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Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu (Berlin) www.ratgeber-arzthaftung.de
und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vorsitzender Richter am VG a.D. (Berlin) –www.interjur.de
Aufklärungsfehler unter besonderer Berücksichtigung der Aufklärung über
Behandlungsalternativen
Achtung:
Liegt ein Aufklärungsfehler vor, geschieht der ärztliche Eingriff ohne Einw illigung des
Patienten. Der Eingriff ist deswegen rechtswidrig.
Rechtsfolge:
Auf einen Behandlungsfehler kommt es nicht mehr an. Es kommt nur noch darauf an, ob sich
der Patient in einem Entscheidungskonflikt befand, und ob ihm ein Schaden entstanden ist.
1. Teil:
Der Umfang der therapeutischen Ermessensfreiheit des Arztes
A. Allgemeine Grundsätze zum therapeutischen Ermessen
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes, dem ein
therapeutisch-medizinisches Ermessen zusteht. Er muß daher nicht ungefragt dem
Patienten die theoretisch denkbaren Behandlungsmethoden erläutern, solange seine
Therapie dem anerkannten Facharztstandard entspricht (Literatur, Leitlinien,
Richtlinien). Eine Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen ist nur dann
erforderlich, wenn die Behandlungsalternativen zu jeweils wesentlich
unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche
Risiken und wesentlich unterschiedliche Heilungschancen bieten. Es muss sich um
einen Unterschied von Gewicht handeln (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4.A., 2001,
C. Rdnr.22-23). Entscheidend für die Aufklärungspflicht des Arztes ist deshalb, ob die
Heilungsaussichten und/oder Belastungen bzw. Risiken der Behandlungsalternativen
sich erheblich voneinander unterscheiden. Damit wird es dem Patienten ermöglicht,
sein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Wird er
durch die fehlende Aufklärung daran gehindert, dieses Selbstbestimmungsrecht durch
eigene Abwägung der Vor – und Nachteile der verschiedenen Methoden zu
verwirklichen, fehlt seine Einwilligung für die tatsächlich vom Arzt gewählte
Behandlungsmethode. Der Arzt begeht dann eine strafbare Körperverletzung.
B. Gerichtsentscheidungen zum therapeutisch-medizinischen Ermessens des Arztes
1. BGH Urteil vom 11.05.1982 Aktenzeichen VI ZR 171/80 („Der
Oberschenkeltrümmerbruchfall“)
Es lag ein mehrfacher subtrochantärer Oberschenkeltrümmerbruch links sowie einen
Kniescheibentrümmerbruch links vor. Der Bekl. operierte den Kläger, wobei er u.a. die
Oberschenkelfraktur einrichtete und sie mit einem Trochanternagel nach Küntscher von
unten her nagelte und sodann die Kniescheibentrümmerfraktur einrichtete und verdrahtete.
Zurückgeblieben ist bei ihm eine Außendrehstellung am linken Bein von 45, eine Verkürzung
des linken Beins um 4 cm und eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks.
Vortrag Kläger:
Der Kläger meint, seine Einwilligung in die Operation sei unwirksam gewesen, weil der
Beklagte ihn nicht über andere und bessere Operationsmethoden und über die besonderen
Risiken der von ihm angewandten Methode aufgeklärt habe.
Gericht:
Eine konservative Behandlung der Fraktur kam ohnehin nicht in Betracht, so daß eine
Aufklärungspflicht über die Notwendigkeit der Operation überhaupt entfiel. Allgemeine
Risiken, die jeder Operation anhaften, waren nicht zu besprechen, weil der Kläger sie
offensichtlich in Kauf nehmen wollte. Die vom Beklagten gewählte operative Einrichtung und
Fixierung des Oberschenkeltrümmerbruches mittels Trochanter-Nagelung war eine der
medizinisch anerkannten und gebräuchlichen Methoden für die Behandlung der vom
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