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Tipps und Tricks bei Glatteisfälle

I. Einleitung:

 

Stürzt ein Versicherter wegen Eisglätte, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in der Regel sehr schwer. Die Gemeinden verteidigen sich häufig wie folgt:

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor, denn es wurde ausreichend gestreut. Die Unfallstelle war nicht glatt. Hierzu gibt es Zeugen.

2. Eine Pflicht zum Streuen bestand nicht, da der Gehweg nicht verkehrswichtig genug war. Der verunglückte Versicherte hätte einen anderen Weg gehen können.

3. Aufgrund des ununterbrochen gefrierenden Regens und des sog. Blitzeises war ein wiederholtes Streuen im maßgeblichen Zeitraum sinn- und zwecklos.

4. Den Versicherten trifft ein so erhebliches Mitverschulden, dass, selbst wenn man der Gemeinde ein unzureichendes Streuen vorwirft, dieser Vorwurf vollständig durch das erhebliche Mitverschulden der Versicherten zurückgedrängt wird. Es war taghell. Der Versicherte brauchte nur die Augen aufzumachen.

Was ist von all diesen Einwendungen zu halten?

II. Zu den Haftungsvoraussetzungen:

 

Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei Glatteisfällen ist der § 823 Abs. 1 BGB oder der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem konkreten Paragraphen, der die Streupflicht regelt.

Die Voraussetzungen lauten:

1. Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht, die verletzt wurde.

2. Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Sturz.

3. Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem erlittenen Körperschaden.

4. Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Körperschaden und den erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlungen.

5. Kausalzusammenhang zwischen den erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlungen und den geltend gemachten Behandlungskosten.

 

III. Zum Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung:

 

Wie bekannt trifft die Gemeinde die Verpflichtung, Straßen und verkehrswichtige Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte mit geeigneten Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

 

1) Erster Tipp für die Praxis:

Zu jeder Fallbearbeitung gehört es zwingend, sich im Internet die im konkreten Fall einschlägigen Verordnungen und Satzungen zum Thema Streupflicht zu holen: einfach die maßgebliche Stadt eingeben, dann Verwaltung anklicken und dann die gesetzlichen Vorschriften.

Es ist zwingend erforderlich, sich mit der einschlägigen Verordnung oder Satzung, die den Umfang der Streupflicht regeln, auseinanderzusetzen.

In der maßgeblichen Regelung werden Sie auch immer finden, innerhalb welchen Zeitraumes die Streupflicht besteht. Werktags ist von 07.00 bis 20.00 Uhr zu streuen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr.

Verordnungen/Satzungen zur Streupflicht enthalten häufig auch Regelungen wie:

"Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist."

Wichtig ist, die Vorschriften aus der Satzung/Verordnung vollständig zu lesen und auch zu zitieren.

Zur Häufigkeit der Streupflicht innerhalb der zeitlichen Grenzen hat das Kammergericht in einem Urteil vom 30.04.2004, AZ 14 U 159/02, ausgeführt:

 

"Muss auf einem Gehweg mit erheblichem Fußgängerverkehr mit Glätte gerechnet werden (hier: wegen einer Arztpraxis im angrenzenden Haus), sind zum Schutz des Fußgängerverkehrs an die Streupflicht des Grundstückeigentümers strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist bei Schnee und Glätte das Streuen in angemessener Frist zu wiederholen, hat das aufgebrachte Streugut erst einmal seine Wirkung verloren."

 

2) Die Satzung/Verordnung regelt auch, wer streupflichtig ist:

Zu prüfen ist immer, wer streupflichtig ist. Grundsätzlich gilt:

-          für Straßen innerhalb einer Ortschaft ist grundsätzlich die Gemeinde streupflichtig;

-          für die Gehwege ist streupflichtig der Eigentümer, dessen Grundstück an den Gehweg angrenzt.

Unerlässlich ist es, im konkreten Fall die einschlägige Verordnung/Satzung hierzu genau zu lesen. Es gibt Verordnungen/Satzungen, die in Form einer Generalklausel regeln, dass der Eigentümer des anliegenden Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortschaft streupflichtig ist. Es gibt aber auch Satzungen/Verordnungen, die im Rahmen einer Anlage sämtliche Straßen und Gehwege der Ortschaft auflisten, auf die sich die Streupflicht erstreckt.

 

3) Grenzen der Streupflicht:

a) räumliche Grenzen der Streupflicht

Eine Streupflicht besteht nur innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Für Stürze außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gibt es keine Haftung.

b) zeitliche Grenzen der Streupflicht

Passiert ein Sturz beispielsweise um 22.00 Uhr, 24.00 Uhr oder um 4.00 Uhr morgens, gibt es grundsätzlich keine Haftung.

 

4) Die verkehrswichtigen Gehwege:

Eine Streupflicht besteht nur innerhalb geschlossener Ortschaften für verkehrswichtige Gehwege (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003, AZ 9 U 86/03, sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003, AZ 1 U 62/03).

Hierzu führt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 30.09.2003, AZ 9 U 86/03, wie folgt aus:

"Auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietkörperschaften - Hieraus folgt eine Beschränkung der Streupflicht auch bei Gehwegen auf verkehrswichtige Bereiche. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind - entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen. Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass für Fußgänger jederzeit erreichbar sind: Orte wie Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc. Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden - Bei der Beurteilung einer Streupflicht auf Abkürzungen ist auch zu berücksichtigen, ob die Benutzung eines gesicherten Umweges wegen unverhältnismäßig längerer Wegstrecke möglicherweise als unzumutbar angesehen werden muss."

 

5) Zur Beweislast:

Der Geschädigte muss sämtliche Umstände, die eine Verkehrssicherungspflicht begründen, beweisen.

Er muss sowohl die

Ø      räumlichen als auch die

Ø      zeitlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht beweisen

Ø      ebenso wie die Verkehrswichtigkeit des Gehweges.

Zwischenergebnis:

Der Geschädigte muss damit zweierlei beweisen:

- das Bestehen einer Streupflicht,

- die Verletzung der Streupflicht.

Hierzu gehört der Beweis, dass die Unfallstelle spiegelglatt war. Dieser Beweis wird regelmäßig durch Zeugenbeweis zu führen sein.

6) Verteidigungsmöglichkeiten des Streupflichtigen:

Wie oben ausgeführt, wird die streupflichtige Seite häufig einwenden, dass ordnungsgemäß und ausreichend gestreut worden war. Wenn sie dann auch noch einen brauchbaren Zeugen hat, beispielsweise einen Hausmeister, der, etwa in einer außergerichtlich vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärung, berichtet, dass zum Unfallzeitpunkt die Unfallstelle bestreut und damit nicht glatt war, ist von der Einreichung einer Klage in der Regel abzusehen. Denn wir haben es dann mit einer sogenannten Non-Liquet-Situation zu tun. Dies bedeutet, Aussage gegen Aussage hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung:

"Verletzung der Streupflicht".

In einem solchen Fall wird das Gericht regelmäßig erklären, dass beide Zeugen glaubhaft sind. Dies geht dann immer zum Nachteil derjenigen Partei, die die jeweilige Anspruchsvoraussetzung, hier also die Verletzung der Streupflicht, beweisen muss.

Ist hingegen unstreitig, dass die Streupflicht verletzt wurde, ist von der Gegenseite der Beweis zu führen, dass solche Umstände vorlagen, die ein ordnungsgemäßes Streuen nicht zugelassen haben. Hierfür ist - wie gesagt - die streupflichtige Seite im vollen Umfang beweisbelastet.

Hierzu hatte das Kammergericht in seinem Urteil vom 30.04.2004, AZ 14 U 159/02, ausgeführt:

"Die Streupflicht entfällt nur dann, wenn aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse auch ein wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist. Diese Situation ist z.B. bei ununterbrochen gefrierendem Regen oder sog. Blitzeis gegeben. Bei andauerndem gefrierenden Sprühregen ist dies jedoch nicht der Fall. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist der Streupflichtige darlegungs- und beweispflichtig."

Zudem könnte sich die Gegenseite darauf berufen, dass sämtliche Kapazitäten erschöpft sind. Jedoch trägt sie hierfür auch die volle Beweislast. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde an dem erforderlichen Streubedarf der Gemeindebewohner auszurichten hat. Der Bedarf richtet sich nach der Größe der Gemeinde sowie den üblichen Witterungsverhältnissen. Hat die Gemeinde daher nicht genügend Streuwagen usw. vorrätig, um den vorhandenen Bedarf zu befriedigen, hat sie ein Problem. Dann kann sie sich nämlich nicht damit verteidigen, dass sämtliche - von vornherein nicht ausreichende - Kapazitäten erschöpft waren.

 

IV. Zur Voraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität:

 

Der Geschädigte muss nicht nur das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht und deren Verletzung beweisen.

Die Geschädigtenseite muss außerdem beweisen, dass die Verletzung der Streupflicht die Ursache war für den Sturz.

Für den Beweis dieses Kausalzusammenhangs gibt es die Beweiserleichterung des sog. Anscheinbeweises.

Kurz zum Begriff des Anscheinsbeweises:

Der Anscheinsbeweis ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Beweiserleichterung. Er erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines Ursachenzusammenhanges aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss ein typischer Geschehensablauf fest stehen, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann.

Ist durch Zeugenbeweis in Verbindung mit einem meteorologischen Gutachten bewiesen, dass die Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt spiegelglatt war und erfolgte der Unfall im Rahmen der zeitlichen Grenzen der Streupflicht, d. h. zwischen 07.00 und 20.00 Uhr werktags, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Glätte des Unfallortes die Ursache für den Sturz war (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 04.10.1983, AZ VI ZR 98/82 und BGH-Urteil vom 14.12.1993, AZ VI ZR 271/92).

Kommt der Versicherte jedoch außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht, d. h. also z. B. um 24.00 Uhr, zu Fall, liegen die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis nicht vor. Dann muss der Geschädigte im gewohnten Umfang, d. h. voll umfänglich, beweisen, dass die Verletzung der Streupflicht und damit die Eisglätte am Unfallort die Ursache für seinen Sturz waren. Dieser Beweis ist dann durch Zeugenbeweis in Verbindung mit einem meteorologischen Gutachten zu führen.

 

V. Zum Mitverschuldenseinwand der Gegenseite:

 

Wir müssen in sämtlichen Glatteisfällen damit rechnen, dass uns entgegengehalten wird, dass ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Zwar trägt auch hier die Gegenseite die volle Beweislast. Sollte sich jedoch der Sturz an einem helllichten Tag zugetragen haben und auch für den Geschädigten erkennbar gewesen sein, dass es sich um ungestreutes Gebiet, bzw. um eine ungestreute Fläche, gehandelt hatte, trifft den Geschädigten ein Mitverschulden.

Für die Voraussetzungen des Mitverschuldens trägt die Gegenseite die volle Beweislast.

§ 254 Abs. 1 BGB formuliert die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versicherten wie folgt:

"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist."

Die Rechtsprechung zum Mitverschulden bei Glatteisfällen ist sehr uneinheitlich.

So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 29.05.2007, AZ 11 U 158/06, die Geschädigte in einem Glatteisfall vom Mitverschulden vollständig freigesprochen.

Sinngemäß hat es ausgeführt, dass der Streupflichtige fahrlässig seiner Streupflicht nicht nachgekommen und die Passantin durch die Geschäfte und Schaufenster abgelenkt worden sei. Hinzu komme, dass sie auch nicht durch Schilder o. ä. auf Eisglättegefahr hingewiesen worden sei.

Ganz anders die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.2003, 9 U 86/03:

Dort hatte sich der Sturz ebenfalls am helllichten Tag ereignet. Unstreitig war die Gemeinde nicht ihrer Streupflicht nachgekommen. Allerdings war in diesem Fall streitig, ob der Gehweg hinreichend verkehrswichtig war. Das Oberlandesgericht Hamm hatte erklärt, dass, selbst wenn man von einer Verkehrwichtigkeit des Gehweges und damit von einer Streupflicht ausgehen müsse, das Mitverschulden der Geschädigten hier 100 % betragen würde, da für sie offensichtlich war, dass der Gehweg nicht gestreut worden war.

 

VI. konkrete Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung des konkreten Falles:

 

Eine Zusammenfassung der räumlichen und zeitlichen Grenzen:

1. Der Sachverhalt ist in jedem Fall zeitlupengemäß und vollständig aufzuklären. Der Versicherte ist aufzufordern, präzise zu beschreiben, wo genau er gestürzt  und wie groß die Stelle war, die vereist war. Weiter ist zu klären, ob es noch weitere Zeugen gibt. Auch Schuhwerk, Art des Streugutes, Fotos?

2. Sodann ist zu prüfen, auch anhand der Satzung, ob der Sturz in den zeitlichen und örtlichen Grenzen der Streupflicht passierte und wer streupflichtig ist.

3. Zu klären ist die Verkehrswichtigkeit des Gehweges, auch mit Hilfe von Zeugen.

4. Zum Mitverschulden: Anknüpfend an den Gesetzestext des § 254 BGB hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Versicherten oder aber von der streupflichtigen Gemeinde/Eigentümer verursacht wurde.

Ich würde - anknüpfend an diesen Gesetzeswortlaut - überprüfen, in welchem Umfang auch dem Versicherten eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist.

Gegen das Bestehen eines Mitverschuldens des Versicherten können folgende Sachverhaltsumstände sprechen:

-          der Sturz ereignete sich bei Dunkelheit oder Dämmerung

-          der Unfall ereignete sich zwar während des Tages. Er ereignete sich jedoch innerhalb einer Geschäftsgegend mit vielen Geschäften und Ablenkungen und ohne Warnschilder.

-          Auf die Gefahr wurde nicht hingewiesen.

Bei der Frage, ob der Sturz auch auf Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherten zurückgeführt werden kann, sind natürlich auch die anwaltlichen Gespräche mit dem Versicherten von großer Bedeutung.

In jedem Fall ist es sinnvoll, gegenüber dem Streupflichtigen mit dem Gesetzeslaut des § 254 BGB zu argumentieren. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens trägt die Gegenseite. Sofern die Möglichkeit besteht, sollte man auch nach einer geeigneten Gerichtsentscheidung suchen. Hierbei bin helfe ich Ihnen gerne unmittelbar. Oder Sie tummeln sich auf meinen Internetseiten. Dabei sollte es sich neben den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um Urteile von Landgerichten oder dem Oberlandesgericht des Bundeslandes handeln, in welchem der Unfall geschieht.

 

Viel Glück!