größeren Operationen muß der Patient, der sich der
Gefährlichkeit einer Operation bewußt ist, nicht aufgeklärt werden.
Zur ärztlichen Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen.
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