Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Kläger erlittenen Fraktur. Der Beklagte hatte gerade darin Erfahrung und bevorzugte sie.
Sie war, ausgeführt von einem mit ihr vertrauten Chirurgen, aufs Ganze gesehen ebenso
erfolgversprechend wie andere Operationsmethoden, etwa eine Verplattung.
Der Arzt handelte mithin im Rahmen seines pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens
kunstgerecht, wenn er sich für die - unwiderlegt nur provisorisch gedachte - Trochanter-
Nagelung entschied. Dazu konnte er sich dann die Einwilligung des Klägers geben lassen,
ohne ihn auf etwaige Bedenken gegen die von ihm getroffene Wahl der Behandlungsart
hinzuweisen.
Eine andere theoretisch in Betracht kommende Operationsmethoden brauchte der Beklagte
mit dem Kläger nicht zu erörtern. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache
des Arztes. Er ist, sofern es mehrere, gleich erfolgversprechende und übliche
Behandlungsmöglichkeiten gibt, nicht stets verpflichtet, dem Patienten alle medizinischen
Möglichkeiten darzustellen und seine Wahl ihm gegenüber zu begründen. Das kann etwa
dann geboten sein, wenn jeweils unterschiedliche Risiken für den Patienten entstehen. Ihm
muß dann die Entscheidung überlassen bleiben, auf welches er sich einlassen will. Es muß
ihm etwa auch überlassen bleiben, ob er eine langwierige, konservative Behandlung oder
einen operativen Eingriff vorzieht, wenn beides zur Wahl steht. Ist die vom Arzt
vorgeschlagene Behandlungsmethode ernsthaft umstritten, ist der Patient darüber
aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - NJW 1978,
587).
2. OLG Koblenz Urteil vom 02.12.1998, 1 U 1826/97 („Der Kinderfall“)
VersR 2000, 230-232; MedR 2000, 322
Sachverhalt:
Die im Unfallzeitpunkt noch nicht ganz drei Jahre alte Klägerin stürzte im Haushalt ihrer
Eltern von einer Leiter und zog sich dabei einen Bruch am körperfernen Oberarm links zu.
Der klinische Befund lautete: "Kräftiges Hämatom Ellbogen links radialseitig. Spontan- und
Druckschmerzbeweglichkeit schmerzhaft erheblich eingeschränkt. Radialispuls erhalten."
Röntgenologisch wurde festgestellt "eine Humerusfraktur des Epicondylus radialis und eine
schalenförmige Fraktur des Epicondylus humeri radialis proximal der Epiphysenfuge. Die
Fraktur erreichte die Fuge mit kleiner Stufenbildung (1 bis 2 mm)". Es wurde ein
Oberarmgipsverband angelegt. In der Folgezeit suchte die Klägerin verschiedene Fachärzte
auf, die eine Deformität des Ellenbogengelenkes links mit Funktionsstörung und Instabilität,
eine deutliche Achsabweichung im Varussinne feststellten.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die konservative Versorgung des Oberarmbruchs (Gipsschiene) stelle einen – groben –
Behandlungsfehler dar; angezeigt gewesen sei eine operative Bruchversorgung. Auf diese
Möglichkeit seien ihre Eltern auch nicht hingewiesen worden, so dass eine Ersatzpflicht
schon wegen der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung und damit nicht wirksam erteilten
Einwilligung bestehe.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Ursache der Beeinträchtigung der Klägerin liege nicht in einer fehlerhaften Behandlung,
sondern in einer schicksalhaften Entwicklung nach dem Oberarmbruch, durch den auch die
Wachstumsfuge mit betroffen war.
Das Gericht hat entschieden:
Eine konservative und keine operative Versorgung des Oberarmbruchs sei angezeigt
gewesen. Ausdrücklich erklärt er: "Bei der ursprünglich nicht verschobenen Fraktur war es
richtig, diese Fraktur zunächst mittels einer Gipsschiene zu behandeln. Die Behandlung im
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