Tipps und Tricks bei
Glatteisfälle
I. Einleitung:
Stürzt ein Versicherter
wegen Eisglätte, ist die
Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen
in der Regel sehr
schwer. Die Gemeinden
verteidigen sich häufig
wie folgt:
1. Eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
lag nicht vor, denn es
wurde ausreichend
gestreut. Die
Unfallstelle war nicht
glatt. Hierzu gibt es
Zeugen.
2. Eine Pflicht zum
Streuen bestand nicht,
da der Gehweg nicht
verkehrswichtig genug
war. Der verunglückte
Versicherte hätte einen
anderen Weg gehen
können.
3. Aufgrund des
ununterbrochen
gefrierenden Regens und
des sog. Blitzeises war
ein wiederholtes Streuen
im maßgeblichen Zeitraum
sinn- und zwecklos.
4. Den Versicherten
trifft ein so
erhebliches
Mitverschulden, dass,
selbst wenn man der
Gemeinde ein
unzureichendes Streuen
vorwirft, dieser Vorwurf
vollständig durch das
erhebliche
Mitverschulden der
Versicherten
zurückgedrängt wird. Es
war taghell. Der
Versicherte brauchte nur
die Augen aufzumachen.
Was ist von all diesen
Einwendungen zu halten?
II. Zu den
Haftungsvoraussetzungen:
Anspruchsgrundlage für
einen
Schadensersatzanspruch
bei Glatteisfällen ist
der § 823 Abs. 1 BGB
oder der § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. mit dem
konkreten Paragraphen,
der die Streupflicht
regelt.
Die Voraussetzungen
lauten:
1. Vorliegen einer
Verkehrssicherungspflicht,
die verletzt wurde.
2. Kausalzusammenhang
zwischen dieser
Pflichtverletzung und
dem Sturz.
3. Kausalzusammenhang
zwischen dem Sturz und
dem erlittenen
Körperschaden.
4. Kausalzusammenhang
zwischen dem erlittenen
Körperschaden und den
erforderlich gewordenen
ärztlichen Behandlungen.
5. Kausalzusammenhang
zwischen den
erforderlich gewordenen
ärztlichen Behandlungen
und den geltend
gemachten
Behandlungskosten.
III. Zum Vorliegen
einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung:
Wie bekannt trifft die
Gemeinde die
Verpflichtung, Straßen
und verkehrswichtige
Gehwege von Schnee zu
räumen und bei Schnee-
oder Eisglätte mit
geeigneten Mitteln zu
bestreuen oder das Eis
zu beseitigen.
1) Erster Tipp für die
Praxis:
Zu jeder Fallbearbeitung
gehört es zwingend, sich
im Internet die im
konkreten Fall
einschlägigen
Verordnungen und
Satzungen zum Thema
Streupflicht zu holen:
einfach die maßgebliche
Stadt eingeben, dann
Verwaltung anklicken und
dann die gesetzlichen
Vorschriften.
Es ist zwingend
erforderlich, sich mit
der einschlägigen
Verordnung oder Satzung,
die den Umfang der
Streupflicht regeln,
auseinanderzusetzen.
In der maßgeblichen
Regelung werden Sie auch
immer finden, innerhalb
welchen Zeitraumes die
Streupflicht besteht.
Werktags ist von 07.00
bis 20.00 Uhr zu
streuen, an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen
von 08.00 bis 20.00 Uhr.
Verordnungen/Satzungen
zur Streupflicht
enthalten häufig auch
Regelungen wie:
"Diese
Sicherungsmaßnahmen sind
bis 20.00 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur
Verhütung von Gefahren
für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz
erforderlich ist."
Wichtig ist, die
Vorschriften aus der
Satzung/Verordnung
vollständig zu lesen und
auch zu zitieren.
Zur Häufigkeit der
Streupflicht innerhalb
der zeitlichen Grenzen
hat das Kammergericht in
einem Urteil vom
30.04.2004, AZ 14 U
159/02, ausgeführt:
"Muss auf einem Gehweg
mit erheblichem
Fußgängerverkehr mit
Glätte gerechnet werden
(hier: wegen einer
Arztpraxis im
angrenzenden Haus), sind
zum Schutz des
Fußgängerverkehrs an die
Streupflicht des
Grundstückeigentümers
strenge Anforderungen zu
stellen. Grundsätzlich
ist bei Schnee und
Glätte das Streuen in
angemessener Frist zu
wiederholen, hat das
aufgebrachte Streugut
erst einmal seine
Wirkung verloren."
2) Die
Satzung/Verordnung
regelt auch, wer
streupflichtig ist:
Zu prüfen ist immer, wer
streupflichtig ist.
Grundsätzlich gilt:
-
für Straßen
innerhalb einer
Ortschaft ist
grundsätzlich die
Gemeinde streupflichtig;
-
für die Gehwege
ist streupflichtig der
Eigentümer, dessen
Grundstück an den Gehweg
angrenzt.
Unerlässlich ist es, im
konkreten Fall die
einschlägige
Verordnung/Satzung
hierzu genau zu lesen.
Es gibt
Verordnungen/Satzungen,
die in Form einer
Generalklausel regeln,
dass der Eigentümer des
anliegenden Grundstücks
innerhalb der
geschlossenen Ortschaft
streupflichtig ist. Es
gibt aber auch
Satzungen/Verordnungen,
die im Rahmen einer
Anlage sämtliche Straßen
und Gehwege der
Ortschaft auflisten, auf
die sich die
Streupflicht erstreckt.
3) Grenzen der
Streupflicht:
a) räumliche Grenzen der
Streupflicht
Eine Streupflicht
besteht nur innerhalb
einer geschlossenen
Ortschaft. Für Stürze
außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft
gibt es keine Haftung.
b) zeitliche Grenzen der
Streupflicht
Passiert ein Sturz
beispielsweise um 22.00
Uhr, 24.00 Uhr oder um
4.00 Uhr morgens, gibt
es grundsätzlich keine
Haftung.
4) Die verkehrswichtigen
Gehwege:
Eine Streupflicht
besteht nur innerhalb
geschlossener
Ortschaften für
verkehrswichtige Gehwege
(vgl. z. B. OLG Hamm,
Urteil vom 30.09.2003,
AZ 9 U 86/03, sowie OLG
Frankfurt, Urteil vom
19.11.2003, AZ 1 U
62/03).
Hierzu führt das OLG
Hamm in seinem Urteil
vom 30.09.2003, AZ 9 U
86/03, wie folgt aus:
"Auch die Sicherung des
Fußgängerverkehrs steht
unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit im Sinne
der Leistungsfähigkeit
der verantwortlichen
Gebietkörperschaften -
Hieraus folgt eine
Beschränkung der
Streupflicht auch bei
Gehwegen auf
verkehrswichtige
Bereiche. Aus dem Kreis
der zu bestreuenden
Gehflächen sind -
entbehrliche Wege, für
die ein echtes,
jederzeit zu
befriedigendes
Verkehrsbedürfnis nicht
besteht, herauszunehmen.
Andererseits muss den
streupflichtigen
Gehwegen eine notwendige
Erschließungsfunktion in
dem Sinne zukommen, dass
für Fußgänger jederzeit
erreichbar sind: Orte
wie Wohnungen, Schulen,
Arbeitsstätten,
Geschäfte etc. Sind
diese Orte durch mehrere
Wege erschlossen,
brauchen nicht alle von
ihnen gegen winterliche
Glätte gesichert zu
werden - Bei der
Beurteilung einer
Streupflicht auf
Abkürzungen ist auch zu
berücksichtigen, ob die
Benutzung eines
gesicherten Umweges
wegen unverhältnismäßig
längerer Wegstrecke
möglicherweise als
unzumutbar angesehen
werden muss."
5) Zur Beweislast:
Der Geschädigte muss
sämtliche Umstände, die
eine
Verkehrssicherungspflicht
begründen, beweisen.
Er muss sowohl die
Ø
räumlichen als
auch die
Ø
zeitlichen
Voraussetzungen für das
Bestehen einer
Verkehrssicherungspflicht
beweisen
Ø
ebenso wie die
Verkehrswichtigkeit des
Gehweges.
Zwischenergebnis:
Der Geschädigte muss
damit zweierlei
beweisen:
- das Bestehen einer
Streupflicht,
- die Verletzung der
Streupflicht.
Hierzu gehört der
Beweis, dass die
Unfallstelle
spiegelglatt war. Dieser
Beweis wird regelmäßig
durch Zeugenbeweis zu
führen sein.
6)
Verteidigungsmöglichkeiten
des Streupflichtigen:
Wie oben ausgeführt,
wird die streupflichtige
Seite häufig einwenden,
dass ordnungsgemäß und
ausreichend gestreut
worden war. Wenn sie
dann auch noch einen
brauchbaren Zeugen hat,
beispielsweise einen
Hausmeister, der, etwa
in einer
außergerichtlich
vorgelegten
schriftlichen
Zeugenerklärung,
berichtet, dass zum
Unfallzeitpunkt die
Unfallstelle bestreut
und damit nicht glatt
war, ist von der
Einreichung einer Klage
in der Regel abzusehen.
Denn wir haben es dann
mit einer sogenannten
Non-Liquet-Situation zu
tun. Dies bedeutet,
Aussage gegen Aussage
hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzung:
"Verletzung der
Streupflicht".
In einem solchen Fall
wird das Gericht
regelmäßig erklären,
dass beide Zeugen
glaubhaft sind. Dies
geht dann immer zum
Nachteil derjenigen
Partei, die die
jeweilige
Anspruchsvoraussetzung,
hier also die Verletzung
der Streupflicht,
beweisen muss.
Ist hingegen unstreitig,
dass die Streupflicht
verletzt wurde, ist von
der Gegenseite der
Beweis zu führen, dass
solche Umstände
vorlagen, die ein
ordnungsgemäßes Streuen
nicht zugelassen haben.
Hierfür ist - wie gesagt
- die streupflichtige
Seite im vollen Umfang
beweisbelastet.
Hierzu hatte das
Kammergericht in seinem
Urteil vom 30.04.2004,
AZ 14 U 159/02,
ausgeführt:
"Die Streupflicht
entfällt nur dann, wenn
aufgrund
außergewöhnlicher
Witterungsverhältnisse
auch ein wiederholtes
Streuen sinn- oder
zwecklos ist. Diese
Situation ist z.B. bei
ununterbrochen
gefrierendem Regen oder
sog. Blitzeis gegeben.
Bei andauerndem
gefrierenden Sprühregen
ist dies jedoch nicht
der Fall. Für das
Vorliegen einer solchen
Ausnahmesituation ist
der Streupflichtige
darlegungs- und
beweispflichtig."
Zudem könnte sich die
Gegenseite darauf
berufen, dass sämtliche
Kapazitäten erschöpft
sind. Jedoch trägt sie
hierfür auch die volle
Beweislast. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass
sich die Gemeinde an dem
erforderlichen
Streubedarf der
Gemeindebewohner
auszurichten hat. Der
Bedarf richtet sich nach
der Größe der Gemeinde
sowie den üblichen
Witterungsverhältnissen.
Hat die Gemeinde daher
nicht genügend
Streuwagen usw.
vorrätig, um den
vorhandenen Bedarf zu
befriedigen, hat sie ein
Problem. Dann kann sie
sich nämlich nicht damit
verteidigen, dass
sämtliche - von
vornherein nicht
ausreichende -
Kapazitäten erschöpft
waren.
IV. Zur Voraussetzung
der haftungsbegründenden
Kausalität:
Der Geschädigte muss
nicht nur das Bestehen
einer
Verkehrssicherungspflicht
und deren Verletzung
beweisen.
Die Geschädigtenseite
muss außerdem beweisen,
dass die Verletzung der
Streupflicht die Ursache
war für den Sturz.
Für den Beweis dieses
Kausalzusammenhangs gibt
es die
Beweiserleichterung des
sog. Anscheinbeweises.
Kurz zum Begriff des
Anscheinsbeweises:
Der Anscheinsbeweis ist
eine
gewohnheitsrechtlich
anerkannte
Beweiserleichterung. Er
erlaubt bei typischen
Geschehensabläufen den
Nachweis eines
Ursachenzusammenhanges
aufgrund von
Erfahrungssätzen.
Hierfür muss ein
typischer
Geschehensablauf fest
stehen, d. h. ein
Sachverhalt, bei dem
nach der Lebenserfahrung
auf das Hervorrufen
einer bestimmten Folge
geschlossen werden kann.
Ist durch Zeugenbeweis
in Verbindung mit einem
meteorologischen
Gutachten bewiesen, dass
die Unfallstelle zum
Unfallzeitpunkt
spiegelglatt war und
erfolgte der Unfall im
Rahmen der zeitlichen
Grenzen der
Streupflicht, d. h.
zwischen 07.00 und 20.00
Uhr werktags, so spricht
der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass
die Glätte des
Unfallortes die Ursache
für den Sturz war (vgl.
hierzu BGH-Urteil vom
04.10.1983, AZ VI ZR
98/82 und BGH-Urteil vom
14.12.1993, AZ VI ZR
271/92).
Kommt der Versicherte
jedoch außerhalb der
zeitlichen Grenzen der
Streupflicht, d. h. also
z. B. um 24.00 Uhr, zu
Fall, liegen die
Voraussetzungen für den
Anscheinsbeweis nicht
vor. Dann muss der
Geschädigte im gewohnten
Umfang, d. h. voll
umfänglich, beweisen,
dass die Verletzung der
Streupflicht und damit
die Eisglätte am
Unfallort die Ursache
für seinen Sturz waren.
Dieser Beweis ist dann
durch Zeugenbeweis in
Verbindung mit einem
meteorologischen
Gutachten zu führen.
V. Zum
Mitverschuldenseinwand
der Gegenseite:
Wir müssen in sämtlichen
Glatteisfällen damit
rechnen, dass uns
entgegengehalten wird,
dass ein Mitverschulden
des Geschädigten
vorliegt. Zwar trägt
auch hier die Gegenseite
die volle Beweislast.
Sollte sich jedoch der
Sturz an einem
helllichten Tag
zugetragen haben und
auch für den
Geschädigten erkennbar
gewesen sein, dass es
sich um ungestreutes
Gebiet, bzw. um eine
ungestreute Fläche,
gehandelt hatte, trifft
den Geschädigten ein
Mitverschulden.
Für die Voraussetzungen
des Mitverschuldens
trägt die Gegenseite die
volle Beweislast.
§ 254 Abs. 1 BGB
formuliert die
Voraussetzungen für ein
Mitverschulden des
Versicherten wie folgt:
"Hat bei der Entstehung
des Schadens ein
Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt,
so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von
den Umständen ab,
insbesondere davon,
inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil
verursacht worden ist."
Die Rechtsprechung zum
Mitverschulden bei
Glatteisfällen ist sehr
uneinheitlich.
So hat das
Brandenburgische
Oberlandesgericht in
einer Entscheidung vom
29.05.2007, AZ 11 U
158/06, die Geschädigte
in einem Glatteisfall
vom Mitverschulden
vollständig
freigesprochen.
Sinngemäß hat es
ausgeführt, dass der
Streupflichtige
fahrlässig seiner
Streupflicht nicht
nachgekommen und die
Passantin durch die
Geschäfte und
Schaufenster abgelenkt
worden sei. Hinzu komme,
dass sie auch nicht
durch Schilder o. ä. auf
Eisglättegefahr
hingewiesen worden sei.
Ganz anders die
Entscheidung des OLG
Hamm vom 30.09.2003, 9 U
86/03:
Dort hatte sich der
Sturz ebenfalls am
helllichten Tag
ereignet. Unstreitig war
die Gemeinde nicht ihrer
Streupflicht
nachgekommen. Allerdings
war in diesem Fall
streitig, ob der Gehweg
hinreichend
verkehrswichtig war. Das
Oberlandesgericht Hamm
hatte erklärt, dass,
selbst wenn man von
einer Verkehrwichtigkeit
des Gehweges und damit
von einer Streupflicht
ausgehen müsse, das
Mitverschulden der
Geschädigten hier 100 %
betragen würde, da für
sie offensichtlich war,
dass der Gehweg nicht
gestreut worden war.
VI. konkrete
Handlungsempfehlungen
für die Bearbeitung des
konkreten Falles:
Eine Zusammenfassung der
räumlichen und
zeitlichen Grenzen:
1. Der Sachverhalt ist
in jedem Fall
zeitlupengemäß und
vollständig aufzuklären.
Der Versicherte ist
aufzufordern, präzise zu
beschreiben, wo genau er
gestürzt und wie groß
die Stelle war, die
vereist war. Weiter ist
zu klären, ob es noch
weitere Zeugen gibt.
Auch Schuhwerk, Art des
Streugutes, Fotos?
2. Sodann ist zu prüfen,
auch anhand der Satzung,
ob der Sturz in den
zeitlichen und örtlichen
Grenzen der Streupflicht
passierte und wer
streupflichtig ist.
3. Zu klären ist die
Verkehrswichtigkeit des
Gehweges, auch mit Hilfe
von Zeugen.
4. Zum Mitverschulden:
Anknüpfend an den
Gesetzestext des § 254
BGB hängt der Umfang des
zu leistenden
Schadensersatzes von den
Umständen ab,
insbesondere davon,
inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem
Versicherten oder aber
von der streupflichtigen
Gemeinde/Eigentümer
verursacht wurde.
Ich würde - anknüpfend
an diesen
Gesetzeswortlaut -
überprüfen, in welchem
Umfang auch dem
Versicherten eine
Sorgfaltspflichtverletzung
anzulasten ist.
Gegen das Bestehen eines
Mitverschuldens des
Versicherten können
folgende
Sachverhaltsumstände
sprechen:
-
der Sturz
ereignete sich bei
Dunkelheit oder
Dämmerung
-
der Unfall
ereignete sich zwar
während des Tages. Er
ereignete sich jedoch
innerhalb einer
Geschäftsgegend mit
vielen Geschäften und
Ablenkungen und ohne
Warnschilder.
-
Auf die Gefahr
wurde nicht hingewiesen.
Bei der Frage, ob der
Sturz auch auf
Sorgfaltspflichtverletzungen
des Versicherten
zurückgeführt werden
kann, sind natürlich
auch die anwaltlichen
Gespräche mit dem
Versicherten von großer
Bedeutung.
In jedem Fall ist es
sinnvoll, gegenüber dem
Streupflichtigen mit dem
Gesetzeslaut des § 254
BGB zu argumentieren.
Die Beweislast für das
Vorliegen eines
Mitverschuldens trägt
die Gegenseite. Sofern
die Möglichkeit besteht,
sollte man auch nach
einer geeigneten
Gerichtsentscheidung
suchen. Hierbei bin
helfe ich Ihnen gerne
unmittelbar. Oder Sie
tummeln sich auf meinen
Internetseiten. Dabei
sollte es sich neben den
Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs um
Urteile von
Landgerichten oder dem
Oberlandesgericht des
Bundeslandes handeln, in
welchem der Unfall
geschieht.
Viel Glück!