Versicherungsrecht
Obliegenheiten
Obliegenheitsverletzungen
vor dem
Kraftfahrzeughaftpflichtfall
(Unfall mit Schaden)
nach altem und neuem
Recht
A.
Nach altem Recht gemäß
§ 6
VVG alt
- gültig bis 31.12.2007
-
(Leistungsfreiheit
nur bis maximal 5.000
€)
§ 6
VVG alt
(1)
Ist im
Vertrag bestimmt, daß
bei Verletzung einer
Obliegenheit, die vor
dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem
Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der
Versicherer von der
Verpflichtung zur
Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn
die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen
ist. Der Versicherer
kann den Vertrag
innerhalb eines Monats,
nachdem er von der
Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen,
es sei denn, daß die
Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt
der Versicherer
innerhalb eines Monats
nicht, so kann er sich
auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht
berufen.
(2)
Ist eine Obliegenheit
verletzt, die von dem
Versicherungsnehmer zum
Zweck der Verminderung
der Gefahr oder der Verhütung
einer Gefahrerhöhung
dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so
kann sich der
Versicherer auf die
vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht
berufen, wenn die
Verletzung keinen Einfluß
auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder
den Umfang der ihm
obliegenden Leistung
gehabt hat.
(3)
Ist die
Leistungsfreiheit für
den Fall vereinbart, daß
eine Obliegenheit
verletzt wird, die nach
dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem
Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so
tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grobfahrlässiger
Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet,
als die Verletzung
Einfluß weder auf die
Feststellung des
Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung
oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(4)
Eine Vereinbarung, nach
welcher der Versicherer
bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll,
ist unwirksam.
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Verschulden
bei der
Verletzung der
Obliegenheit
|
Kausalität
der
Obliegenheitsverletzung
für den Schaden
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Rechtsfolge
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|
Leichte
Fahrlässigkeit
|
Dann
stets keine
Kausalität.
Keine Kündigungsmöglich
des Versicheres
|
Leistungspflicht
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|
Grobe
Fahrlässigkeit
|
Kausalität
erforderlich
(Kausalität
wird vermutet.
Gegenbeweis hat
der
Versicherungsnehmer
zu erbringen)
|
Unbeschränkte
Leistungsbefreiung
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Vorsatz
|
Kausalität
nicht
erforderlich.
Jedoch Einschränkung
durch
Rechtsprechung.
|
Unbeschränkte
Leistungsbefreiung
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Arglist
|
Kausalität
nicht
erforderlich
|
Unbeschränkte
Leistungsbefreiung
|
Achtung:
Nach altem Recht ist die
Kündigung des
Versicherungsvertrags
Voraussetzung für die
Wirksamkeit einer
Leistungsfreiheit oder
Leistungskürzung bei
Obliegenheitsverletzung!!!!!
B.
Obliegenheitsverletzungen
nach neuem Recht - VVG
neu gültig ab 1.1.2008
(Leistungsfreiheit
nur bis maximal 5.000
€)
§
28 VVG
neu
Verletzung
einer vertraglichen
Obliegenheit
(1)
Bei Verletzung einer vertraglichen
Obliegenheit, die
vom Versicherungsnehmer vor
Eintritt des
Versicherungsfalles
gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen
ist, kann der
Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats,
nachdem er von der
Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Frist kündigen,
es
sei denn, die Verletzung
beruht nicht auf Vorsatz
oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2)
Bestimmt
der Vertrag, dass der
Versicherer bei
Verletzung einer vom
Versicherungsnehmer zu
erfüllenden
vertraglichen
Obliegenheit nicht zur
Leistung verpflichtet
ist, ist
er leistungsfrei,
wenn der
Versicherungsnehmer die
Obliegenheit vorsätzlich
verletzt hat. Im Fall
einer grob fahrlässigen
Verletzung der
Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem
der Schwere des
Verschuldens des
Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die
Beweislast für das
Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit
trägt der
Versicherungsnehmer.
(3)
Abweichend von Absatz 2
ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die
Feststellung des
Versicherungsfalles noch
für die Feststellung
oder den Umfang der
Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich
ist. Satz 1 gilt nicht,
wenn der
Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
(4)
Die vollständige oder
teilweise
Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Absatz
2 hat bei Verletzung
einer nach Eintritt des
Versicherungsfalles
bestehenden Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass
der Versicherer den
Versicherungsnehmer
durch gesonderte
Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
(5)
Eine Vereinbarung, nach
welcher der Versicherer
bei Verletzung einer
vertraglichen
Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt ist, ist
unwirksam.
§
58
VVG neu
Obliegenheitsverletzung
(1)
Verletzt der
Versicherungsnehmer bei
einer laufenden
Versicherung
schuldhaft eine vor
Eintritt des
Versicherungsfalles zu
erfüllende
Obliegenheit, ist der
Versicherer in Bezug auf
ein versichertes
Einzelrisiko, für das
die verletzte
Obliegenheit gilt, nicht
zur Leistung
verpflichtet.
(2)
Bei schuldhafter
Verletzung einer
Obliegenheit kann der
Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats,
nachdem er Kenntnis von
der Verletzung erlangt
hat, mit einer Frist von
einem Monat kündigen.
§
82 VVG
neu
Abwendung
und Minderung des
Schadens
(1)
Der Versicherungsnehmer
hat bei Eintritt des
Versicherungsfalles nach
Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen.
(2)
Der Versicherungsnehmer
hat Weisungen des
Versicherers, soweit für
ihn zumutbar, zu
befolgen sowie Weisungen
einzuholen, wenn die
Umstände dies
gestatten. Erteilen
mehrere an dem
Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer
unterschiedliche
Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
(3)
Bei Verletzung einer
Obliegenheit nach den
Absätzen 1 und 2 ist
der Versicherer nicht
zur Leistung
verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer die
Obliegenheit vorsätzlich
verletzt hat. Im Fall
einer grob
fahrlässigen
Verletzung ist der
Versicherer berechtigt,
seine Leistung in
einem der Schwere des
Verschuldens des
Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die
Beweislast für das
Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit
trägt der
Versicherungsnehmer.
(4)
Abweichend von Absatz 3
ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für
die Feststellung des
Versicherungsfalles noch
für die Feststellung
oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich
ist. Satz 1 gilt nicht,
wenn der
Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
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Verschulden
bei der
Verletzung der
Obliegenheit
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Kausalität
der
Obliegenheitsverletzung
für den Schaden
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Rechtsfolge
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Leichte
Fahrlässigkeit
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Dann
stets keine Kausalität.
Keine Kündigungsmöglichkeit
des Versicherers
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Leistungspflicht
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Grobe
Fahrlässigkeit
(wird vermutet.
Gegenbeweis hat
der
Versicherungsnehmer
zu erbringen)
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Kausalität
erforderlich
(wird vermutet.
Gegenbeweis hat
der
Versicherungsnehmer
zu erbringen)
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Leistungskürzung
- Quotelung
- je nach
Schwere des
Verschuldens.
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Vorsatz
(Beweislast
Versicherer)
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Kausalität
erforderlich
(wird vermutet.
Gegenbeweis hat
der
Versicherungsnehmer
zu erbringen)
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Leistungskürzung
- Quotelung -
(100%
Leistungsbefreiung
möglich)
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Arglist
(Beweislast
Versicherer)
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Kausalität
nicht
erforderlich
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Leistungsfreiheit
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Achtung:
Nach
neuem Recht ist die Kündigung
des
Versicherungsvertrags
nicht mehr Voraussetzung
für die Wirksamkeit
einer Leistungsfreiheit
oder Leistungskürzung
bei
Obliegenheitsverletzung!!!!!
Definitionen:
Grobe
Fahrlässigkeit:
Die
im Verkehr erforderliche
Sorgfalt wird sowohl
objektiv
als auch
subjektiv in ungewöhnlich
hohem Maße verletzt.
Obliegenheit:
Eine
Verhaltenspflicht, die
der Versicherungsnehmer
einzuhalten hat, um den
Versicherungsschutz
nicht zu verlieren. Sie
liegt vor, wenn die
Regelung ein bestimmtes vorbeugendes
Verhalten des VN
verlangt! -
Versicherer muss sich
auf die Verletzung der
Obliegenheit berufen,
sonst rechtlich
folgenlos.
Ein
Teil der Obliegenheiten
wird unmittelbar im VVG
n.F. geregelt
(vorvertragliche
Anzeigepflicht;
Gefahrerhöhung; Pflicht
zur Schadensanzeige).
