Sonstige materielle
Schadensersatzansprüche
Schadensersatz
wegen vermehrten
Pflegebedarfs
Beispiel:
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 15.06.2004,
VI ZR 60/03, VersR 2004,
1147-1149:
Die von der
unterhaltspflichtigen
Mutter erbrachten
Pflegeleistungen für ein
durch einen Unfall
geschädigtes Kind lassen
auch dann dessen
Anspruch gegen den
Schädiger wegen
vermehrter Bedürfnisse
gemäß § 843 BGB
unberührt, wenn bei dem
Unfall eine Verletzung
der Obhutspflicht durch
die Mutter mitgewirkt
hat. Der Anspruch des
Geschädigten aus § 843
Abs. 1 BGB wegen
vermehrter Bedürfnisse
geht auf Zahlung einer
Geldrente und nicht auf
Naturalleistung.
Demgegenüber kann der
Unterhaltsanspruch statt
auf eine Geldrente auch
auf die Gewährung von
Betreuung oder
Naturalunterhalt (vgl.
§§ 1612 f., 1606 Abs. 3
Satz 2 BGB) gerichtet
sein
Schadensersatz wegen
erlittener
Erwerbsschäden
Beispiel:
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.03.20, VI
ZR 138/03, VersR 2004,
874-876:
Ist der Erwerbsschaden
eines selbständig
Tätigen festzustellen,
so wird es im Rahmen der
§§ 252 BGB , 287 ZPO in
der Regel erforderlich
und angebracht sein, an
die Geschäftsentwicklung
und die
Geschäftsergebnisse in
den letzten Jahren vor
dem Unfall anzuknüpfen
(vgl. die Senatsurteile
vom 31. März 1992 - VI
ZR 143/91; vom 6. Juli
1993 - VI ZR 228/92 ;
vom 10. Dezember 1996 -
VI ZR 268/95 ; vom 6.
Februar 2001 - VI ZR
339/99 - alle aaO).
Allgemeine Regeln
darüber, welcher
Zeitraum vor dem Unfall
als Grundlage der
Prognose für die
künftige (hypothetische)
Geschäftsentwicklung
heranzuziehen ist,
lassen sich dabei nicht
aufstellen. Es muß
vielmehr dem
Tatsachengericht im
Rahmen des § 287 ZPO
überlassen bleiben, den
nach den jeweiligen
Umständen des Falles
erforderlichen
Prüfungsrahmen zu
bestimmen (Senat, Urteil
vom 6. Februar 2001 - VI
ZR 339/99 - aaO).
Schadensersatz wegen
Fahrtkosten
Beispiel:
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 19.02.1991,
VI ZR 171/90, VersR
1991, 559-561
Kosten von Besuchen
naher Angehöriger bei
stationärem
Krankenhausaufenthalt
des Verletzten
(Fahrtkosten
einschließlich evtl.
Übernachtungskosten und
Verpflegungsmehraufwand,
Verdienstausfall) sind
nur dann seinen nach BGB
§ 823 Abs 1 zu
ersetzenden
Heilungskosten
zuzuordnen, wenn die
Besuche medizinisch
notwendig und die
Aufwendungen
unvermeidbar sind.
Verdienstausfall oder
der Ausfall im Haushalt
der Angehörigen ist nur
zu ersetzen, wenn der
Ausfall nicht durch Vor-
oder Nacharbeit
aufgefangen werden kann.
Darüber hinausgehende
Fortkommensnachteile
sind nicht
erstattungsfähig
(Eingrenzung der
Senatsrechtsprechung,
zuletzt BGH, 1988-11-22,
VI ZR 126/88, BGHZ 106,
28 und BGH, 1989-10-24,
VI ZR 263/88, VersR
1989, 1308 = NJW 1990,
1037 mwN).
Schadensersatz wegen
Behandlungskosten
Beispiel:
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 4. April
1989, sechster
Zivilsenat.
