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Medizinprodukthaftung

Mit Wirkung zum 01.01.1990 ist das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz – in Kraft getreten. Hierbei handelte es sich um die Umsetzung einer Richtlinie der europäischen Gemeinschaften Nr. 85/374/EWG.

Das Gesetz setzt in seinen Einzelregelungen die drei folgenden Grundsätze um, die identisch auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten:

Produkthaftung unterliegt in dem von ihm geregelten Bereich einer verschuldensunabhängigen Haftung.

Neben dem tatsächlichen Hersteller haftet jede natürliche oder juristische Person, die sich als Hersteller des Produkts ausgibt sowie dessen Importeur, der es aus Drittstaaten einführt  und – unter engen Voraussetzungen – auch der Lieferant.

Schadenersatz ist sowohl bei Personen- und Sachschäden zu leisten. Seit neuestem erstreckt sich die Schadenersatzpflicht auch auf die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie unter: