Akteneinsichtsrecht der
Krankenkassen in
Pflegeheimunterlagen
Die Einsichtnahme von
Pflegeunterlagen durch
Krankenkassen
bei Vorliegen einer
Schweigepflichtentbindungserklärung
des Pflegeheimbewohners/
des Betreuers unter
Berücksichtigung neuer
Gerichtsentscheidungen
Die Reaktionen der
Haftpflichtversicherungen:
·
Die
Versicherungskammer
Bayern weigert sich,
entsprechende Unterlagen
herauszugeben oder
Akteneinsicht zu
gewähren.
·
Der KSA erkennt
ebenfalls das
Einsichtsrecht der
Krankenkasse nicht an.
·
Die AXA
Haftpflichtversicherung
ist genauso wenig
bereit, Akteneinsicht zu
gewähren.
Bislang wurden zwei
Klagen gewonnen, in
einem Fall wurde die
Klage verloren und ein
Berufungsverfahren ist
noch anhängig:
a)
In einem Prozess der KKH
gegen ein bei der
Haftpflichtkasse
Darmstadt versicherten
Pflegeheims - hat das
Amtsgericht Schwelm
mit Urteil vom
29.11.2007, Az. 24 C
40/07, das
Akteneinsichtsrecht der
Krankenkasse bestätigt.
(Achtung: Dort
war es wichtig, den
genauen Pflegezeitraum
zu nennen, für das die
Einsicht beantragt
wird).
b)
In einem Prozess der KKH
gegen ein bei der
Versicherungskammer
Bayern versicherten
Pflegeheims - hat das
Landgericht Coburg
mit Urteil vom
17.12.2007, Az. 14 O
552/07, das
Akteneinsichtsrecht der
Krankenkasse bestätigt.
Allerdings handelt es
sich nur um ein
Anerkenntnisurteil ohne
Entscheidungsgründe.
c)
In einem Prozess der KKH
gegen ein Pflegeheim -
hat das Amtsgericht
Wernigerode mit
Urteil vom 20.2.2008, Az.
10 C 693/07, die Klage
abgewiesen. Es ist bei
dem LG Magdeburg
Berufung eingelegt
worden.
Zitat:
Der Verweis auf das
Urteil des
Bundessozialgerichts vom
23.7.2002 geht jedoch
fehl, denn dort wird die
Frage behandelt, ob der
Krankenkasse im Rahmen
eines
Abrechnungsverfahrens
Akteneinsicht
außergerichtlich zu
gewähren ist.
§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X
(gesetzlicher Übergang
des Nebenrechts) wird
dort also gar nicht
thematisiert,
denn es geht dort um
einen originären
Anspruch auf
Akteneinsicht anlässlich
von vertraglichen
Geldforderungen.
Zu anderen Verfahren, an
denen wir nicht
beteiligt waren, haben
die Gerichte ebenfalls
den Einsichtanspruch der
Krankenkasse bei
Vorliegen einer
Schweigepflichtentbindungserklärung
gemäß §§ 116 SGB X, 401,
412 BGB bestätigt:
a)
AG Anklam, Urteil vom
04.05.2006, AZ
7 C 427/05
b)
AG München, Urteil vom
13.07.2007, AZ 123 C
15354/07
Andererseits hat das LG
Mönchengladbach mit
Urteil vom 31.10.2007,
AZ 2 S 34/07 negativ
entschieden.
Es hat folgendes
entschieden:
Das Akteneinsichtsrecht
des Pflegeheimbewohners
ist höchstpersönlich.
Damit ist die Abtretung/
ein Übergang des Rechts
ausgeschlossen:
1. Da es
höchstpersönlich ist,
kann es nicht gemäß
§ 399 BGB abgetreten
werden und kann genauso
wenig auf die
KRANKENKASSE übergehen.
Dieses höchstpersönliche
Recht des
Pflegeheimbewohners ist
nach dessen Tod
erloschen.
§ 399 BGB
Ausschluss der Abtretung
bei Inhaltsänderung oder
Vereinbarung
Eine Forderung kann
nicht abgetreten werden,
wenn die Leistung an
einen anderen als den
ursprünglichen Gläubiger
nicht ohne Veränderung
ihres Inhalts erfolgen
kann oder wenn die
Abtretung durch
Vereinbarung mit dem
Schuldner ausgeschlossen
ist.
Das LG verweist hierzu
auf das Urteil des BGH
vom 23.11.1982, VI ZR
222/79.
2. Zugleich läge aber
auch im Falle des
Übergangs auf die
Krankenkasse eine
Inhaltsänderung des
höchstpersönlichen
Rechts vor.
Denn die Krankenkasse
verlangt ja Einsicht
ausdrücklich, um die
Durchsetzung eines
Schadensersatzanspruchs
vorzubereiten. Dies ist
offensichtlich etwas
anderes als das der
personalen Würde
entspringende
vertragliche Recht des
Gepflegten gegenüber
seinem Vertragspartner.
Dieses kann die Klägerin
nicht geltend machen.
3. Begründung, warum ein
Einsichtsrecht der
Krankenkasse auch nicht
gemäß § 116 Abs. 1 S. 1
SGB X, §§ 412, 401 BGB
gegeben ist:
Ein Einsichtsrecht
kann die KRANKENKASSE
auch nicht als
Neugläubigerin im
Sinne der §§ 412, 401
BGB erlangt haben,
weil gemäß § 116 Abs.
1 S. 1 SGB X ein
Schadensersatzanspruch
des Gepflegten auf sie
übergegangen ist.
4. Nach Auffassung des
LG lässt sich ein
Einsichtsnahmerecht zur
Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruchs
nur unter den
Voraussetzungen des
§ 810 BGB
rechtfertigen. Diese
Regelung gilt sowohl für
den Patienten/
Pflegeheimbewohner als
auch die Krankenkasse:
§ 810 BGB
Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches
Interesse daran hat,
eine in fremdem Besitz
befindliche Urkunde
einzusehen, kann von dem
Besitzer die Gestattung
der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in
seinem Interesse
errichtet oder in der
Urkunde ein zwischen ihm
und einem anderen
bestehendes
Rechtsverhältnis
beurkundet ist oder wenn
die Urkunde
Verhandlungen über ein
Rechtsgeschäft enthält,
die zwischen ihm und
einem anderen oder
zwischen einem von
beiden und einem
gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen
worden sind.
Einem
Patienten/Pflegeheimbewohner
steht nach dieser
Regelung ein
Einsichtsrecht in die
Kranken-/Pflegeunterlagen
nicht uneingeschränkt
zu.
Soweit er Einsichtnahme
in die Unterlagen zur
Vorbereitung der
Durchsetzung eines
Schadensersatzanspruchs
begehrt, steht ihm dies
nur zu, wenn er ein
rechtliches Interesse an
der Einsichtnahme in die
in fremdem Besitz
befindlichen Unterlagen
hat. Ein solches
rechtliches Interesse
besteht dann, wenn die
Einsichtnahme zur
Förderung, Erhaltung
oder Verteidigung
rechtlich geschützter
Interessen erforderlich
ist.
Es müssen Anhaltspunkte
dafür bestehen, aus
denen auf einen
Zusammenhang zwischen
Urkundeninhalt und dem
Rechtsverhältnis
geschlossen werden kann.
Die Vorlage der Urkunde
soll nur die letzte
Klarheit über einen
wahrscheinlichen
Anspruch schaffen.
Daher fehlt dann ein
rechtliches Interesse,
wenn die Vorlegung
ohne genügend konkrete
Angaben lediglich
dazu dienen soll, erst
Unterlagen für die
Rechtsverfolgung gegen
den Besitzer der Urkunde
oder Sache zu schaffen
(vgl. dazu Palandt/Sprau,
66. Aufl., § 810, Rdnr.
2 m.w.N.).
Nach Auffassung des
Gerichts hätte es nähere
Darlegungen bedurft, die
auf ein Versäumnis des
Pflegeheims für den
Dekubitus hätten
schließen lassen können.
Die durch bloße, mit
keinem weiteren näheren
Vortrag unterlegte,
Behauptung eines
Pflegefehlers im
Verantwortungsbereich
des Heims stelle eine
unzulässige Ausforschung
dar.
4. Begründung, warum ein
Einsichtsrecht der
Krankenkasse auch nicht
gemäß § 294a SGB V
gegeben ist:
Unabhängig davon, ob die
Vorschrift hier
überhaupt zwischen den
Parteien des
Rechtsstreits
(gegebenenfalls auch
analog) anzuwenden ist,
fehlt es bereits daran,
dass hier keine
"Anhaltspunkte" im Sinne
des § 294a SGB V
vorliegen, dass der
Dekubitus, den Herr ....
erlitt, auf einer
Körperverletzung im
Verantwortungsbereich
des Beklagten
zurückzuführen ist.
Stellungnahme von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu,
Fachanwältin für
Medizinrecht:
I.
Das LG Mönchengladbach
hat sich nicht
hinreichend mit dem
Urteil des BGH vom
31.5.1983, AZ VI ZR
259/81,
auseinandergesetzt und
damit verschwiegen, dass
es sich beim
Akteneinsichtsanspruch
eben nicht nur um einen
höchstpersönlichen
Anspruch, sondern
auch um einen
vermögensrechtlichen
Anspruch handelt.
II.
Trotzdem sollte man das
Risiko zur Kenntnis
nehmen, dass auch andere
Gerichte der
Argumentation des LG
Mönchengladbach folgen.
III.
Deswegen empfehle ich
dringend, alles zu
unternehmen, um auch bei
Beachtung der Vorgaben
des LGs den
Akteneinsichtsanspruch
zu retten. Dies kann
gelingen, wenn man sich
bemüht, konkret
darzustellen,
warum die
Einsichtnahme zur
Förderung, Erhaltung
oder Verteidigung
rechtlich geschützter
Interessen
erforderlich ist.
IV.
Ich verweise hierzu auf
den Entwurf eines
Anforderungsschreibens
in Dekubitusfällen:
01Muster:
Akteneinsichtsrecht_Pflegeheim_Sturz_Schweigepflichtentbindung
V.
Es ist strategisch
höchst gefährlich, die
Argumente des LG
Mönchengladbach in den
Wind zu schlagen, und
sich nur auf diese
positiven Entscheidungen
zu verlassen.