Versicherungsrecht
Prämienzahlung
Zu
den Rechtsfolgen einer
nicht rechtzeitigen Prämienzahlung
I.
Übersicht
Die
Verpflichtung des
Versicherungsnehmers zur
Zahlung der vereinbarten
Prämie ist die einzige
Hauptpflicht des
Versicherungsnehmers (§ 1
Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).
Innerhalb der laufenden
Prämie unterscheidet
das Gesetz zwischen der
Erstprämie (§ 38
VVG a.F.) und der
Folgeprämie (§ 39
VVG a.F.). Diese
Unterscheidung ist
deshalb von großer
Bedeutung, weil
unterschiedliche
Sanktionen an die
Nichtzahlung geknüpft
sind. Die Rechtsfolgen
bei der Nichtzahlung der
Erstprämie sind für
den Versicherungsnehmer
gravierender (kein
Versicherungsschutz) als
bei einem Verzug mit
einer Folgeprämie
(Leistungsfreiheit dort
erst nach qualifiziertem
Mahnverfahren).
Im
Einzelnen:
Nachfolgend
werde ich Ihnen die
Voraussetzungen für die
Leistungsfreiheit des
Versicherers am Beispiel
der PKW-Haftpflichtung
darstellen, wenn der
Versicherungsnehmer mit
seiner Verpflichtung zur
Zahlung einer Prämie in
Verzug geraten ist.
Dabei werde ich zugleich
die Veränderungen zum
neuen Versicherungsrecht
bei unterlassener Prämienzahlung
aufzeigen.
II.
Zu
den Rechtsfolgen bei
nicht rechtzeitiger
Zahlung der Erstprämie
|
§ 38
VVG alte Fassung
|
§ 37
VVG neue Fassung
|
|
(1)
Wird die erste
oder einmalige
Prämie nicht
rechtzeitig
gezahlt, so ist
der Versicherer,
solange die
Zahlung nicht
bewirkt ist,
berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Es
gilt als Rücktritt,
wenn der
Anspruch auf die
Prämie nicht
innerhalb von 3
Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich
geltend gemacht
wird.
|
(1)
Wird die
einmalige oder
die erste Prämie
nicht
rechtzeitig
gezahlt, ist der
Versicherer,
solange die
Zahlung nicht
bewirkt ist, zum
Rücktritt vom
Vertrag
berechtigt, es
sei denn, der
Versicherungsnehmer
hat die
Nichtzahlung
nicht zu
vertreten.
|
|
(2)
Ist die Prämie
z. Z. des Eintritts
des
Versicherungsfalls
noch
nicht
gezahlt, so ist
der Versicherer
von der
Verpflichtung
zur Leistung
frei.
|
(2)
Ist die
einmalige oder
die erste Prämie
bei Eintritt des
Versicherungsfalles
nicht gezahlt,
ist der
Versicherer
nicht zur
Leistung
verpflichtet, es
sei denn, der
Versicherungsnehmer
hat die
Nichtzahlung
nicht zu
vertreten.
Der Versicherer
ist nur
leistungsfrei,
wenn er den
Versicherungsnehmer
durch gesonderte
Mitteilung in
Textform oder
durch einen auffälligen
Hinweis im
Versicherungsschein
auf diese
Rechtsfolge der
Nichtzahlung der
Prämie
aufmerksam
gemacht hat.
|
1.
Voraussetzungen für den
Rücktritt nach der
alten Rechtslage:
Die
Erstprämie muss
innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang des
Versicherungsscheins
eingelöst werden. In
der Regel wird der
Versicherungsschein
ausgehändigt, so dass
die Zweiwochenfrist mit
Aushändigung des
Versicherungsscheins anfängt
zu laufen.
Auf die
Nichtzahlung der Erstprämie
kann sich der
Versicherer nur
berufen, wenn auch eine
ordnungsgemäße Erstprämienforderung
vorliegt. Der
Versicherer muss dem
Versicherungsnehmer die
Höhe der zu leistenden
Prämie zutreffend
mitgeteilt und fällig
gestellt haben. Hieran
werden wegen der
Leistungsfreiheit und
dem Rücktrittsrecht des
Versicherers hohe
Anforderungen gestellt
(vgl. BGH VersR 1988,
464). Die Beweislast für
eine korrekte Mitteilung
der Höhe der Prämie
und Mitteilung der Fälligkeit
und Zahlungsfrist trägt
der Versicherer. Die
Mitteilung des
Versicherers, welche
regelmäßig mit dem
Versicherungsschein
erfolgt, muss eine
zutreffende Bezifferung
der Prämie und die
richtige Kennzeichnung
desjenigen Betrages
enthalten, der zur
Erlangung bzw. - bei
einer vorläufigen
Deckungszusage - zur
Erhaltung des
Versicherungsschutzes
aufgewendet werden muss.
Haben
die Parteien ein
Lastschriftverfahren
vereinbart, muss der
Versicherer dieses in
Anspruch nehmen. Hier
muss der Versicherer den
Versicherungsnehmer über
die Folgen eines
erfolglosen
Abbuchungsversuches
belehren. Die Belehrung
- bei einem vereinbarten
Lastschriftverfahren -
muss darauf erstreckt
werden, dass der
Versicherungsnehmer sich
selbst durch nachträgliche
Zahlung den
Versicherungsschutz auch
für die Vergangenheit
dennoch erhalten kann.
Das gehört zu einer
ordnungsgemäßen
Belehrung des
Versicherers (vgl. OLG
Hamm VersR 1991, 220).
Dieses
Belehrungserfordernis
gilt auch für die im
Bereich der
Kraftfahrthaftpflichtversicherung
vereinbarten vorläufigen
Deckung. Es muss
deutlich und umfassend
auf die Folgen verspäteter
Zahlung und die Gefahr
des rückwirkenden
Wegfalles des
Versicherungsschutzes
hingewiesen werden (vgl.
BGH VersR 1985, 981,
983). Diese
Belehrungspflicht ist für
den Bereich der
PKW-Haftpflichtversicherung
ausdrücklich auch in
§ 1 Abs. 2 Satz 4
AKB geregelt (vgl. auch
OLG Frankfurt Urteil vom
29.11.2000 AZ 7 U
195/99).
Nur
wenn der
Versicherer im
beschriebenen Umfang den
Versicherungsnehmer
ordnungsgemäß aufgeklärt
hat
-
über die
Höhe,
-
über die
Zahlungsfrist,
-
über die
Leistungsfreiheit der
Versicherung, wenn die fällige
Prämie im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls noch
nicht bezahlt war sowie
-
darüber,
dass durch eine nachträgliche
Zahlung der
Versicherungsschutz auch
für die Vergangenheit,
erhalten bleiben kann
und der
Versicherungsnehmer dann
nicht innerhalb von 14
Tagen ab Aushändigung
bzw. Erhalt des
Versicherungsscheins
seine Erstprämie
gezahlt hat, so ist die
Versicherung berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten.
Tritt
der Versicherungsfall
ein und hat der
Versicherungsnehmer noch
immer nicht gezahlt, so
entsteht die
Leistungspflicht der
Versicherung erst gar
nicht. Die Gefahrtragung
der Versicherung beginnt
erst mit Zahlung der
Erstprämie.
Im
allgemeinen
PKW-Haftpflichtversicherungsrecht
sind die Voraussetzungen
des Rücktritts des
Versicherers bei
Nichtzahlung der Erstprämie
nicht in § 38 Satz
1 VVG a.F., sondern in § 1
Abs. 2 Satz 4 AKB
geregelt.
Holt
der Versicherungsnehmer
die Zahlung innerhalb
von 3 Monaten ab Erhalt
des
Versicherungsscheines
nach bevor der
Versicherungsfall
eintritt, erlischt das Rücktrittsrecht
der Versicherung. Erfolgt
die Zahlung nicht
innerhalb dieser
Dreimonatsfrist, wird
fingiert, dass die
Versicherung von dem
Vertrag zurückgetreten
ist, wenn sie keine
Zahlungsklage erhoben
hat (vgl. § 38
Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.).
2.
Zur Nachhaftung:
In der
Kraftfahrzeugpflichtversicherung
ist der Versicherer dem
Geschädigten auch nach
seinem wirksamen Rücktritt
vom Versicherungsvertrag
noch einen Monat zum
Schadensersatz
verpflichtet. Diese
Monatsfrist beginnt mit
dem Eingang der Anzeige
des Versicherers über
das Nichtbestehen der
Versicherung bei der
Zulassungsstelle. Für
die Zeit dieser
Nachhaftung hat der
Versicherer gegen den
Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf
Zahlung von anteiligen
Prämien (vgl. zum
Ganzen Burmann/Heß/Höke/Stahl,
Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht
2008 E Rdn. 94 S. 138;
sowie z. B. LG Bonn
Urteil vom 28.11.2003 AZ
10 O 645/03).
3.
Nun zu den
Voraussetzungen der
Leistungsbefreiung bei
nicht (rechtzeitiger)
Zahlung der Erstprämie
nach neuem Recht gem.
§ 37 VVG n.F.
Auch
nach neuem Recht wird
der Versicherer gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz
1, 1. Halbsatz VVG n.F.
leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles
seine Prämie noch nicht
gezahlt hatte.
Dies
gilt allerdings -
anders als nach alten
Recht - nur, wenn zwei
weitere Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 2
VVG n.F. wird der
Versicherer nämlich nur
leistungsfrei, wenn er
den Versicherungsnehmer
durch gesonderte
Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen
Hinweis im
Versicherungsschein auf
die Rechtsfolge der
nicht rechtzeitigen
Zahlung der Prämie
aufmerksam gemacht hat.
2. Der
Versicherer wird außerdem
in diesem Fall nur
leistungsfrei, wenn es
dem Versicherungsnehmer
nicht gelingt, zu
beweisen, dass er die
Nichtzahlung nicht zu
vertreten
hat (vgl.
§ 37 Abs. 1,
letzter Halbsatz VVG).
Es wird sicherlich
problematisch sein für
den Versicherungsnehmer
das zu beweisen, denn es
gilt der Grundsatz:"Geld
hat man zu haben".
Die Rücktrittsfiktion
des § 38 Abs. 1
Satz 2 VVG gilt nicht
mehr. Dies bedeutet,
dass der
Versicherungsnehmer
-
solange
die Versicherung noch
nicht gekündigt hat und
-
der
Versicherungsfall auch
noch nicht eingetreten
ist
durch
eine nachträgliche
Zahlung der Prämie den
Versicherungsschutz
wieder herstellen kann.
Das zur
Nachhaftung Gesagte gilt
unverändert fort.
III.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
des VVG
Das
neue VVG ist zum 01.01.2008
in Kraft getreten. Es
gilt dann unmittelbar für
die ab dem 01.01.2008
abgeschlossenen neuen
Versicherungsverträge,
d. h. Verträge zwischen
Versicherungsnehmern und
Versicherungen.
Für
Verträge zwischen
Versicherungsnehmern und
Versicherungen, die vor
dem 01.01.2008
abgeschlossen wurden,
gilt: Es soll das alte
VVG gelten bis zum
31.12.2008. Ab
01.01.2009 soll auch für
diese Altverträge,
sofern der
Versicherungsfall ab
01.01.2009 und später
eintritt, das neue VVG
geltend.
Das
neue VVG kann
heruntergeladen werden
unter www.bmj.de
sowie meiner neuen
Homepage.
Die Fälligkeit
der Erstprämie setzt
den Ablauf der
Widerrufsfrist nach
§ 8 Abs. 2 VVG
n.F. voraus.
III.
Rechtsfolgen
bei Nichtzahlung
bzw. verspäteter
Zahlung einer laufenden
Prämie
(Folgeprämie):
|
§ 39
VVG alte Fassung
|
§ 38
VVG neue Fassung
|
|
(1)
Wird eine
Folgeprämie
nicht
rechtzeitig
gezahlt, so kann
der Versicherer
dem
Versicherungsnehmer
auf dessen
Kosten
schriftlich eine
Zahlungsfrist
von mind. 2
Wochen
bestimmen; zur
Unterzeichnung
genügt eine
Nachbildung der
eigenhändigen
Unterschrift.
Dabei sind die
Rechtsfolgen
anzugeben, die
nach den Abs. 2
und 3 mit dem
Ablauf der Frist
verbunden sind.
Eine
Fristbestimmung,
die ohne
Beachtung dieser
Vorschriften
erfolgt, ist
unwirksam.
|
(1)
Wird eine
Folgeprämie
nicht
rechtzeitig
gezahlt, kann
der Versicherer
dem
Versicherungsnehmer
auf dessen
Kosten in
Textform eine
Zahlungsfrist
bestimmen, die
mindestens zwei
Wochen betragen
muss. Die
Bestimmung ist
nur wirksam,
wenn sie die rückständigen
Beträge der Prämie,
Zinsen und
Kosten im
einzelnen
beziffert und
die Rechtsfolgen
angibt, die nach
den Abs. 2 und 3
mit dem
Fristablauf
verbunden sind;
bei
zusammengefassten
Verträgen sind
die Beträge
jeweils getrennt
anzugeben.
|
|
(2)
Tritt der
Versicherungsfall
nach Ablauf der
Frist ein und
ist der
Versicherungsnehmer
zur Zeit des
Eintritts mit
der Zahlung der
Prämie oder der
geschuldeten
Zinsen oder
Kosten in
Verzug, so ist
der Versicherer
von der
Verpflichtung
zur Leistung
frei.
|
(2)
Tritt der
Versicherungsfall
nach Fristablauf
ein und ist der
Versicherungsnehmer
bei Eintritt mit
der Zahlung der
Prämie oder der
Zinsen oder der
Kosten in
Verzug, ist der
Versicherer
nicht zur
Leistung
verpflichtet.
|
|
(3)
Der Versicherer
kann nach dem
Ablauf der
Frist, wenn der
Versicherungsnehmer
mit der Zahlung
in Verzug ist,
das
Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist
kündigen. Die Kündigung
kann bereits bei
der Bestimmung
der
Zahlungsfrist
dergestalt
erfolgen, dass
sie mit
Fristablauf
wirksam wird,
wenn der
Versicherungsnehmer
in diesem
Zeitpunkt mit
der Zahlung in
Verzug ist;
hierauf ist der
Versicherungsnehmer
bei der Kündigung
ausdrücklich
hinzuweisen. Die
Wirkungen der Kündigung
fallen fort,
wenn der
Versicherungsnehmer
innerhalb eines
Monats nach der
Kündigung
oder, falls die
Kündigung mit
der
Fristbestimmung
verbunden worden
ist, innerhalb
eines Monats
nach dem Ablauf
der
Zahlungsfrist die
Zahlung
nachholt, sofern
nicht der
Versicherungsfall
eingetreten ist.
|
(3)
Der Versicherer
kann nach
Fristablauf den
Vertrag ohne
Einhaltung einer
Frist kündigen,
sofern der
Versicherungsnehmer
mit der Zahlung
der geschuldeten
Beträge in
Verzug ist. Die
Kündigung kann
mit der
Bestimmung der
Zahlungsfrist so
verbunden
werden, dass sie
mit Fristablauf
wirksam wird,
wenn der
Versicherungsnehmer
zu diesem
Zeitpunkt mit
der Zahlung in
Verzug ist;
hierauf ist der
Versicherungsnehmer
bei der Kündigung
ausdrücklich
hinzuweisen. Die
Kündigung wird
unwirksam, wenn
der
Versicherungsnehmer
innerhalb eines
Monats nach der
Kündigung
oder, wenn sie
mit der
Fristbestimmung
verbunden worden
ist, innerhalb
eines Monats
nach Fristablauf
die
Zahlung leistet;
Abs. 2 bleibt
unberührt.
|
|
(4)
Soweit die in
den Abs. 2 und 3
bezeichneten
Rechtsfolgen
davon abhängen,
dass Zinsen oder
Kosten nicht
gezahlt worden
sind, treten sie
nur ein, wenn
die
Fristbestimmung
die Höhe der
Zinsen oder den
Betrag der
Kosten angibt.
|
|
I.
Voraussetzung der
Leistungsfreiheit bei
Nichtzahlung der Folgeprämie
nach altem Recht:
1.
Nicht rechtzeitige
Zahlung einer Folgeprämie
(ganz oder teilweise).
Beim
Lastschriftverfahren
muss der
Versicherungsnehmer für
die ausreichende Deckung
des Kontos Sorge tragen
(BGH VersR 1996, 445).
2. Der
Versicherungsnehmer muss
die Nichtzahlung zu
vertreten haben, wobei
der bloße Geldmangel
nicht als Grund der
Nichtzahlung ausreicht.
3.
Weiterhin muss der
Versicherer den
Versicherungsnehmer qualifiziert
gemahnt haben.
4. Der
Versicherungsfall tritt nach
Ablauf der zweiwöchigen
Mahnungsfrist ein.
Tritt
der Versicherungsfall
vor Ablauf der zweiwöchigen
Mahnungsfrist ein, so
bleibt der Versicherer
zur Leistung
verpflichtet, auch wenn
die Prämie noch nicht
gezahlt war (vgl. AG
Idar-Oberstein, Recht
und Schaden 1999, 54).
Der
Versicherer bleibt auch
dann zur Zahlung
verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer die
rückständige Zahlung
nach Ablauf der
Zahlungsfrist aber vor
Eintritt des
Versicherungsfalles
erbringt.
Zur
qualifizierten Mahnung:
Der
Versicherer muss dem
Versicherungsnehmer mit
Rechtsfolgenbelehrung
schriftlich eine
Zahlungsfrist von
mindestens 2 Wochen
setzen und über die
Folgen der Nichtzahlung
belehren.
Nach
Ablauf der gesetzten
Zweiwochenfrist ist der
Versicherer, sofern der
Versicherer noch immer
nicht gezahlt hat,
berechtigt, das
Versicherungsverhältnis
zu kündigen (§ 39
Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.).
Das Kündigungsrecht
entfällt, wenn der
Versicherungsnehmer nach
Ablauf der Zahlungsfrist
aber vor Ausspruch der Kündigung
die rückständigen
Beiträge ausgeglichen
hat. Auch hierauf
erstreckt sich übrigens
die Belehrungspflicht im
qualifizierten
Mahnschreiben.
Die
Wirkung der Kündigung
entfällt, wenn der
Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats
ab Zugang der Kündigung
die Prämien zahlt. Dann
genießt er ab der
Zahlung wieder zukünftig
Versicherungsschutz,
sofern nicht der
Versicherungsfall
eingetreten ist (§ 39
Abs. 3 Satz 3 VVG a.F.).
Die
einmonatige Frist der Nachhaftung
beginnt mit dem Eingang
der Anzeige des
Versicherers bei der
Zulassungsstelle.
II.
Zur
neuen Rechtslage bei
Nichtzahlung einer
Folgeprämie:
Anders
als nach altem Recht ist
eine Kündigung des
Versicherers unwirksam,
wenn der
Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats
nach Zugang der Kündigung
sämtliche Prämien und
Kosten gezahlt hat, selbst
wenn inzwischen der
Versicherungsfall
eingetreten ist.
Nach dem neuen VVG kann
damit der
Versicherungsnehmer die
Kündigung des
Versicherers verhindern
(vgl. § 38 Abs. 3
Satz 3 VVG n.F. im
Gegensatz zu § 39
Abs. 3 Satz 3, letzter
Halbsatz VVG a.F.). Der
Versicherungsnehmer kann
mit seiner verspäteten
Zahlung binnen eines
Monats ab Kündigung
jedoch nicht eine
bereits eingetretene
Leistungsfreiheit des
Versicherers rückgängig
machen.
IV.
Besonderheiten bei der
vorläufigen Deckung
1.
Besonderheiten bei der
vorläufigen Deckung
nach altem Recht:
Gemäß
§ 9 Satz 1
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
beginnt der vorläufige
Deckungsschutz mit dem
Zeitpunkt der behördlichen
Zulassung des
Kraftfahrzeugs bzw. mit
dem Zeitpunkt der
Einreichung der
Versicherungsbestätigung
bei der
Zulassungsstelle.
Gemäß
§ 9 Satz 2
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
kann sich der
Versicherer vorbehalten,
die vorläufige Deckung
rückwirkend außer
Kraft zu setzen, wenn
der Versicherungsnehmer
nicht binnen einer
Zweiwochenfrist den
Versicherungsschein einlöst.
Voraussetzung für das rückwirkende
außer Kraft treten der
vorläufigen Deckung ist
jedoch, dass der
Versicherungsnehmer die
Verspätung nicht zu
vertreten hat und dass
er deutlich auf die
Folgen der verspäteten
Zahlung, insbesondere
auf die Gefahr des rückwirkenden
Wegfalls des
Versicherungsschutzes,
hingewiesen wurde (vgl.
OLG Celle Neue
Versicherungszeitschrift
2000, 73). Unzureichend
ist eine schriftliche
Belehrung lediglich auf
der Rückseite des
Versicherungsscheines
(vgl. OLG Hamm NZV 1998,
211). Erforderlich ist
ferner der Hinweis, dass
bei unverschuldeter
Fristüberschreitung die
nachträgliche Zahlung
den Versicherungsschutz
auch für die
Vergangenheit erhält.
Die zweiwöchige
Einlegungsfrist beginnt
erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer der
Versicherungsschein
zugegangen ist, vorher
hat er ein
Leistungsverweigerungsrecht
(vgl. § 35 Satz 2
VVG a.F.). Für den
Beginn der zweiwöchigen
Einlegungsfrist, d. h. für
den Zugang des
Versicherungsscheins
beim
Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer
beweispflichtig (vgl.
BGH NJW 1996, 729).
2.
Die vorläufige Deckung
im neuen VVG:
Durch
die §§ 49 bis 52
VVG n.F. wird nun
erstmals die vorläufige
Deckung im VVG geregelt.
§ 49 Abs. 1 Satz 1
VVG n.F. stellt klar,
dass es sich bei der Gewährung
einer vorläufigen
Deckung um einen eigenständigen
Versicherungsvertrag
handelt.
Die
Anforderungen an den rückwirkenden
Wegfall der vorläufigen
Deckung entsprechen der
bisherigen Rechtslage.
Gemäß
§ 52 Abs. 1 VVG
n.F. kann der Beginn des
Versicherungsschutzes
von der Zahlung der Prämie
abhängig gemacht
werden, sofern der
Versicherer den
Versicherungsnehmer
durch besondere
Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen
Hinweis im
Versicherungsschein auf
diese Voraussetzung
aufmerksam gemacht hat.
§ 52
Abs. 1 Satz 2 VVG n.F.
präzisiert: Ist der
Vertrag über die vorläufige
Deckung von der Zahlung
der Prämie durch den
Versicherungsnehmer abhängig,
endet der Vertrag über
die vorläufige Deckung
bei Nichtzahlung oder
verspäteter Zahlung der
Prämie abweichend von
Satz 1 spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem
Versicherungsnehmer mit
der Prämienzahlung in
Verzug ist,
vorausgesetzt, dass der
Versicherer den
Versicherungsnehmer
durch gesonderte
Mitteilung und einem
auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht hat.