Arzthaftung Rechtsanwalt Berlinüber mich, DR. Ruth Schulze ZeuMein Team, Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & KollegenKontaktKosten Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheim RechtSuche Rechtsanwalt Berlin für MedizinrechtImpressum  
 
Arzthaftung Rechtsanwalt Berlin
Zahnhaftung Rechtsanwalt Berlin
Geburtsschaden Rechtsanwalt Berlin
Aufklärungsfehler Rechtsanwalt Berlin
Haftungsrecht Pflegeheime Rechtsanwalt Berlin
Regresssachbearbeiter Berlin Rechtsanwalt
Medizinprodukthaftung Berlin Rechtsanwalt
Verkehrssicherungspflichten Anwalt Berlin
Verkehrsrecht Berlin Anwalt
Versicherungsrecht Rechtsanwalt Berlin
Teilabkommen Rechtsanwalt Berlin
Vorträge von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & Kollegen
Aufsätze von Dr. Rutz Schultze-Zeu
Aktuelle Gesetze
Rechtsprechung Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheime
Familienrecht Berlin

10719 Berlin
Uhlandstraße 161
Ecke Lietzenburger Straße
Tel.: 030 - 887 191 330
Fax: 030 - 887 191 359

info@ratgeber-arzthaftung.de

 

 

 

Der Schmerzensgeldanspruch:

Schmerzensgeldrenten - Rechtsprechung zur Höhe von Schmerzensgeldansprüchen

Beispiel: BGH, Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334-1335

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Großer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden. Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Begriff der Einheitlichkeit bezieht sich daneben auf die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung für die erlittenen Verletzungen. Dies bedeutet: der Anspruch weder in einen Betrag auf angemessenen Ausgleich und einen weiteren Betrag zur Genugtuung, noch in Teilbeträge zum Ausgleich bestimmter Verletzungen aufgespalten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - aaO).