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Rechtsprechungssammlung zum Thema "Teilungsabkommen"

 

OLG Köln 9. Zivilsenat, 18.06.2002, 9 U 181/01:

Normen:§ 116 SGB 10, § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO

Teilungsabkommen: Haftpflicht beim Fenstersturz eines geschlossen untergebrachten Suchtkranken im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflicht- und Krankenversicherer

Orientierungssatz

- Voraussetzung für die Anwendung eines Teilungsabkommens zwischen einem Krankenversicherer und einem Haftpflichtversicherer ist, dass dieser dem Versicherten gegenüber deckungspflichtig ist, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorliegen muss.

- Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten vorliegt. Für das Fehlen einer objektiven Pflichtverletzung trägt die Haftpflichtversicherung die Beweislast.

- Der Haftpflichtversicherer einer Klinik für Suchtkranke, der aus einem Teilungsabkommen vom Krankenversicherer in Anspruch genommen wird, kann den für seine Leistungsfreiheit erforderlichen Beweis, dass keine Pflichtverletzung der Klinik vorlag, nicht erbringen, wenn es einem in einer geschlossenen Abteilung untergebrachten Suchtkranken gelungen war, im fünften Stock des Gebäudes ein Fenster zu öffnen und sich hinunter zu stürzen.

Fundstellen: NVersZ 2002, 518-519 (red. Leitsatz und Gründe); VersR 2003, 97 (red. Leitsatz und Gründe)

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Der Klägerin steht auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rahmen - Teilungsabkommens (im folgenden: TA) vom 23.05.1985 ein Anspruch auf Zahlung von 27.000,-- DM zu.

a) Die Klägerin ist dem zwischen dem Bundesverband der Innungskrankenkassen und der Beklagten bestehenden Rahmen - Teilungsabkommen beigetreten und demnach berechtigt, aus dem Teilungsabkommen Ansprüche geltend zu machen.

b) Kann eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine

natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten geltend machen, so verzichtet die Beklagte als Haftpflichtversicherer entsprechend dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 TA).....

c) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist, dass der Haftpflichtversicherer dem Versicherten gegenüber deckungspflichtig ist. (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67, Rn 59). Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorhanden sein (§ 1 Abs. 2 des TA). Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall.

Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung allerdings keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. Nach dieser Bestimmung trägt die Beklagte die Beweislast, dass keine objektive Pflichtverletzung in diesem Sinne gegeben war. Diese Voraussetzung hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Fest steht, dass es dem Geschädigten gelungen ist, das Fenster in der geschlossenen Abteilung im sogenannten Wachraum der Suchtstation im 5. Stockwerk der Rheinischen Landesklinik in L. zu öffnen und herauszuspringen. Aus diesem Geschehen geht hervor,dass entweder die Verschlussvorrichtung des Fensters nicht in Gang gesetzt oder defekt war oder für den Patienten die Möglichkeit bestand, mittels eines an sich gebrachten Schlüssels das Fenster zu öffnen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in allen diesen Fällen keine objektive Pflichtverletzung des Krankenhausträgers vorgelegen hat.

Es liegt auf der Hand, dass in einer geschlossenen Station der vorliegenden Art, in der Akutpatienten mit schwerer Suchtproblematik aufgenommen sind, grundsätzlich konkrete Maßnahmen zum Schutz der Patienten bei erkennbarer akuter und konkreter Selbstmordgefahr oder Verfolgungswahn erforderlich sind (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1251 ; Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl., § 823, Rn 110; zur offenen Station BGH, NJW 2000, 3425 ; OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 1251 ; OLG Oldenburg, OLGR 1996,146).

Dass eine Freiwilligkeitserklärung für den Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung vorgelegen hat, ist hierbei nicht von Bedeutung. Maßgebend ist die Anordnung der Aufnahme in eine geschlossenen Abteilung durch einen Arzt mit den daraus sich ergebenden Pflichten für den Träger des Krankenhauses. Liegt eine ärztlich angeordnete Aufnahme in eine geschlossene Station vor, muss der Krankenhausträger nämlich durch geeignete, insbesondere bauliche, Maßnahmen verhindern, dass ein Patient den geschlossene Bereich durch Fenster oder Türen verlassen und einen Schaden erleiden kann. 11 Vorliegend hat der seinerzeit diensthabende Arzt A. als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, dass er zwar auf Grund der Befragung des Patienten zu der Meinung gekommen sei, dass keine suizidalen Absichten vorgelegen hätten. Gleichwohl hat er aber den Geschädigten in eine geschlossene Abteilung aufgenommen, und zwar in eine Station für die Aufnahme von Akutpatienten mit Möglichkeiten von Komplikationen. Daraus geht hervor, dass aus psychiatrischer Sicht in der konkreten Situation die Aufnahme - möglicherweise zur Beobachtung bis zu einer weiteren Abklärung - für erforderlich gehalten wurde. Hierbei ist nicht entscheidend, dass der Zeuge A. - wie er vor dem Landgericht ausgesagt hat - im Nachhinein die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, dass der Sprung des Geschädigten aus dem Fenster Ergebnis eines Verfolgungswahns war und nicht ein Selbstmordversuch. Maßgebend ist seine Beurteilung bei der Aufnahme des Patienten. Insoweit hat die Mutter des Geschädigten, die Zeugin V. vor dem Landgericht

bekundet, dass sie dem Arzt die Situation geschildert habe, auch dass der Sohn auf der Balkonbrüstung gestanden habe und erklärt habe, er wolle nicht mehr. Damit war dem Arzt die von der Mutter geschilderten Äußerungen des Geschädigten bekannt und er hat entsprechend den Patienten in die geschlossene Abteilung aufgenommen.

Die Bekundungen der Zeugen K. und N. führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob einige Zeit vorher der Schließzustand der Fenster überprüft worden ist.

Jedenfalls ist am 20.06.1994 ein Öffnen des Fensters und ein Sprung aus dem 5. Stockwerk möglich gewesen. Dass dem keine Pflichtverletzung des Krankenhausträgers zugrunde gelegen hat, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Umstände, die es dem Patienten ermöglichten, das Fenster zu öffnen, sind weiterhin ungeklärt.

BGH 6. Zivilsenat, 02.10.1984, VI ZR 314/82:

Norm:§ 1542 RVO

Ausschluß von Regreßansprüchen im Teilungsabkommen

Leitsatz

1.      Ist in einem Teilungsabkommen vereinbart, daß Ansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer und dessen Versicherte nur innerhalb einer Ausschlußfrist geltend gemacht werden können, so erfaßt der abkommensmäßige Ausschluß bei Fehlen abweichender Bestimmungen die Regreßforderung des Sozialversicherungsträgers auch insoweit, als sie das Abkommenslimit überschreitet.

2.      Die Geltendmachung der Regreßforderung bei einem Haftpflichtversicherer wahrt die Ausschlußfrist gegenüber anderen am Schadenfall ebenfalls beteiligten Haftpflichtversicherern nicht.

Fundstellen: VersR 1984, 1143-1145 (Leitsatz 1 und Gründe); BKK 1985, 435-437 (Leitsatz 1 und Gründe)

Tatbestand

Am 19. April 1969 erlitt Erwin M. als Insasse im PKW des Erstbeklagten bei einem Zusammenstoß mit einem von Kurt Sch. gesteuerten PKW u.a. eine Hüftgelenk-Luxation und einen Pfannenbruch. Wegen der Verletzungen mußte er vom 19. April bis 31. Mai 1969, vom 28. Februar bis 3. März 1978 und vom 16. Mai bis 15. Juni 1978 stationär behandelt werden. Erwin M. war bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert, der Erstbeklagte bei der Zweitbeklagten und Kurt Sch. bei der Versicherung haftpflichtversichert. Die drei Versicherer waren einem Rahmenteilungsabkommen zwischen dem HUK-Verband, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. beigetreten. In dem Teilungsabkommen war u.a. folgendes vereinbart: 3

§ 1(1)Kann eine diesem Abkommen beigetretene Ersatzkasse ("EK") gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist, gemäß § 1542 Abs.  RVO Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.

(2)Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich.

(3)Außerdem ist erforderlich, daß der ursächliche Schadenfall in die Laufzeit des Abkommens fällt und der Geschädigte zu dieser Zeit bereits Mitglied einer dem Abkommen beigetretenen "EK" war. Dies gilt auch für den Fall der Wiedererkrankung, der im übrigen wie ein neuer Schadenfall behandelt wird. Ein Fall der Wiedererkrankung wird nur dann wie ein neuer Schadenfall behandelt, wenn zwischen dem Beginn der auf einer Wiedererkrankung beruhenden Behandlung und dem Ende der vorangegangenen Behandlung ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt. Die Wiederbeschaffung und/oder Reparatur eines Körperersatzstückes, orthopädischen oder anderen Hilfsmittels gilt nicht als Wiedererkrankung.

(4)bis (7)...

(8)Die "H" ersetzt der "EK"

a)im Falle der Gefährdungshaftung (z.B. StVG, RHG, LVG) 60%, jedoch 50%, wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug als Halter oder Führer benutzte;

b)in allen anderen Fällen (einschließlich der Haftung nach § 833 BGB) 50%, jedoch 40%, wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug als Halter oder Führer benutzte

der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.

§ 2(1)Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der "H" schließt die Anwendung dieses Teilungsabkommens nicht aus.

(2)Ansprüche der "EK" gegen die "H" und deren Versicherte können nur geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Jahren seit dem Schadenstag der "H" gemeldet sind.

(3)Bei Wiedererkrankung beträgt die Meldefrist ein Jahr seit Beginn der Leistungspflicht der "EK".

(4)Die "H" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "EK" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen.

§§ 3-4...

§ 5(1)Die "EK" ist mit dieser Erstattung, auch gegenüber den bei der "H" versicherten Personen, abgefunden. Das gleiche gilt auch gegenüber jeder anderen "H", die diesem Abkommen beigetreten ist oder ihrerseits ein Abkommen mit der "EK" unterhält.

(2)...

§§ 6-7

§ 8(1)Das Abkommen findet nur Anwendung, soweit in einem Schadenfall der Gesamtbetrag, den die "EK" nach § 4 berechnen kann, 20.000 DM für jeden Geschädigten nicht überschreitet. Übersteigt der Gesamtbetrag 20.000 DM, so ist bis zu dieser Summe abkommensgemäß zu verfahren.

Nur bezüglich des verbleibenden Teiles des Gesamtbetrages ist eine Regelung entsprechend der Sach- und Rechtslage durchzuführen.

(2)Sind mehrere Versicherte oder deren Angehörige derselben "EK" bei dem selben Schadenfall geschädigt, so beläuft sich der Betrag auf insgesamt 40.000 DM je "H", wobei auf jeden Geschädigten jedoch nicht mehr als 20.000 DM entfallen.

(3)Die Kosten der ambulanten Krankenpflege im Sinne des § 4 (1) werden nach Überschreitung des Limits in tatsächlicher Höhe entsprechender Sach- und Rechtslage abgerechnet.

§§ 9-12...

Die Klägerin hat wegen ihrer Versicherungsleistungen an Erwin M. zunächst die C.-Versicherung in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 1974 zeigte M. der Zweitbeklagten den bisherigen Krankheitsverlauf an und teilte ihr mit, daß sich die Folgen verschlimmert hätten. Er erbat auf das Schmerzensgeld und die ihm bis dahin entstandenen Kosten eine Akontozahlung von 10.000 DM. Unter dem 12. Juni 1975 meldete die Klägerin bei dem Erstbeklagten Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1979 verlangte die Klägerin von der Zweitbeklagten für ihre seit dem 28. Februar 1978 für Erwin M. erbrachten Aufwendungen von insgesamt 34.220,75 DM unter Anrechnung von 20.000 DM, die die Zweitbeklagte mit der C.-Versicherung nach dem Teilungsabkommen abgerechnet hatte, Erstattung von 14.220,75 DM. Diesen Betrag hat sie aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) mit der Klage gegen die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten haben sich auf den Ausschluß der Forderung nach § 2 des Teilungsabkommens sowie auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der klagenden Krankenkasse ein Rückgriff wegen ihrer unfallbedingten Aufwendungen für ihr Mitglied M. gegen die Beklagten nicht zu. Das Berufungsgericht erwägt: Ansprüche gegen die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung aus dem Teilungsabkommen könne die Klägerin nicht geltend machen, weil sie die dafür nach § 2 (2) und (3) des Abkommens vereinbarten Anmeldefristen nicht eingehalten habe.

Ihr Schreiben vom 12. Juni 1975 an den Erstbeklagten habe nur Ersatzansprüche gegen diesen aus einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO betroffen und sei schon deshalb keine Anmeldung im Sinne des Teilungsabkommens (=TA) gewesen; außerdem sei die Dreijahresfrist des § 2 (2) TA damals schon abgelaufen gewesen, während die bei einer Wiedererkrankung bestehende Meldefrist des § 2 (3) TA noch nicht zu laufen begonnen hätte.

Ansprüche nach der Sach- und Rechtslage für ihre das in § 8 TA vereinbarte Limit von 20.000 DM übersteigenden Aufwendungen seien nach § 852 BGB lange vor der Klageerhebung, nämlich schon mit dem 19. April 1972, verjährt gewesen. Eine Verjährungshemmung aus dem Teilungsabkommen komme der Klägerin nicht zugute. Diese trete nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein, dem gegenüber die Ansprüche nach dem Teilungsabkommen fristgerecht angemeldet worden seien. Spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist seien die Hemmungswirkungen des Teilungsabkommens für die Klägerin entfallen. Die Anmeldung von Rückgriffsansprüchen bei dem Haftpflichtversicherer des an dem Verkehrsunfall mitbeteiligten Kurt Sch., der C.-Versicherung, komme der Klägerin im Verhältnis zur Zweitbeklagten ebensowenig zugute wie die von diesem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen. Aus demselben Grund sei auch ein Rückgriffsanspruch gegen den Erstbeklagten verjährt.

II.

Im Ergebnis hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. . Rückgriffsansprüche gegen die Beklagten stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie durch Versäumung der Anmeldefristen des § 2 (2) und (3) TA ausgeschlossen sind. Nach diesen Vertragsbestimmungen, die vom Revisionsgericht frei auszulegen sind (Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 = VersR 1983, 534, 535 m.w.N.), kann die dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen den Haftpflichtversicherer und gegen den bei diesem Versicherten Ansprüche nur geltend machen, wenn sie innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Jahren seit dem Schadenstag dem Haftpflichtversicherer gemeldet sind. Bei Wiedererkrankung beträgt die Meldefrist ein Jahr seit Beginn der Leistungspflicht der Krankenkasse. Mit dieser Bestimmung haben die Abkommenspartner des Teilungsabkommens einen Ausschluß von Regreßforderungen der Krankenkasse für den Fall nicht fristgerechter Anmeldung vereinbart, wie sich eindeutig schon aus dem Wortlaut der Vertragsregelung ergibt. Dieser Ausschluß umfaßt die Rückgriffsansprüche der Krankenkasse schlechthin; nicht nur die Vertragsansprüche aus dem Teilungsabkommen, oder, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, den Rückgriff wegen Aufwendungen der Krankenkasse bis zum Gesamtbetrag von 20.000 DM, der nach § 8 TA nach Maßgabe der in § 1 (8) TA festgelegten Quote zu regulieren ist. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern ergibt sich auch aus ihrem Sinn und ihrem Regelungszusammenhang. a) Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlußfristen ist in erster Linie, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben. Die dreijährige Ausschlußfrist des § 2 (2) TA soll sicherstellen, daß er für seine Kalkulationen nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem auf drei Jahre begrenzten Zeitraum zugrunde legen, nicht gemeldete Schadensfälle aus weiter zurückliegender Zeit also außer Ansatz lassen kann. Die auf ein Jahr bemessene kürzere Anmeldungsfrist für Rückgriffsansprüche aus Fällen einer Wiedererkrankung, die nach § 1 (3) TA als neue Schadensfälle angesehen werden, soll den Haftpflichtversicherer instand setzen, ein Jahr nach Beendigung einer Krankenbehandlung des Verletzten den Schadensfall als abgeschlossen zu betrachten, wenn ihm die Krankenkasse keine neuen Behandlungsaufwendungen gemeldet hat, und neue Forderungen aus diesen Schadensfällen aus länger als ein Jahr zurückliegender Zeit in seiner Kalkulation unberücksichtigt zu lassen. Mit Rückgriffsforderungen "aus Schadenfällen" im Sinne des Abkommens, die außerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegen, soll die Krankenkasse ihn nicht belasten dürfen. Dem dient auch die Erstreckung der Ausschlußwirkungen der Vereinbarung auf Regreßansprüche der Krankenkasse gegen die beim Haftpflichtversicherer Versicherten. Der mit der Vereinbarung bezweckte Schutz des Haftpflichtversicherers soll nicht dadurch unterlaufen werden können, daß er auf dem Weg über seine vom Unterbleiben einer Schadensanzeige seines Versicherungsnehmers grundsätzlich unberührte (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 205/73 = VersR 1975, 279) Deckungspflicht mit Aufwendungen aus den ausgeschlossenen Schadensfällen doch belastet wird. Deshalb hat die Krankenkasse sich dem Haftpflichtversicherer zugleich zugunsten seines Versicherten (§ 328 BGB) vertraglich verpflichtet, auch die von dem Teilungsabkommen selbst nicht berührten Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger (Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278, 279f und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 = VersR 1978, 843, 844f) im Falle der Versäumung der Ausschlußfristen nicht geltend zu machen. b) Der Ausschluß umfaßt nicht nur die Vertragsansprüche der Krankenkasse gegen den Haftpflichtversicherer, sondern ihre Rückgriffsansprüche aus nicht fristgemäß gemeldeten "Schadenfällen" gegen den Haftpflichtversicherer und den bei ihm Versicherten schlechthin. Keinesfalls erlaubt die Regelung eine Auslegung dahin, daß für solche "Schadenfälle" nur eine Regulierung nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossen sein, stattdessen aber eine Regelung nach der Rechtslage stattfinden soll (so offenbar Hj. Wussow WI 1980, 98). Das würde es der Krankenkasse prinzipiell ermöglichen durch Verstreichenlassen Ausschlußfristen das Teilungsabkommen insgesamt zu unterlaufen, wenn die Regulierung nach der Rechtslage für sie günstiger als die abkommensmäßige Regulierung ist, und den Zweck der Vereinbarung, die hier den Haftpflichtversicherer schützen soll, geradezu in ihr Gegenteil verkehren. Diese Gefahr würde nicht bestehen, wenn der Ausschluß nur die Aufwendungen der Krankenkasse erfaßte, die nach der Abkommensquote zu regulieren sind, nicht aber die über das Limit von 20.000 DM hinausgehenden Aufwendungen, für deren Rückgriff nach § 8 (1) TA die Sach- und Rechtslage maßgebend sein soll. Von dieser Auslegung ist offenbar das Berufungsgericht ausgegangen. Indes wäre damit der Zweck der Anmeldefristen, das Regulierungsvolumen für den Haftpflichtversicherer überschaubar und kalkulierbar zu halten, nachhaltig in Frage gestellt, da er für seine Kalkulation stets damit rechnen müßte, mit Schadensfällen auch aus außerhalb der Ausschlußfristen gelegenen Zeiten konfrontiert zu werden, die gerade besonders kostenträchtig sind. Die Verjährungsfrist nach der Rechtslage bedeutet für den Haftpflichtversicherer keinen gleichwertigen Schutz. Denn die mit dem Teilungsabkommen verbundenen verjährungshemmenden Wirkungen (Senatsurteile vom 10. April 1973 - VI ZR 48/72 = VersR 1973, 759, 760 und vom 13. Dezember 1977 = aaO jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 - VI ZR 109/72 = VersR 1974, 546, 547) entfallen grundsätzlich erst mit der Erschöpfung des Abkommenslimits. Sie ermöglichten deshalb der Krankenkasse ein Zuwarten mit ihren das Limit übersteigenden Rückgriffsansprüchen weit über die vorgesehene Ausschlußfrist hinaus. Eine Beschränkung der Ausschlußfristen auf den Höchstbetrag des § 8 (1) TA würde zur Folge haben, daß die Krankenkasse, die etwa die dreijährige Anmeldefrist des § 2 (2) TA verstreichen läßt, wegen ihrer das Limit übersteigenden Regreßansprüche aus einer "Ersterkrankung" weitere drei Jahre zuwarten könnte, ohne die Verjährungseinrede des Haftpflichtversicherers fürchten zu müssen. In derartigen Fällen würden die zum Schutz des Haftpflichtversicherers vereinbarten Ausschlußfristen also ebenfalls zu seinen Lasten ausschlagen. c) Unter diesen Umständen wird der von § 2 (2) und (3) TA geregelten Interessenlage vielmehr nur eine Auslegung gerecht, die den Ausschluß auf Rückgriffsansprüche für nicht fristgerecht angemeldete "Schadenfälle" schlechthin erstreckt; so wie das auch im uneingeschränkten Wortlaut der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat. Daß § 2 TA solche Ansprüche in diesem Sinn umfassend meint, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Vereinbarung ausdrücklich die Ansprüche gegen die Versicherten in die Regelung einbezieht. Solcher besonderen Erwähnung hätte es nicht bedurft, wenn die Vereinbarung nur die nach der Quote gemäß § 8 TA zu regulierenden Ansprüche zum Gegenstand hätte haben sollen. Denn eine Inanspruchnahme der Versicherten wegen der auf die Quote entfallenden Aufwendungen ist der Klägerin schon durch § 8 TA versagt; diese Vertragsbestimmung verschafft dem Versicherten sogar ein eigenes Recht (§ 328 BGB), die Klägerin darauf zu verweisen, im Bereich des Abkommenslimits bei ihrem Haftpflichtversicherer Befriedigung zu suchen (BGH, Urteile vom 10. April 1973, 13. Dezember 1977, 13. Juni 1978 = sämtlich aaO und vom 7. April 1981 VI ZR 251/78 = VersR 1981, 649, 650). Dem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 8 (1) das Abkommen nur für das Limit von 20.000 DM Anwendung finden soll. Diese Regelung soll nur den Rationalisierungseffekt der quotenmäßigen Regulierung beschränken; nur der Anwendungsbereich dieses Effekts wird durch § 8 TA eingeschränkt (vgl. auch BGH Urteil vom 19. Dezember 1973 - VI ZR 109/72 = aaO). Daß die Abkommenspartner im übrigen die Regulierung der Regreßforderungen der Krankenkasse insgesamt zum Gegenstand des Teilungsabkommens gemacht haben, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Mit dem Rationalisierungseffekt des § 8 TA hat der Anspruchsausschluß in § 2 TA unmittelbar nichts zu tun. Das Beschleunigungs- und Kalkulierungsinteresse des Haftpflichtversicherers, das diese Bestimmung schützen soll, liegt auf einer anderen Ebene als das Interesse an der Vermeidung von Auseinandersetzungen über die Haftungslage, das § 8 TA zum Gegenstand hat. . Zu Recht stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin ihre Regreßansprüche verspätet angemeldet hat. Diese Ansprüche beziehen sich auf eine Behandlung ihres verletzten Mitglieds M., die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin als Fall einer Wiedererkrankung im Sinne des Teilungsabkommens zu regulieren ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser "neue Schadensfall" noch angemeldet werden konnte, wenn damals auch schon die für die Ersterkrankung geltende dreijährige Ausschlußfrist nicht eingehalten worden war. Denn jedenfalls hat die Klägerin die für den Regreß maßgebende einjährige Ausschlußfrist des § 2 (3) TA nicht gewährt. Diese ist mit dem Beginn der Leistungspflicht der Krankenkasse, spätestens am 28. Februar 1978, in Lauf gesetzt worden und war deshalb bei der Anmeldung des Regresses durch die Klägerin am 18. Oktober 1979 bereits verstrichen. Selbst wenn sie die Wiedererkrankung bei dem Haftpflichtversicherer des Sch., der C.-Versicherung, rechtzeitig angemeldet haben sollte, würde sie sich damit ihre Regreßansprüche gegen die Zweitbeklagte nicht erhalten haben. Daß das Einzel-Teilungsabkommen zwischen den Parteien durch ihren Beitritt zu dem Rahmenabkommen zustandegekommen und dadurch in einen größeren Bezugsrahmen gestellt worden ist, in den auch die C.-Versicherung durch ihren Beitritt einbezogen war, ändert nichts daran, daß die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Zweitbeklagten nur durch rechtzeitige Anmeldung bei ihr wahren konnte (Hj. Wussow aaO). Anderes wäre mit dem Schutzzweck des § 2 TA nicht vereinbar; er ist nur zu erreichen, wenn der jeweils betroffene Haftpflichtversicherer durch die Anmeldung Kenntnis von dem "neuen Schadensfall" erhält. Auf das Schreiben des Verletzten an die Zweitbeklagte vom 20. Mai 1974, mit dem dieser im übrigen nur seine eigenen Ansprüche angemeldet hatte, und auf die Forderungsanmeldung der Klägerin bei dem Erstbeklagten vom 12. Juni 1975 kommt es schon deshalb nicht an, weil sich diese "Anmeldungen" nicht auf den erst am 28. Februar 1978 eingetretenen "neuen Schadensfall" der Wiedererkrankung beziehen. Die Kenntnis der Zweitbeklagten von dem Unfall und den Aufwendungen aus einer früheren Behandlung reicht zur Wahrung der Anmeldefrist für die hier in Frage stehenden Aufwendungen nicht aus; diese müssen nach § 2 (2) TA besonders angemeldet werden. Daß die Zweitbeklagte auf anderem Wege von diesem "neuen Schadensfall" rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, hat die Klägerin selbst nie substantiiert vorgetragen. Es kann daher auf sich beruhen, ob und unter welchen Umständen solche Kenntnisnahme die Anmeldung hätte überflüssig machen können. . Durch die Versäumung der Anmeldungsfrist ist die Klägerin mit ihren Rückgriffsansprüchen nach §§ 2 (2) und (3) TA auch gegenüber dem erstbeklagten Versicherten ausgeschlossen, da der Ausschluß nach dem Zuvorgesagten auch diesen Regreß umfaßt. Da somit die Vorinstanzen zu Recht die Klage abgewiesen haben, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen

BGH 6. Zivilsenat, 08.02.1983, VI ZR 48/81:

Quelle:

Normen:§ 1542 RVO, § 640 RVO

Auslegung eines Teilungsabkommens bei unterschiedlicher Regelung von Regressen nach RVO § 1542 und RVO § 640

Leitsatz

Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach RVO § 640 unterschiedliche Regelungen trifft, in einem Schadenfall, in dem eine Haftungsfreistellung nach RVO §§ 636, 637 in Betracht kommt.

Fundstellen

VRS 64, 419-424 (1983) (red. Leitsatz und Gründe)

RuS 1983, 118-120 (red. Leitsatz und Gründe)

VersR 1983, 534-536 (Leitsatz 1 und Gründe)

MDR 1983, 743-744 (Leitsatz 1 und Gründe)

LM Nr 19 zu Teilungsabkommen (Leitsatz 1 und Gründe)

USK 83198 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

weitere Fundstellen

BGHWarn 1983, Nr 43 (Leitsatz 1)

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 11. Dezember 1980, Az: 1 U 103/80

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 30. April 1980, Az: 4 O 582/79

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommen (TA) geltend, und zwar wegen Leistungen, die sie anläßlich eines Arbeitsunfalls des bei ihr freiwillig versicherten Kaufmanns H. erbracht hat. Am Tag des Unfalls, dem 15. Juni 1976, wurde H., der ein Lebensmittelgeschäft betreibt, von der Großhandel GmbH mit Waren beliefert. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw lud die Ware von dem Fahrzeug ab; H. brachte sie in seinen Laden. Als er mit Leergut zurückkehrte, das der Lkw abholen sollte, glaubte er wahrzunehmen, daß ein auf der Hubbühne des Lkw stehender Container beim Herablassen der Bühne ins Rutschen geriet. Er stemmte sich gegen den Container; dabei geriet sein linkes Bein unter die sich senkende Platte. Hierbei brach H. das Fußgelenk. Wegen des Vorfalls hat H. Halterin, Fahrer und die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Seine zunächst in erster Instanz aus dem Straßenverkehrsgesetz teilweise erfolgreiche Klage ist in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, die Haftpflichtversicherten seien gemäß §§ 636, 637 RVO von einer Haftung für den Arbeitsunfall freigestellt. Das Urteil ist rechtskräftig. In dem Teilungsabkommen vom 18. Dezember 1967/ 18. Januar 1968, auf das die Klägerin ihre Klage stützt, hatten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits u.a. folgendes vereinbart: 4

"§ 1

Werden von der (Klägerin) aufgrund der Vorschriften

des § 1542 RVO Regreßansprüche

gegen eine Person erhoben, die gegen die

gesetzliche Haftpflicht aus dem der Regreßforderung

zu Grunde liegenden Schadensereignis

bei der (Beklagten) versichert ist,

so verzichtet der Haftpflichtversicherer

auf die Prüfung der Haftpflichtfrage und ersetzt

der (Klägerin) auch in den Fällen, in

welchen der Schadensfall nachweisbar durch

eigenes Verschulden des Geschädigten (Verletzten)

entstanden ist,

% bis zu DM 5.000 ohne,

darüberhinaus mit Prüfung der Übergangsfähigkeit.

Die (Klägerin) verzichtet in allen Fällen,

also auch in denen, die nachweisbar in vollem

Umfang durch das Verschulden des Regreßpflichtigen

entstanden sind, auf 50 % der

genannten Aufwendungen.

§ 2

Bei Regreßfällen nach den Vorschriften des

§ 640 RVO werden der (Klägerin) 50 % aller

Aufwendungen durch den Haftpflichtversicherer

erstattet.

§ 3

Voraussetzung für die Regelung nach § 1 und

§ 2 ist, daß die (Beklagte) aufgrund einer

bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz zu gewähren hat und die

Ansprüche der (Klägerin) schlüssig sind.

§ 4

.......

§ 5

Von der Regelung des § 1 sind diejenigen

Regreßansprüche ausgeschlossen, in denen

im Einzelfall die gesamten Leistungen der

(Klägerin) DM 50.000.... übersteigen....."

In einem Nachtragsvertrag vom 25. August/8. September 1970 haben die Parteien bestimmt: 6

"Mit Wirkung vom 1.1.1971 erstreckt sich das

Teilungsabkommen nur noch auf Fälle des

§ 1542 der Reichsversicherungsordnung. Ansprüche

aus Fällen des § 640 RVO, die sich

nach dem 1.1.1971 ereignen, werden ausschließlich

nach der Rechtslage abgewickelt."

Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens 2.500 DM gezahlt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin weitere 8.350,70 DM als übergangsfähige Kosten gemäß § 1542 RVO. Die Beklagte ist dem entgegengetreten; nach ihrer Auffassung steht einer abkommensmäßigen Regulierung entgegen, daß die Haftpflichtversicherten nach §§636, 637 RVO von der Haftung freigestellt seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage bis auf einen Teilbetrag der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. EntscheidungsGründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der klagenden Berufsgenossenschaft gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung Erstattung ihrer Versicherungsleistungen an H. in der geltend gemachten Höhe nach dem Teilungsabkommen zu. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Die Voraussetzungen für eine abkommensmäßige Regulierung des Schadensfalls gemäß § 1 TA lägen vor. Auf den Ausschluß der Haftung ihres Versicherungsnehmers nach §§636, 637 RVO könne sich die Beklagte nicht berufen. Daran ändere nichts, daß H. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger und der Beklagten aus diesem Grunde rechtskräftig aberkannt worden seien. Einwendungen aus §§ 636, 637 RVO gehörten zur Haftpflichtfrage, auf deren Prüfung die Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 1 TA ausdrücklich verzichtet habe. Da der Schadensfall mit dem von der Beklagten als Haftpflichtversicherer übernommenen Wagnis im Zusammenhang stehe, ein sog. Groteskfall nicht vorliege und die Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO auch nicht von vornherein ganz offensichtlich und unzweideutig zu verneinen gewesen seien, schulde die Beklagte der Klägerin bis zu der vereinbarten Höchstgrenze von 50.000 DM Regulierung nach der Quote von 50 %, die für gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche vereinbart worden sei. II.

1Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. . Nach § 1 des Teilungsabkommens, das vom Revisionsgericht frei auszulegen ist (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150, 153 und vom 7. April 1981 - VI ZR 251/78 = VersR 1981, 649, 650, jeweils mit w. Nachw.), sollen Regreßansprüche, die von der Klägerin aufgrund des § 1542 RVO erhoben werden, von der Beklagten bis zur Höhe von 50.000 DM (§ 5 aaO) unter Verzicht auf die Prüfung der Haftpflichtfrage nach der Abkommensquote von 50 % reguliert werden, sofern der Schädiger bei der Beklagten bezüglich des zugrundeliegenden Schadensereignisses haftpflichtversichert war und die Ansprüche schlüssig sind (§ 3 aaO). Diese Regelung entspricht weitgehend dem Vertragsinhalt herkömmlicher Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, durch die zur beschleunigten Regulierung und zur Kostenersparnis ein Streit um das Bestehen einer Haftung nach der Rechtslage im konkreten Schadensfall ausgeschlossen sein, die abkommensmäßige Regulierung vielmehr auch dann stattfinden soll, wenn eine gerichtliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten ausgelöst hat (BGHZ 20, 385, 390 ff; Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 = aaO; BGH Urteile vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066; vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64 = VersR 1966, 817, 818; vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 = VersR 1967, 269; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854; vom 19. September 1979 - IV ZR 87/78 = VersR 1979, 1093; vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = VersR 1980, 1170, 1171). . Grundsätzlich gehört zu den ausgeschlossenen Einwendungen, wie der erkennende Senat bereits in dem genannten Urteil vom 6. Dezember 1977 (aaO)näher dargelegt hat, auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, da auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Anderenfalls könnte die"Haftpflichtfrage" auf diesem Wege umfassend zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, da in streitigen Fällen die Frage nach der Haftungsfreistellung nur aufgrund einer Klärung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann, wie auch hier der zwischen dem Geschädigten und der Beklagten geführte Vorprozeß zeigt, in dem der Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO im Mittelpunkt gestanden hat. Das gerade soll durch die Ausklammerung der "Haftpflichtfrage" nach dem Willen der Partner solcher Teilungsabkommen grundsätzlich vermieden werden. Freilich ist es den Abkommenspartnern unbenommen, den Ausschluß der "Haftpflichtfrage" und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (BGH Urteile vom 20. Juni 1979 - IV ZR 195/77 = VersR 1979, 903 und vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = aaO). Indes ist das entgegen der Auffassung der Revision bezüglich der Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO hier weder durch die ursprüngliche Fassung des Teilungsabkommens noch durch die spätere Änderung des Abkommens geschehen. a) Solche Einschränkung kann nicht schon der Bestimmung des § 1 TA entnommen werden. Zwar ist dort die Verschuldensfrage besonders herausgehoben; damit sollte aber nicht etwa allein diese Frage einer Nachprüfung nach der Rechtslage entzogen werden. Vielmehr sollte die Haftpflichtfrage umfassend ausgeklammert werden, insbesondere also auch eine Nachprüfung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs und der Verkehrswidrigkeit des schädigenden Verhaltens, ferner der Einwand des unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs.  StVG sowie die Frage, ob der Unfall sich "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs des Schädigers i.S. von § 7 Abs.  StVG ereignet hat, sofern nur die Übernahme des versicherten Wagnisses durch die Beklagte nach § 10 AKB für den Schadensfall zu bejahen war und der Vortrag der Berufsgenossenschaft im übrigen ihre Ansprüche stützte (§ 3 aaO). Das entspricht, wie gesagt, der herkömmlichen Vereinbarung solcher Abkommen und wird für den Streitfall auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Die Verschuldensfrage ist in § 1 TA nur als besonders markantes Beispiel angesprochen worden. b) Ebensowenig berührt den umfassenden Ausschluß der für das Bestehen einer Haftung dem Grunde nach erheblichen Fragen der Umstand, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, den Schadensfall nur bis zu 5.000 DM ohne, darüberhinaus aber mit Prüfung der Übergangsfähigkeit nach der Quote zu regulieren (§ 1 aaO). Nach seinem Sinn beschränkt sich dieser Prüfungsvorbehalt auf Umstände, die auch bei Bejahung einer Haftung dem Grunde nach einen Forderungsübergang nach § 1542 RVO auf die Klägerin hindern würden, etwa das Fehlen der dafür vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadensposten und der Versicherungsleistung oder das Eingreifen des sog. Familienprivilegs in entsprechender Anwendung von § 67 Abs.  VVG. Zu den der Beklagten danach erlaubten Einwendungen gegen die Übergangsfähigkeit gehört hingegen die Haftungsfreistellung nach den §§ 636, 637 RVO nicht, da diese die Entstehung der Ersatzpflicht betrifft (Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 = aaO). Wie andere Umstände, die der Haftung dem Grunde nach entgegenstehen können, sollten auch diese Privilegien einer Erörterung erst für die 50.000 DM übersteigenden Leistungen der Klägerin zugänglich sein (§ 5 aaO). c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich anderes auch nicht daraus, daß nach der ursprünglichen Fassung des Teilungsabkommens Regreßfälle nach § 640 RVO in das Abkommen einbezogen gewesen sind (§ 2 TA)und diese Klausel mit Wirkung vom 1. Januar 1971 dahin geändert worden ist, daß Ansprüche aus Fällen des § 640 RVO, die sich nach dem Zeitpunkt ereigneten, ausschließlich nach der Rechtslage abzuwickeln sind. Zwar greift § 640 RVO nur in den Fällen ein, in denen die Haftung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluß muß deshalb den Partnern des Abkommens bei der Vereinbarung des § 2 TA und der späteren Abmachung über seine Änderung vor Augen gestanden haben. Ersichtlich entsprach es ihren Vorstellungen, daß nicht alle Fälle einer sich aus den §§ 636, 637 RVO ergebenden Haftungsfreistellung gemäß der für Regresse nach § 1542 RVO getroffenen Regelung des § 1 TA abgewickelt werden sollten. Das lag erkennbar im Interesse der Beklagten, die jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen eine Haftungsfreistellung von vornherein außer Streit stand, die Versichertengemeinschaft nicht mit Kosten belasten wollte, von denen sie nach der Rechtslage offensichtlich freigestellt war, andererseits aber auch im Interesse der Klägerin, die auf den auch bei Ausklammerung der Frage eines Mitverschuldens des verletzten Versicherten viel weitergehenden, weil von Kongruenzerfordernissen unabhängigen Regreß nach § 640 RVO nicht verzichten wollte. Diese Interessenlage, die zu einer Sonderbehandlung von Regressen nach § 640 RVO zunächst auf dem Weg über §§ 2, 3 TA durch Beteiligung solcher Forderungen an dem Rationalisierungseffekt einer abkommensmäßigen Pauschalierung, später zu einer Ausklammerung aus dem Abkommen geführt hat, ist aber mit den Interessen der Abkommenspartner an einer abkommensmäßigen Regulierung von Regressen nach § 1542 RVO eng verknüpft: Der für diese Regreßforderungen angestrebte Rationalisierungseffekt sollte auch nach Herausnahme der Regresse nach § 640 RVO aus dem Abkommen möglichst unbeeinflußt bleiben. Insbesondere spricht auch auf dem Boden der späteren Abänderung des § 2 TA nichts für den Willen der Abkommenspartner, Regresse nach § 1542 RVO einer Prüfung der "Haftpflichtfrage" in bezug auf Vorliegen oder Nichtvorliegen von Haftungsfreistellungen nach §§636, 637 RVO zuzuführen. Das hätte, wie gesagt, den Rationalisierungseffekt des Abkommens auch für diese Regreßforderungen wesentlich entwertet. Dem Interesse der Abkommenspartner an einer Sonderbehandlung von Regressen nach § 640 RVO unter Beibehaltung der für Regresse nach § 1542 RVO vereinbarten Pauschalierung ist vielmehr durch eine sinnentsprechende Auslegung des § 3 TA genügt; diese Klausel stellt die abkommensmäßige Regulierung von Regreßforderungen nach § 1542 RVO unter die Voraussetzung ihrer "Schlüssigkeit". Nach dem Sinn des Abkommens bedeutet diese Klausel in erster Linie für die Klägerin eine Einschränkung; sie soll nicht nach freiem Belieben das Abkommen auch in denjenigen Fällen für einen Regreß nach § 1542 RVO in Anspruch nehmen dürfen, in denen nach ihrem eigenen Sachvortrag Rückgriffsforderungen nach dieser Vorschrift - etwa wegen Eingreifens von Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO für den Haftpflichtversicherten - nicht in Betracht kommen. Andererseits ist auch die Klausel von den Parteien ersichtlich nicht geschaffen worden, den Streit über die "Haftpflichtfrage", der nach § 1 TA ausgeschlossen sein sollte, auf einen Streit über die Schlüssigkeit der Regreßforderung zu verlagern. Vielmehr sollten auch für die Einschränkung des § 3 TA die Grenzen für die Geltung des Abkommens für beide Partner so klar zutage treten, daß bei unbefangener, abkommensgerechter Betrachtung über die Zuordnung des jeweiligen Schadensfalls zum Abkommen ernstlich nicht gestritten werden konnte, also nicht schon um dieser Zuordnung willen mit einem Streit um die "Haftpflichtfrage" zu rechnen war. Dem entspricht es, nur solche Schadensfälle wegen einer Haftungsfreistellung des Haftpflichtversicherten von der abkommensmäßigen Regulierung auszunehmen, in denen nach dem Sachvortrag der Klägerin die Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO eindeutig gegeben sind. Diese Auslegung entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung zu den allgemeinen Grenzen für den abkommensmäßigen Ausschluß der"Haftpflichtfrage": Die Rechtsprechung hat diese Grenzen stets dort gezogen, wo nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich eine Schadensersatzpflicht nach der Rechtslage gar nicht in Frage kommt, so daß die Einbeziehung des Schadensfalls in die abkommensmäßige Regulierung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre und sich das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 = aaO; BGH Urteile vom 23. September 1963 = aaO; vom 2. Juni 1966 = aaO; vom 19. September 1979 = aaO). d) Ob solche Schranken auch im Anwendungsbereich der §§ 636, 637 RVO nur in den sog. "Groteskfällen" eingreifen, in denen "bei Wegdenken des Teilungsabkommens auch ein noch so verwegener Antragsteller gar nicht auf den Gedanken kommen würde, aufgrund dieses Falls eine Klage gegen den Schädiger zu erheben" (W. Wussow, Teilungsabkommen,4. Aufl. S. ), oder ob nicht deshalb, weil es sich in diesen Fällen um eine generell abgrenzbare Fallgruppe handelt, geringere Anforderungen an die Eindeutigkeit der Rechtslage zu stellen sind (vgl. W. Wussow aaO S.  ff; WI 1974, 122; H.J. Wussow einerseits WI 1981, 95 ff; andererseits WI 1977, 197, 198; 1980, 177), kann im Streitfall offen bleiben. Das abkommensmäßige Ziel der Streitvermeidung verlangt jedenfalls, daß nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt, aus dem die klagende Berufsgenossenschaft Regreß nach § 1542 RVO verlangt, bei unbefangener Betrachtung über das Vorliegen einer Haftungsfreistellung nach §§636, 637 RVO nicht ernsthaft gestritten werden kann, wenn ihr die Inanspruchnahme einer Regulierung nach der Quote verschlossen bleiben soll. Von einer für die Beteiligten von vornherein klar zutage liegenden Rechtslage kann im Streitfall keine Rede sein, Ob der bei einem Be- oder Entladungsvorgang mithelfende Kunde i.S. von § 539 Abs.  RVO im Unfallbetrieb des Zulieferers wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig wird und der Zulieferer ihm gegenüber deshalb von der Haftung für einen von ihm verursachten Arbeitsunfall nach §§ 636, 637 RVO freigestellt ist, oder ob der Kunde in seinem eigenen Aufgabenbereich tätig wird, verlangt eine den Umständen des Einzelfalls eng verhaftete, wertende Grenzziehung, die für Fallgestaltungen dieser Art nicht von vornherein allgemein eindeutig festliegt und über die daher durchaus unter den Beteiligten gestritten werden kann. Das belegen die zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen, die gerade zu dieser Fallgruppe mit unterschiedlichen Ergebnissen ergangen sind (vgl. die Nachweise bei Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl. Rdn. , 81 vor § 823). Schon deshalb gehört der Streitfall nicht zu den klaren Fällen, für die die Inanspruchnahme der abkommensmäßigen Regulierung dem Sinn des Teilungsabkommens widerspricht. Auch die Revision hat ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht geltend machen, daß ein Fall vorliege, der nach § 3 TA als "Groteskfall" von der abkommensmäßigen Regulierung von vornherein ausgeschlossen sei. Dann aber braucht sich die Klägerin von der Beklagten Einwendungen aus §§ 636, 637 RVO nicht entgegenhalten zu lassen. e) Erfolglos beruft sich die Revision schließlich auf die rechtskräftige Feststellung, daß die Beklagte dem Verletzten H. gemäß §§ 636, 637 RVO nicht haftet. Daß diese Feststellung nicht zu Lasten der Klägerin wirkt, die an dem Vorprozeß nicht beteiligt gewesen ist, mag in den Hintergrund treten. Entscheidend ist: Das Teilungsabkommen ist von den Partnern in dem Bewußtsein getroffen worden, daß eine abkommensmäßige Regulierung zwischen ihnen auch beansprucht werden kann, wenn eine Haftung nach der Rechtslage nicht gegeben ist und dies in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherten bzw. seiner Versicherung rechtskräftig festgestellt wird. Keinesfalls steht das Abkommen unter dem Vorbehalt, daß die abkommensmäßige Regulierung entfallen soll, sobald die Haftpflichtfrage außerhalb des Abkommens nach der Rechtslage verneint worden ist. Das Teilungsabkommen ist nicht in Ansehung des Einzelfalls, sondern im Blick auf die gesamten Regulierungsbeziehungen zwischen den Abkommenspartnern vereinbart und kalkuliert worden; eine Abhängigkeit seiner Geltung davon, ob es außerhalb des Abkommens zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt und zu welchem Ergebnis dieser Rechtsstreit führt, würde dem Teilungsabkommen den Boden entziehen und die Beklagte gegen den Sinn des gegenseitigen Verzichts auf die "Haftpflichtfrage" einseitig begünstigen. Solche Entscheidungen nach der Rechtslage berühren die Ansprüche der Klägerin aus dem Abkommen nicht (BGH Urteile vom 23. September 1963 = aaO; vom 2. Juni 1966 = aaO; vom 19. September 1979 = aaO).

43. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die Beklagte auf die nach § 1 TA vereinbarte Abkommensquote in Anspruch nehmen kann. Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, war ihre Revision zurückzuweisen

BGH 6. Zivilsenat, 13.12.1977, VI ZR 14/76:

Quelle:

Normen:§ 1542 Abs 1 RVO vom 15.12.1924, § 823 BGB vom 18.08.1896, § 852 BGB vom 18.08.1896, § 208 BGB vom 18.08.1896, § 202 Abs 1 BGB vom 18.08.1896

Leitsatz

(Teilungsabkommen / Klage des Sozialversicherers gegen Schädiger)

Zur Frage, ob der Sozialversicherer aufgrund der in dem Teilungsabkommen, das er mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hat, enthaltenen Stillhaltevereinbarung auch dann mit seiner Klage gegen den Schädiger warten darf, wenn das Abkommen kein Limit vorsieht.

Orientierungssatz

Die von dem Sozialversicherungsträger im Teilungsabkommen, das er mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hat, eingegangene Stillhalteverpflichtung endet erst dann, wenn seine Leistungen den abkommensmäßigen Höchstbetrag erreicht haben; bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beginn der Verjährung der die Abkommensgrenze übersteigenden Ansprüche hinausgeschoben. Es bestehen keine durchgreifenden Gründe, diese zu limitierten Teilungsabkommen ergangene Rechtsprechung nicht auch für unlimitierte Abkommen gelten zu lassen.

Fundstellen

VersR 1978, 278-281 (Leitsatz und Gründe)

ZfSH 1978, 152-154 (Leitsatz und Gründe)

MDR 1978, 654-654 (Leitsatz 1 und Gründe)

BGHWarn 1977, 987-991 (Leitsatz 1 und Gründe)

BKK 1978, 267-268 (Leitsatz 1 und Gründe)

NJW 1978, 2506-2508 (Leitsatz 1 und Gründe)

SozVers 1978, 109-111 (Leitsatz 1 und Gründe)

LM Nr 9 zu Teilungsabkommen (Leitsatz 1 und Gründe)

USK 77256 (red. Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

LSE Nr 4326 (Leitsatz 1)

LSE Nr 4481 (Leitsatz 1)

AmtlMittLVA Rheinpr 1978, 291-293 (Kurzwiedergabe 1)

LM Nr 98 zu § 1542 RVO (Leitsatz 1)

Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung

Vergleiche LG Köln 21. Zivilkammer, 15. Januar 1990, Az: 21 O 160/89

Abgrenzung BGH 4a. Zivilsenat, 26. Juni 1985, Az: IVa ZR 264/83

Literaturnachweise

Kurt Werner Freigang, KrV 1978, 139-142 (Aufsatz)

Tatbestand

Der Beklagte verschuldete am 3. Dezember 1962 mit dem Lkw seines Arbeitgebers, der Firma H., einen Verkehrsunfall, bei dem der im Jahre 1935 geborene M. schwere Verletzungen erlitt. Dieser ist seither erwerbsunfähig. Die klagende Landesversicherungsanstalt zahlt an ihn Rente und leistet für ihn Beiträge zur Rentenkrankenversicherung. Haftpflichtversicherer für den Lkw der Firma H. ist die A.-Versicherungs-AG. Diese reguliert die Regreßansprüche der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens (im folgenden: TA), das zwischen ihr und der Klägerin im Januar 1953 geschlossen worden war. Nach dessen § 1 ist die A. verpflichtet 2"unter Verzicht auf die Prüfung der Haftpflichtfrage auch in den Fällen, in denen der Schaden nachweisbar durch eigenes Verschulden des Geschädigten entstanden ist, namens des Haftpflichtversicherten 60% bei Gefährdungshaftung und 50% bei Verschuldenshaftung der tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu ersetzen.... Der Sozialversicherungsträger verzichtet in allen Fällen, also auch in denen, wo der betreffende Schadensfall nachweisbar in vollem Umfang durch das Verschulden des Schadensstifters entstanden ist, auf Erstattung seiner Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 40% bei Gefährdungshaftungen und von 50% bei Verschuldenshaftungen". Das in § 3 TA ursprünglich vorgesehene Limit von 10.000 DM - der darüberhinausgehende Betrag sollte "entsprechend der Sachlage und Rechtslage" abgerechnet werden - wurde im Jahre 1958 fallengelassen; seitdem gilt die Absprache, daß die A. in jedem Fall abkommensgemäß zu verfahren hat. Die Deckungssumme des von der Firma H. abgeschlossenen Versicherungsvertrages beträgt nur 250.000 DM. Daher trat die A. im Jahre 1971, einige Jahre, ehe die Deckungssumme zu erschöpfen drohte, mit der Klägerin in Verbindung. Diese bestätigte mit Schreiben vom 24. Oktober 1972, daß sie "Ansprüche gegen die Firma H. über den Rahmen der Deckungssumme hinaus nicht erheben werde". Mit der vorliegenden im Jahre 1973 erhobenen Klage nimmt die Klägerin wegen ihrer demnächst die Deckungssumme überschreitenden Forderungen den Beklagten persönlich in Anspruch. Sie hat beantragt - unter Einräumung einer Mitverschuldensquote des Verletzten M. von 25% - festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für M. zu erbringen habe, soweit diese 75% des M. entstandenen übergangsfähigen Schadens nicht übersteigen und soweit sie nicht von der A. nach Maßgabe des TA gedeckt werden. Der Beklagte hat sich auf Verjährung, ferner auf Verzicht berufen. Im übrigen hat er in Abrede gestellt, daß ihn ein Verschulden treffe; er meint, zumindest sei M. für den Unfall überwiegend verantwortlich gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. EntscheidungsGründe

I.

Das Berufungsgericht hat - offenbar aufgrund Verwertung der beigezogenen Strafakten - festgestellt, daß der Beklagte den Unfall durch verkehrswidrige Fahrweise (Verstoß gegen § 8 Abs 3 StVO aF) verschuldet habe. Dieser hat daher nach § 823 BGB für den von der Klägerin gemäß § 1542 RVO geltend gemachten Erwerbsschaden, soweit sie für den Verletzten Rentenleistungen erbringt, einzustehen, wenn er sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen kann. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB weit überschritten, falls ihr Lauf nicht hinsichtlich der hier noch streitigen Anspruchsreste unterbrochen (§ 208 BGB) oder gehemmt (§ 202 Abs 1 BGB) war. Beides hat das Berufungsgericht verneint und daher die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht meint, die von der A. erbrachten Zahlungen hätten die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, weil sie nicht auf den gesetzlichen Haftpflichtanspruch, sondern auf ihre eigene Schuld aus dem TA geleistet worden seien. Eine Hemmung der Frist, wie sie üblicherweise bei limitierten TA als pactum de non petendo zugunsten des Schädigers bejaht werde, komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei unlimitierten TA, bei denen die abkommensgemäße Regulierung also den gesamten Deckungsbereich ohne Prüfung der Sachlage und Rechtslage erschöpfe, liege bezüglich der Beträge, die sogar die Haftungsdeckungssumme überschreiten, nicht mehr ein den Schädiger begünstigendes Stillhalteabkommen vor. Dem Versicherer gehe es dann nur um eine Regelung seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag; nur insoweit wirke das Stillhalteabkommen auch zugunsten des Schädigers. Für die darüberhinausgehenden Ansprüche laufe dagegen die Verjährungsfrist schon ab dem Zeitpunkt, in dem der Sozialversicherungsträger (SVT) den möglichen Eintritt solcher Schadensfolgen habe erkennen können; er sei daher durch das TA nicht gehindert, diesbezügliche Feststellungsklage zu erheben. Da im Streitfall für die Klägerin mehr als drei Jahre vor Erhebung ihrer Klage erkennbar gewesen sei, daß die Deckungssumme zur Befriedigung ihrer Ansprüche voraussichtlich nicht ausreichen werde, seien ihre Forderungen bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. II.

0Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. . Allerdings haben die Abschlagszahlungen, die die A. auf den Schadensfall geleistet hat, die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht unterbrochen (§ 208 BGB). Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei. Die Auslegung eines TA ist, wenn dem Abkommen der Charakter eines typischen Vertrages zukommt, durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; BGH Urt v 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641; Senatsurt v 6. November 1973 - VI ZR 203/71 = VersR 1974, 175; zuletzt BGH Urt v 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854); das gilt auch für das hier in Rede stehende Abkommen, mag bei diesem auch das "Limit" die Deckungssumme sein. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt lasse nicht erkennen, daß die A. - wie der Text des Abkommens es vorsehe - die aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen namens des Haftpflichtversicherten ersetzt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Es entspricht herrschender Meinung, daß der Haftpflichtversicherer TA nur im eigenen Namen und nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen kann (s Wussow, TA 4. Aufl S 13 und schon WI 1963, 165; 1966, 30; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl § 10 Nr 24; Claßen, Teilungsabkommen und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern 1958 S 38; Schirmer, Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtverhältnis 1969, S 72), wie dies auch in den üblichen Rahmenteilungsabkommen seinen Niederschlag gefunden hat. Das folgt aus der Natur des TA: es will zum Zwecke der Verrichtung des Regulierungsaufwands und der Ausschaltung des Prozeßrisikos eine pauschale Schadensregulierung - ohne Berücksichtigung der Sachlage und Rechtslage des Einzelfalls - ermöglichen; die der Zahlungspflicht (und dem damit korrespondierenden Verzicht) zugrundeliegende Quote beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten des Ausgleichs der großen Zahl. Zu einer solchen über den konkreten Schadensfall hinausgehenden Regelung ist der Haftpflichtversicherer aber kraft seiner Vollmacht (§ 10 Abs 5 AKB) nicht berechtigt, denn er ist nur befugt, "alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben". Die Zweckmäßigkeit der Regulierung läßt sich aber allein aus dem konkreten Schadensfall heraus bestimmen (s Schirmer aaO S 72; Claßen aaO S 38). Nur wenn der Versicherer im Rahmen der Vollmacht handelt, binden seine Erklärungen den Versicherungsnehmer, gegebenenfalls auch die mitversicherten Personen (s Wussow WI 1975, 53). Darum kann mit dem TA lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet werden, die "anstelle" des auf den SVT übergegangenen gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) treten soll. Soweit in BGHZ 40, 108, 112 eine andere Auffassung vertreten wurde, handelte es sich nur um eine beiläufige Bemerkung und betraf einen Sonderfall. b) Erbringt der Versicherer somit in Erfüllung seiner eigenen durch das TA vertraglich übernommenen Pflicht Leistungen, so wird - anders als bei Zahlungen, die er in Erfüllung der ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer (Versicherten) obliegenden Freistellungspflicht leistet (s BGH Urt v 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 = VersR 1969, 1141; Senatsurt v 17. März 1970 - VI ZR 148/68 = VersR 1970, 549) - die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Denn dann liegt in den Abschlagszahlungen des Versicherers nicht das Anerkenntnis, daß der Schädiger dem Geschädigten, dh dem SVT, etwas schuldet (Urt v 5. Mai 1969 aaO; v 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837 und v 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108). Die Revision macht geltend, jedenfalls im gegebenen Fall hätten die Zahlungen der A. angesichts des Wortlauts des TA der Tilgung des Haftpflichtanspruchs der Klägerin und nicht der Tilgung ihrer eigenen Schuld gedient. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Denn den Zahlungen der A. hätte nur dann die Bedeutung einer solchen Willenserklärung im weiteren Sinne zukommen können, wenn sie dem in eindeutiger Weise Ausdruck verliehen gehabt hätte; das war aber nicht der Fall. Wenn das Berufungsgericht daher davon ausgeht, daß die A. tatsächlich trotz des Wortlauts des TA nicht "namens" des Haftpflichtversicherten gezahlt hat, so ist dies revisionsrechtlich nicht angreifbar. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch § 139 ZPO nicht verletzt; denn es hatte die Frage der Wirkung der Abschlagszahlungen (im Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts) ausdrücklich angeschnitten. Das Berufungsgericht hat somit eine Unterbrechung der Verjährung fehlerfrei verneint. . Die Verjährungsfrist war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das TA gehemmt (§ 202 Abs 1 BGB). Dabei ist unerheblich, daß es sich bei dem Beklagten nur um den mitversicherten Fahrer handelt, denn Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen des § 10 Abs 2 AKB stellen hinsichtlich der Verhandlungen des Haftpflichtversicherers eine Einheit dar (vgl BGHZ 28, 244, 246; Senatsurteil vom 25. September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199). a) Nach ständiger Rechtsprechung enthält ein TA hinsichtlich des Haftpflichtanspruchs ein pactum de non petendo und dies auch zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) mit der Wirkung, daß im Umfang der abkommensgemäßen Regulierung durch den Haftpflichtversicherer der SVT eine Stillhalteverpflichtung übernimmt, die den Schädiger gegenüber dem Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) berechtigt, Leistungen aus dem Haftpflichtfall zu verweigern (zuletzt Senatsurt v 10. April 1973 - VI ZR 48/72 = VersR 1973, 759 mwNachw; vgl auch Urt v 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923; RGK-Komm zum BGB, 12. Aufl § 397 Rdn 6). Durch die Zahlungen des Haftpflichtversicherers wird nicht nur dessen vertragliche Schuld aus dem TA gemäß § 362 BGB, sondern auch die Schuld des Schädigers in Höhe des jeweiligen Regreßanspruchs gemäß § 362, 364 Abs 1 BGB getilgt. Das TA besagt aber nicht - wie es möglicherweise den Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26. Mai 1970 aaO und v 29. September 1970 aaO entnommen werden könnte (s Wussow, TA aaO S 5) -, daß der SVT die vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers anstelle der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers in dem Sinne "an Zahlungs statt" annähme, daß der abkommensmäßig zu regulierende gesetzliche Haftpflichtanspruch durch Verzicht erloschen, daher der Haftpflichtversicherer alleiniger (Vertrags-) Schuldner wäre (so Wussow VersR 1968, 811, 812). Bis zur Zahlung haften vielmehr sowohl der Haftpflichtversicherer aus dem TA wie der Schädiger aus Gesetz, indes ist dessen Haftung gestundet (so richtig Claßen aaO S 38). Von einer "Novation" (so jetzt Wussow in der 4. Auflage) kann daher nicht gesprochen werden; daß auch der Senat immer davon ausgegangen ist, daß der Schädiger trotz des Teilungsabkommens weiter haftet, ergibt sich schon daraus, daß er ihm kraft dieses Abkommens das Recht gewährt hat, seine (an sich geschuldete) Leistung zu verweigern (§ 202 Abs 1 BGB). Von dieser Stillhalteverpflichtung des SVT werden aber auch diejenigen Schadensfälle erfaßt, in denen das vorgesehene Limit überschritten wird; der SVT kann daher wegen seiner Aufwendungen den Schädiger persönlich jedenfalls so lange nicht in Anspruch nehmen, als diese das Limit nicht erreichen (Senatsurt v 10. April 1973 aaO; Johannsen in RGK-Kommentar z BGB, 12. Aufl § 202 Rdn 15). Ob sich der SVT allerdings auch dann auf diese verjährungshemmende Wirkung des Stillhalteabkommens berufen kann, wenn offensichtlich ist, daß weitere über das im TA vereinbarte Limit hinausgehende Aufwendungen zu erwarten sind, wurde teilweise bezweifelt. Es wurde geltend gemacht, schon ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit dieser Sachlage höre die verjährungshemmende Wirkung auf, so daß es Sache des SVT sei, die alsdann wieder laufende Verjährung zu unterbrechen (s dazu Wussow 1973, 100, 121). Dagegen hat sich jedoch bereits das Urteil vom 19. Dezember 1973 (IV ZR 109/72 = VersR 1974, 546; zustimmend Wussow WI 1974, 129) gewandt. Danach endet die von dem SVT im TA eingegangene Stillhalteverpflichtung erst dann, wenn seine Leistungen den abkommensmäßigen Höchstbetrag erreicht haben; bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beginn der Verjährung der die Abkommensgrenze übersteigenden Ansprüche hinausgeschoben. b) Es bestehen keine durchgreifenden Gründe, diese zu limitierten TA ergangene Rechtsprechung nicht auch für unlimitierte Abkommen gelten zu lassen. Die Bedenken des Berufungsgerichts hält der Senat nicht für berechtigt. Dem Berufungsgericht ist freilich darin beizupflichten, daß die Partner des TA nur die Haftpflichtansprüche regeln wollten, die Gegenstand des jeweils zugrundeliegenden Versicherungsvertrages sind. Dies ergibt sich im Streitfall eindeutig aus der Bezugnahme in § 1 TA "auf den Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages". Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob sich die verjährungshemmende Wirkung des TA auch auf Ansprüche erstreckt, die sogar über die Deckungssumme des Haftpflichtvertrages hinausgehen. Diese Frage war im Senatsurt v 10. April 1973 aaO noch nicht entschieden. aa) Zwar ist nicht zu verkennen, daß der für ein limitiertes TA wesentliche Gesichtspunkt, durch Festsetzung eines Höchstbetrages das mit einer solchen vergleichsweisen Schadensregulierung verbundene Risiko summenmäßig zu beschränken (Senatsurt v 10. April 1973 aaO), hier nicht gilt. Das ursprüngliche Anliegen, mit TA Bagatellschäden ohne Zeitaufwand und möglichst kostensparend zu erledigen, verliert bei unlimitierten TA seinen Sinn, da bei diesen auch alle kostenträchtigen Unfälle ohne Prüfung der Sachlage und Rechtslage bis zur Erschöpfung der Deckungssumme abkommensgemäß abgewickelt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen limitiertem und unlimitiertem TA liegt ferner darin, daß die zwischen Unfall und Erreichen des Limits verstrichene Zeit bei letzterem in der Regel ungleich größer sein wird. Bei limitierten TA wird der Versicherer bei schweren Unfallfolgen im allgemeinen nach Ablauf mehrerer Jahre in die Prüfung der Sachlage und Rechtslage eintreten müssen. Bei unlimitierten TA entfällt sie dagegen in der Regel ganz; bei ihnen kann sich der Schädiger sogar fragen, ob sein Versicherer ihm nachträglich nach Erschöpfung der Deckungssumme Rechtsschutz zukommen lassen wird. Auch kann sich für ihn der Zeitverlust bei der Beweissicherung hinsichtlich aller zu seiner Entlastung sprechenden Umstände und im Hinblick auf §§ 7 Abs 2, 18 StVG, § 254 BGB nachteilig auswirken. Darum stellt sich bei unlimitierten TA die Frage sehr viel schärfer, ob in diesem noch ein Rechtsgeschäft der Abkommenspartner gesehen werden kann, das auch zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) wirksam ist. Der mit dem Abschluß von unlimitierten TA verfolgte Zweck, die Schadensfälle rasch, kostensparend und ohne Prozeßrisiko zu erledigen, würde aber unterlaufen werden, müßte der SVT, um einer Verjährungseinrede vorzubeugen, die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche alsbald vorsorglich geltend machen. Oft läßt sich die Frage, ob solche Ansprüche bestehen, erst nach geraumer Zeit beurteilen. Zudem besteht selbst bei einer so ungünstigen Konstellation, wie sie im Streitfall vorliegt, daß nämlich zum Ausgleich des schwerverletzten, durch den Unfall dauernd pflegebedürftig gewordenen jungen Mannes nur eine Deckungssumme von 250.000 DM zur Verfügung steht, es also nahe lag, daß diese Summe eines Tages erschöpft sein wird, die Ungewißheit, ob der Verletzte diesen Zeitpunkt überhaupt erleben wird. Ein großer Teil der TA würde, sobald nach ihnen die Schäden von (mehreren) schwerverletzten Personen zu regulieren sind, seine Bedeutung verlieren, wollte man vom SVT wegen möglicher drohender Erschöpfung der Deckungssumme zwecks Unterbrechung der zweijährigen oder dreijährigen Verjährungsfrist die alsbaldige Erhebung der Klage gegen den Schädiger persönlich auf Feststellung künftiger Leistung fordern. Dieser würde sich sofort und mit Recht an seinen Versicherer wenden, der verpflichtet wäre, diese Klage abzuwehren (vgl § 150 VVG); eben dies will aber das Teilungsabkommen verhindern. Auch wenn dies, wie im Streitfall unlimitiert ist, profitiert der Schädiger von dem auf der Gefahrengemeinschaft aller Kraftfahrzeughaftpflichtigen aufbauenden "Massengeschäft", bei dem die große Zahl der Fälle es wieder ausgleicht, wenn im Einzelfall ein Vielfaches der Prämienleistung des Versicherungsnehmers zu erbringen ist (vgl Bach, VersR 1977, 881, 882). Daß im Einzelfall die vom Haftpflichtversicherer nach dem TA zu erbringende Leistung höher sein kann als die nach der gesetzlichen Haftpflicht geschuldete Quote (im Streitfall liegt es gerade umgekehrt), darf dabei freilich nicht dem Schädiger zum Nachteil gereichen: Die Erschöpfung seiner Deckungssumme kann nur nach der Quote berechnet werden, die er nach der Sachlage und Rechtslage wirklich schuldet.

4bb) Unter Abwägung aller dieser Umstände läßt sich nicht feststellen, daß es sich bei unlimitierten TA nicht mehr um einen Vertrag zugunsten des Schädigers handelt, sondern um einen Vertrag, dessen Nachteile die von ihm gewährten Vorteile überwiegen. Schließlich bleibt dem Schädiger stets offen, zu einem ihm angezeigt erscheinenden Zeitpunkt Berechtigung und Umfang einer drohenden persönlichen Inanspruchnahme im Wege negativer Feststellungsklage klären zu lassen. Dafür wird erforderlich sein, daß er rechtzeitig, dh wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Inanspruchnahme vorliegen, über die verjährungshemmende Wirkung des TA unterrichtet und gegebenenfalls aufgeklärt wird. Eine solche Aufklärung obliegt aber nicht dem SVT, sondern dem Haftpflichtversicherer kraft seiner sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Vertragspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dem SVT steht als Verhandlungspartner nur der Haftpflichtversicherer gegenüber, der für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen handelt. Ein Schädiger, der sich nach dem Unfall nicht um die Abwicklung der Schadensfolgen kümmert, sondern dies seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß sich vom Geschädigten bzw dessen Sozialversicherer (§ 1542 RVO) entgegenhalten lassen, daß er die Regulierung voll in die Hand seines Versicherers gegeben hat, kann sich daher, wenn er nach längerer Zeit mit einer Klage des SVT "überrascht" wird, nicht bei diesem beklagen, sondern allenfalls bei seinem Versicherer. Daher wäre es nicht gerecht, wollte man - wie die Revisionserwiderung meint - dem SVT die Pflicht auferlegen, den Schädiger auf die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme hinzuweisen; auch Geigel (Haftpflichtprozeß 16. Aufl Kap 30 Rdn 148a) bejaht eine solche nur gegenüber dem Partner des TA, dem Haftpflichtversicherer. Sollten sich daher dann für diesen bei der Abwicklung solcher unlimitierten TA technische und rechtliche Schwierigkeiten ergeben, so mag dies dazu Anlaß geben, solche Abkommen nicht abzuschließen. III.

6Kann sich somit die Klägerin auf die Hemmung der Verjährung berufen, so war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen

BGH 6. Zivilsenat, 10.04.1973, VI ZR 48/72:

Normen:§ 202 BGB, § 1542 RVO

Leitsatz

Zur Auslegung eines zwischen dem Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommens, das die abkommensmäßige Regulierung des Schadens auf einen Höchstbetrag beschränkt (Ergänzung zu BGH vom 1970-05-26 - VI ZR 4/69 - LM BGB § 202 Nr 12 = VersR 1970, 837).

Aus den Gründen:

Das bedeutet, daß die Klägerin nach dem Teilungsabkommen den Beklagten wegen der geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls so lange nicht in Anspruch nehmen konnte, als diese nicht den Höchstbetrag von 10.  DM erreicht hatten. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung der Rückgriffsansprüche der Klägerin für ihre Aufwendungen gegen den Beklagten nach BGB § 202 Abs 1 gehemmt. Ob die Stillhalteverpflichtung einer persönlichen Inanspruchnahme des Schädigers für den Mehrbetrag darüber hinaus auch dann noch so lange entgegenstehen sollte, bis der vorgesehene Versuch einer vergleichsweisen Regelung mit dem Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen war, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls war die 3jährige Verjährungsfrist des BGB § 852 für die deliktischen Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verstrichen. Diese mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind mithin bei richtigem Verständnis des Abkommens nicht verjährt.

Fundstellen

VersR 1973, 759-761 (Leitsatz 1 und Gründe)

BG 1973, 323-324 (Leitsatz 1 und Gründe)

MDR 1973, 664 (Leitsatz 1 und Gründe)

BGHWarn 1973, 292-295 (Leitsatz 1 und Gründe)

ZfSH 1974, 181 (Leitsatz 1 und Gründe)

ZfSH 1975, 240-242 (Leitsatz 1 und Gründe)

USK 73116 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung

Ergänzung BGH 6. Zivilsenat, 26. Mai 1970, Az: VI ZR 4/6

LG Mainz 2. Zivilkammer, 03.02.2005, 2 O 271/01:

Quelle:

Normen:§ 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 SGB 10

Krankenhaushaftung: Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten bei der postoperativen Überwachung eines Patienten auf der Intensivstation

Leitsatz

Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten des Krankenhausträgers auf (nicht geschlossenen) Intensivstationen genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren für Dritte (hier Patienten) erforderlich und zumutbar sind.

Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Schäden zu verhindern, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

Fundstellen

PflR 2005, 504-508 (Leitsatz und Gründe, red. Leitsatz)

PflR 2006, 233-238 (Leitsatz und Gründe)

Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Robert Roßbruch, PflR 2005, 508-509 (Anmerkung)

Robert Roßbruch, PflR 2006, 238 (Anmerkung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die Krankenkasse ihres geschädigten Mitgliedes, begehrt von der Beklagten aufgrund angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung aus übergeleitetem Recht gemäß § 116 SGB X Schadensersatz für die aufgrund eines am 23.9.2000 passierten Unfalls nachfolgenden Krankenbehandlungskosten. Am 23.9.2000, gegen 16.55 Uhr sprang das Versicherungsmitglied der Klägerin, der sich zu dieser Zeit am vierten postoperativen Tag auf der Allgemeinchirurgischen Intensivstation der Beklagten befand, aus dem Fenster des ersten Stockwerkes, wobei er sich nicht unerheblich verletzte. Hierbei erlitt das Versicherungsmitglied der Klägerin u.a. eine Fersenbeinfraktur beiderseits sowie eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers mit Hinterkantenbeteiligung (vgl. Durchgangsarztbericht in Kopie Blatt 8 d.A.). Bereits am 24.8.2000 wurde das am 26.9.1958 geborene Versicherungsmitglied der Klägerin in die Allgemeinchirurgische Klinik der Beklagten aufgrund einer schweren chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung (Pankreatitis) aufgenommen. Hierbei handelte es sich um den fünften Schub einer chronischen Pankreatitis. Bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin waren vor der stationären Aufnahme seit zwei Jahren rechtsseitige Oberbauchschmerzen bei bekanntem Alkoholabusus festzustellen. Fünf Monate vor stationärer Aufnahme hatte das Versicherungsmitglied der Klägerin zudem einen Herzinfarkt mit einer Auswurffraktion des Herzens von nur 35 % erlitten gehabt. Psychische Auffälligkeiten waren - abgesehen von dem Alkoholabusus - internistisch nicht bekannt. Nachdem eine direkte Infiltration des Schmerzganglions keine Schmerzfreiheit bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin bewirkte, erfolgte nach entsprechender Vorbereitung am 19.9.2000 die Operation. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Versicherungsmitglied der Klägerin bereits seit 24 Tagen in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Bei dem Versicherungsmitglied der Klägerin wurde die so genannte Whipple-Operation sowie Rekonstruktion der Pfortader durchgeführt. Die Operation als solche verlief ohne Komplikationen. Danach wurde das Versicherungsmitglied der Klägerin auf der Intensivstation bei der Beklagten weiter betreut. Postoperative Komplikationen (Wundheilung) traten nicht auf. Am ersten postoperativen Tag wurde das Versicherungsmitglied der Klägerin extubiert. In der Folgezeit atmete das Versicherungsmitglied der Klägerin fortan selbständig. Die Pflegeberichte vom 20.9.2000 bis zum 23.9.2000 lauteten wie folgt: 2 "Spätdienst 19.9.2000 3... Patient reagiert auf Ansprache, nach Extubation ist Patient nicht voll orientiert... 4 Pflegebericht vom 20.9.2000, Frühdienst 5... Patient war etwas unruhig, hat einen Paracefan-Perfusor erhalten... 6 Pflegebericht vom 20.9.2000, Spätdienst 7... Patient spricht langsam und mit Akzent, hat überwiegend geschlafen. 8... 9 Pflegebericht vom 21.9.2000, Frühdienst 10... Patient ist steif und unbeweglich, wurde zu Sessel mobilisiert, ist gelaufen, voll orientiert. 11... 12 Pflegebericht vom 21.9.2000, Spätdienst 13... Patient hat Mundpflege und andere Pflegemaßnahmen verweigert, wollte nur in Ruhe gelassen werden... 14 Pflegebericht vom 21.9.2000, Nachtdienst 15... Patient steht um halb fünf selbständig auf, lagert sich selbständig, 40,1 Grad Temperaturspitze! Patient ist verwirrt, glaubt, das Pflegepersonal macht Experimente, ist absolut unkooperativ und toleriert keine pflegerische Tätigkeit! 16 Pflegebericht vom 22.9.2000, Frühdienst 17... Patient heute etwas kooperativer... 18 Pflegebericht vom 22.9.2000, Nachtdienst 19... Patient ist noch immer desorientiert, jedoch kooperativer als in den vergangenen Nächten... 20 Pflegebericht vom 23.9.2000 21... gelaufen, klar und orientiert, eher antriebsarm... 22 Pflegebericht vom 23.9.2000, Spätdienst 23 Patient von vorneherein unkooperativ; gegen 16.20 Uhr bis 17.00 Uhr ist es ihm gelungen ohne Vorwarnung aus dem Fenster zu springen, wurde durch Monitoralarme bemerkt, nach Röntgendiagnostik wieder auf Station, geschient, gekühlt, immer noch angespannt, psych. Konsil bereits gelaufen (Alkoholdelir unklar, permanente Wahnvorstellungen und Ängste)... Patient sagt fortdauernd aus, dass er Angst habe vom Personal umgebracht und vergewaltigt zu werden, Patient hat sich bewusst von Monitorleitung und ZVG-Zulauf befreit, alles so ordentlich entfernt, dass EKG-Kleber, ZVG, RR-Manschette, Oximeter wieder verwendbar waren bzw. ordnungsgerecht anzubringen waren, vor dem Geschehnis (unmittelbar) gab es keinerlei Anzeichen von Desorientiertheit, Wahnvorstellungen, Ängsten, suizidalen Absichten, Fluchtgedanken." 24 Ca. 5 m vom Zimmer des Versicherungsmitglieds der Klägerin entfernt befand sich die Überwachungszentrale, wo sofort und unmittelbar der Leitungsalarm akustisch angezeigt wurde, nachdem der Patient das EKG vom Monitor abgetrennt hatte. Unmittelbar im Anschluss daran öffnete das Versicherungsmitglied der Klägerin das Fenster und sprang aus dem ersten Stock, mit den Füßen zuerst. Die Intensivstation bei der Beklagten ist voll klimatisiert, die Fenster waren nicht gegen unbefugtes Öffnen gesichert.

Die Klägerin trägt vor,

die Beklagte sei für die Verletzungsfolgen ihres Mitglieds wegen grober Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und haftbar zu machen. In den Räumen einer Intensivstation müsste Sorge dafür getragen werden, dass sich die Fenster nicht bzw. nicht vollständig öffnen lassen, um einen möglichen Sprung eines Patienten aus dem Fenster zu verhindern. Der delirante Zustand ihres Mitgliedes sei schon vor dem Fenstersprung erkennbar gewesen, er habe sich zuvor auffällig verhalten gehabt. Unter diesen Umständen hätte man ihn keinesfalls in Ruhe lassen dürfen, gleichgültig, wie er sich dazu verhalten gehabt hätte. Es sei eine direkte Überwachung eines derartigen Patienten notwendig gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen Überwachung des Patienten hätte man ihn daher an dem Fenstersprung hindern können. Denn die Fenster einer Intensivstation müssten so konstruiert sein, dass ein Patient in einem möglichen Zustand der Verwirrtheit nicht hinaus springen könnte, selbst wenn er dies wollte. Denn eine Intensivstation würde ja gerade deshalb eingerichtet werden, da Patienten unmittelbar nach der Operation zu unvorhergesehenen Handlungen neigen würden, was die Beklagte auch zugeben würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.364,39 DM (entspricht 13.991,19 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes hieraus seit dem 1.3.2001 zu zahlen

sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie weitere Aufwendungen zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall ihres Mitglieds Hans-Heinrich Zimmer im Klinikum der Beklagten am 23.9.2000 entstehen können.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

es sei zunächst nicht erkennbar gewesen, dass der Patient Zimmer am vierten postoperativen Tag delirant geworden sei. Bei den regelmäßigen Kontrollgängen hätte er sich wenig auffällig gezeigt gehabt. Zwar habe der Patient Zimmer am 23.9.2000 keine pflegerischen Maßnahmen, insbesondere Mobilisation geduldet gehabt. Derartige Zustände seien indes nach größeren allgemeinchirurgischen Operationen nicht selten, sondern würden häufiger vorkommen. Dies sei nichts Ungewöhnliches. Der Fenstersprung sei weder vom Pflegepersonal, noch von den behandelt habenden Ärzten vorhersehbar gewesen. Es hätte zuvor keinerlei Veranlassung bestanden gehabt, besondere Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen. Es würde sich insbesondere hierbei um eine Intensivstation und nicht um eine psychiatrische Anstalt handeln. Es könne ohne konkrete Umstände nicht verlangt werden, dass Türen und Fenster verschlossen gehalten würden. Der Patient sei vor dem Fenstersprung lediglich antriebsarm und ablehnend gewesen. Sein Verhalten hätte keinerlei Anzeichen von Desorientiertheit noch suizidale Absichten oder Fluchtgedanken gezeigt gehabt. Erst nach dem Sprung hätte er angegeben, Angst zu haben, vom Stationspersonal vergewaltigt und ermordet zu werden. Er hätte auch angegeben gehabt, nicht in suizidaler Absicht aus dem Fenster gesprungen gewesen zu sein, sondern um zu flüchten. Im Übrigen würde eine Intensivstation lediglich dazu dienen, die Funktion lebenswichtiger Organsysteme wieder herzustellen. Der Zweck der Einrichtung einer Intensivstation würde nicht darin liegen, Patienten postoperativ vor Selbstgefährdungen zu schützen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 7.5.2002 (vergl. Blatt 63 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des erstatteten Sachverständigengutachtens vom 16.10.2003 verwiesen (vergl. Blatt 92 bis 100 d.A.). Des Weiteren wird hinsichtlich der weiteren mündlichen Anhörung des Sachverständigen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.12.2004 (vergl. Blatt 124 bis 129 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst vorgelegter Anlagen Bezug genommen.

EntscheidungsGründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des am 23.9.2000 stattgefundenen Schadensereignisses ("Fenstersprung") aus übergeleitetem Recht keinerlei deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche zu, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliegt.

I.

Aufgrund des klägerseits vorgelegten Rahmenteilungsabkommens vom 24.11.1998 (vergl. in Kopie Blatt 21 ff. d.A.) ergibt sich kein Anspruch zu Gunsten der Klägerin. Zwar wurde das Rahmenteilungsabkommen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten abgeschlossen, wonach unter § 1 die Haftpflichtversicherung auf die Prüfung der Haftungsfrage unter bestimmten Umständen verzichtet. Es kann indes vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 5 des Rahmenteilungsabkommens so auszulegen wäre, dass der vorliegend zu entscheidende Schadensfall nicht unter den Begriff des "Heilwesens" fällt. Denn aufgrund des Rahmenteilungsabkommens würde lediglich ein Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten bestehen, jedoch nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten. Im zu entscheidenden Rechtsstreit begehrt indes die Klägerin aus übergeleitetem Recht unmittelbar von der Beklagten und nicht gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz. Die Auslegung des oben genannten Rahmenteilungsabkommens ist daher vorliegend unbeachtlich.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von Seiten der Beklagten nicht vorliegt. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind, d.h. die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Dabei können Besonderheiten sowohl in der Person des Verpflichteten wie des Gefährdeten bedeutsam sein. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ist und je schwerer der drohende Schaden, desto höher ist das Maß des dem Pflichtigen zur Vermeidung oder Abwendung der Gefahr Zumutbare. Im zu entscheidenden Rechtsstreit besteht die Besonderheit, dass der Geschädigte, das Versicherungsmitglied der Klägerin, sich am vierten postoperativen Tag (es wurde eine Whipple-Operation durchgeführt) im ersten Stock bei der Beklagten in der Intensivstation befand. Hiervon zu unterscheiden ist nach Auffassung der Kammer die Situation eines Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Selbst in einer offenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses - was vorliegend nicht gegeben ist - besteht keine Pflicht, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten (vergl. BGH NJW 2000, 3425), sondern lediglich eine Verkehrssicherungspflicht gegen Gefahren, die dem Patienten infolge seiner Krankheit durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses drohen. Lediglich in einer geschlossenen Abteilung - was vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist, da eine Intensivstation hiermit nicht vergleichbar ist - sind konkrete Maßnahmen zum Schutz des Patienten bei erkennbar akuter oder konkreter Selbstmordgefahr erforderlich (vergl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1250). Im zu entscheidenden Rechtsstreit sind nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Aufenthalts eines Patienten in der Intensivstation nicht dieselben Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht zu treffen wie in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Sinn und Zweck einer Intensivstation ist die Pflege des Patienten sowie die Überwachung seiner lebenswichtiger Organe, während in einem psychiatrischen Krankenhaus sich Patienten aufgrund psychischer Erkrankungen, die Selbstgefährdungen stets mit beinhalten, entweder freiwillig - d.h. in einer offenen Anstalt - oder aufgrund Freiheit entziehender Maßnahmen in einer geschlossenen Anstalt aufhalten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Patient, wie üblich, nach der durchgeführten Operation, die ohne Komplikationen verlaufen gewesen sei, auf der Intensivstation weiter betreut worden wäre. Auch hier seien keine Wundheilungskomplikationen oder andere schwerwiegende Organkomplikationen aufgetreten; insbesondere sei der Patient in der der Operation folgenden Nacht extubiert worden und hätte auch in der Folgezeit keine weitere Beatmung benötigt gehabt. Diesen schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung an, wozu hieraus für die Kammer folgt, dass hinsichtlich der der Beklagten oblegenen Verkehrssicherungspflicht postoperativ keine erhöhten Anforderungen zu stellen waren. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hatte, dass am vierten postoperativen Tag der Patient offenbar delirant (verwirrt) geworden wäre, hat er hierzu erklärt, dass dies nicht im Zusammenhang mit dem Alkoholentzug zu sehen sei, da der Patient während der vorangegangenen stationären Behandlung (24 Tage) keinen Alkohol mehr zu sich hätte nehmen können, so dass ein akutes Alkoholdelir deshalb wohl ausscheiden würde. Es würde insbesondere zutreffen, dass Patienten nach großen operativen Eingriffen mit anschließender Intensivüberwachung häufig verwirrt seien (so genanntes Durchgangssyndrom). Sie seien aber in der Regel gar nicht in der Lage, die notwendigen zu- und abführenden Leitungen abzumontieren und aufzustehen, ohne dass dies rechtzeitig vom Pflegepersonal bemerkt werden könnte. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hätte sich die Überwachungsschwester ca. 5 m vom Patientenbett entfernt aufgehalten gehabt. Der Vorfall hätte sich offenbar so unvorhersehbar und schnell ereignet gehabt, dass er nicht mehr hätte verhindert werden können. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Der Patient war an einen EKG-Monitor angeschlossen gewesen. Des Weiteren war eine Alarmvorrichtung vorhanden, die ein Abkoppeln der Leitungen vom EKG-Monitor sofort der Überwachungsschwester akustisch über einen Warnton gemeldet hatte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Patient sich noch nach dem Lösen des Kabels im Zimmer länger aufgehalten hätte bzw. dass die Überwachungsschwester nicht sofort in das 5 m entfernte Zimmer gegangen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Patient zielgerichtet zum Fenster gegangen war, um die Flucht aus der Station zu ergreifen. Eine Suizidalabsicht scheidet nach Auffassung der Kammer ebenfalls aus, da zum einen sich die Intensivstation lediglich im ersten Stock befand, d.h. eine Höhe von lediglich 3 m zu überwinden war. Zum anderen ist der Patient nicht mit dem Kopf voraus und orientierungslos hinunter gesprungen, sondern mit einem regelrechten Sprung mit den Füßen zuvorderst. Dies hat der Patient ebenfalls dem Pflegepersonal nachträglich bestätigt (vgl. Pflegebericht). Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass aus der Gebäudeverordnung für Krankenhäuser, Abschnitt Gefahren im medizinischen Bereich entnommen werden könnte, dass u.a. bei suizidal gefährdeten Kranken eine nicht zu öffnende Verschließung der Fenster angeordnet werden könnte. Dies müsste allerdings auf ärztliche Anordnung geschehen und sollte tunlichst mit den Angehörigen des Kranken besprochen werden. Es würde sich lediglich um eine Kann-Bestimmung handeln und nicht um eine Muss-Bestimmung, also lediglich um eine Empfehlung. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Ebenfalls ist die Kammer der Auffassung, dass aufgrund der Pflegeberichte bis zum 23.9.2000 eine Suizidabsicht des Patienten nicht ersichtlich und erkennbar war. Ein Verschließen des Fensters (z.B. Abmontieren der Klinke) war daher nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Des Weiteren ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Patient nicht derart verwirrt gewesen war, dass er panikartig sämtliche Zuleitungen herausgerissen hätte. Aufgrund der Pflegeberichte geht eindeutig hervor, dass der Patient eine gezielte Demontage der Leitungen vorgenommen gehabt hatte. Hierzu hat der Pflegedienst in seinem Bericht vom 23.9.2000 notiert gehabt, dass der Patient sich bewusst von der Monitorleitung und dem ZVG-Zulauf befreit hätte, wobei alles so ordentlich entfernt worden wäre, dass sogar der EKG-Kleber, ZVG, RR-Manschette, Oximeter hätten wieder verwendet bzw. ordnungsgerecht anzubringen gewesen seien. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass das Versicherungsmitglied der Klägerin aus welchen Gründen auch immer fluchtartig den ersten Stock der Intensivstation durch das Fenster regelwidrig verlassen wollte, wobei er offensichtlich planmäßig derart vorgegangen war, dass er zuletzt die EKG-Monitorleitung entkabelt hatte, da diese unmittelbar das akustische Warnsignal ausgelöst hatte. Denn insoweit hat die Klägerseite nicht vorgetragen gehabt, dass die Überwachungsschwester zu lange gewartet gehabt hätte, um nach dem Warnton nach dem Patienten zu schauen. Es wurde lediglich klägerseits eingewandt, dass eine Überwachung aus einer Überwachungszentrale - auch nur 5 m entfernt - bei einem solchen Patienten nicht ausreichend gewesen wäre. Wie oben bereits jedoch dargelegt, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren war es vorliegend ausreichend gewesen, dass der zu überwachende Patient (hier: das Versicherungsmitglied der Klägerin) mit einem

Akustikwarnsignalgeber von der ca. 5 m entfernten Überwachungsschwester überwacht wurde. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den Schlussfeststellungen des Sachverständigen an, als dieser zusammenfassend konstatierte, dass sich der Vorfall offenbar so unvorhersehbar und schnell ereignet hätte, dass er hätte nicht mehr von der Überwachungsschwester verhindert werden können. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, dass an jedem Intensivbett ein Monitor stehen würde, der individuell die Werte des Patienten anzeigen würde. Die Pflegekraft auf der Intensivstation hätte zwar nicht sämtliche Monitore in der Regel im Blickfeld, sie würde erst dann reagieren, soweit ein Signal ertönen bzw. soweit sie bei Ausübung ihres Dienstes auf den entsprechenden Monitor schauen würde, bei dem es Probleme gäbe. Bei Abgabe des akustischen Signals würde in der Regel eine Intensivpflegekraft sofort reagieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Versicherungsmitglied der Klägerin zwar operiert und schwer krank, jedoch am vierten postoperativen Tag schon wieder gut erholt gewesen wäre. Es hätte nämlich insoweit keine postoperativen Komplikationen bei dem Patienten vorgelegen gehabt. Er sei lediglich ein so genannter "Überwachungspatient" gewesen, der nach einer großen Operation zwecks Überwachung auf die Intensivstation gebracht worden sei, wobei Infusionen gegeben

sowie EKG und Puls gemessen worden seien. Aufgrund der Personalsituation sei es nicht möglich, an jedes Bett eine Intensivpflegekraft zu setzen. Es sei insoweit ausreichend, dass eine Überwachungsschwester mehrere Patienten überwacht, da sie sodann, soweit ein Signal ertönen würde, entsprechend rechtzeitig und angemessen reagieren könnte. Des Weiteren würden Intensivpflegekräfte während der Schichten regelmäßig durch die Intensivpflegeräume gehen, um sich über den Zustand der Intensivpatienten zu informieren. Selbst er - der Sachverständige - hätte schon erlebt, dass sich jemand während der Visite in der Intensivstation hinter seinem Rücken "daran gemacht hätte", das Bett zu verlassen. Dies hätte man vorher gar nicht mitbekommen. Das würde alles so schnell gehen, soweit ein Patient sich entscheiden würde "auszusteigen". In einem solchen Fall sei selbst bei bester Reaktion nichts mehr zu verhindern. Entfernungen würden hierbei keine Rolle spielen. Diesen Ausführungen und Erklärungen schließt sich die Kammer ebenfalls in eigener Überzeugungsbildung an. Dies korrespondiert zudem mit der Feststellung, die der Pflegedienst festgestellt hatte, nämlich dass sich der Patient bewusst, d.h. geplant und Ziel gerichtet von der Monitorleitung befreit hatte. Aufgrund der systematischen und geplanten Entfernung sämtlicher Zuleitungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt und schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an, dass in einem solchen Fall selbst bei bester Reaktion eine Selbstschädigung bzw. ein Fluchtversuch von dem Überwachungspersonal der Beklagten nicht mehr hätte verhindert werden können. Selbst wenn sich eine Überwachungsschwester - wie klägerseits eingefordert - im (Intensiv-)Krankenzimmer des Patienten aufgehalten gehabt hätte, hätte diese nach den Ausführungen des Sachverständigen den Patienten nicht mehr davon abhalten können, aus dem Bett aufzustehen und aus dem Fenster zu springen. 40 Dies kann jedoch dahinstehen, da sich die Kammer auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, dass hinsichtlich der Organisation des Intensivstationsdienstes eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorlag, dass es also ausreichend gewesen war, anhand eines akustischen Alarmgebers von einer Überwachungszentrale aus mehrere Intensivpatienten gleichzeitig von der Intensivkrankenschwester zentral überwachen zu lassen.

Insbesondere überzeugt die Schlussbemerkung des Sachverständigen, als er weiterhin dargelegt hatte, dass es für ihn "als Praktiker" nachvollziehbar sei, dass die Überwachungsschwester das Geschehen selbst dann nicht hätte verhindern können, soweit sie unmittelbar nach dem Signalton zur Reaktion angesetzt gehabt hätte. Aufgrund dessen ist die Kammer schlussendlich zur Auffassung gelangt, dass vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung eindeutig nicht vorgelegenhat.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 44 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.991,19 €.

Klageantrag Ziffer 1. (Zahlungsantrag): 13.991,19 € (entspricht 27.364,39 DM),

Klageantrag Ziffer 2. (Feststellungsanspruch): 3.000,-- €

 

OLG Köln 9. Zivilsenat, 18.06.2002, 9 U 181/01:

Normen:§ 116 SGB 10, § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO

Teilungsabkommen: Haftpflicht beim Fenstersturz eines geschlossen untergebrachten Suchtkranken im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflicht- und Krankenversicherer

Orientierungssatz

- Voraussetzung für die Anwendung eines Teilungsabkommens zwischen einem Krankenversicherer und einem Haftpflichtversicherer ist, dass dieser dem Versicherten gegenüber deckungspflichtig ist, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorliegen muss.

- Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten vorliegt. Für das Fehlen einer objektiven Pflichtverletzung trägt die Haftpflichtversicherung die Beweislast.

- Der Haftpflichtversicherer einer Klinik für Suchtkranke, der aus einem Teilungsabkommen vom Krankenversicherer in Anspruch genommen wird, kann den für seine Leistungsfreiheit erforderlichen Beweis, dass keine Pflichtverletzung der Klinik vorlag, nicht erbringen, wenn es einem in einer geschlossenen Abteilung untergebrachten Suchtkranken gelungen war, im fünften Stock des Gebäudes ein Fenster zu öffnen und sich hinunter zu stürzen.

Fundstellen: NVersZ 2002, 518-519 (red. Leitsatz und Gründe); VersR 2003, 97 (red. Leitsatz und Gründe)

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Der Klägerin steht auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rahmen - Teilungsabkommens (im folgenden: TA) vom 23.05.1985 ein Anspruch auf Zahlung von 27.000,-- DM zu.

a) Die Klägerin ist dem zwischen dem Bundesverband der Innungskrankenkassen und der Beklagten bestehenden Rahmen - Teilungsabkommen beigetreten und demnach berechtigt, aus dem Teilungsabkommen Ansprüche geltend zu machen.

b) Kann eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine

natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten geltend machen, so verzichtet die Beklagte als Haftpflichtversicherer entsprechend dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 TA).....

c) Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ist, dass der Haftpflichtversicherer dem Versicherten gegenüber deckungspflichtig ist. (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67, Rn 59). Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich vorhanden sein (§ 1 Abs. 2 des TA). Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall.

Nach § 1 Abs. 4 S. 1 TA findet das Abkommen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung allerdings keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. Nach dieser Bestimmung trägt die Beklagte die Beweislast, dass keine objektive Pflichtverletzung in diesem Sinne gegeben war. Diese Voraussetzung hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Fest steht, dass es dem Geschädigten gelungen ist, das Fenster in der geschlossenen Abteilung im sogenannten Wachraum der Suchtstation im 5. Stockwerk der Rheinischen Landesklinik in L. zu öffnen und herauszuspringen. Aus diesem Geschehen geht hervor,dass entweder die Verschlussvorrichtung des Fensters nicht in Gang gesetzt oder defekt war oder für den Patienten die Möglichkeit bestand, mittels eines an sich gebrachten Schlüssels das Fenster zu öffnen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass in allen diesen Fällen keine objektive Pflichtverletzung des Krankenhausträgers vorgelegen hat.

Es liegt auf der Hand, dass in einer geschlossenen Station der vorliegenden Art, in der Akutpatienten mit schwerer Suchtproblematik aufgenommen sind, grundsätzlich konkrete Maßnahmen zum Schutz der Patienten bei erkennbarer akuter und konkreter Selbstmordgefahr oder Verfolgungswahn erforderlich sind (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1251 ; Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl., § 823, Rn 110; zur offenen Station BGH, NJW 2000, 3425 ; OLG Naumburg, NJW-RR 2001, 1251 ; OLG Oldenburg, OLGR 1996,146).

Dass eine Freiwilligkeitserklärung für den Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung vorgelegen hat, ist hierbei nicht von Bedeutung. Maßgebend ist die Anordnung der Aufnahme in eine geschlossenen Abteilung durch einen Arzt mit den daraus sich ergebenden Pflichten für den Träger des Krankenhauses. Liegt eine ärztlich angeordnete Aufnahme in eine geschlossene Station vor, muss der Krankenhausträger nämlich durch geeignete, insbesondere bauliche, Maßnahmen verhindern, dass ein Patient den geschlossene Bereich durch Fenster oder Türen verlassen und einen Schaden erleiden kann. 11 Vorliegend hat der seinerzeit diensthabende Arzt A. als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, dass er zwar auf Grund der Befragung des Patienten zu der Meinung gekommen sei, dass keine suizidalen Absichten vorgelegen hätten. Gleichwohl hat er aber den Geschädigten in eine geschlossene Abteilung aufgenommen, und zwar in eine Station für die Aufnahme von Akutpatienten mit Möglichkeiten von Komplikationen. Daraus geht hervor, dass aus psychiatrischer Sicht in der konkreten Situation die Aufnahme - möglicherweise zur Beobachtung bis zu einer weiteren Abklärung - für erforderlich gehalten wurde. Hierbei ist nicht entscheidend, dass der Zeuge A. - wie er vor dem Landgericht ausgesagt hat - im Nachhinein die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, dass der Sprung des Geschädigten aus dem Fenster Ergebnis eines Verfolgungswahns war und nicht ein Selbstmordversuch. Maßgebend ist seine Beurteilung bei der Aufnahme des Patienten. Insoweit hat die Mutter des Geschädigten, die Zeugin V. vor dem Landgericht

bekundet, dass sie dem Arzt die Situation geschildert habe, auch dass der Sohn auf der Balkonbrüstung gestanden habe und erklärt habe, er wolle nicht mehr. Damit war dem Arzt die von der Mutter geschilderten Äußerungen des Geschädigten bekannt und er hat entsprechend den Patienten in die geschlossene Abteilung aufgenommen.

Die Bekundungen der Zeugen K. und N. führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob einige Zeit vorher der Schließzustand der Fenster überprüft worden ist.

Jedenfalls ist am 20.06.1994 ein Öffnen des Fensters und ein Sprung aus dem 5. Stockwerk möglich gewesen. Dass dem keine Pflichtverletzung des Krankenhausträgers zugrunde gelegen hat, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Umstände, die es dem Patienten ermöglichten, das Fenster zu öffnen, sind weiterhin ungeklärt.

 

OLG Rostock 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 11.05.2007
Aktenzeichen:8 U 73/06
Leitsatz zur Auslegung eines Teilungsabkommens:

Für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, ist es nicht erforderlich, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht.

Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.

 Fundstellen OLGR Rostock 2007, 734-735

Tenor

 Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.07.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Schwerin - Az.: 4 O 129/06 - wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenteilungsabkommen (im Folgenden: TA). Die Vorschrift des § 1 Abs. 9 lit. b) TA sieht in den der Allgemeinen Haftpflichtversicherung unterliegenden Fällen eine pauschale Regulierung mit einer Quote von 45 % vor.

Die Klägerin hatte in 5 Fällen unfallbedingte Behandlungskosten für pflegebedürftige Heimbewohner aufzuwenden, die jeweils in einem Pflegeheim gestürzt waren und sich dabei erheblich verletzt hatten.

Sie nimmt die Beklagte als jeweilige Betriebshaftpflichtversicherung aus dem TA auf Ersatz von 45 % der unfallbedingten Behandlungskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Anwendungsvoraussetzungen des Teilungsabkommens verkannt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Haftung der Beklagten gem. § 1 TA bejaht.

Die von der Berufung aufgeworfene Frage nach der Auslegung dieser Vorschrift ist mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung dahingehend zu beantworten, dass es für die Anwendbarkeit des TA, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, nicht erforderlich ist, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht.

Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln bereits BGH, Urt. v. 16.12.1981, VersR 1982, S. 333, 333; Urt. v. 26.05.1982, VersR 1982, S. 774, 774).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 TA und darüber hinaus insbesondere aus einer systematischen Auslegung mit Blick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA.

Denn die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA enthaltenen Einschränkungen wären entbehrlich, wenn § 1 Abs. 2 TA dahingehend zu verstehen wäre, dass auch eine objektive Pflichtverletzung des Versicherten vorliegen muss.

Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 4 TA darüber hinaus - offenbar in Anknüpfung an die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung -die Anwendbarkeit für den Fall weiter einschränkt, dass ein objektiver Pflichtverstoß nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vorliegt, kommt diese Einschränkung hier nicht zum Tragen, weil die Klägerin das Fehlen eines objektiven Pflichtverstoßes des Heimträgers nicht unstreitig gestellt hat.

Die Klägerin hat vielmehr bereits erstinstanzlich unwidersprochen dargelegt, dass es sich in allen abgerechneten Fällen um den Sturz pflegebedürftiger Heimbewohner - denen jeweils eine Pflegestufe i. S. v. § 15 SGB XI zuerkannt war - gehandelt hat (Bd. I, Bl. 5 d. A.). Mehr muss die Klägerin nach Sinn und Zweck des TA nicht vortragen.

Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.04.2007 an seiner Ansicht festgehalten hat, die Klägerin müsse den objektiven Pflichtverstoß des versicherten Heimträgers für die Anwendbarkeit des TA vortragen, kann diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht<