Wichtige Hinweise für
Versicherte
Vorsicht Versicherungen!
Worauf Sie vor und nach
dem Vertragsabschluß
achten müssen.
Jeder braucht sie, jeder
hat sie: Versicherungen.
1998 hatten allein 77%
aller Deutschen eine
Hausrat-, 66% eine
private Haftpflicht- und
mindestens 60% eine
Lebensversicherung. In
Anbetracht der immer
geringeren Leistungen
der gesetzlichen
Krankenkassen gewinnen
insbesondere auch
private
Krankenversicherungen
zunehmend an
Attraktivität. Ähnlich
verhält es sich mit den
privaten
Lebensversicherungen, da
infolge der wachsenden
Überalterung der
Gesellschaft die
Prognosen über die
Zukunft der gesetzlichen
Renten schlecht sind.
Aber auch in anderen
Versicherungsbereichen,
wie beispielsweise die
Einbruchs und
Rechtsschutzversicherung,
ist ein jährlicher
Zuwachs zu verzeichnen.
Bei Abschluß des
Versicherungsvertrages
wird dem Kunden (der im
Versicherungsdeutsch
Versicherungsnehmer
heißt) umfassender
Versicherungsschutz
zugesagt. Leider verhält
es sich nach Eintritt
des Versicherungsfalls
häufig so, dass
Versicherer nicht zu
ihrem Versprechen stehen
und eine Leistung
ablehnen. Dabei berufen
sie sich auf
Pflichtverletzungen (
sogenannte
Obliegenheitsverletzungen
) des
Versicherungsnehmers,
die, wenn sie begründet
sind, zum Verlust der
Versicherungsleistungen
führen.
Folgende
Pflichtverletzungen
berechtigen den
Versicherer, den
Versicherungsvertrag zu
beenden und die
versprochene Leistung zu
verweigern:
Bereits vor Abschluß des
Versicherungsvertrags
trifft den
Versicherungsnehmer eine
wichtige
Obliegenheit,
deren Verletzung den
Versicherer auch Jahre
später noch berechtigt,
vom Vertrag
zurückzutreten und die
Leistung abzulehnen.
Nämlich die Pflicht, dem
Versicherer bei
Abschluss des Vertrages
alle Umstände
mitzuteilen, die für
dessen Entscheidung, den
Vertrag überhaupt oder
mit dem speziellen
Inhalt, z.B. der
vereinbarten
Prämienhöhe,
abzuschließen, von
Bedeutung sind.
Beispiel: Möchte der
Versicherungsnehmer eine
Krankenversicherung
abschließen, so muss er
seine Rückenbeschwerden,
den Hexenschuss, den
häufigen Harndrang,
Allergien, die
psychotherapeutische
Untersuchung sowie die
chronischen
Nasennebenhöhlenentzündungen
angeben. Nicht angeben
muß er Kopfschmerzen,
Haarausfall oder Karies,
da der Versicherer mit
derartigen Umständen
rechnen muss. In den
Antragsformularen der
Versicherer wird der
Versicherungsnehmer oft
nach Beschwerden
gefragt, die in den
letzten fünf Jahren
bestanden haben, und
welche Ärzte er in
dieser Zeit aufgesucht
hat. In diesem Fall muss
man sämtliche
Beschwerden und Ärzte
der letzten fünf Jahre
auflisten, wenn man
verhindern möchte, dass
der Versicherer später,
wenn der
Versicherungsfall
eintritt, die Leistung
verweigert. Ist das
Antragsformular nicht
sorgfältig ausgefüllt
worden und tritt später
der Versicherungsfall
ein, so muss der
Versicherer in
bestimmten Fällen
ausnahmsweise doch
leisten: zum einen dann,
wenn, wie so oft, der
Versicherungsvertreter
das Antragsformular
ausgefüllt und bestimmte
Fragen überhaupt nicht
gestellt oder für den
Versicherungsnehmer nur
vereinfachend
beantwortet hat. Der
Versicherer darf auch
dann nicht die
versprochene Leistung
verweigern, wenn der
Versicherungsnehmer bei
Vertragsabschluss noch
keine Kenntnis von
vorhandenen Beschwerden,
zum Beispiel
Bluthochdruck, hatte,
sondern erst später
hierüber durch einen
Arzt erfuhr. Der
Versicherer muss die
vertragliche Leistung
auch dann erbringen,
wenn er nicht innerhalb
eines Monats nach
Kenntnis von den
unrichtigen oder nicht
erwähnten Angaben bei
Vertragsabschluss vom
Vertrag zu rücktritt
oder wenn diese Umstände
keinen Einfluss auf den
Eintritt des
Versicherungsfall
hatten. Beispiel: Frau
A. schließt mit Wirkung
zum 1.7.99 eine
Lebensversicherung des
Inhalts ab, dass ihr
Mann für den Fall ihres
Todes 60.000 DM erhält.
Frau A. verstirbt im
Dezember 99 an einen
erst im September 99
entdeckten
Speiseröhrenkrebs. Der
Versicherer muß auch
dann zahlen, wenn Frau
A. es bei
Vertragsabschluß
vergessen hatte, ihre
Magenbeschwerden
anzugeben, und diese mit
dem Speiseröhrenkrebs
nichts zu tun hatten.
Grundsätzlich alsom wenn
kein Ausnahmefall im
obigen Sinn vorliegt,
kann der Versicherer bei
unvollständigen oder
fehlerhaften Angaben im
Antragsformular vom
Versicherungsvertrag
zurücktreten und hat
damit ein
Leistungsverweigerungsrecht,
während der
Versicherungsnehmer bis
zum Ende der
vereinbarten
Versicherungsperiode
Prämien zahlen muss.
Auch nach
Vertragsabschluß
treffen den
Versicherungsnehmer
zahlreiche Anzeige und
Mitwirkungspflichten
gegenüber dem
Versicherer. Dazu
gehören die Pflicht zur
sofortigen Überweisung
der ersten Prämie und
zur unverzüglichen
Anzeige des
Versicherungsfalles. Die
erste Prämie wird bei
Vertragsabschluß fällig.
Erst mit Zahlung der
ersten Prämie entsteht
Versicherungsschutz.
Hatte der
Versicherungsnehmer die
Prämie noch nicht
überwiesen und tritt der
Versicherungsfall ein,
so kann der Versicherer
die Leistung ablehnen.
Wird die Prämie nicht
innerhalb von drei
Monaten nach
Vertragsabschluß
gezahlt, geht das Gesetz
von einem Rücktritt des
Versicherers aus. Das
beendete
Versicherungsverhältnis
kann dann auch nicht
mehr durch Nachholung
der Prämienzahlung
wiederbelebt werden. Von
größter Bedeutung ist,
dass dem Versicherer der
Versicherungsfall
unverzüglich nach
Eintritt mitgeteilt
wird. Eine nicht
unverzügliche Meldung
führt zum Verlust des
Versicherungsschutzes.
Beispiel: Ein
Versicherungsnehmer
sendet das
Schadensanzeigeformular
für eine
Sturmschadensanzeige
erst zurück, nachdem die
von ihm mit der
Reparatur beauftragten
Handwerker schon mehrere
Tage tätig waren. Hier
muss der Versicherer
nicht leisten. Trotz
unterlassener
Prämienzahlung und trotz
verspäteter Anzeige des
Versicherungsfalls ist
der Versicher jedoch zur
Schadensregulierung
verpflichtet, wenn er
nicht über die
Rechtsfolgen einer
unterbliebenen
Prämienzahlung sowie
einer verspäteten
Schadensanzeige belehrt
hatte.
Zum Schluß noch etwas zu
den Fristen:
Hat der Versicherer nach
Eintritt des
Schadensfalles die
Regulierung endgültig
abgelehnt und auf den
Rechtsweg verwiesen, so
muss man grundsätzlich
binnen sechs Monaten den
Anspruch auf die
Versicherungsleistung
vor Gericht einklagen,
wenn dieser Anspruch
nicht für immer verloren
gehen soll.
Ein letzter Hinweis:
Nicht jeder Versicherung
ist notwendig.
Versichern sollte man
sich nur gegen solche
Risiken, die man, wenn
sie eintreten, nicht
selbst finanzieren kann.