Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Rundgips wäre nicht besser oder sicherer gewesen. Bei der nicht verschobenen Fraktur war
eine primär operative Behandlung nicht angezeigt, da die konservative Behandlung bei
dieser Fraktur das weitaus risikoärmere Verfahren darstellte."
Die Behandlung durch Anlegen einer Gipsschiene war im vorliegenden Fall die im
Unfallzeitpunkt angezeigte Behandlungsmethode. Nach allem war im Jahr 1992 die
Versorgung des Armbruchs der Klägerin durch Eingipsen (Gipsschiene) die einzig richtige
Behandlungsmethode. Die die Klägerin behandelnden Ärzte haben somit völlig
pflichtgemäß gehandelt.
Über die Möglichkeit einer Operation war hier nicht aufzuklären, da nach den Bekundungen
des Sachverständigen feststeht, dass eine operative Versorgung nicht angezeigt war und
demnach als realistische Behandlungsalternative ausschied.
Folglich musste auch nicht über die theoretische Möglichkeit einer Operation aufgeklärt
werden.
3. KG Berlin Urteil vom 30.01.1992 Aktenzeichen 20 U 2872/88 („Der Halluxvalgusfall“)
VersR 1993, 189-190 (red. Leitsatz und Gründe)
Sachverhalt:
Der Kläger wünschte eine Operation des Hallux valgus. Die Operation hatte ein
gelenkresezierendes Verfahren nach der Methode Hueter-Mayo zum Gegenstand.
Das Gericht hat entschieden:
Die angewandte Operationsmethode war indiziert. Es handelte sich um ein anerkanntes
Verfahren. Es ist der Methode nach Keller-Brandis ebenbürdig. Die angewandte Methode ist
diesem Verfahren gleichwertig und anerkannt. Sie führen zu vergleichbaren Ergebnissen.
Beide Methoden sind auch hinsichtlich der Risiken gleichwertig. Daher brauchte der Beklagte
nicht über die Keller-Brandis Methode aufzuklären.
4. KG Berlin, Urteil vom 22.08.1988, Aktenzeichen 20 U 5367/86 („Der Hüftgelenkfall“)
VersR 89, 915
Wenn das Einsetzen einer Endoprothese bei Beschwerden im Hüftgelenk die Methode der
Wahl darstellt, verletzt ein Arzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn er den Patienten nicht
auf die Möglichkeit einer Hüftgelenksversteifung hinweist. VersR 1993, 189-190 (red.
Leitsatz und Gründe)
Sachverhalt:
Der Kläger wünschte eine Operation des Hallux valgus. Die Operation hatte ein
gelenkresezierendes Verfahren nach der Methode Hueter-Mayo zum Gegenstand.
Das Gericht hat entschieden:
Die angewandte Operationsmethode war indiziert. Es handelte sich um ein anerkanntes
Verfahren. Es ist der Methode nach Keller-Brandis ebenbürdig. Die angewandte Methode ist
diesem Verfahren gleichwertig und anerkannt. Sie führen zu vergleichbaren Ergebnissen.
Beide Methoden sind auch hinsichtlich der Risiken gleichwertig. Daher brauchte der Beklagte
nicht über die Keller-Brandis Methode aufzuklären.
5. BGH, Urteil vom 07.04.1992, Aktenzeichen: VI ZR 224/91 („Der
Schultereckgelenkfall“)
VersR 1992, 831; MedR 1992, 275-276
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