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Versicherungsrecht Obliegenheiten

Obliegenheitsverletzungen vor dem Kraftfahrzeughaftpflichtfall (Unfall mit Schaden) nach altem und neuem Recht


A. Nach altem Recht gemäß § 6 VVG alt - gültig bis 31.12.2007 -

(Leistungsfreiheit nur bis maximal 5.000 €)

§ 6
VVG
alt

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

Verschulden bei der Verletzung der Obliegenheit

Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Schaden

Rechtsfolge

Leichte Fahrlässigkeit

Dann stets keine Kausalität. Keine Kündigungsmöglich des Versicheres

Leistungspflicht

Grobe Fahrlässigkeit

Kausalität erforderlich (Kausalität wird vermutet. Gegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu erbringen)

Unbeschränkte Leistungsbefreiung

Vorsatz

Kausalität nicht erforderlich. Jedoch Einschränkung durch Rechtsprechung.

Unbeschränkte Leistungsbefreiung

Arglist

Kausalität nicht erforderlich

Unbeschränkte Leistungsbefreiung

Achtung: Nach altem Recht ist die Kündigung des Versicherungsvertrags Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung bei Obliegenheitsverletzung!!!!!

B. Obliegenheitsverletzungen nach neuem Recht - VVG neu gültig ab 1.1.2008

(Leistungsfreiheit nur bis maximal 5.000 €)

§ 28 VVG neu
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 58 VVG neu
Obliegenheitsverletzung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.

§ 82 VVG neu
Abwendung und Minderung des Schadens

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

 

Verschulden bei der Verletzung der Obliegenheit

Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Schaden

Rechtsfolge

Leichte Fahrlässigkeit

Dann stets keine Kausalität. Keine Kündigungsmöglichkeit des Versicherers

Leistungspflicht

Grobe Fahrlässigkeit (wird vermutet. Gegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu erbringen)

Kausalität erforderlich (wird vermutet. Gegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu erbringen)

Leistungskürzung - Quotelung - je nach Schwere des Verschuldens.

Vorsatz (Beweislast Versicherer)

Kausalität erforderlich (wird vermutet. Gegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu erbringen)

Leistungskürzung - Quotelung - (100% Leistungsbefreiung möglich)

Arglist (Beweislast Versicherer)

Kausalität nicht erforderlich

Leistungsfreiheit

Achtung:

Nach neuem Recht ist die Kündigung des Versicherungsvertrags nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung bei Obliegenheitsverletzung!!!!!

Definitionen:

Grobe Fahrlässigkeit:

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird sowohl objektiv  als auch subjektiv in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

Obliegenheit:

Eine Verhaltenspflicht, die der Versicherungsnehmer einzuhalten hat, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Sie liegt vor, wenn die Regelung ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des VN verlangt! - Versicherer muss sich auf die Verletzung der Obliegenheit berufen, sonst rechtlich folgenlos.

Ein Teil der Obliegenheiten wird unmittelbar im VVG n.F. geregelt (vorvertragliche Anzeigepflicht; Gefahrerhöhung; Pflicht zur Schadensanzeige).