Rechtsprechungssammlung
zum Thema
"Teilungsabkommen"
OLG Köln 9. Zivilsenat,
18.06.2002, 9 U 181/01:
Normen:§ 116 SGB 10,
§ 539 Abs 1 Nr 17 Buchst
a RVO
Teilungsabkommen:
Haftpflicht beim
Fenstersturz eines
geschlossen
untergebrachten
Suchtkranken im Rahmen
eines Teilungsabkommens
zwischen Haftpflicht-
und Krankenversicherer
Orientierungssatz
- Voraussetzung für die
Anwendung eines
Teilungsabkommens
zwischen einem
Krankenversicherer und
einem
Haftpflichtversicherer
ist, dass dieser dem
Versicherten gegenüber
deckungspflichtig ist,
wobei ein adäquater
Kausalzusammenhang
zwischen dem
Schadensfall und dem
versicherten
Haftpflichtbereich
vorliegen muss.
- Nach § 1 Abs. 4 Satz 1
TA findet das Abkommen
in der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
keine Anwendung, wenn
nach dem unstreitigen
Sachverhalt kein
objektiver Verstoß gegen
Sorgfalts- und
Verhaltenspflichten
vorliegt. Für das Fehlen
einer objektiven
Pflichtverletzung trägt
die
Haftpflichtversicherung
die Beweislast.
- Der
Haftpflichtversicherer
einer Klinik für
Suchtkranke, der aus
einem Teilungsabkommen
vom Krankenversicherer
in Anspruch genommen
wird, kann den für seine
Leistungsfreiheit
erforderlichen Beweis,
dass keine
Pflichtverletzung der
Klinik vorlag, nicht
erbringen, wenn es einem
in einer geschlossenen
Abteilung
untergebrachten
Suchtkranken gelungen
war, im fünften Stock
des Gebäudes ein Fenster
zu öffnen und sich
hinunter zu stürzen.
Fundstellen:
NVersZ 2002, 518-519
(red. Leitsatz und
Gründe); VersR 2003, 97
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gründe:
Die in formeller
Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten
ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu
Recht der Klage
stattgegeben.
1. Der Klägerin steht
auf Grund des zwischen
den Parteien bestehenden
Rahmen -
Teilungsabkommens (im
folgenden: TA) vom
23.05.1985 ein Anspruch
auf Zahlung von
27.000,-- DM zu.
a) Die Klägerin ist dem
zwischen dem
Bundesverband der
Innungskrankenkassen und
der Beklagten
bestehenden Rahmen -
Teilungsabkommen
beigetreten und demnach
berechtigt, aus dem
Teilungsabkommen
Ansprüche geltend zu
machen.
b) Kann eine dem
Abkommen beigetretene
Krankenkasse gegen eine
natürliche oder
juristische Person, die
bei der Beklagten
haftpflichtversichert
ist, gemäß § 116 SGB X
Ersatzansprüche aus
Schadenfällen ihrer
Versicherten geltend
machen, so verzichtet
die Beklagte als
Haftpflichtversicherer
entsprechend dem
Teilungsabkommen auf die
Prüfung der
Haftungsfrage (§ 1 Abs.
1 TA).....
c) Voraussetzung für die
Anwendung des
Teilungsabkommens ist,
dass der
Haftpflichtversicherer
dem Versicherten
gegenüber
deckungspflichtig ist.
(vgl. Prölss/Martin,
VVG, 26. Aufl., § 67, Rn
59). Es muss ein
adäquater
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schadenfall
und dem versicherten
Haftpflichtbereich
vorhanden sein (§ 1 Abs.
2 des TA). Dies ist
vorliegend ersichtlich
der Fall.
Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA
findet das Abkommen in
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
allerdings keine
Anwendung, wenn nach dem
unstreitigen Sachverhalt
kein objektiver Verstoß
gegen Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
vorliegt. Nach dieser
Bestimmung trägt die
Beklagte die Beweislast,
dass keine objektive
Pflichtverletzung in
diesem Sinne gegeben
war. Diese Voraussetzung
hat die Beklagte nicht
nachgewiesen.
Fest steht, dass es dem
Geschädigten gelungen
ist, das Fenster in der
geschlossenen Abteilung
im sogenannten Wachraum
der Suchtstation im 5.
Stockwerk der
Rheinischen Landesklinik
in L. zu öffnen und
herauszuspringen. Aus
diesem Geschehen geht
hervor,dass entweder die
Verschlussvorrichtung
des Fensters nicht in
Gang gesetzt oder defekt
war oder für den
Patienten die
Möglichkeit bestand,
mittels eines an sich
gebrachten Schlüssels
das Fenster zu öffnen.
Die Beklagte hat nicht
nachgewiesen, dass in
allen diesen Fällen
keine objektive
Pflichtverletzung des
Krankenhausträgers
vorgelegen hat.
Es liegt auf der Hand,
dass in einer
geschlossenen Station
der vorliegenden Art, in
der Akutpatienten mit
schwerer
Suchtproblematik
aufgenommen sind,
grundsätzlich konkrete
Maßnahmen zum Schutz der
Patienten bei
erkennbarer akuter und
konkreter
Selbstmordgefahr oder
Verfolgungswahn
erforderlich sind (vgl.
OLG Stuttgart, NJW-RR
2001, 1251 ;
Palandt-Thomas, BGB,
61.Aufl., § 823, Rn 110;
zur offenen Station BGH,
NJW 2000, 3425 ; OLG
Naumburg, NJW-RR 2001,
1251 ; OLG Oldenburg,
OLGR 1996,146).
Dass eine
Freiwilligkeitserklärung
für den Aufenthalt in
einer geschlossenen
Abteilung vorgelegen
hat, ist hierbei nicht
von Bedeutung. Maßgebend
ist die Anordnung der
Aufnahme in eine
geschlossenen Abteilung
durch einen Arzt mit den
daraus sich ergebenden
Pflichten für den Träger
des Krankenhauses. Liegt
eine ärztlich
angeordnete Aufnahme in
eine geschlossene
Station vor, muss der
Krankenhausträger
nämlich durch geeignete,
insbesondere bauliche,
Maßnahmen verhindern,
dass ein Patient den
geschlossene Bereich
durch Fenster oder Türen
verlassen und einen
Schaden erleiden kann.
11 Vorliegend hat der
seinerzeit diensthabende
Arzt A. als Zeuge vor
dem Landgericht
bekundet, dass er zwar
auf Grund der Befragung
des Patienten zu der
Meinung gekommen sei,
dass keine suizidalen
Absichten vorgelegen
hätten. Gleichwohl hat
er aber den Geschädigten
in eine geschlossene
Abteilung aufgenommen,
und zwar in eine Station
für die Aufnahme von
Akutpatienten mit
Möglichkeiten von
Komplikationen. Daraus
geht hervor, dass aus
psychiatrischer Sicht in
der konkreten Situation
die Aufnahme -
möglicherweise zur
Beobachtung bis zu einer
weiteren Abklärung - für
erforderlich gehalten
wurde. Hierbei ist nicht
entscheidend, dass der
Zeuge A. - wie er vor
dem Landgericht
ausgesagt hat - im
Nachhinein die
Möglichkeit in Erwägung
gezogen hat, dass der
Sprung des Geschädigten
aus dem Fenster Ergebnis
eines Verfolgungswahns
war und nicht ein
Selbstmordversuch.
Maßgebend ist seine
Beurteilung bei der
Aufnahme des Patienten.
Insoweit hat die Mutter
des Geschädigten, die
Zeugin V. vor dem
Landgericht
bekundet, dass sie dem
Arzt die Situation
geschildert habe, auch
dass der Sohn auf der
Balkonbrüstung gestanden
habe und erklärt habe,
er wolle nicht mehr.
Damit war dem Arzt die
von der Mutter
geschilderten Äußerungen
des Geschädigten bekannt
und er hat entsprechend
den Patienten in die
geschlossene Abteilung
aufgenommen.
Die Bekundungen der
Zeugen K. und N. führen
nicht zu einer anderen
Beurteilung. Es kann
dahinstehen, ob einige
Zeit vorher der
Schließzustand der
Fenster überprüft worden
ist.
Jedenfalls ist am
20.06.1994 ein Öffnen
des Fensters und ein
Sprung aus dem 5.
Stockwerk möglich
gewesen. Dass dem keine
Pflichtverletzung des
Krankenhausträgers
zugrunde gelegen hat,
hat die Beklagte nicht
bewiesen. Die Umstände,
die es dem Patienten
ermöglichten, das
Fenster zu öffnen, sind
weiterhin ungeklärt.
BGH 6. Zivilsenat,
02.10.1984, VI ZR
314/82:
Norm:§ 1542 RVO
Ausschluß von
Regreßansprüchen im
Teilungsabkommen
Leitsatz
1.
Ist in einem
Teilungsabkommen
vereinbart, daß
Ansprüche des
Sozialversicherungsträgers
gegen den
Haftpflichtversicherer
und dessen Versicherte
nur innerhalb einer
Ausschlußfrist geltend
gemacht werden können,
so erfaßt der
abkommensmäßige
Ausschluß bei Fehlen
abweichender
Bestimmungen die
Regreßforderung des
Sozialversicherungsträgers
auch insoweit, als sie
das Abkommenslimit
überschreitet.
2.
Die
Geltendmachung der
Regreßforderung bei
einem
Haftpflichtversicherer
wahrt die Ausschlußfrist
gegenüber anderen am
Schadenfall ebenfalls
beteiligten
Haftpflichtversicherern
nicht.
Fundstellen: VersR 1984,
1143-1145 (Leitsatz 1
und Gründe); BKK 1985,
435-437 (Leitsatz 1 und
Gründe)
Tatbestand
Am 19. April 1969 erlitt
Erwin M. als Insasse im
PKW des Erstbeklagten
bei einem Zusammenstoß
mit einem von Kurt Sch.
gesteuerten PKW u.a.
eine Hüftgelenk-Luxation
und einen Pfannenbruch.
Wegen der Verletzungen
mußte er vom 19. April
bis 31. Mai 1969, vom
28. Februar bis 3. März
1978 und vom 16. Mai bis
15. Juni 1978 stationär
behandelt werden. Erwin
M. war bei der Klägerin
gesetzlich
krankenversichert, der
Erstbeklagte bei der
Zweitbeklagten und Kurt
Sch. bei der
Versicherung
haftpflichtversichert.
Die drei Versicherer
waren einem
Rahmenteilungsabkommen
zwischen dem
HUK-Verband, dem Verband
der
Angestellten-Krankenkassen
e.V. und dem Verband der
Arbeiter-Ersatzkassen
e.V. beigetreten. In dem
Teilungsabkommen war
u.a. folgendes
vereinbart: 3
§ 1(1)Kann eine diesem
Abkommen beigetretene
Ersatzkasse ("EK") gegen
eine natürliche oder
juristische Person, die
bei einem diesem
Abkommen beigetretenen
Versicherer ("H")
haftpflichtversichert
ist, gemäß § 1542 Abs. RVO
Ersatzansprüche aus
Schadenfällen ihrer
Versicherten oder deren
mitversicherten
Familienangehörigen
(Geschädigte) geltend
machen, so verzichtet
die "H" auf die Prüfung
der Haftungsfrage.
(2)Voraussetzung für die
Anwendung des
Teilungsabkommens ist
ein adäquater
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schadenfall
und dem versicherten
Haftpflichtbereich.
(3)Außerdem ist
erforderlich, daß der
ursächliche Schadenfall
in die Laufzeit des
Abkommens fällt und der
Geschädigte zu dieser
Zeit bereits Mitglied
einer dem Abkommen
beigetretenen "EK" war.
Dies gilt auch für den
Fall der
Wiedererkrankung, der im
übrigen wie ein neuer
Schadenfall behandelt
wird. Ein Fall der
Wiedererkrankung wird
nur dann wie ein neuer
Schadenfall behandelt,
wenn zwischen dem Beginn
der auf einer
Wiedererkrankung
beruhenden Behandlung
und dem Ende der
vorangegangenen
Behandlung ein Zeitraum
von mindestens zwölf
Monaten liegt. Die
Wiederbeschaffung
und/oder Reparatur eines
Körperersatzstückes,
orthopädischen oder
anderen Hilfsmittels
gilt nicht als
Wiedererkrankung.
(4)bis (7)...
(8)Die "H" ersetzt der
"EK"
a)im Falle der
Gefährdungshaftung (z.B.
StVG, RHG, LVG) 60%,
jedoch 50%, wenn der
Geschädigte ein
Kraftfahrzeug als Halter
oder Führer benutzte;
b)in allen anderen
Fällen (einschließlich
der Haftung nach § 833
BGB) 50%, jedoch 40%,
wenn der Geschädigte ein
Kraftfahrzeug als Halter
oder Führer benutzte
der von ihr zu
gewährenden Leistungen
im Rahmen des § 4 dieses
Abkommens.
§ 2(1)Die verspätete
Anzeige eines Schadens
bei der "H" schließt die
Anwendung dieses
Teilungsabkommens nicht
aus.
(2)Ansprüche der "EK"
gegen die "H" und deren
Versicherte können nur
geltend gemacht werden,
wenn die Ansprüche
innerhalb einer
Ausschlußfrist von 3
Jahren seit dem
Schadenstag der "H"
gemeldet sind.
(3)Bei Wiedererkrankung
beträgt die Meldefrist
ein Jahr seit Beginn der
Leistungspflicht der
"EK".
(4)Die "H" ist auch dann
zur abkommensgemäßen
Leistung an die "EK"
verpflichtet, wenn der
Haftpflichtversicherte
es ablehnt, den Schaden
der "H" zu melden und
sie in Anspruch zu
nehmen.
§§ 3-4...
§ 5(1)Die "EK" ist mit
dieser Erstattung, auch
gegenüber den bei der
"H" versicherten
Personen, abgefunden.
Das gleiche gilt auch
gegenüber jeder anderen
"H", die diesem Abkommen
beigetreten ist oder
ihrerseits ein Abkommen
mit der "EK" unterhält.
(2)...
§§ 6-7
§ 8(1)Das Abkommen
findet nur Anwendung,
soweit in einem
Schadenfall der
Gesamtbetrag, den die
"EK" nach § 4 berechnen
kann, 20.000 DM für
jeden Geschädigten nicht
überschreitet.
Übersteigt der
Gesamtbetrag 20.000 DM,
so ist bis zu dieser
Summe abkommensgemäß zu
verfahren.
Nur bezüglich des
verbleibenden Teiles des
Gesamtbetrages ist eine
Regelung entsprechend
der Sach- und Rechtslage
durchzuführen.
(2)Sind mehrere
Versicherte oder deren
Angehörige derselben
"EK" bei dem selben
Schadenfall geschädigt,
so beläuft sich der
Betrag auf insgesamt
40.000 DM je "H", wobei
auf jeden Geschädigten
jedoch nicht mehr als
20.000 DM entfallen.
(3)Die Kosten der
ambulanten Krankenpflege
im Sinne des § 4 (1)
werden nach
Überschreitung des
Limits in tatsächlicher
Höhe entsprechender
Sach- und Rechtslage
abgerechnet.
§§ 9-12...
Die Klägerin hat wegen
ihrer
Versicherungsleistungen
an Erwin M. zunächst die
C.-Versicherung in
Anspruch genommen. Mit
Schreiben vom 20. Mai
1974 zeigte M. der
Zweitbeklagten den
bisherigen
Krankheitsverlauf an und
teilte ihr mit, daß sich
die Folgen verschlimmert
hätten. Er erbat auf das
Schmerzensgeld und die
ihm bis dahin
entstandenen Kosten eine
Akontozahlung von 10.000
DM. Unter dem 12. Juni
1975 meldete die
Klägerin bei dem
Erstbeklagten
Schadensersatzansprüche
an. Mit Schreiben vom
18. Oktober 1979
verlangte die Klägerin
von der Zweitbeklagten
für ihre seit dem 28.
Februar 1978 für Erwin
M. erbrachten
Aufwendungen von
insgesamt 34.220,75 DM
unter Anrechnung von
20.000 DM, die die
Zweitbeklagte mit der
C.-Versicherung nach dem
Teilungsabkommen
abgerechnet hatte,
Erstattung von 14.220,75
DM. Diesen Betrag hat
sie aus übergegangenem
Recht (§ 1542 RVO) mit
der Klage gegen die
Beklagten geltend
gemacht. Die Beklagten
haben sich auf den
Ausschluß der Forderung
nach § 2 des
Teilungsabkommens sowie
auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin
ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen)
Revision erstrebt die
Klägerin die
Verurteilung der
Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichts steht
der klagenden
Krankenkasse ein
Rückgriff wegen ihrer
unfallbedingten
Aufwendungen für ihr
Mitglied M. gegen die
Beklagten nicht zu. Das
Berufungsgericht erwägt:
Ansprüche gegen die
zweitbeklagte
Haftpflichtversicherung
aus dem Teilungsabkommen
könne die Klägerin nicht
geltend machen, weil sie
die dafür nach § 2 (2)
und (3) des Abkommens
vereinbarten
Anmeldefristen nicht
eingehalten habe.
Ihr Schreiben vom 12.
Juni 1975 an den
Erstbeklagten habe nur
Ersatzansprüche gegen
diesen aus einem
Forderungsübergang nach
§ 1542 RVO betroffen und
sei schon deshalb keine
Anmeldung im Sinne des
Teilungsabkommens (=TA)
gewesen; außerdem sei
die Dreijahresfrist des
§ 2 (2) TA damals schon
abgelaufen gewesen,
während die bei einer
Wiedererkrankung
bestehende Meldefrist
des § 2 (3) TA noch
nicht zu laufen begonnen
hätte.
Ansprüche nach der Sach-
und Rechtslage für ihre
das in § 8 TA
vereinbarte Limit von
20.000 DM übersteigenden
Aufwendungen seien nach
§ 852 BGB lange vor der
Klageerhebung, nämlich
schon mit dem 19. April
1972, verjährt gewesen.
Eine Verjährungshemmung
aus dem Teilungsabkommen
komme der Klägerin nicht
zugute. Diese trete nur
gegenüber dem
Haftpflichtversicherer
ein, dem gegenüber die
Ansprüche nach dem
Teilungsabkommen
fristgerecht angemeldet
worden seien. Spätestens
mit Ablauf der
Anmeldefrist seien die
Hemmungswirkungen des
Teilungsabkommens für
die Klägerin entfallen.
Die Anmeldung von
Rückgriffsansprüchen bei
dem
Haftpflichtversicherer
des an dem
Verkehrsunfall
mitbeteiligten Kurt
Sch., der
C.-Versicherung, komme
der Klägerin im
Verhältnis zur
Zweitbeklagten
ebensowenig zugute wie
die von diesem
Haftpflichtversicherer
geleisteten Zahlungen.
Aus demselben Grund sei
auch ein
Rückgriffsanspruch gegen
den Erstbeklagten
verjährt.
II.
Im Ergebnis hält das
Berufungsurteil den
Angriffen der Revision
stand. .
Rückgriffsansprüche
gegen die Beklagten
stehen der Klägerin
schon deshalb nicht zu,
weil sie durch
Versäumung der
Anmeldefristen des § 2
(2) und (3) TA
ausgeschlossen sind.
Nach diesen
Vertragsbestimmungen,
die vom Revisionsgericht
frei auszulegen sind
(Senatsurteil vom 8.
Februar 1983 - VI ZR
48/81 = VersR 1983, 534,
535 m.w.N.), kann die
dem Abkommen
beigetretene
Krankenkasse gegen den
Haftpflichtversicherer
und gegen den bei diesem
Versicherten Ansprüche
nur geltend machen, wenn
sie innerhalb einer
Ausschlußfrist von drei
Jahren seit dem
Schadenstag dem
Haftpflichtversicherer
gemeldet sind. Bei
Wiedererkrankung beträgt
die Meldefrist ein Jahr
seit Beginn der
Leistungspflicht der
Krankenkasse. Mit dieser
Bestimmung haben die
Abkommenspartner des
Teilungsabkommens einen
Ausschluß von
Regreßforderungen der
Krankenkasse für den
Fall nicht
fristgerechter Anmeldung
vereinbart, wie sich
eindeutig schon aus dem
Wortlaut der
Vertragsregelung ergibt.
Dieser Ausschluß umfaßt
die Rückgriffsansprüche
der Krankenkasse
schlechthin; nicht nur
die Vertragsansprüche
aus dem
Teilungsabkommen, oder,
wie das Berufungsgericht
offenbar annimmt, den
Rückgriff wegen
Aufwendungen der
Krankenkasse bis zum
Gesamtbetrag von 20.000
DM, der nach § 8 TA nach
Maßgabe der in § 1 (8)
TA festgelegten Quote zu
regulieren ist. Das
folgt nicht nur aus dem
Wortlaut der
Vereinbarung, sondern
ergibt sich auch aus
ihrem Sinn und ihrem
Regelungszusammenhang.
a) Sinn der Anmeldung
der Ansprüche und ihrer
zeitlichen Begrenzung
durch Ausschlußfristen
ist in erster Linie, dem
Haftpflichtversicherer
mit der Kenntnis von
seiner Eintrittspflicht
einen Überblick über die
von ihm dafür etwa zu
machenden Rückstellungen
zu geben. Die
dreijährige
Ausschlußfrist des § 2
(2) TA soll
sicherstellen, daß er
für seine Kalkulationen
nur die ihm gemeldeten
Schäden aus einem auf
drei Jahre begrenzten
Zeitraum zugrunde legen,
nicht gemeldete
Schadensfälle aus weiter
zurückliegender Zeit
also außer Ansatz lassen
kann. Die auf ein Jahr
bemessene kürzere
Anmeldungsfrist für
Rückgriffsansprüche aus
Fällen einer
Wiedererkrankung, die
nach § 1 (3) TA als neue
Schadensfälle angesehen
werden, soll den
Haftpflichtversicherer
instand setzen, ein Jahr
nach Beendigung einer
Krankenbehandlung des
Verletzten den
Schadensfall als
abgeschlossen zu
betrachten, wenn ihm die
Krankenkasse keine neuen
Behandlungsaufwendungen
gemeldet hat, und neue
Forderungen aus diesen
Schadensfällen aus
länger als ein Jahr
zurückliegender Zeit in
seiner Kalkulation
unberücksichtigt zu
lassen. Mit
Rückgriffsforderungen
"aus Schadenfällen" im
Sinne des Abkommens, die
außerhalb dieses
zeitlichen Rahmens
liegen, soll die
Krankenkasse ihn nicht
belasten dürfen. Dem
dient auch die
Erstreckung der
Ausschlußwirkungen der
Vereinbarung auf
Regreßansprüche der
Krankenkasse gegen die
beim
Haftpflichtversicherer
Versicherten. Der mit
der Vereinbarung
bezweckte Schutz des
Haftpflichtversicherers
soll nicht dadurch
unterlaufen werden
können, daß er auf dem
Weg über seine vom
Unterbleiben einer
Schadensanzeige seines
Versicherungsnehmers
grundsätzlich unberührte
(vgl. Senatsurteil vom
19. November 1974 - VI
ZR 205/73 = VersR 1975,
279) Deckungspflicht mit
Aufwendungen aus den
ausgeschlossenen
Schadensfällen doch
belastet wird. Deshalb
hat die Krankenkasse
sich dem
Haftpflichtversicherer
zugleich zugunsten
seines Versicherten
(§ 328 BGB) vertraglich
verpflichtet, auch die
von dem Teilungsabkommen
selbst nicht berührten
Rückgriffsansprüche
gegen den Schädiger
(Senatsurteile vom 13.
Dezember 1977 - VI ZR
14/76 = VersR 1978, 278,
279f und vom 13. Juni
1978 - VI ZR 166/76 =
VersR 1978, 843, 844f)
im Falle der Versäumung
der Ausschlußfristen
nicht geltend zu machen.
b) Der Ausschluß umfaßt
nicht nur die
Vertragsansprüche der
Krankenkasse gegen den
Haftpflichtversicherer,
sondern ihre
Rückgriffsansprüche aus
nicht fristgemäß
gemeldeten
"Schadenfällen" gegen
den
Haftpflichtversicherer
und den bei ihm
Versicherten
schlechthin. Keinesfalls
erlaubt die Regelung
eine Auslegung dahin,
daß für solche
"Schadenfälle" nur eine
Regulierung nach dem
Teilungsabkommen
ausgeschlossen sein,
stattdessen aber eine
Regelung nach der
Rechtslage stattfinden
soll (so offenbar Hj.
Wussow WI 1980, 98). Das
würde es der
Krankenkasse prinzipiell
ermöglichen durch
Verstreichenlassen
Ausschlußfristen das
Teilungsabkommen
insgesamt zu
unterlaufen, wenn die
Regulierung nach der
Rechtslage für sie
günstiger als die
abkommensmäßige
Regulierung ist, und den
Zweck der Vereinbarung,
die hier den
Haftpflichtversicherer
schützen soll, geradezu
in ihr Gegenteil
verkehren. Diese Gefahr
würde nicht bestehen,
wenn der Ausschluß nur
die Aufwendungen der
Krankenkasse erfaßte,
die nach der
Abkommensquote zu
regulieren sind, nicht
aber die über das Limit
von 20.000 DM
hinausgehenden
Aufwendungen, für deren
Rückgriff nach § 8 (1)
TA die Sach- und
Rechtslage maßgebend
sein soll. Von dieser
Auslegung ist offenbar
das Berufungsgericht
ausgegangen. Indes wäre
damit der Zweck der
Anmeldefristen, das
Regulierungsvolumen für
den
Haftpflichtversicherer
überschaubar und
kalkulierbar zu halten,
nachhaltig in Frage
gestellt, da er für
seine Kalkulation stets
damit rechnen müßte, mit
Schadensfällen auch aus
außerhalb der
Ausschlußfristen
gelegenen Zeiten
konfrontiert zu werden,
die gerade besonders
kostenträchtig sind. Die
Verjährungsfrist nach
der Rechtslage bedeutet
für den
Haftpflichtversicherer
keinen gleichwertigen
Schutz. Denn die mit dem
Teilungsabkommen
verbundenen
verjährungshemmenden
Wirkungen (Senatsurteile
vom 10. April 1973 - VI
ZR 48/72 = VersR 1973,
759, 760 und vom 13.
Dezember 1977 = aaO
jeweils m.w.N.; BGH,
Urteil vom 19. Dezember
1973 - VI ZR 109/72 =
VersR 1974, 546, 547)
entfallen grundsätzlich
erst mit der Erschöpfung
des Abkommenslimits. Sie
ermöglichten deshalb der
Krankenkasse ein
Zuwarten mit ihren das
Limit übersteigenden
Rückgriffsansprüchen
weit über die
vorgesehene
Ausschlußfrist hinaus.
Eine Beschränkung der
Ausschlußfristen auf den
Höchstbetrag des § 8 (1)
TA würde zur Folge
haben, daß die
Krankenkasse, die etwa
die dreijährige
Anmeldefrist des § 2 (2)
TA verstreichen läßt,
wegen ihrer das Limit
übersteigenden
Regreßansprüche aus
einer "Ersterkrankung"
weitere drei Jahre
zuwarten könnte, ohne
die Verjährungseinrede
des
Haftpflichtversicherers
fürchten zu müssen. In
derartigen Fällen würden
die zum Schutz des
Haftpflichtversicherers
vereinbarten
Ausschlußfristen also
ebenfalls zu seinen
Lasten ausschlagen. c)
Unter diesen Umständen
wird der von § 2 (2) und
(3) TA geregelten
Interessenlage vielmehr
nur eine Auslegung
gerecht, die den
Ausschluß auf
Rückgriffsansprüche für
nicht fristgerecht
angemeldete
"Schadenfälle"
schlechthin erstreckt;
so wie das auch im
uneingeschränkten
Wortlaut der
Vereinbarung seinen
Ausdruck gefunden hat.
Daß § 2 TA solche
Ansprüche in diesem Sinn
umfassend meint, ergibt
sich im übrigen auch
daraus, daß die
Vereinbarung
ausdrücklich die
Ansprüche gegen die
Versicherten in die
Regelung einbezieht.
Solcher besonderen
Erwähnung hätte es nicht
bedurft, wenn die
Vereinbarung nur die
nach der Quote gemäß § 8
TA zu regulierenden
Ansprüche zum Gegenstand
hätte haben sollen. Denn
eine Inanspruchnahme der
Versicherten wegen der
auf die Quote
entfallenden
Aufwendungen ist der
Klägerin schon durch § 8
TA versagt; diese
Vertragsbestimmung
verschafft dem
Versicherten sogar ein
eigenes Recht (§ 328
BGB), die Klägerin
darauf zu verweisen, im
Bereich des
Abkommenslimits bei
ihrem
Haftpflichtversicherer
Befriedigung zu suchen
(BGH, Urteile vom 10.
April 1973, 13. Dezember
1977, 13. Juni 1978 =
sämtlich aaO und vom 7.
April 1981 VI ZR 251/78
= VersR 1981, 649, 650).
Dem steht nicht, wie die
Revision meint,
entgegen, daß nach dem
Wortlaut des § 8 (1) das
Abkommen nur für das
Limit von 20.000 DM
Anwendung finden soll.
Diese Regelung soll nur
den
Rationalisierungseffekt
der quotenmäßigen
Regulierung beschränken;
nur der
Anwendungsbereich dieses
Effekts wird durch § 8
TA eingeschränkt (vgl.
auch BGH Urteil vom 19.
Dezember 1973 - VI ZR
109/72 = aaO). Daß die
Abkommenspartner im
übrigen die Regulierung
der Regreßforderungen
der Krankenkasse
insgesamt zum Gegenstand
des Teilungsabkommens
gemacht haben, wird
dadurch nicht in Frage
gestellt. Mit dem
Rationalisierungseffekt
des § 8 TA hat der
Anspruchsausschluß in
§ 2 TA unmittelbar
nichts zu tun. Das
Beschleunigungs- und
Kalkulierungsinteresse
des
Haftpflichtversicherers,
das diese Bestimmung
schützen soll, liegt auf
einer anderen Ebene als
das Interesse an der
Vermeidung von
Auseinandersetzungen
über die Haftungslage,
das § 8 TA zum
Gegenstand hat. . Zu
Recht stellt das
Berufungsgericht fest,
daß die Klägerin ihre
Regreßansprüche
verspätet angemeldet
hat. Diese Ansprüche
beziehen sich auf eine
Behandlung ihres
verletzten Mitglieds M.,
die nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin als
Fall einer
Wiedererkrankung im
Sinne des
Teilungsabkommens zu
regulieren ist. Es kann
dahingestellt bleiben,
ob dieser "neue
Schadensfall" noch
angemeldet werden
konnte, wenn damals auch
schon die für die
Ersterkrankung geltende
dreijährige
Ausschlußfrist nicht
eingehalten worden war.
Denn jedenfalls hat die
Klägerin die für den
Regreß maßgebende
einjährige
Ausschlußfrist des § 2
(3) TA nicht gewährt.
Diese ist mit dem Beginn
der Leistungspflicht der
Krankenkasse, spätestens
am 28. Februar 1978, in
Lauf gesetzt worden und
war deshalb bei der
Anmeldung des Regresses
durch die Klägerin am
18. Oktober 1979 bereits
verstrichen. Selbst wenn
sie die Wiedererkrankung
bei dem
Haftpflichtversicherer
des Sch., der
C.-Versicherung,
rechtzeitig angemeldet
haben sollte, würde sie
sich damit ihre
Regreßansprüche gegen
die Zweitbeklagte nicht
erhalten haben. Daß das
Einzel-Teilungsabkommen
zwischen den Parteien
durch ihren Beitritt zu
dem Rahmenabkommen
zustandegekommen und
dadurch in einen
größeren Bezugsrahmen
gestellt worden ist, in
den auch die
C.-Versicherung durch
ihren Beitritt
einbezogen war, ändert
nichts daran, daß die
Klägerin ihre Ansprüche
gegenüber der
Zweitbeklagten nur durch
rechtzeitige Anmeldung
bei ihr wahren konnte
(Hj. Wussow aaO).
Anderes wäre mit dem
Schutzzweck des § 2 TA
nicht vereinbar; er ist
nur zu erreichen, wenn
der jeweils betroffene
Haftpflichtversicherer
durch die Anmeldung
Kenntnis von dem "neuen
Schadensfall" erhält.
Auf das Schreiben des
Verletzten an die
Zweitbeklagte vom 20.
Mai 1974, mit dem dieser
im übrigen nur seine
eigenen Ansprüche
angemeldet hatte, und
auf die
Forderungsanmeldung der
Klägerin bei dem
Erstbeklagten vom 12.
Juni 1975 kommt es schon
deshalb nicht an, weil
sich diese "Anmeldungen"
nicht auf den erst am
28. Februar 1978
eingetretenen "neuen
Schadensfall" der
Wiedererkrankung
beziehen. Die Kenntnis
der Zweitbeklagten von
dem Unfall und den
Aufwendungen aus einer
früheren Behandlung
reicht zur Wahrung der
Anmeldefrist für die
hier in Frage stehenden
Aufwendungen nicht aus;
diese müssen nach § 2
(2) TA besonders
angemeldet werden. Daß
die Zweitbeklagte auf
anderem Wege von diesem
"neuen Schadensfall"
rechtzeitig Kenntnis
erhalten hat, hat die
Klägerin selbst nie
substantiiert
vorgetragen. Es kann
daher auf sich beruhen,
ob und unter welchen
Umständen solche
Kenntnisnahme die
Anmeldung hätte
überflüssig machen
können. . Durch die
Versäumung der
Anmeldungsfrist ist die
Klägerin mit ihren
Rückgriffsansprüchen
nach §§ 2 (2) und (3) TA
auch gegenüber dem
erstbeklagten
Versicherten
ausgeschlossen, da der
Ausschluß nach dem
Zuvorgesagten auch
diesen Regreß umfaßt. Da
somit die Vorinstanzen
zu Recht die Klage
abgewiesen haben, war
die Revision der
Klägerin zurückzuweisen
BGH 6. Zivilsenat,
08.02.1983, VI ZR 48/81:
Quelle:
Normen:§ 1542 RVO, § 640
RVO
Auslegung eines
Teilungsabkommens bei
unterschiedlicher
Regelung von Regressen
nach RVO § 1542 und RVO
§ 640
Leitsatz
Zur Auslegung eines
Teilungsabkommens, das
für Regresse nach RVO
§ 1542 und nach RVO
§ 640 unterschiedliche
Regelungen trifft, in
einem Schadenfall, in
dem eine
Haftungsfreistellung
nach RVO §§ 636, 637 in
Betracht kommt.
Fundstellen
VRS 64, 419-424 (1983)
(red. Leitsatz und
Gründe)
RuS 1983, 118-120 (red.
Leitsatz und Gründe)
VersR 1983, 534-536
(Leitsatz 1 und Gründe)
MDR 1983, 743-744
(Leitsatz 1 und Gründe)
LM Nr 19 zu
Teilungsabkommen
(Leitsatz 1 und Gründe)
USK 83198 (red. Leitsatz
1 und Gründe)
weitere Fundstellen
BGHWarn 1983, Nr 43
(Leitsatz 1)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg
(Oldenburg), 11.
Dezember 1980, Az: 1 U
103/80
vorgehend LG Oldenburg
(Oldenburg), 30. April
1980, Az: 4 O 582/79
Tenor
Die Revision der
Beklagten gegen das
Urteil des 1.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts in
Oldenburg vom 11.
Dezember 1980 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision
fallen der Beklagten zur
Last.
Tatbestand
Die klagende
Berufsgenossenschaft
macht gegen die beklagte
Haftpflichtversicherung
Ansprüche aus einem
zwischen den Parteien
geschlossenen
Teilungsabkommen (TA)
geltend, und zwar wegen
Leistungen, die sie
anläßlich eines
Arbeitsunfalls des bei
ihr freiwillig
versicherten Kaufmanns
H. erbracht hat. Am Tag
des Unfalls, dem 15.
Juni 1976, wurde H., der
ein Lebensmittelgeschäft
betreibt, von der
Großhandel GmbH mit
Waren beliefert. Der
Fahrer des bei der
Beklagten
haftpflichtversicherten
Lkw lud die Ware von dem
Fahrzeug ab; H. brachte
sie in seinen Laden. Als
er mit Leergut
zurückkehrte, das der
Lkw abholen sollte,
glaubte er wahrzunehmen,
daß ein auf der Hubbühne
des Lkw stehender
Container beim
Herablassen der Bühne
ins Rutschen geriet. Er
stemmte sich gegen den
Container; dabei geriet
sein linkes Bein unter
die sich senkende
Platte. Hierbei brach H.
das Fußgelenk. Wegen des
Vorfalls hat H.
Halterin, Fahrer und die
beklagte
Haftpflichtversicherung
auf Schadensersatz in
Anspruch genommen. Seine
zunächst in erster
Instanz aus dem
Straßenverkehrsgesetz
teilweise erfolgreiche
Klage ist in zweiter
Instanz mit der
Begründung abgewiesen
worden, die
Haftpflichtversicherten
seien gemäß §§ 636, 637
RVO von einer Haftung
für den Arbeitsunfall
freigestellt. Das Urteil
ist rechtskräftig. In
dem Teilungsabkommen vom
18. Dezember 1967/ 18.
Januar 1968, auf das die
Klägerin ihre Klage
stützt, hatten die
Parteien des
vorliegenden
Rechtsstreits u.a.
folgendes vereinbart: 4
"§ 1
Werden von der
(Klägerin) aufgrund der
Vorschriften
des § 1542 RVO
Regreßansprüche
gegen eine Person
erhoben, die gegen die
gesetzliche Haftpflicht
aus dem der
Regreßforderung
zu Grunde liegenden
Schadensereignis
bei der (Beklagten)
versichert ist,
so verzichtet der
Haftpflichtversicherer
auf die Prüfung der
Haftpflichtfrage und
ersetzt
der (Klägerin) auch in
den Fällen, in
welchen der Schadensfall
nachweisbar durch
eigenes Verschulden des
Geschädigten
(Verletzten)
entstanden ist,
% bis zu DM 5.000 ohne,
darüberhinaus mit
Prüfung der
Übergangsfähigkeit.
Die (Klägerin)
verzichtet in allen
Fällen,
also auch in denen, die
nachweisbar in vollem
Umfang durch das
Verschulden des
Regreßpflichtigen
entstanden sind, auf 50
% der
genannten Aufwendungen.
§ 2
Bei Regreßfällen nach
den Vorschriften des
§ 640 RVO werden der
(Klägerin) 50 % aller
Aufwendungen durch den
Haftpflichtversicherer
erstattet.
§ 3
Voraussetzung für die
Regelung nach § 1 und
§ 2 ist, daß die
(Beklagte) aufgrund
einer
bei ihr bestehenden
Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz zu
gewähren hat und die
Ansprüche der (Klägerin)
schlüssig sind.
§ 4
.......
§ 5
Von der Regelung des § 1
sind diejenigen
Regreßansprüche
ausgeschlossen, in denen
im Einzelfall die
gesamten Leistungen der
(Klägerin) DM 50.000....
übersteigen....."
In einem
Nachtragsvertrag vom 25.
August/8. September 1970
haben die Parteien
bestimmt: 6
"Mit Wirkung vom
1.1.1971 erstreckt sich
das
Teilungsabkommen nur
noch auf Fälle des
§ 1542 der
Reichsversicherungsordnung.
Ansprüche
aus Fällen des § 640 RVO,
die sich
nach dem 1.1.1971
ereignen, werden
ausschließlich
nach der Rechtslage
abgewickelt."
Die Beklagte hat der
Klägerin aufgrund des
Teilungsabkommens 2.500
DM gezahlt. Mit ihrer
Klage verlangt die
Klägerin weitere
8.350,70 DM als
übergangsfähige Kosten
gemäß § 1542 RVO. Die
Beklagte ist dem
entgegengetreten; nach
ihrer Auffassung steht
einer abkommensmäßigen
Regulierung entgegen,
daß die
Haftpflichtversicherten
nach §§636, 637 RVO von
der Haftung freigestellt
seien. Landgericht und
Oberlandesgericht haben
der Klage bis auf einen
Teilbetrag der Zinsen
stattgegeben. Mit ihrer
zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
EntscheidungsGründe
I.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichts steht
der klagenden
Berufsgenossenschaft
gegenüber der beklagten
Haftpflichtversicherung
Erstattung ihrer
Versicherungsleistungen
an H. in der geltend
gemachten Höhe nach dem
Teilungsabkommen zu. Das
Berufungsgericht erwägt
dazu: Die
Voraussetzungen für eine
abkommensmäßige
Regulierung des
Schadensfalls gemäß § 1
TA lägen vor. Auf den
Ausschluß der Haftung
ihres
Versicherungsnehmers
nach §§636, 637 RVO
könne sich die Beklagte
nicht berufen. Daran
ändere nichts, daß H.
Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Schädiger
und der Beklagten aus
diesem Grunde
rechtskräftig aberkannt
worden seien.
Einwendungen aus §§ 636,
637 RVO gehörten zur
Haftpflichtfrage, auf
deren Prüfung die
Beklagte gegenüber der
Klägerin nach § 1 TA
ausdrücklich verzichtet
habe. Da der
Schadensfall mit dem von
der Beklagten als
Haftpflichtversicherer
übernommenen Wagnis im
Zusammenhang stehe, ein
sog. Groteskfall nicht
vorliege und die
Voraussetzungen der
§§ 636, 637 RVO auch
nicht von vornherein
ganz offensichtlich und
unzweideutig zu
verneinen gewesen seien,
schulde die Beklagte der
Klägerin bis zu der
vereinbarten
Höchstgrenze von 50.000
DM Regulierung nach der
Quote von 50 %, die für
gemäß § 1542 RVO
übergegangene Ansprüche
vereinbart worden sei.
II.
1Gegen diese
Ausführungen wendet sich
die Revision im Ergebnis
ohne Erfolg. . Nach § 1
des Teilungsabkommens,
das vom Revisionsgericht
frei auszulegen ist
(vgl. BGHZ 20, 385, 389;
Senatsurteile vom 6.
Dezember 1977 - VI ZR
79/76 = VersR 1978, 150,
153 und vom 7. April
1981 - VI ZR 251/78 =
VersR 1981, 649, 650,
jeweils mit w. Nachw.),
sollen Regreßansprüche,
die von der Klägerin
aufgrund des § 1542 RVO
erhoben werden, von der
Beklagten bis zur Höhe
von 50.000 DM (§ 5 aaO)
unter Verzicht auf die
Prüfung der
Haftpflichtfrage nach
der Abkommensquote von
50 % reguliert werden,
sofern der Schädiger bei
der Beklagten bezüglich
des zugrundeliegenden
Schadensereignisses
haftpflichtversichert
war und die Ansprüche
schlüssig sind (§ 3 aaO).
Diese Regelung
entspricht weitgehend
dem Vertragsinhalt
herkömmlicher
Teilungsabkommen
zwischen
Sozialversicherungsträgern
und
Haftpflichtversicherern,
durch die zur
beschleunigten
Regulierung und zur
Kostenersparnis ein
Streit um das Bestehen
einer Haftung nach der
Rechtslage im konkreten
Schadensfall
ausgeschlossen sein, die
abkommensmäßige
Regulierung vielmehr
auch dann stattfinden
soll, wenn eine
gerichtliche Nachprüfung
der Sach- und Rechtslage
ergeben würde, daß das
Schadensereignis keine
Schadensersatzpflicht
des
Haftpflichtversicherten
ausgelöst hat (BGHZ 20,
385, 390 ff;
Senatsurteile vom 6.
Dezember 1977 = aaO; BGH
Urteile vom 23.
September 1963 - II ZR
118/60 = VersR 1963,
1066; vom 2. Juni 1966 -
II ZR 45/64 = VersR
1966, 817, 818; vom 19.
Januar 1967 - II ZR
138/64 = VersR 1967,
269; vom 6. Juli 1977 -
IV ZR 147/76 = VersR
1977, 854; vom 19.
September 1979 - IV ZR
87/78 = VersR 1979,
1093; vom 2. Oktober
1980 - IVa ZR 19/80 =
VersR 1980, 1170, 1171).
. Grundsätzlich gehört
zu den ausgeschlossenen
Einwendungen, wie der
erkennende Senat bereits
in dem genannten Urteil
vom 6. Dezember 1977 (aaO)näher
dargelegt hat, auch die
Berufung des
Haftpflichtversicherers
auf die
Haftungsfreistellung des
Schädigers nach den
§§ 636, 637 RVO, da auch
diese Vorschriften die
Entstehung der
Ersatzpflicht betreffen.
Anderenfalls könnte
die"Haftpflichtfrage"
auf diesem Wege
umfassend zum Gegenstand
eines gerichtlichen
Verfahrens gemacht
werden, da in streitigen
Fällen die Frage nach
der Haftungsfreistellung
nur aufgrund einer
Klärung und Würdigung
aller Umstände des
Einzelfalls beantwortet
werden kann, wie auch
hier der zwischen dem
Geschädigten und der
Beklagten geführte
Vorprozeß zeigt, in dem
der Haftungsausschluß
der §§ 636, 637 RVO im
Mittelpunkt gestanden
hat. Das gerade soll
durch die Ausklammerung
der "Haftpflichtfrage"
nach dem Willen der
Partner solcher
Teilungsabkommen
grundsätzlich vermieden
werden. Freilich ist es
den Abkommenspartnern
unbenommen, den
Ausschluß der
"Haftpflichtfrage" und
damit den
Rationalisierungseffekt
des Teilungsabkommens
einzuengen (BGH Urteile
vom 20. Juni 1979 - IV
ZR 195/77 = VersR 1979,
903 und vom 2. Oktober
1980 - IVa ZR 19/80 =
aaO). Indes ist das
entgegen der Auffassung
der Revision bezüglich
der Haftungsprivilegien
der §§ 636, 637 RVO hier
weder durch die
ursprüngliche Fassung
des Teilungsabkommens
noch durch die spätere
Änderung des Abkommens
geschehen. a) Solche
Einschränkung kann nicht
schon der Bestimmung des
§ 1 TA entnommen werden.
Zwar ist dort die
Verschuldensfrage
besonders herausgehoben;
damit sollte aber nicht
etwa allein diese Frage
einer Nachprüfung nach
der Rechtslage entzogen
werden. Vielmehr sollte
die Haftpflichtfrage
umfassend ausgeklammert
werden, insbesondere
also auch eine
Nachprüfung des
haftungsbegründenden
Kausalzusammenhangs und
der Verkehrswidrigkeit
des schädigenden
Verhaltens, ferner der
Einwand des
unabwendbaren
Ereignisses nach § 7
Abs. StVG sowie die
Frage, ob der Unfall
sich "bei dem Betrieb"
des Kraftfahrzeugs des
Schädigers i.S. von § 7
Abs. StVG ereignet hat,
sofern nur die Übernahme
des versicherten
Wagnisses durch die
Beklagte nach § 10 AKB
für den Schadensfall zu
bejahen war und der
Vortrag der
Berufsgenossenschaft im
übrigen ihre Ansprüche
stützte (§ 3 aaO). Das
entspricht, wie gesagt,
der herkömmlichen
Vereinbarung solcher
Abkommen und wird für
den Streitfall auch von
der Revision nicht in
Abrede gestellt. Die
Verschuldensfrage ist in
§ 1 TA nur als besonders
markantes Beispiel
angesprochen worden. b)
Ebensowenig berührt den
umfassenden Ausschluß
der für das Bestehen
einer Haftung dem Grunde
nach erheblichen Fragen
der Umstand, daß sich
die Beklagte
verpflichtet hat, den
Schadensfall nur bis zu
5.000 DM ohne,
darüberhinaus aber mit
Prüfung der
Übergangsfähigkeit nach
der Quote zu regulieren
(§ 1 aaO). Nach seinem
Sinn beschränkt sich
dieser Prüfungsvorbehalt
auf Umstände, die auch
bei Bejahung einer
Haftung dem Grunde nach
einen Forderungsübergang
nach § 1542 RVO auf die
Klägerin hindern würden,
etwa das Fehlen der
dafür vorausgesetzten
Kongruenz zwischen
einzelnen Schadensposten
und der
Versicherungsleistung
oder das Eingreifen des
sog. Familienprivilegs
in entsprechender
Anwendung von § 67 Abs.
VVG. Zu den der
Beklagten danach
erlaubten Einwendungen
gegen die
Übergangsfähigkeit
gehört hingegen die
Haftungsfreistellung
nach den §§ 636, 637 RVO
nicht, da diese die
Entstehung der
Ersatzpflicht betrifft
(Senatsurteil vom 6.
Dezember 1977 = aaO).
Wie andere Umstände, die
der Haftung dem Grunde
nach entgegenstehen
können, sollten auch
diese Privilegien einer
Erörterung erst für die
50.000 DM übersteigenden
Leistungen der Klägerin
zugänglich sein (§ 5 aaO).
c) Entgegen der
Auffassung der Revision
ergibt sich anderes auch
nicht daraus, daß nach
der ursprünglichen
Fassung des
Teilungsabkommens
Regreßfälle nach § 640
RVO in das Abkommen
einbezogen gewesen sind
(§ 2 TA)und diese
Klausel mit Wirkung vom
1. Januar 1971 dahin
geändert worden ist, daß
Ansprüche aus Fällen des
§ 640 RVO, die sich nach
dem Zeitpunkt
ereigneten,
ausschließlich nach der
Rechtslage abzuwickeln
sind. Zwar greift § 640
RVO nur in den Fällen
ein, in denen die
Haftung des Schädigers
nach den §§ 636, 637 RVO
ausgeschlossen ist.
Dieser Haftungsausschluß
muß deshalb den Partnern
des Abkommens bei der
Vereinbarung des § 2 TA
und der späteren
Abmachung über seine
Änderung vor Augen
gestanden haben.
Ersichtlich entsprach es
ihren Vorstellungen, daß
nicht alle Fälle einer
sich aus den §§ 636, 637
RVO ergebenden
Haftungsfreistellung
gemäß der für Regresse
nach § 1542 RVO
getroffenen Regelung des
§ 1 TA abgewickelt
werden sollten. Das lag
erkennbar im Interesse
der Beklagten, die
jedenfalls in denjenigen
Fällen, in denen eine
Haftungsfreistellung von
vornherein außer Streit
stand, die
Versichertengemeinschaft
nicht mit Kosten
belasten wollte, von
denen sie nach der
Rechtslage
offensichtlich
freigestellt war,
andererseits aber auch
im Interesse der
Klägerin, die auf den
auch bei Ausklammerung
der Frage eines
Mitverschuldens des
verletzten Versicherten
viel weitergehenden,
weil von
Kongruenzerfordernissen
unabhängigen Regreß nach
§ 640 RVO nicht
verzichten wollte. Diese
Interessenlage, die zu
einer Sonderbehandlung
von Regressen nach § 640
RVO zunächst auf dem Weg
über §§ 2, 3 TA durch
Beteiligung solcher
Forderungen an dem
Rationalisierungseffekt
einer abkommensmäßigen
Pauschalierung, später
zu einer Ausklammerung
aus dem Abkommen geführt
hat, ist aber mit den
Interessen der
Abkommenspartner an
einer abkommensmäßigen
Regulierung von
Regressen nach § 1542
RVO eng verknüpft: Der
für diese
Regreßforderungen
angestrebte
Rationalisierungseffekt
sollte auch nach
Herausnahme der Regresse
nach § 640 RVO aus dem
Abkommen möglichst
unbeeinflußt bleiben.
Insbesondere spricht
auch auf dem Boden der
späteren Abänderung des
§ 2 TA nichts für den
Willen der
Abkommenspartner,
Regresse nach § 1542 RVO
einer Prüfung der
"Haftpflichtfrage" in
bezug auf Vorliegen oder
Nichtvorliegen von
Haftungsfreistellungen
nach §§636, 637 RVO
zuzuführen. Das hätte,
wie gesagt, den
Rationalisierungseffekt
des Abkommens auch für
diese Regreßforderungen
wesentlich entwertet.
Dem Interesse der
Abkommenspartner an
einer Sonderbehandlung
von Regressen nach § 640
RVO unter Beibehaltung
der für Regresse nach
§ 1542 RVO vereinbarten
Pauschalierung ist
vielmehr durch eine
sinnentsprechende
Auslegung des § 3 TA
genügt; diese Klausel
stellt die
abkommensmäßige
Regulierung von
Regreßforderungen nach
§ 1542 RVO unter die
Voraussetzung ihrer
"Schlüssigkeit". Nach
dem Sinn des Abkommens
bedeutet diese Klausel
in erster Linie für die
Klägerin eine
Einschränkung; sie soll
nicht nach freiem
Belieben das Abkommen
auch in denjenigen
Fällen für einen Regreß
nach § 1542 RVO in
Anspruch nehmen dürfen,
in denen nach ihrem
eigenen Sachvortrag
Rückgriffsforderungen
nach dieser Vorschrift -
etwa wegen Eingreifens
von Haftungsprivilegien
der §§ 636, 637 RVO für
den
Haftpflichtversicherten
- nicht in Betracht
kommen. Andererseits ist
auch die Klausel von den
Parteien ersichtlich
nicht geschaffen worden,
den Streit über die
"Haftpflichtfrage", der
nach § 1 TA
ausgeschlossen sein
sollte, auf einen Streit
über die Schlüssigkeit
der Regreßforderung zu
verlagern. Vielmehr
sollten auch für die
Einschränkung des § 3 TA
die Grenzen für die
Geltung des Abkommens
für beide Partner so
klar zutage treten, daß
bei unbefangener,
abkommensgerechter
Betrachtung über die
Zuordnung des jeweiligen
Schadensfalls zum
Abkommen ernstlich nicht
gestritten werden
konnte, also nicht schon
um dieser Zuordnung
willen mit einem Streit
um die
"Haftpflichtfrage" zu
rechnen war. Dem
entspricht es, nur
solche Schadensfälle
wegen einer
Haftungsfreistellung des
Haftpflichtversicherten
von der abkommensmäßigen
Regulierung auszunehmen,
in denen nach dem
Sachvortrag der Klägerin
die Voraussetzungen der
§§ 636, 637 RVO
eindeutig gegeben sind.
Diese Auslegung
entspricht auch der
gefestigten
Rechtsprechung zu den
allgemeinen Grenzen für
den abkommensmäßigen
Ausschluß
der"Haftpflichtfrage":
Die Rechtsprechung hat
diese Grenzen stets dort
gezogen, wo nach dem
unstreitigen Sachverhalt
unzweifelhaft und
offensichtlich eine
Schadensersatzpflicht
nach der Rechtslage gar
nicht in Frage kommt, so
daß die Einbeziehung des
Schadensfalls in die
abkommensmäßige
Regulierung mit dem
Grundgedanken des
Teilungsabkommens
schlechthin unvereinbar
wäre und sich das
Erstattungsverlangen des
Abkommenspartners als
Rechtsmißbrauch
darstellen würde (BGHZ
20, 385, 390;
Senatsurteil vom 6.
Dezember 1977 = aaO; BGH
Urteile vom 23.
September 1963 = aaO;
vom 2. Juni 1966 = aaO;
vom 19. September 1979 =
aaO). d) Ob solche
Schranken auch im
Anwendungsbereich der
§§ 636, 637 RVO nur in
den sog. "Groteskfällen"
eingreifen, in denen
"bei Wegdenken des
Teilungsabkommens auch
ein noch so verwegener
Antragsteller gar nicht
auf den Gedanken kommen
würde, aufgrund dieses
Falls eine Klage gegen
den Schädiger zu
erheben" (W. Wussow,
Teilungsabkommen,4.
Aufl. S. ), oder ob
nicht deshalb, weil es
sich in diesen Fällen um
eine generell
abgrenzbare Fallgruppe
handelt, geringere
Anforderungen an die
Eindeutigkeit der
Rechtslage zu stellen
sind (vgl. W. Wussow aaO
S. ff; WI 1974, 122;
H.J. Wussow einerseits
WI 1981, 95 ff;
andererseits WI 1977,
197, 198; 1980, 177),
kann im Streitfall offen
bleiben. Das
abkommensmäßige Ziel der
Streitvermeidung
verlangt jedenfalls, daß
nach dem
zugrundeliegenden
Sachverhalt, aus dem die
klagende
Berufsgenossenschaft
Regreß nach § 1542 RVO
verlangt, bei
unbefangener Betrachtung
über das Vorliegen einer
Haftungsfreistellung
nach §§636, 637 RVO
nicht ernsthaft
gestritten werden kann,
wenn ihr die
Inanspruchnahme einer
Regulierung nach der
Quote verschlossen
bleiben soll. Von einer
für die Beteiligten von
vornherein klar zutage
liegenden Rechtslage
kann im Streitfall keine
Rede sein, Ob der bei
einem Be- oder
Entladungsvorgang
mithelfende Kunde i.S.
von § 539 Abs. RVO im
Unfallbetrieb des
Zulieferers wie ein
Arbeitnehmer dieses
Betriebes tätig wird und
der Zulieferer ihm
gegenüber deshalb von
der Haftung für einen
von ihm verursachten
Arbeitsunfall nach
§§ 636, 637 RVO
freigestellt ist, oder
ob der Kunde in seinem
eigenen Aufgabenbereich
tätig wird, verlangt
eine den Umständen des
Einzelfalls eng
verhaftete, wertende
Grenzziehung, die für
Fallgestaltungen dieser
Art nicht von vornherein
allgemein eindeutig
festliegt und über die
daher durchaus unter den
Beteiligten gestritten
werden kann. Das belegen
die zahlreichen
höchstrichterlichen
Entscheidungen, die
gerade zu dieser
Fallgruppe mit
unterschiedlichen
Ergebnissen ergangen
sind (vgl. die Nachweise
bei Steffen in RGRK-BGB,
12. Aufl. Rdn. , 81 vor
§ 823). Schon deshalb
gehört der Streitfall
nicht zu den klaren
Fällen, für die die
Inanspruchnahme der
abkommensmäßigen
Regulierung dem Sinn des
Teilungsabkommens
widerspricht. Auch die
Revision hat
ausdrücklich erklärt,
sie wolle nicht geltend
machen, daß ein Fall
vorliege, der nach § 3
TA als "Groteskfall" von
der abkommensmäßigen
Regulierung von
vornherein
ausgeschlossen sei. Dann
aber braucht sich die
Klägerin von der
Beklagten Einwendungen
aus §§ 636, 637 RVO
nicht entgegenhalten zu
lassen. e) Erfolglos
beruft sich die Revision
schließlich auf die
rechtskräftige
Feststellung, daß die
Beklagte dem Verletzten
H. gemäß §§ 636, 637 RVO
nicht haftet. Daß diese
Feststellung nicht zu
Lasten der Klägerin
wirkt, die an dem
Vorprozeß nicht
beteiligt gewesen ist,
mag in den Hintergrund
treten. Entscheidend
ist: Das
Teilungsabkommen ist von
den Partnern in dem
Bewußtsein getroffen
worden, daß eine
abkommensmäßige
Regulierung zwischen
ihnen auch beansprucht
werden kann, wenn eine
Haftung nach der
Rechtslage nicht gegeben
ist und dies in einem
Rechtsstreit zwischen
dem Geschädigten und dem
Haftpflichtversicherten
bzw. seiner Versicherung
rechtskräftig
festgestellt wird.
Keinesfalls steht das
Abkommen unter dem
Vorbehalt, daß die
abkommensmäßige
Regulierung entfallen
soll, sobald die
Haftpflichtfrage
außerhalb des Abkommens
nach der Rechtslage
verneint worden ist. Das
Teilungsabkommen ist
nicht in Ansehung des
Einzelfalls, sondern im
Blick auf die gesamten
Regulierungsbeziehungen
zwischen den
Abkommenspartnern
vereinbart und
kalkuliert worden; eine
Abhängigkeit seiner
Geltung davon, ob es
außerhalb des Abkommens
zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung kommt
und zu welchem Ergebnis
dieser Rechtsstreit
führt, würde dem
Teilungsabkommen den
Boden entziehen und die
Beklagte gegen den Sinn
des gegenseitigen
Verzichts auf die
"Haftpflichtfrage"
einseitig begünstigen.
Solche Entscheidungen
nach der Rechtslage
berühren die Ansprüche
der Klägerin aus dem
Abkommen nicht (BGH
Urteile vom 23.
September 1963 = aaO;
vom 2. Juni 1966 = aaO;
vom 19. September 1979 =
aaO).
43. Daraus ergibt sich,
daß die Klägerin die
Beklagte auf die nach
§ 1 TA vereinbarte
Abkommensquote in
Anspruch nehmen kann. Da
das Urteil auch sonst
Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten
nicht erkennen läßt, war
ihre Revision
zurückzuweisen
BGH 6. Zivilsenat,
13.12.1977, VI ZR 14/76:
Quelle:
Normen:§ 1542 Abs 1 RVO
vom 15.12.1924, § 823
BGB vom 18.08.1896,
§ 852 BGB vom
18.08.1896, § 208 BGB
vom 18.08.1896, § 202
Abs 1 BGB vom 18.08.1896
Leitsatz
(Teilungsabkommen /
Klage des
Sozialversicherers gegen
Schädiger)
Zur Frage, ob der
Sozialversicherer
aufgrund der in dem
Teilungsabkommen, das er
mit dem
Haftpflichtversicherer
des Schädigers
geschlossen hat,
enthaltenen
Stillhaltevereinbarung
auch dann mit seiner
Klage gegen den
Schädiger warten darf,
wenn das Abkommen kein
Limit vorsieht.
Orientierungssatz
Die von dem
Sozialversicherungsträger
im Teilungsabkommen, das
er mit dem
Haftpflichtversicherer
des Schädigers
geschlossen hat,
eingegangene
Stillhalteverpflichtung
endet erst dann, wenn
seine Leistungen den
abkommensmäßigen
Höchstbetrag erreicht
haben; bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Beginn
der Verjährung der die
Abkommensgrenze
übersteigenden Ansprüche
hinausgeschoben. Es
bestehen keine
durchgreifenden Gründe,
diese zu limitierten
Teilungsabkommen
ergangene Rechtsprechung
nicht auch für
unlimitierte Abkommen
gelten zu lassen.
Fundstellen
VersR 1978, 278-281
(Leitsatz und Gründe)
ZfSH 1978, 152-154
(Leitsatz und Gründe)
MDR 1978, 654-654
(Leitsatz 1 und Gründe)
BGHWarn 1977, 987-991
(Leitsatz 1 und Gründe)
BKK 1978, 267-268
(Leitsatz 1 und Gründe)
NJW 1978, 2506-2508
(Leitsatz 1 und Gründe)
SozVers 1978, 109-111
(Leitsatz 1 und Gründe)
LM Nr 9 zu
Teilungsabkommen
(Leitsatz 1 und Gründe)
USK 77256 (red. Leitsatz
und Gründe)
weitere Fundstellen
LSE Nr 4326 (Leitsatz 1)
LSE Nr 4481 (Leitsatz 1)
AmtlMittLVA Rheinpr
1978, 291-293
(Kurzwiedergabe 1)
LM Nr 98 zu § 1542 RVO
(Leitsatz 1)
Diese Entscheidung wird
zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche LG Köln 21.
Zivilkammer, 15. Januar
1990, Az: 21 O 160/89
Abgrenzung BGH 4a.
Zivilsenat, 26. Juni
1985, Az: IVa ZR 264/83
Literaturnachweise
Kurt Werner Freigang,
KrV 1978, 139-142
(Aufsatz)
Tatbestand
Der Beklagte
verschuldete am 3.
Dezember 1962 mit dem
Lkw seines Arbeitgebers,
der Firma H., einen
Verkehrsunfall, bei dem
der im Jahre 1935
geborene M. schwere
Verletzungen erlitt.
Dieser ist seither
erwerbsunfähig. Die
klagende
Landesversicherungsanstalt
zahlt an ihn Rente und
leistet für ihn Beiträge
zur
Rentenkrankenversicherung.
Haftpflichtversicherer
für den Lkw der Firma H.
ist die
A.-Versicherungs-AG.
Diese reguliert die
Regreßansprüche der
Klägerin aufgrund eines
Teilungsabkommens (im
folgenden: TA), das
zwischen ihr und der
Klägerin im Januar 1953
geschlossen worden war.
Nach dessen § 1 ist die
A. verpflichtet 2"unter
Verzicht auf die Prüfung
der Haftpflichtfrage
auch in den Fällen, in
denen der Schaden
nachweisbar durch
eigenes Verschulden des
Geschädigten entstanden
ist, namens des
Haftpflichtversicherten
60% bei
Gefährdungshaftung und
50% bei
Verschuldenshaftung der
tatsächlich
aufgewendeten
Sozialversicherungsleistungen
im Rahmen des
bestehenden
Haftpflichtversicherungsvertrages
zu ersetzen.... Der
Sozialversicherungsträger
verzichtet in allen
Fällen, also auch in
denen, wo der
betreffende Schadensfall
nachweisbar in vollem
Umfang durch das
Verschulden des
Schadensstifters
entstanden ist, auf
Erstattung seiner
Sozialversicherungsleistungen
in Höhe von 40% bei
Gefährdungshaftungen und
von 50% bei
Verschuldenshaftungen".
Das in § 3 TA
ursprünglich vorgesehene
Limit von 10.000 DM -
der darüberhinausgehende
Betrag sollte
"entsprechend der
Sachlage und Rechtslage"
abgerechnet werden -
wurde im Jahre 1958
fallengelassen; seitdem
gilt die Absprache, daß
die A. in jedem Fall
abkommensgemäß zu
verfahren hat. Die
Deckungssumme des von
der Firma H.
abgeschlossenen
Versicherungsvertrages
beträgt nur 250.000 DM.
Daher trat die A. im
Jahre 1971, einige
Jahre, ehe die
Deckungssumme zu
erschöpfen drohte, mit
der Klägerin in
Verbindung. Diese
bestätigte mit Schreiben
vom 24. Oktober 1972,
daß sie "Ansprüche gegen
die Firma H. über den
Rahmen der Deckungssumme
hinaus nicht erheben
werde". Mit der
vorliegenden im Jahre
1973 erhobenen Klage
nimmt die Klägerin wegen
ihrer demnächst die
Deckungssumme
überschreitenden
Forderungen den
Beklagten persönlich in
Anspruch. Sie hat
beantragt - unter
Einräumung einer
Mitverschuldensquote des
Verletzten M. von 25% -
festzustellen, daß der
Beklagte verpflichtet
sei, ihr alle
Aufwendungen zu
ersetzen, die sie für M.
zu erbringen habe,
soweit diese 75% des M.
entstandenen
übergangsfähigen
Schadens nicht
übersteigen und soweit
sie nicht von der A.
nach Maßgabe des TA
gedeckt werden. Der
Beklagte hat sich auf
Verjährung, ferner auf
Verzicht berufen. Im
übrigen hat er in Abrede
gestellt, daß ihn ein
Verschulden treffe; er
meint, zumindest sei M.
für den Unfall
überwiegend
verantwortlich gewesen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Mit der
Revision begehrt die
Klägerin die
Wiederherstellung des
landgerichtlichen
Urteils.
EntscheidungsGründe
I.
Das Berufungsgericht hat
- offenbar aufgrund
Verwertung der
beigezogenen Strafakten
- festgestellt, daß der
Beklagte den Unfall
durch verkehrswidrige
Fahrweise (Verstoß gegen
§ 8 Abs 3 StVO aF)
verschuldet habe. Dieser
hat daher nach § 823 BGB
für den von der Klägerin
gemäß § 1542 RVO geltend
gemachten
Erwerbsschaden, soweit
sie für den Verletzten
Rentenleistungen
erbringt, einzustehen,
wenn er sich nicht mit
Erfolg auf Verjährung
berufen kann. Denn im
Zeitpunkt der
Klageerhebung war die
dreijährige
Verjährungsfrist des
§ 852 BGB weit
überschritten, falls ihr
Lauf nicht hinsichtlich
der hier noch streitigen
Anspruchsreste
unterbrochen (§ 208 BGB)
oder gehemmt (§ 202 Abs
1 BGB) war. Beides hat
das Berufungsgericht
verneint und daher die
Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht meint,
die von der A.
erbrachten Zahlungen
hätten die
Verjährungsfrist nicht
unterbrochen, weil sie
nicht auf den
gesetzlichen
Haftpflichtanspruch,
sondern auf ihre eigene
Schuld aus dem TA
geleistet worden seien.
Eine Hemmung der Frist,
wie sie üblicherweise
bei limitierten TA als
pactum de non petendo
zugunsten des Schädigers
bejaht werde, komme
ebenfalls nicht in
Betracht. Bei
unlimitierten TA, bei
denen die
abkommensgemäße
Regulierung also den
gesamten Deckungsbereich
ohne Prüfung der
Sachlage und Rechtslage
erschöpfe, liege
bezüglich der Beträge,
die sogar die
Haftungsdeckungssumme
überschreiten, nicht
mehr ein den Schädiger
begünstigendes
Stillhalteabkommen vor.
Dem Versicherer gehe es
dann nur um eine
Regelung seiner
Verpflichtungen aus dem
Versicherungsvertrag;
nur insoweit wirke das
Stillhalteabkommen auch
zugunsten des Schädigers.
Für die
darüberhinausgehenden
Ansprüche laufe dagegen
die Verjährungsfrist
schon ab dem Zeitpunkt,
in dem der
Sozialversicherungsträger
(SVT) den möglichen
Eintritt solcher
Schadensfolgen habe
erkennen können; er sei
daher durch das TA nicht
gehindert,
diesbezügliche
Feststellungsklage zu
erheben. Da im
Streitfall für die
Klägerin mehr als drei
Jahre vor Erhebung ihrer
Klage erkennbar gewesen
sei, daß die
Deckungssumme zur
Befriedigung ihrer
Ansprüche
voraussichtlich nicht
ausreichen werde, seien
ihre Forderungen bei
Klageerhebung bereits
verjährt gewesen. II.
0Die Revision führt zur
Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
Denn die Ansprüche der
Klägerin sind nicht
verjährt. . Allerdings
haben die
Abschlagszahlungen, die
die A. auf den
Schadensfall geleistet
hat, die Verjährung des
Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten
nicht unterbrochen
(§ 208 BGB). Insoweit
sind die Ausführungen
des Berufungsgerichts
rechtsfehlerfrei. Die
Auslegung eines TA ist,
wenn dem Abkommen der
Charakter eines
typischen Vertrages
zukommt, durch das
Revisionsgericht frei
nachprüfbar (BGHZ 20,
385, 389; 40, 108, 110;
BGH Urt v 5. Mai 1969 -
VII ZR 176/66 = VersR
1969, 641; Senatsurt v
6. November 1973 - VI ZR
203/71 = VersR 1974,
175; zuletzt BGH Urt v
6. Juli 1977 - IV ZR
147/76 = VersR 1977,
854); das gilt auch für
das hier in Rede
stehende Abkommen, mag
bei diesem auch das
"Limit" die
Deckungssumme sein. Die
Auslegung des
Berufungsgerichts, der
Sachverhalt lasse nicht
erkennen, daß die A. -
wie der Text des
Abkommens es vorsehe -
die aufgewendeten
Sozialversicherungsleistungen
namens des
Haftpflichtversicherten
ersetzt habe, ist
rechtlich nicht zu
beanstanden. a) Es
entspricht herrschender
Meinung, daß der
Haftpflichtversicherer
TA nur im eigenen Namen
und nicht namens des
Versicherungsnehmers
abschließen kann (s
Wussow, TA 4. Aufl S 13
und schon WI 1963, 165;
1966, 30;
Stiefel/Wussow/Hofmann
AKB 10. Aufl § 10 Nr 24;
Claßen, Teilungsabkommen
und
Regreßverzichtsabkommen
mit
Haftpflichtversicherern
1958 S 38; Schirmer,
Vertretungsmacht des
Haftpflichtversicherers
im Haftpflichtverhältnis
1969, S 72), wie dies
auch in den üblichen
Rahmenteilungsabkommen
seinen Niederschlag
gefunden hat. Das folgt
aus der Natur des TA: es
will zum Zwecke der
Verrichtung des
Regulierungsaufwands und
der Ausschaltung des
Prozeßrisikos eine
pauschale
Schadensregulierung -
ohne Berücksichtigung
der Sachlage und
Rechtslage des
Einzelfalls -
ermöglichen; die der
Zahlungspflicht (und dem
damit korrespondierenden
Verzicht)
zugrundeliegende Quote
beruht auf allgemeinen
Erfahrungswerten des
Ausgleichs der großen
Zahl. Zu einer solchen
über den konkreten
Schadensfall
hinausgehenden Regelung
ist der
Haftpflichtversicherer
aber kraft seiner
Vollmacht (§ 10 Abs 5
AKB) nicht berechtigt,
denn er ist nur befugt,
"alle ihm zur
Befriedigung oder Abwehr
des Haftpflichtanspruchs
zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen der
versicherten Personen
abzugeben". Die
Zweckmäßigkeit der
Regulierung läßt sich
aber allein aus dem
konkreten Schadensfall
heraus bestimmen (s
Schirmer aaO S 72;
Claßen aaO S 38). Nur
wenn der Versicherer im
Rahmen der Vollmacht
handelt, binden seine
Erklärungen den
Versicherungsnehmer,
gegebenenfalls auch die
mitversicherten Personen
(s Wussow WI 1975, 53).
Darum kann mit dem TA
lediglich eine eigene
vertragliche Pflicht des
Haftpflichtversicherers
begründet werden, die
"anstelle" des auf den
SVT übergegangenen
gesetzlichen
Haftpflichtanspruch
gegen den
Versicherungsnehmer
(Versicherten) treten
soll. Soweit in BGHZ 40,
108, 112 eine andere
Auffassung vertreten
wurde, handelte es sich
nur um eine beiläufige
Bemerkung und betraf
einen Sonderfall. b)
Erbringt der Versicherer
somit in Erfüllung
seiner eigenen durch das
TA vertraglich
übernommenen Pflicht
Leistungen, so wird -
anders als bei
Zahlungen, die er in
Erfüllung der ihm
gegenüber dem
Versicherungsnehmer
(Versicherten)
obliegenden
Freistellungspflicht
leistet (s BGH Urt v 8.
Oktober 1969 - IV ZR
633/68 = VersR 1969,
1141; Senatsurt v 17.
März 1970 - VI ZR 148/68
= VersR 1970, 549) - die
Verjährung des
gesetzlichen
Ersatzanspruchs gegen
den Versicherungsnehmer
nicht unterbrochen. Denn
dann liegt in den
Abschlagszahlungen des
Versicherers nicht das
Anerkenntnis, daß der
Schädiger dem
Geschädigten, dh dem SVT,
etwas schuldet (Urt v 5.
Mai 1969 aaO; v 26. Mai
1970 - VI ZR 4/69 =
VersR 1970, 837 und v
29. September 1970 - VI
ZR 191/68 = VersR 1970,
1108). Die Revision
macht geltend,
jedenfalls im gegebenen
Fall hätten die
Zahlungen der A.
angesichts des Wortlauts
des TA der Tilgung des
Haftpflichtanspruchs der
Klägerin und nicht der
Tilgung ihrer eigenen
Schuld gedient. Damit
kann die Revision nicht
durchdringen. Denn den
Zahlungen der A. hätte
nur dann die Bedeutung
einer solchen
Willenserklärung im
weiteren Sinne zukommen
können, wenn sie dem in
eindeutiger Weise
Ausdruck verliehen
gehabt hätte; das war
aber nicht der Fall.
Wenn das
Berufungsgericht daher
davon ausgeht, daß die
A. tatsächlich trotz des
Wortlauts des TA nicht
"namens" des
Haftpflichtversicherten
gezahlt hat, so ist dies
revisionsrechtlich nicht
angreifbar. Entgegen der
Ansicht der Revision hat
das Berufungsgericht
auch § 139 ZPO nicht
verletzt; denn es hatte
die Frage der Wirkung
der Abschlagszahlungen
(im Beschluß über die
Bewilligung des
Armenrechts)
ausdrücklich
angeschnitten. Das
Berufungsgericht hat
somit eine Unterbrechung
der Verjährung
fehlerfrei verneint. .
Die Verjährungsfrist war
jedoch entgegen der
Auffassung des
Berufungsgerichts durch
das TA gehemmt (§ 202
Abs 1 BGB). Dabei ist
unerheblich, daß es sich
bei dem Beklagten nur um
den mitversicherten
Fahrer handelt, denn
Versicherungsnehmer und
mitversicherte Personen
des § 10 Abs 2 AKB
stellen hinsichtlich der
Verhandlungen des
Haftpflichtversicherers
eine Einheit dar (vgl
BGHZ 28, 244, 246;
Senatsurteil vom 25.
September 1964 - VI ZR
128/63 - VersR 1964,
1199). a) Nach ständiger
Rechtsprechung enthält
ein TA hinsichtlich des
Haftpflichtanspruchs ein
pactum de non petendo
und dies auch zugunsten
des Schädigers (§ 328
BGB) mit der Wirkung,
daß im Umfang der
abkommensgemäßen
Regulierung durch den
Haftpflichtversicherer
der SVT eine
Stillhalteverpflichtung
übernimmt, die den
Schädiger gegenüber dem
Geschädigten (oder
dessen Rechtsnachfolger)
berechtigt, Leistungen
aus dem Haftpflichtfall
zu verweigern (zuletzt
Senatsurt v 10. April
1973 - VI ZR 48/72 =
VersR 1973, 759 mwNachw;
vgl auch Urt v 14. Juli
1976 - IV ZR 239/74 =
VersR 1976, 923;
RGK-Komm zum BGB, 12.
Aufl § 397 Rdn 6). Durch
die Zahlungen des
Haftpflichtversicherers
wird nicht nur dessen
vertragliche Schuld aus
dem TA gemäß § 362 BGB,
sondern auch die Schuld
des Schädigers in Höhe
des jeweiligen
Regreßanspruchs gemäß
§ 362, 364 Abs 1 BGB
getilgt. Das TA besagt
aber nicht - wie es
möglicherweise den
Ausführungen in den
Senatsurteilen vom 26.
Mai 1970 aaO und v 29.
September 1970 aaO
entnommen werden könnte
(s Wussow, TA aaO S 5)
-, daß der SVT die
vertragliche
Verpflichtung des
Haftpflichtversicherers
anstelle der
gesetzlichen Haftpflicht
des Schädigers in dem
Sinne "an Zahlungs
statt" annähme, daß der
abkommensmäßig zu
regulierende gesetzliche
Haftpflichtanspruch
durch Verzicht
erloschen, daher der
Haftpflichtversicherer
alleiniger (Vertrags-)
Schuldner wäre (so
Wussow VersR 1968, 811,
812). Bis zur Zahlung
haften vielmehr sowohl
der
Haftpflichtversicherer
aus dem TA wie der
Schädiger aus Gesetz,
indes ist dessen Haftung
gestundet (so richtig
Claßen aaO S 38). Von
einer "Novation" (so
jetzt Wussow in der 4.
Auflage) kann daher
nicht gesprochen werden;
daß auch der Senat immer
davon ausgegangen ist,
daß der Schädiger trotz
des Teilungsabkommens
weiter haftet, ergibt
sich schon daraus, daß
er ihm kraft dieses
Abkommens das Recht
gewährt hat, seine (an
sich geschuldete)
Leistung zu verweigern
(§ 202 Abs 1 BGB). Von
dieser
Stillhalteverpflichtung
des SVT werden aber auch
diejenigen Schadensfälle
erfaßt, in denen das
vorgesehene Limit
überschritten wird; der
SVT kann daher wegen
seiner Aufwendungen den
Schädiger persönlich
jedenfalls so lange
nicht in Anspruch
nehmen, als diese das
Limit nicht erreichen (Senatsurt
v 10. April 1973 aaO;
Johannsen in
RGK-Kommentar z BGB, 12.
Aufl § 202 Rdn 15). Ob
sich der SVT allerdings
auch dann auf diese
verjährungshemmende
Wirkung des
Stillhalteabkommens
berufen kann, wenn
offensichtlich ist, daß
weitere über das im TA
vereinbarte Limit
hinausgehende
Aufwendungen zu erwarten
sind, wurde teilweise
bezweifelt. Es wurde
geltend gemacht, schon
ab dem Zeitpunkt der
Erkennbarkeit dieser
Sachlage höre die
verjährungshemmende
Wirkung auf, so daß es
Sache des SVT sei, die
alsdann wieder laufende
Verjährung zu
unterbrechen (s dazu
Wussow 1973, 100, 121).
Dagegen hat sich jedoch
bereits das Urteil vom
19. Dezember 1973 (IV ZR
109/72 = VersR 1974,
546; zustimmend Wussow
WI 1974, 129) gewandt.
Danach endet die von dem
SVT im TA eingegangene
Stillhalteverpflichtung
erst dann, wenn seine
Leistungen den
abkommensmäßigen
Höchstbetrag erreicht
haben; bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Beginn
der Verjährung der die
Abkommensgrenze
übersteigenden Ansprüche
hinausgeschoben. b) Es
bestehen keine
durchgreifenden Gründe,
diese zu limitierten TA
ergangene Rechtsprechung
nicht auch für
unlimitierte Abkommen
gelten zu lassen. Die
Bedenken des
Berufungsgerichts hält
der Senat nicht für
berechtigt. Dem
Berufungsgericht ist
freilich darin
beizupflichten, daß die
Partner des TA nur die
Haftpflichtansprüche
regeln wollten, die
Gegenstand des jeweils
zugrundeliegenden
Versicherungsvertrages
sind. Dies ergibt sich
im Streitfall eindeutig
aus der Bezugnahme in
§ 1 TA "auf den Rahmen
des bestehenden
Haftpflichtversicherungsvertrages".
Davon zu unterscheiden
ist aber die Frage, ob
sich die
verjährungshemmende
Wirkung des TA auch auf
Ansprüche erstreckt, die
sogar über die
Deckungssumme des
Haftpflichtvertrages
hinausgehen. Diese Frage
war im Senatsurt v 10.
April 1973 aaO noch
nicht entschieden. aa)
Zwar ist nicht zu
verkennen, daß der für
ein limitiertes TA
wesentliche
Gesichtspunkt, durch
Festsetzung eines
Höchstbetrages das mit
einer solchen
vergleichsweisen
Schadensregulierung
verbundene Risiko
summenmäßig zu
beschränken (Senatsurt v
10. April 1973 aaO),
hier nicht gilt. Das
ursprüngliche Anliegen,
mit TA Bagatellschäden
ohne Zeitaufwand und
möglichst kostensparend
zu erledigen, verliert
bei unlimitierten TA
seinen Sinn, da bei
diesen auch alle
kostenträchtigen Unfälle
ohne Prüfung der
Sachlage und Rechtslage
bis zur Erschöpfung der
Deckungssumme
abkommensgemäß
abgewickelt werden. Ein
wesentlicher Unterschied
zwischen limitiertem und
unlimitiertem TA liegt
ferner darin, daß die
zwischen Unfall und
Erreichen des Limits
verstrichene Zeit bei
letzterem in der Regel
ungleich größer sein
wird. Bei limitierten TA
wird der Versicherer bei
schweren Unfallfolgen im
allgemeinen nach Ablauf
mehrerer Jahre in die
Prüfung der Sachlage und
Rechtslage eintreten
müssen. Bei
unlimitierten TA
entfällt sie dagegen in
der Regel ganz; bei
ihnen kann sich der
Schädiger sogar fragen,
ob sein Versicherer ihm
nachträglich nach
Erschöpfung der
Deckungssumme
Rechtsschutz zukommen
lassen wird. Auch kann
sich für ihn der
Zeitverlust bei der
Beweissicherung
hinsichtlich aller zu
seiner Entlastung
sprechenden Umstände und
im Hinblick auf §§ 7 Abs
2, 18 StVG, § 254 BGB
nachteilig auswirken.
Darum stellt sich bei
unlimitierten TA die
Frage sehr viel
schärfer, ob in diesem
noch ein Rechtsgeschäft
der Abkommenspartner
gesehen werden kann, das
auch zugunsten des
Schädigers (§ 328 BGB)
wirksam ist. Der mit dem
Abschluß von
unlimitierten TA
verfolgte Zweck, die
Schadensfälle rasch,
kostensparend und ohne
Prozeßrisiko zu
erledigen, würde aber
unterlaufen werden,
müßte der SVT, um einer
Verjährungseinrede
vorzubeugen, die über
die Deckungssumme
hinausgehenden Ansprüche
alsbald vorsorglich
geltend machen. Oft läßt
sich die Frage, ob
solche Ansprüche
bestehen, erst nach
geraumer Zeit
beurteilen. Zudem
besteht selbst bei einer
so ungünstigen
Konstellation, wie sie
im Streitfall vorliegt,
daß nämlich zum
Ausgleich des
schwerverletzten, durch
den Unfall dauernd
pflegebedürftig
gewordenen jungen Mannes
nur eine Deckungssumme
von 250.000 DM zur
Verfügung steht, es also
nahe lag, daß diese
Summe eines Tages
erschöpft sein wird, die
Ungewißheit, ob der
Verletzte diesen
Zeitpunkt überhaupt
erleben wird. Ein großer
Teil der TA würde,
sobald nach ihnen die
Schäden von (mehreren)
schwerverletzten
Personen zu regulieren
sind, seine Bedeutung
verlieren, wollte man
vom SVT wegen möglicher
drohender Erschöpfung
der Deckungssumme zwecks
Unterbrechung der
zweijährigen oder
dreijährigen
Verjährungsfrist die
alsbaldige Erhebung der
Klage gegen den
Schädiger persönlich auf
Feststellung künftiger
Leistung fordern. Dieser
würde sich sofort und
mit Recht an seinen
Versicherer wenden, der
verpflichtet wäre, diese
Klage abzuwehren (vgl
§ 150 VVG); eben dies
will aber das
Teilungsabkommen
verhindern. Auch wenn
dies, wie im Streitfall
unlimitiert ist,
profitiert der Schädiger
von dem auf der
Gefahrengemeinschaft
aller
Kraftfahrzeughaftpflichtigen
aufbauenden
"Massengeschäft", bei
dem die große Zahl der
Fälle es wieder
ausgleicht, wenn im
Einzelfall ein
Vielfaches der
Prämienleistung des
Versicherungsnehmers zu
erbringen ist (vgl Bach,
VersR 1977, 881, 882).
Daß im Einzelfall die
vom
Haftpflichtversicherer
nach dem TA zu
erbringende Leistung
höher sein kann als die
nach der gesetzlichen
Haftpflicht geschuldete
Quote (im Streitfall
liegt es gerade
umgekehrt), darf dabei
freilich nicht dem
Schädiger zum Nachteil
gereichen: Die
Erschöpfung seiner
Deckungssumme kann nur
nach der Quote berechnet
werden, die er nach der
Sachlage und Rechtslage
wirklich schuldet.
4bb) Unter Abwägung
aller dieser Umstände
läßt sich nicht
feststellen, daß es sich
bei unlimitierten TA
nicht mehr um einen
Vertrag zugunsten des
Schädigers handelt,
sondern um einen
Vertrag, dessen
Nachteile die von ihm
gewährten Vorteile
überwiegen. Schließlich
bleibt dem Schädiger
stets offen, zu einem
ihm angezeigt
erscheinenden Zeitpunkt
Berechtigung und Umfang
einer drohenden
persönlichen
Inanspruchnahme im Wege
negativer
Feststellungsklage
klären zu lassen. Dafür
wird erforderlich sein,
daß er rechtzeitig, dh
wenn hinreichende
Anhaltspunkte für eine
persönliche
Inanspruchnahme
vorliegen, über die
verjährungshemmende
Wirkung des TA
unterrichtet und
gegebenenfalls
aufgeklärt wird. Eine
solche Aufklärung
obliegt aber nicht dem
SVT, sondern dem
Haftpflichtversicherer
kraft seiner sich aus
dem Innenverhältnis
ergebenden
Vertragspflicht
gegenüber dem
Versicherungsnehmer. Dem
SVT steht als
Verhandlungspartner nur
der
Haftpflichtversicherer
gegenüber, der für den
Versicherungsnehmer und
die mitversicherten
Personen handelt. Ein
Schädiger, der sich nach
dem Unfall nicht um die
Abwicklung der
Schadensfolgen kümmert,
sondern dies seinem
Haftpflichtversicherer
überläßt, muß sich vom
Geschädigten bzw dessen
Sozialversicherer
(§ 1542 RVO)
entgegenhalten lassen,
daß er die Regulierung
voll in die Hand seines
Versicherers gegeben
hat, kann sich daher,
wenn er nach längerer
Zeit mit einer Klage des
SVT "überrascht" wird,
nicht bei diesem
beklagen, sondern
allenfalls bei seinem
Versicherer. Daher wäre
es nicht gerecht, wollte
man - wie die
Revisionserwiderung
meint - dem SVT die
Pflicht auferlegen, den
Schädiger auf die
Möglichkeit einer
persönlichen
Inanspruchnahme
hinzuweisen; auch Geigel
(Haftpflichtprozeß 16.
Aufl Kap 30 Rdn 148a)
bejaht eine solche nur
gegenüber dem Partner
des TA, dem
Haftpflichtversicherer.
Sollten sich daher dann
für diesen bei der
Abwicklung solcher
unlimitierten TA
technische und
rechtliche
Schwierigkeiten ergeben,
so mag dies dazu Anlaß
geben, solche Abkommen
nicht abzuschließen.
III.
6Kann sich somit die
Klägerin auf die Hemmung
der Verjährung berufen,
so war das
landgerichtliche Urteil
wiederherzustellen
BGH 6. Zivilsenat,
10.04.1973, VI ZR 48/72:
Normen:§ 202 BGB, § 1542
RVO
Leitsatz
Zur Auslegung eines
zwischen dem
Sozialversicherungsträger
und
Haftpflichtversicherer
geschlossenen
Teilungsabkommens, das
die abkommensmäßige
Regulierung des Schadens
auf einen Höchstbetrag
beschränkt (Ergänzung zu
BGH vom 1970-05-26 - VI
ZR 4/69 - LM BGB § 202
Nr 12 = VersR 1970,
837).
Aus den Gründen:
Das bedeutet, daß die
Klägerin nach dem
Teilungsabkommen den
Beklagten wegen der
geltend gemachten
Aufwendungen jedenfalls
so lange nicht in
Anspruch nehmen konnte,
als diese nicht den
Höchstbetrag von 10. DM
erreicht hatten.
Jedenfalls bis zu diesem
Zeitpunkt war die
Verjährung der
Rückgriffsansprüche der
Klägerin für ihre
Aufwendungen gegen den
Beklagten nach BGB § 202
Abs 1 gehemmt. Ob die
Stillhalteverpflichtung
einer persönlichen
Inanspruchnahme des
Schädigers für den
Mehrbetrag darüber
hinaus auch dann noch so
lange entgegenstehen
sollte, bis der
vorgesehene Versuch
einer vergleichsweisen
Regelung mit dem
Haftpflichtversicherer
fehlgeschlagen war, kann
für den vorliegenden
Fall dahinstehen. Denn
jedenfalls war die
3jährige
Verjährungsfrist des BGB
§ 852 für die
deliktischen Ansprüche
bei Klageerhebung noch
nicht verstrichen. Diese
mit der Klage geltend
gemachten Ansprüche sind
mithin bei richtigem
Verständnis des
Abkommens nicht
verjährt.
Fundstellen
VersR 1973, 759-761
(Leitsatz 1 und Gründe)
BG 1973, 323-324
(Leitsatz 1 und Gründe)
MDR 1973, 664 (Leitsatz
1 und Gründe)
BGHWarn 1973, 292-295
(Leitsatz 1 und Gründe)
ZfSH 1974, 181 (Leitsatz
1 und Gründe)
ZfSH 1975, 240-242
(Leitsatz 1 und Gründe)
USK 73116 (red. Leitsatz
1 und Gründe)
Diese Entscheidung
zitiert
Rechtsprechung
Ergänzung BGH 6.
Zivilsenat, 26. Mai
1970, Az: VI ZR 4/6
LG Mainz 2. Zivilkammer,
03.02.2005, 2 O 271/01:
Quelle:
Normen:§ 280 Abs 1 BGB,
§ 823 Abs 1 BGB, § 116
SGB 10
Krankenhaushaftung:
Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflichten
bei der postoperativen
Überwachung eines
Patienten auf der
Intensivstation
Leitsatz
Zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflichten
des Krankenhausträgers
auf (nicht
geschlossenen)
Intensivstationen
genügen diejenigen
Vorkehrungen, die nach
den konkreten Umständen
zur Beseitigung von
Gefahren für Dritte
(hier Patienten)
erforderlich und
zumutbar sind.
Es genügen diejenigen
Vorkehrungen, die nach
den
Sicherungserwartungen
des jeweiligen Verkehrs
im Rahmen des
wirtschaftlich
Zumutbaren geeignet
sind, Schäden zu
verhindern, die bei
bestimmungsgemäßer oder
bei nicht ganz fern
liegender
bestimmungswidriger
Benutzung drohen.
Fundstellen
PflR 2005, 504-508
(Leitsatz und Gründe,
red. Leitsatz)
PflR 2006, 233-238
(Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird
zitiert
Literaturnachweise
Robert Roßbruch, PflR
2005, 508-509
(Anmerkung)
Robert Roßbruch, PflR
2006, 238 (Anmerkung)
Tenor
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die
Krankenkasse ihres
geschädigten Mitgliedes,
begehrt von der
Beklagten aufgrund
angeblicher
Verkehrssicherungspflichtverletzung
aus übergeleitetem Recht
gemäß § 116 SGB X
Schadensersatz für die
aufgrund eines am
23.9.2000 passierten
Unfalls nachfolgenden
Krankenbehandlungskosten.
Am 23.9.2000, gegen
16.55 Uhr sprang das
Versicherungsmitglied
der Klägerin, der sich
zu dieser Zeit am
vierten postoperativen
Tag auf der
Allgemeinchirurgischen
Intensivstation der
Beklagten befand, aus
dem Fenster des ersten
Stockwerkes, wobei er
sich nicht unerheblich
verletzte. Hierbei
erlitt das
Versicherungsmitglied
der Klägerin u.a. eine
Fersenbeinfraktur
beiderseits sowie eine
Fraktur eines
Lendenwirbelkörpers mit
Hinterkantenbeteiligung
(vgl.
Durchgangsarztbericht in
Kopie Blatt 8 d.A.).
Bereits am 24.8.2000
wurde das am 26.9.1958
geborene
Versicherungsmitglied
der Klägerin in die
Allgemeinchirurgische
Klinik der Beklagten
aufgrund einer schweren
chronischen
Bauchspeicheldrüsenentzündung
(Pankreatitis)
aufgenommen. Hierbei
handelte es sich um den
fünften Schub einer
chronischen
Pankreatitis. Bei dem
Versicherungsmitglied
der Klägerin waren vor
der stationären Aufnahme
seit zwei Jahren
rechtsseitige
Oberbauchschmerzen bei
bekanntem Alkoholabusus
festzustellen. Fünf
Monate vor stationärer
Aufnahme hatte das
Versicherungsmitglied
der Klägerin zudem einen
Herzinfarkt mit einer
Auswurffraktion des
Herzens von nur 35 %
erlitten gehabt.
Psychische
Auffälligkeiten waren -
abgesehen von dem
Alkoholabusus -
internistisch nicht
bekannt. Nachdem eine
direkte Infiltration des
Schmerzganglions keine
Schmerzfreiheit bei dem
Versicherungsmitglied
der Klägerin bewirkte,
erfolgte nach
entsprechender
Vorbereitung am
19.9.2000 die Operation.
Zu diesem Zeitpunkt
befand sich das
Versicherungsmitglied
der Klägerin bereits
seit 24 Tagen in
stationärer Behandlung
bei der Beklagten. Bei
dem
Versicherungsmitglied
der Klägerin wurde die
so genannte
Whipple-Operation sowie
Rekonstruktion der
Pfortader durchgeführt.
Die Operation als solche
verlief ohne
Komplikationen. Danach
wurde das
Versicherungsmitglied
der Klägerin auf der
Intensivstation bei der
Beklagten weiter
betreut. Postoperative
Komplikationen
(Wundheilung) traten
nicht auf. Am ersten
postoperativen Tag wurde
das
Versicherungsmitglied
der Klägerin extubiert.
In der Folgezeit atmete
das
Versicherungsmitglied
der Klägerin fortan
selbständig. Die
Pflegeberichte vom
20.9.2000 bis zum
23.9.2000 lauteten wie
folgt: 2 "Spätdienst
19.9.2000 3... Patient
reagiert auf Ansprache,
nach Extubation ist
Patient nicht voll
orientiert... 4
Pflegebericht vom
20.9.2000, Frühdienst
5... Patient war etwas
unruhig, hat einen
Paracefan-Perfusor
erhalten... 6
Pflegebericht vom
20.9.2000, Spätdienst
7... Patient spricht
langsam und mit Akzent,
hat überwiegend
geschlafen. 8... 9
Pflegebericht vom
21.9.2000, Frühdienst
10... Patient ist steif
und unbeweglich, wurde
zu Sessel mobilisiert,
ist gelaufen, voll
orientiert. 11... 12
Pflegebericht vom
21.9.2000, Spätdienst
13... Patient hat
Mundpflege und andere
Pflegemaßnahmen
verweigert, wollte nur
in Ruhe gelassen
werden... 14
Pflegebericht vom
21.9.2000, Nachtdienst
15... Patient steht um
halb fünf selbständig
auf, lagert sich
selbständig, 40,1 Grad
Temperaturspitze!
Patient ist verwirrt,
glaubt, das
Pflegepersonal macht
Experimente, ist absolut
unkooperativ und
toleriert keine
pflegerische Tätigkeit!
16 Pflegebericht vom
22.9.2000, Frühdienst
17... Patient heute
etwas kooperativer... 18
Pflegebericht vom
22.9.2000, Nachtdienst
19... Patient ist noch
immer desorientiert,
jedoch kooperativer als
in den vergangenen
Nächten... 20
Pflegebericht vom
23.9.2000 21...
gelaufen, klar und
orientiert, eher
antriebsarm... 22
Pflegebericht vom
23.9.2000, Spätdienst 23
Patient von vorneherein
unkooperativ; gegen
16.20 Uhr bis 17.00 Uhr
ist es ihm gelungen ohne
Vorwarnung aus dem
Fenster zu springen,
wurde durch
Monitoralarme bemerkt,
nach Röntgendiagnostik
wieder auf Station,
geschient, gekühlt,
immer noch angespannt,
psych. Konsil bereits
gelaufen (Alkoholdelir
unklar, permanente
Wahnvorstellungen und
Ängste)... Patient sagt
fortdauernd aus, dass er
Angst habe vom Personal
umgebracht und
vergewaltigt zu werden,
Patient hat sich bewusst
von Monitorleitung und
ZVG-Zulauf befreit,
alles so ordentlich
entfernt, dass
EKG-Kleber, ZVG,
RR-Manschette, Oximeter
wieder verwendbar waren
bzw. ordnungsgerecht
anzubringen waren, vor
dem Geschehnis
(unmittelbar) gab es
keinerlei Anzeichen von
Desorientiertheit,
Wahnvorstellungen,
Ängsten, suizidalen
Absichten,
Fluchtgedanken." 24 Ca.
5 m vom Zimmer des
Versicherungsmitglieds
der Klägerin entfernt
befand sich die
Überwachungszentrale, wo
sofort und unmittelbar
der Leitungsalarm
akustisch angezeigt
wurde, nachdem der
Patient das EKG vom
Monitor abgetrennt
hatte. Unmittelbar im
Anschluss daran öffnete
das
Versicherungsmitglied
der Klägerin das Fenster
und sprang aus dem
ersten Stock, mit den
Füßen zuerst. Die
Intensivstation bei der
Beklagten ist voll
klimatisiert, die
Fenster waren nicht
gegen unbefugtes Öffnen
gesichert.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte sei für die
Verletzungsfolgen ihres
Mitglieds wegen grober
Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
verantwortlich und
haftbar zu machen. In
den Räumen einer
Intensivstation müsste
Sorge dafür getragen
werden, dass sich die
Fenster nicht bzw. nicht
vollständig öffnen
lassen, um einen
möglichen Sprung eines
Patienten aus dem
Fenster zu verhindern.
Der delirante Zustand
ihres Mitgliedes sei
schon vor dem
Fenstersprung erkennbar
gewesen, er habe sich
zuvor auffällig
verhalten gehabt. Unter
diesen Umständen hätte
man ihn keinesfalls in
Ruhe lassen dürfen,
gleichgültig, wie er
sich dazu verhalten
gehabt hätte. Es sei
eine direkte Überwachung
eines derartigen
Patienten notwendig
gewesen. Bei einer
ordnungsgemäßen
Überwachung des
Patienten hätte man ihn
daher an dem
Fenstersprung hindern
können. Denn die Fenster
einer Intensivstation
müssten so konstruiert
sein, dass ein Patient
in einem möglichen
Zustand der Verwirrtheit
nicht hinaus springen
könnte, selbst wenn er
dies wollte. Denn eine
Intensivstation würde ja
gerade deshalb
eingerichtet werden, da
Patienten unmittelbar
nach der Operation zu
unvorhergesehenen
Handlungen neigen
würden, was die Beklagte
auch zugeben würde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an sie
27.364,39 DM (entspricht
13.991,19 €) nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1
des
Diskontüberleitungsgesetzes
hieraus seit dem
1.3.2001 zu zahlen
sowie
festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet
ist, an sie weitere
Aufwendungen zu
erstatten, die ihr im
Zusammenhang mit dem
Unfall ihres Mitglieds
Hans-Heinrich Zimmer im
Klinikum der Beklagten
am 23.9.2000 entstehen
können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
es sei zunächst nicht
erkennbar gewesen, dass
der Patient Zimmer am
vierten postoperativen
Tag delirant geworden
sei. Bei den
regelmäßigen
Kontrollgängen hätte er
sich wenig auffällig
gezeigt gehabt. Zwar
habe der Patient Zimmer
am 23.9.2000 keine
pflegerischen Maßnahmen,
insbesondere
Mobilisation geduldet
gehabt. Derartige
Zustände seien indes
nach größeren
allgemeinchirurgischen
Operationen nicht
selten, sondern würden
häufiger vorkommen. Dies
sei nichts
Ungewöhnliches. Der
Fenstersprung sei weder
vom Pflegepersonal, noch
von den behandelt
habenden Ärzten
vorhersehbar gewesen. Es
hätte zuvor keinerlei
Veranlassung bestanden
gehabt, besondere
Sorgfaltsmaßnahmen zu
ergreifen. Es würde sich
insbesondere hierbei um
eine Intensivstation und
nicht um eine
psychiatrische Anstalt
handeln. Es könne ohne
konkrete Umstände nicht
verlangt werden, dass
Türen und Fenster
verschlossen gehalten
würden. Der Patient sei
vor dem Fenstersprung
lediglich antriebsarm
und ablehnend gewesen.
Sein Verhalten hätte
keinerlei Anzeichen von
Desorientiertheit noch
suizidale Absichten oder
Fluchtgedanken gezeigt
gehabt. Erst nach dem
Sprung hätte er
angegeben, Angst zu
haben, vom
Stationspersonal
vergewaltigt und
ermordet zu werden. Er
hätte auch angegeben
gehabt, nicht in
suizidaler Absicht aus
dem Fenster gesprungen
gewesen zu sein, sondern
um zu flüchten. Im
Übrigen würde eine
Intensivstation
lediglich dazu dienen,
die Funktion
lebenswichtiger
Organsysteme wieder
herzustellen. Der Zweck
der Einrichtung einer
Intensivstation würde
nicht darin liegen,
Patienten postoperativ
vor Selbstgefährdungen
zu schützen.
Die Kammer hat Beweis
erhoben gemäß des
Beweisbeschlusses vom
7.5.2002 (vergl. Blatt
63 d.A.) durch Einholung
eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf
den Inhalt des
erstatteten
Sachverständigengutachtens
vom 16.10.2003 verwiesen
(vergl. Blatt 92 bis 100
d.A.). Des Weiteren wird
hinsichtlich der
weiteren mündlichen
Anhörung des
Sachverständigen auf den
Inhalt der
Sitzungsniederschrift
vom 14.12.2004 (vergl.
Blatt 124 bis 129 d.A.)
verwiesen. Zur Ergänzung
des Sach- und
Streitstandes wird auf
die wechselseitigen
Schriftsätze nebst
vorgelegter Anlagen
Bezug genommen.
EntscheidungsGründe
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Der Klägerin stehen
gegenüber der Beklagten
aufgrund des am
23.9.2000
stattgefundenen
Schadensereignisses
("Fenstersprung") aus
übergeleitetem Recht
keinerlei deliktische
und vertragliche
Schadensersatzansprüche
zu, da eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung
nicht vorliegt.
I.
Aufgrund des klägerseits
vorgelegten
Rahmenteilungsabkommens
vom 24.11.1998 (vergl.
in Kopie Blatt 21 ff.
d.A.) ergibt sich kein
Anspruch zu Gunsten der
Klägerin. Zwar wurde das
Rahmenteilungsabkommen
zwischen der Klägerin
und der
Haftpflichtversicherung
der Beklagten
abgeschlossen, wonach
unter § 1 die
Haftpflichtversicherung
auf die Prüfung der
Haftungsfrage unter
bestimmten Umständen
verzichtet. Es kann
indes vorliegend
dahinstehen, ob § 1 Abs.
5 des
Rahmenteilungsabkommens
so auszulegen wäre, dass
der vorliegend zu
entscheidende
Schadensfall nicht unter
den Begriff des
"Heilwesens" fällt. Denn
aufgrund des
Rahmenteilungsabkommens
würde lediglich ein
Anspruch gegenüber der
Haftpflichtversicherung
der Beklagten bestehen,
jedoch nicht unmittelbar
gegenüber der Beklagten.
Im zu entscheidenden
Rechtsstreit begehrt
indes die Klägerin aus
übergeleitetem Recht
unmittelbar von der
Beklagten und nicht
gegenüber ihrer
Haftpflichtversicherung
Schadensersatz. Die
Auslegung des oben
genannten
Rahmenteilungsabkommens
ist daher vorliegend
unbeachtlich.
II.
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist die
Kammer zu der Auffassung
gelangt, dass vorliegend
eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflichten
von Seiten der Beklagten
nicht vorliegt. Eine
Verkehrssicherung, die
jeden Unfall
ausschließt, ist nicht
erreichbar. Daher muss
nicht für alle
denkbaren, entfernten
Möglichkeiten eine
Schadenseintrittsvorsorge
getroffen werden. Es
genügen diejenigen
Vorkehrungen, die nach
den konkreten Umständen
zur Beseitigung der
Gefahr erforderlich und
zumutbar sind, d.h. die
nach den
Sicherungserwartungen
des jeweiligen Verkehrs
im Rahmen des
wirtschaftlichen
Zumutbaren geeignet
sind, Gefahren von
Dritten tunlichst
abzuwenden, die bei
bestimmungsgemäßer oder
bei nicht ganz fern
liegender
bestimmungswidriger
Benutzung drohen. Dabei
können Besonderheiten
sowohl in der Person des
Verpflichteten wie des
Gefährdeten bedeutsam
sein. Je größer die
Wahrscheinlichkeit der
Schädigung ist und je
schwerer der drohende
Schaden, desto höher ist
das Maß des dem
Pflichtigen zur
Vermeidung oder
Abwendung der Gefahr
Zumutbare. Im zu
entscheidenden
Rechtsstreit besteht die
Besonderheit, dass der
Geschädigte, das
Versicherungsmitglied
der Klägerin, sich am
vierten postoperativen
Tag (es wurde eine
Whipple-Operation
durchgeführt) im ersten
Stock bei der Beklagten
in der Intensivstation
befand. Hiervon zu
unterscheiden ist nach
Auffassung der Kammer
die Situation eines
Patienten in einem
psychiatrischen
Krankenhaus. Selbst in
einer offenen Station
eines psychiatrischen
Krankenhauses - was
vorliegend nicht gegeben
ist - besteht keine
Pflicht, alle Türen und
Fenster verschlossen zu
halten (vergl. BGH NJW
2000, 3425), sondern
lediglich eine
Verkehrssicherungspflicht
gegen Gefahren, die dem
Patienten infolge seiner
Krankheit durch sich
selbst oder durch die
Einrichtung und bauliche
Gestaltung des
Krankenhauses drohen.
Lediglich in einer
geschlossenen Abteilung
- was vorliegend
ebenfalls nicht gegeben
ist, da eine
Intensivstation hiermit
nicht vergleichbar ist -
sind konkrete Maßnahmen
zum Schutz des Patienten
bei erkennbar akuter
oder konkreter
Selbstmordgefahr
erforderlich (vergl. OLG
Stuttgart, NJW-RR 2001,
1250). Im zu
entscheidenden
Rechtsstreit sind nach
Auffassung der Kammer
hinsichtlich des
Aufenthalts eines
Patienten in der
Intensivstation nicht
dieselben Anforderungen
bezüglich der
Verkehrssicherungspflicht
zu treffen wie in einem
psychiatrischen
Krankenhaus. Der Sinn
und Zweck einer
Intensivstation ist die
Pflege des Patienten
sowie die Überwachung
seiner lebenswichtiger
Organe, während in einem
psychiatrischen
Krankenhaus sich
Patienten aufgrund
psychischer
Erkrankungen, die
Selbstgefährdungen stets
mit beinhalten, entweder
freiwillig - d.h. in
einer offenen Anstalt -
oder aufgrund Freiheit
entziehender Maßnahmen
in einer geschlossenen
Anstalt aufhalten. Der
Sachverständige hat in
seinem Gutachten
ausgeführt, dass der
Patient, wie üblich,
nach der durchgeführten
Operation, die ohne
Komplikationen verlaufen
gewesen sei, auf der
Intensivstation weiter
betreut worden wäre.
Auch hier seien keine
Wundheilungskomplikationen
oder andere
schwerwiegende
Organkomplikationen
aufgetreten;
insbesondere sei der
Patient in der der
Operation folgenden
Nacht extubiert worden
und hätte auch in der
Folgezeit keine weitere
Beatmung benötigt
gehabt. Diesen
schlüssigen Darlegungen
des Sachverständigen
schließt sich die Kammer
in eigener
Überzeugungsbildung an,
wozu hieraus für die
Kammer folgt, dass
hinsichtlich der der
Beklagten oblegenen
Verkehrssicherungspflicht
postoperativ keine
erhöhten Anforderungen
zu stellen waren. Soweit
der Sachverständige
weiter ausgeführt hatte,
dass am vierten
postoperativen Tag der
Patient offenbar
delirant (verwirrt)
geworden wäre, hat er
hierzu erklärt, dass
dies nicht im
Zusammenhang mit dem
Alkoholentzug zu sehen
sei, da der Patient
während der
vorangegangenen
stationären Behandlung
(24 Tage) keinen Alkohol
mehr zu sich hätte
nehmen können, so dass
ein akutes Alkoholdelir
deshalb wohl ausscheiden
würde. Es würde
insbesondere zutreffen,
dass Patienten nach
großen operativen
Eingriffen mit
anschließender
Intensivüberwachung
häufig verwirrt seien
(so genanntes
Durchgangssyndrom). Sie
seien aber in der Regel
gar nicht in der Lage,
die notwendigen zu- und
abführenden Leitungen
abzumontieren und
aufzustehen, ohne dass
dies rechtzeitig vom
Pflegepersonal bemerkt
werden könnte. Im zu
entscheidenden
Rechtsstreit hätte sich
die
Überwachungsschwester
ca. 5 m vom
Patientenbett entfernt
aufgehalten gehabt. Der
Vorfall hätte sich
offenbar so
unvorhersehbar und
schnell ereignet gehabt,
dass er nicht mehr hätte
verhindert werden
können. Dieser
Auffassung schließt sich
die Kammer ebenfalls in
eigener
Überzeugungsbildung an.
Der Patient war an einen
EKG-Monitor
angeschlossen gewesen.
Des Weiteren war eine
Alarmvorrichtung
vorhanden, die ein
Abkoppeln der Leitungen
vom EKG-Monitor sofort
der
Überwachungsschwester
akustisch über einen
Warnton gemeldet hatte.
Die Klägerin hat nicht
vorgetragen, dass der
Patient sich noch nach
dem Lösen des Kabels im
Zimmer länger
aufgehalten hätte bzw.
dass die
Überwachungsschwester
nicht sofort in das 5 m
entfernte Zimmer
gegangen wäre. Es ist
vielmehr davon
auszugehen, dass der
Patient zielgerichtet
zum Fenster gegangen
war, um die Flucht aus
der Station zu
ergreifen. Eine
Suizidalabsicht scheidet
nach Auffassung der
Kammer ebenfalls aus, da
zum einen sich die
Intensivstation
lediglich im ersten
Stock befand, d.h. eine
Höhe von lediglich 3 m
zu überwinden war. Zum
anderen ist der Patient
nicht mit dem Kopf
voraus und
orientierungslos
hinunter gesprungen,
sondern mit einem
regelrechten Sprung mit
den Füßen zuvorderst.
Dies hat der Patient
ebenfalls dem
Pflegepersonal
nachträglich bestätigt
(vgl. Pflegebericht).
Der Sachverständige hat
weiterhin ausgeführt,
dass aus der
Gebäudeverordnung für
Krankenhäuser, Abschnitt
Gefahren im
medizinischen Bereich
entnommen werden könnte,
dass u.a. bei suizidal
gefährdeten Kranken eine
nicht zu öffnende
Verschließung der
Fenster angeordnet
werden könnte. Dies
müsste allerdings auf
ärztliche Anordnung
geschehen und sollte
tunlichst mit den
Angehörigen des Kranken
besprochen werden. Es
würde sich lediglich um
eine Kann-Bestimmung
handeln und nicht um
eine Muss-Bestimmung,
also lediglich um eine
Empfehlung. Auch diesen
Ausführungen schließt
sich die Kammer
ebenfalls in eigener
Überzeugungsbildung an.
Ebenfalls ist die Kammer
der Auffassung, dass
aufgrund der
Pflegeberichte bis zum
23.9.2000 eine
Suizidabsicht des
Patienten nicht
ersichtlich und
erkennbar war. Ein
Verschließen des
Fensters (z.B.
Abmontieren der Klinke)
war daher nach
Auffassung der Kammer
nicht erforderlich. Des
Weiteren ist die Kammer
zu der Auffassung
gelangt, dass der
Patient nicht derart
verwirrt gewesen war,
dass er panikartig
sämtliche Zuleitungen
herausgerissen hätte.
Aufgrund der
Pflegeberichte geht
eindeutig hervor, dass
der Patient eine
gezielte Demontage der
Leitungen vorgenommen
gehabt hatte. Hierzu hat
der Pflegedienst in
seinem Bericht vom
23.9.2000 notiert
gehabt, dass der Patient
sich bewusst von der
Monitorleitung und dem
ZVG-Zulauf befreit
hätte, wobei alles so
ordentlich entfernt
worden wäre, dass sogar
der EKG-Kleber, ZVG,
RR-Manschette, Oximeter
hätten wieder verwendet
bzw. ordnungsgerecht
anzubringen gewesen
seien. Die Kammer ist
daher der Auffassung,
dass das
Versicherungsmitglied
der Klägerin aus welchen
Gründen auch immer
fluchtartig den ersten
Stock der
Intensivstation durch
das Fenster regelwidrig
verlassen wollte, wobei
er offensichtlich
planmäßig derart
vorgegangen war, dass er
zuletzt die
EKG-Monitorleitung
entkabelt hatte, da
diese unmittelbar das
akustische Warnsignal
ausgelöst hatte. Denn
insoweit hat die
Klägerseite nicht
vorgetragen gehabt, dass
die
Überwachungsschwester zu
lange gewartet gehabt
hätte, um nach dem
Warnton nach dem
Patienten zu schauen. Es
wurde lediglich
klägerseits eingewandt,
dass eine Überwachung
aus einer
Überwachungszentrale -
auch nur 5 m entfernt -
bei einem solchen
Patienten nicht
ausreichend gewesen
wäre. Wie oben bereits
jedoch dargelegt, ist im
Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht
nicht für alle denkbaren
und entfernten
Möglichkeiten eines
Schadenseintritts
Vorsorge zu treffen. Im
Rahmen des
wirtschaftlich
Zumutbaren war es
vorliegend ausreichend
gewesen, dass der zu
überwachende Patient
(hier: das
Versicherungsmitglied
der Klägerin) mit einem
Akustikwarnsignalgeber
von der ca. 5 m
entfernten
Überwachungsschwester
überwacht wurde. Die
erkennende Kammer
schließt sich insoweit
den
Schlussfeststellungen
des Sachverständigen an,
als dieser
zusammenfassend
konstatierte, dass sich
der Vorfall offenbar so
unvorhersehbar und
schnell ereignet hätte,
dass er hätte nicht mehr
von der
Überwachungsschwester
verhindert werden
können. Hierzu hat der
Sachverständige im
Rahmen seiner mündlichen
Anhörung ergänzend
ausgeführt, dass an
jedem Intensivbett ein
Monitor stehen würde,
der individuell die
Werte des Patienten
anzeigen würde. Die
Pflegekraft auf der
Intensivstation hätte
zwar nicht sämtliche
Monitore in der Regel im
Blickfeld, sie würde
erst dann reagieren,
soweit ein Signal
ertönen bzw. soweit sie
bei Ausübung ihres
Dienstes auf den
entsprechenden Monitor
schauen würde, bei dem
es Probleme gäbe. Bei
Abgabe des akustischen
Signals würde in der
Regel eine
Intensivpflegekraft
sofort reagieren.
Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass
das
Versicherungsmitglied
der Klägerin zwar
operiert und schwer
krank, jedoch am vierten
postoperativen Tag schon
wieder gut erholt
gewesen wäre. Es hätte
nämlich insoweit keine
postoperativen
Komplikationen bei dem
Patienten vorgelegen
gehabt. Er sei lediglich
ein so genannter
"Überwachungspatient"
gewesen, der nach einer
großen Operation zwecks
Überwachung auf die
Intensivstation gebracht
worden sei, wobei
Infusionen gegeben
sowie EKG und Puls
gemessen worden seien.
Aufgrund der
Personalsituation sei es
nicht möglich, an jedes
Bett eine
Intensivpflegekraft zu
setzen. Es sei insoweit
ausreichend, dass eine
Überwachungsschwester
mehrere Patienten
überwacht, da sie
sodann, soweit ein
Signal ertönen würde,
entsprechend rechtzeitig
und angemessen reagieren
könnte. Des Weiteren
würden
Intensivpflegekräfte
während der Schichten
regelmäßig durch die
Intensivpflegeräume
gehen, um sich über den
Zustand der
Intensivpatienten zu
informieren. Selbst er -
der Sachverständige -
hätte schon erlebt, dass
sich jemand während der
Visite in der
Intensivstation hinter
seinem Rücken "daran
gemacht hätte", das Bett
zu verlassen. Dies hätte
man vorher gar nicht
mitbekommen. Das würde
alles so schnell gehen,
soweit ein Patient sich
entscheiden würde
"auszusteigen". In einem
solchen Fall sei selbst
bei bester Reaktion
nichts mehr zu
verhindern. Entfernungen
würden hierbei keine
Rolle spielen. Diesen
Ausführungen und
Erklärungen schließt
sich die Kammer
ebenfalls in eigener
Überzeugungsbildung an.
Dies korrespondiert
zudem mit der
Feststellung, die der
Pflegedienst
festgestellt hatte,
nämlich dass sich der
Patient bewusst, d.h.
geplant und Ziel
gerichtet von der
Monitorleitung befreit
hatte. Aufgrund der
systematischen und
geplanten Entfernung
sämtlicher Zuleitungen
ist die Kammer zu der
Überzeugung gelangt und
schließt sich auch
insoweit den
Ausführungen des
Sachverständigen an,
dass in einem solchen
Fall selbst bei bester
Reaktion eine
Selbstschädigung bzw.
ein Fluchtversuch von
dem Überwachungspersonal
der Beklagten nicht mehr
hätte verhindert werden
können. Selbst wenn sich
eine
Überwachungsschwester -
wie klägerseits
eingefordert - im (Intensiv-)Krankenzimmer
des Patienten
aufgehalten gehabt
hätte, hätte diese nach
den Ausführungen des
Sachverständigen den
Patienten nicht mehr
davon abhalten können,
aus dem Bett aufzustehen
und aus dem Fenster zu
springen. 40 Dies kann
jedoch dahinstehen, da
sich die Kammer auch
insoweit den
Ausführungen des
Sachverständigen
anschließt, dass
hinsichtlich der
Organisation des
Intensivstationsdienstes
eine Pflichtverletzung
der Beklagten nicht
vorlag, dass es also
ausreichend gewesen war,
anhand eines akustischen
Alarmgebers von einer
Überwachungszentrale aus
mehrere
Intensivpatienten
gleichzeitig von der
Intensivkrankenschwester
zentral überwachen zu
lassen.
Insbesondere überzeugt
die Schlussbemerkung des
Sachverständigen, als er
weiterhin dargelegt
hatte, dass es für ihn
"als Praktiker"
nachvollziehbar sei,
dass die
Überwachungsschwester
das Geschehen selbst
dann nicht hätte
verhindern können,
soweit sie unmittelbar
nach dem Signalton zur
Reaktion angesetzt
gehabt hätte. Aufgrund
dessen ist die Kammer
schlussendlich zur
Auffassung gelangt, dass
vorliegend eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung
eindeutig nicht
vorgelegenhat.
Die Klage war daher
insgesamt abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO. 44
Die Entscheidung zur
vorläufigen
Vollstreckbarkeit hat
ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 Satz 1, Satz 2
ZPO.
IV.
Der Streitwert wird
festgesetzt auf
16.991,19 €.
Klageantrag Ziffer 1.
(Zahlungsantrag):
13.991,19 € (entspricht
27.364,39 DM),
Klageantrag Ziffer 2.
(Feststellungsanspruch):
3.000,-- €
OLG Köln 9. Zivilsenat,
18.06.2002, 9 U 181/01:
Normen:§ 116 SGB 10,
§ 539 Abs 1 Nr 17 Buchst
a RVO
Teilungsabkommen:
Haftpflicht beim
Fenstersturz eines
geschlossen
untergebrachten
Suchtkranken im Rahmen
eines Teilungsabkommens
zwischen Haftpflicht-
und Krankenversicherer
Orientierungssatz
- Voraussetzung für die
Anwendung eines
Teilungsabkommens
zwischen einem
Krankenversicherer und
einem
Haftpflichtversicherer
ist, dass dieser dem
Versicherten gegenüber
deckungspflichtig ist,
wobei ein adäquater
Kausalzusammenhang
zwischen dem
Schadensfall und dem
versicherten
Haftpflichtbereich
vorliegen muss.
- Nach § 1 Abs. 4 Satz 1
TA findet das Abkommen
in der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
keine Anwendung, wenn
nach dem unstreitigen
Sachverhalt kein
objektiver Verstoß gegen
Sorgfalts- und
Verhaltenspflichten
vorliegt. Für das Fehlen
einer objektiven
Pflichtverletzung trägt
die
Haftpflichtversicherung
die Beweislast.
- Der
Haftpflichtversicherer
einer Klinik für
Suchtkranke, der aus
einem Teilungsabkommen
vom Krankenversicherer
in Anspruch genommen
wird, kann den für seine
Leistungsfreiheit
erforderlichen Beweis,
dass keine
Pflichtverletzung der
Klinik vorlag, nicht
erbringen, wenn es einem
in einer geschlossenen
Abteilung
untergebrachten
Suchtkranken gelungen
war, im fünften Stock
des Gebäudes ein Fenster
zu öffnen und sich
hinunter zu stürzen.
Fundstellen:
NVersZ 2002, 518-519
(red. Leitsatz und
Gründe); VersR 2003, 97
(red. Leitsatz und
Gründe)
Gründe:
Die in formeller
Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten
ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu
Recht der Klage
stattgegeben.
1. Der Klägerin steht
auf Grund des zwischen
den Parteien bestehenden
Rahmen -
Teilungsabkommens (im
folgenden: TA) vom
23.05.1985 ein Anspruch
auf Zahlung von
27.000,-- DM zu.
a) Die Klägerin ist dem
zwischen dem
Bundesverband der
Innungskrankenkassen und
der Beklagten
bestehenden Rahmen -
Teilungsabkommen
beigetreten und demnach
berechtigt, aus dem
Teilungsabkommen
Ansprüche geltend zu
machen.
b) Kann eine dem
Abkommen beigetretene
Krankenkasse gegen eine
natürliche oder
juristische Person, die
bei der Beklagten
haftpflichtversichert
ist, gemäß § 116 SGB X
Ersatzansprüche aus
Schadenfällen ihrer
Versicherten geltend
machen, so verzichtet
die Beklagte als
Haftpflichtversicherer
entsprechend dem
Teilungsabkommen auf die
Prüfung der
Haftungsfrage (§ 1 Abs.
1 TA).....
c) Voraussetzung für die
Anwendung des
Teilungsabkommens ist,
dass der
Haftpflichtversicherer
dem Versicherten
gegenüber
deckungspflichtig ist.
(vgl. Prölss/Martin,
VVG, 26. Aufl., § 67, Rn
59). Es muss ein
adäquater
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schadenfall
und dem versicherten
Haftpflichtbereich
vorhanden sein (§ 1 Abs.
2 des TA). Dies ist
vorliegend ersichtlich
der Fall.
Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA
findet das Abkommen in
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
allerdings keine
Anwendung, wenn nach dem
unstreitigen Sachverhalt
kein objektiver Verstoß
gegen Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
vorliegt. Nach dieser
Bestimmung trägt die
Beklagte die Beweislast,
dass keine objektive
Pflichtverletzung in
diesem Sinne gegeben
war. Diese Voraussetzung
hat die Beklagte nicht
nachgewiesen.
Fest steht, dass es dem
Geschädigten gelungen
ist, das Fenster in der
geschlossenen Abteilung
im sogenannten Wachraum
der Suchtstation im 5.
Stockwerk der
Rheinischen Landesklinik
in L. zu öffnen und
herauszuspringen. Aus
diesem Geschehen geht
hervor,dass entweder die
Verschlussvorrichtung
des Fensters nicht in
Gang gesetzt oder defekt
war oder für den
Patienten die
Möglichkeit bestand,
mittels eines an sich
gebrachten Schlüssels
das Fenster zu öffnen.
Die Beklagte hat nicht
nachgewiesen, dass in
allen diesen Fällen
keine objektive
Pflichtverletzung des
Krankenhausträgers
vorgelegen hat.
Es liegt auf der Hand,
dass in einer
geschlossenen Station
der vorliegenden Art, in
der Akutpatienten mit
schwerer
Suchtproblematik
aufgenommen sind,
grundsätzlich konkrete
Maßnahmen zum Schutz der
Patienten bei
erkennbarer akuter und
konkreter
Selbstmordgefahr oder
Verfolgungswahn
erforderlich sind (vgl.
OLG Stuttgart, NJW-RR
2001, 1251 ;
Palandt-Thomas, BGB,
61.Aufl., § 823, Rn 110;
zur offenen Station BGH,
NJW 2000, 3425 ; OLG
Naumburg, NJW-RR 2001,
1251 ; OLG Oldenburg,
OLGR 1996,146).
Dass eine
Freiwilligkeitserklärung
für den Aufenthalt in
einer geschlossenen
Abteilung vorgelegen
hat, ist hierbei nicht
von Bedeutung. Maßgebend
ist die Anordnung der
Aufnahme in eine
geschlossenen Abteilung
durch einen Arzt mit den
daraus sich ergebenden
Pflichten für den Träger
des Krankenhauses. Liegt
eine ärztlich
angeordnete Aufnahme in
eine geschlossene
Station vor, muss der
Krankenhausträger
nämlich durch geeignete,
insbesondere bauliche,
Maßnahmen verhindern,
dass ein Patient den
geschlossene Bereich
durch Fenster oder Türen
verlassen und einen
Schaden erleiden kann.
11 Vorliegend hat der
seinerzeit diensthabende
Arzt A. als Zeuge vor
dem Landgericht
bekundet, dass er zwar
auf Grund der Befragung
des Patienten zu der
Meinung gekommen sei,
dass keine suizidalen
Absichten vorgelegen
hätten. Gleichwohl hat
er aber den Geschädigten
in eine geschlossene
Abteilung aufgenommen,
und zwar in eine Station
für die Aufnahme von
Akutpatienten mit
Möglichkeiten von
Komplikationen. Daraus
geht hervor, dass aus
psychiatrischer Sicht in
der konkreten Situation
die Aufnahme -
möglicherweise zur
Beobachtung bis zu einer
weiteren Abklärung - für
erforderlich gehalten
wurde. Hierbei ist nicht
entscheidend, dass der
Zeuge A. - wie er vor
dem Landgericht
ausgesagt hat - im
Nachhinein die
Möglichkeit in Erwägung
gezogen hat, dass der
Sprung des Geschädigten
aus dem Fenster Ergebnis
eines Verfolgungswahns
war und nicht ein
Selbstmordversuch.
Maßgebend ist seine
Beurteilung bei der
Aufnahme des Patienten.
Insoweit hat die Mutter
des Geschädigten, die
Zeugin V. vor dem
Landgericht
bekundet, dass sie dem
Arzt die Situation
geschildert habe, auch
dass der Sohn auf der
Balkonbrüstung gestanden
habe und erklärt habe,
er wolle nicht mehr.
Damit war dem Arzt die
von der Mutter
geschilderten Äußerungen
des Geschädigten bekannt
und er hat entsprechend
den Patienten in die
geschlossene Abteilung
aufgenommen.
Die Bekundungen der
Zeugen K. und N. führen
nicht zu einer anderen
Beurteilung. Es kann
dahinstehen, ob einige
Zeit vorher der
Schließzustand der
Fenster überprüft worden
ist.
Jedenfalls ist am
20.06.1994 ein Öffnen
des Fensters und ein
Sprung aus dem 5.
Stockwerk möglich
gewesen. Dass dem keine
Pflichtverletzung des
Krankenhausträgers
zugrunde gelegen hat,
hat die Beklagte nicht
bewiesen. Die Umstände,
die es dem Patienten
ermöglichten, das
Fenster zu öffnen, sind
weiterhin ungeklärt.
OLG Rostock 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.05.2007
Aktenzeichen:8 U 73/06
Leitsatz zur
Auslegung eines
Teilungsabkommens:
Für die Anwendbarkeit
eines Teilungsabkommens,
welches einen Verzicht
nicht nur auf die
Prüfung der Schuldfrage,
sondern darüber
hinausgehend auf die
Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
ist es nicht
erforderlich, dass ein
Schadensfall auf einer
objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.
Fundstellen
OLGR Rostock 2007,
734-735
Tenor
Die
Berufung der Beklagten
gegen das am 28.07.2006
verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichtes Schwerin -
Az.: 4 O 129/06 - wird
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten
über Ansprüche aus einem
zwischen den Parteien
bestehenden
Rahmenteilungsabkommen
(im Folgenden: TA). Die
Vorschrift des § 1 Abs.
9 lit. b) TA sieht in
den der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
unterliegenden Fällen
eine pauschale
Regulierung mit einer
Quote von 45 % vor.
Die Klägerin hatte in 5
Fällen unfallbedingte
Behandlungskosten für
pflegebedürftige
Heimbewohner
aufzuwenden, die jeweils
in einem Pflegeheim
gestürzt waren und sich
dabei erheblich verletzt
hatten.
Sie nimmt die Beklagte
als jeweilige
Betriebshaftpflichtversicherung
aus dem TA auf Ersatz
von 45 % der
unfallbedingten
Behandlungskosten in
Anspruch.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Auf
die Entscheidungsgründe
des angefochtenen
Urteils wird ebenfalls
Bezug genommen. Mit
ihrer hiergegen
gerichteten Berufung
macht die Beklagte
geltend, das Landgericht
habe die
Anwendungsvoraussetzungen
des Teilungsabkommens
verkannt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung
der Beklagten ist nicht
begründet. Zu Recht und
mit zutreffender
Begründung hat das
Landgericht die Haftung
der Beklagten gem. § 1
TA bejaht.
Die von der Berufung
aufgeworfene Frage nach
der Auslegung dieser
Vorschrift ist mit der
ganz überwiegenden
Rechtsprechung
dahingehend zu
beantworten,
dass es für die
Anwendbarkeit des TA,
welches einen Verzicht
nicht nur auf die
Prüfung der Schuldfrage,
sondern darüber
hinausgehend auf die
Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
nicht erforderlich
ist, dass ein
Schadensfall auf einer
objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (vgl. zu
inhaltlich
übereinstimmenden
Klauseln bereits BGH,
Urt. v. 16.12.1981,
VersR 1982, S. 333, 333;
Urt. v. 26.05.1982,
VersR 1982, S. 774, 774).
Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut von § 1 Abs. 2
TA und darüber hinaus
insbesondere aus einer
systematischen Auslegung
mit Blick auf § 1 Abs. 3
und Abs. 4 TA.
Denn die in § 1 Abs. 3
und Abs. 4 TA
enthaltenen
Einschränkungen wären
entbehrlich, wenn § 1
Abs. 2 TA dahingehend zu
verstehen wäre, dass
auch eine objektive
Pflichtverletzung des
Versicherten vorliegen
muss.
Soweit die Vorschrift
des § 1 Abs. 4 TA
darüber hinaus -
offenbar in Anknüpfung
an die vorzitierte
höchstrichterliche
Rechtsprechung -die
Anwendbarkeit für den
Fall weiter einschränkt,
dass ein objektiver
Pflichtverstoß nach dem
unstreitigen Sachverhalt
nicht vorliegt,
kommt diese
Einschränkung hier nicht
zum Tragen, weil die
Klägerin das Fehlen
eines objektiven
Pflichtverstoßes des
Heimträgers nicht
unstreitig gestellt hat.
Die Klägerin hat
vielmehr bereits
erstinstanzlich
unwidersprochen
dargelegt, dass es sich
in allen abgerechneten
Fällen um den Sturz
pflegebedürftiger
Heimbewohner - denen
jeweils eine Pflegestufe
i. S. v. § 15 SGB XI
zuerkannt war -
gehandelt hat (Bd. I, Bl.
5 d. A.). Mehr muss die
Klägerin nach Sinn und
Zweck des TA nicht
vortragen.
Soweit der
Beklagtenvertreter in
der mündlichen
Verhandlung vor dem
Senat vom 20.04.2007 an
seiner Ansicht
festgehalten hat, die
Klägerin müsse den
objektiven
Pflichtverstoß des
versicherten Heimträgers
für die Anwendbarkeit
des TA vortragen, kann
diese Auffassung aus den
dargelegten Gründen
nicht<