BGH Beschluss vom
11.03.2008 AZ: VI ZR
75/07:
Deliktsfähigkeit von
Kindern: Anwendung des
Haftungsprivilegs bei
Beschädigung eines
stehenden Fahrzeugs
durch ein radfahrendes
Kind
Leitsatz
Fährt ein Kind mit
einem Fahrrad gegen
ein mit geöffneten
hinteren Türen am
Fahrbahnrand stehendes
Fahrzeug, entfällt
seine Haftung nach
§ 828 Abs. 2 BGB
(Rn.6).
Tenor
Die Revision gegen das
Urteil der 11.
Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
vom
21. Februar 2007 wird
auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: 695,91 €
Gründe
I.
1
Der Senat hat den
Parteien gemäß
§ 552a ZPO
folgenden Hinweis
gegeben:
2
1. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der
Revision liegen nicht
vor. Insbesondere ist
eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts
nicht erforderlich,
weil die für die
angefochtene
Entscheidung
maßgeblichen
Grundsätze durch die
-teilweise nach Erlass
des Berufungsurteils
ergangenen -Urteile
des erkennenden Senats
zum Anwendungsbereich
des
§ 828 Abs. 2 Satz 1
BGB
geklärt sind.
3
Danach ist eine
teleologische
Reduktion des
§ 828 Abs. 2 Satz 1
BGB
vorzunehmen, wenn sich
keine typische
Überforderungssituation
des Kindes durch die
spezifischen Gefahren
des motorisierten
Verkehrs realisiert
hat. Hiernach hat der
Senat das
Haftungsprivileg
verneint in Fällen, in
denen Kinder der
privilegierten
Altersgruppe mit einem
Kickbord oder Fahrrad
gegen ein
ordnungsgemäß
geparktes
Kraftfahrzeug gestoßen
sind und dieses
beschädigt haben (vgl.
Senatsurteile
BGHZ 161, 180;
vom
30. November 2004 -VI
ZR 365/03
-VersR
2005, 380
und vom 21. Dezember
2004
-VI
ZR 276/03
-VersR
2005, 378).
4
Aus den
Senatsentscheidungen
ergibt sich auch, dass
bei dem
Haftungsprivileg nicht
grundsätzlich zwischen
dem fließenden und dem
ruhenden Verkehr zu
unterscheiden ist,
wenn es auch im
fließenden Verkehr
häufiger als im so
genannten ruhenden
Verkehr eingreifen
mag. Das schließt
jedoch nicht aus, dass
sich in besonders
gelagerten Fällen auch
im ruhenden Verkehr
eine spezifische
Gefahr des
motorisierten Verkehrs
verwirklichen kann
(vgl. Senatsurteil
BGHZ 161, 180,
185 und vom 21.
Dezember 2004 -
VI ZR 276/03
- aaO, jeweils m.w.N.).
Zudem ergibt sich aus
den Senatsurteilen,
dass auf eine typische
Fallkonstellation der
Überforderung des
Kindes durch die
Schnelligkeit, die
Komplexität und die
Unübersichtlichkeit
der Abläufe im
motorisierten
Straßenverkehr
abzustellen ist.
Darauf, ob sich diese
Überforderungssituation
konkret ausgewirkt hat
oder ob das Kind aus
anderen Gründen nicht
in der Lage war, sich
verkehrsgerecht zu
verhalten, kommt es
nicht an. Um eine
klare Grenzlinie für
die Haftung von
Kindern zu ziehen, hat
der Gesetzgeber diese
Fallgestaltungen
einheitlich in der
Weise geregelt, dass
er die Altersgrenze
der Deliktsfähigkeit
von Kindern für den
Bereich des
motorisierten Verkehrs
generell heraufgesetzt
hat (vgl.
Senatsurteile vom 14.
Juni 2005 -
VI ZR 181/04
-VersR
2005, 1154,
1155; vom 17. April
2007 -VI
ZR 109/06
-VersR
2007, 855,
856, vorgesehen für
BGHZ 172, 83;
vom 16. Oktober 2007 -VI
ZR 42/07
-VersR
2007, 1669,
1670).
5
2. Das
Berufungsgericht hat
diese Grundsätze
beachtet und im
Ergebnis richtig
entschieden, so dass
die Revision keine
Aussicht auf Erfolg
hat.
6
Die Instanzgerichte
haben zu Recht schon
aufgrund des
Klägervortrags eine
typische
Überforderungssituation
für die Beklagte
bejaht. Im Unterschied
zu den
Fallgestaltungen, bei
denen der erkennende
Senat das Eingreifen
des Haftungsprivilegs
verneint hat, kann man
unter den hier
gegebenen Umständen
schon nicht davon
ausgehen, dass der
Kläger sein Fahrzeug
zum Unfallzeitpunkt
ordnungsgemäß geparkt
hatte. Dem steht
entgegen, dass die
hinteren Türen auf der
Fahrer- und der
Beifahrerseite zum
Zeitpunkt der
Kollision offen
standen und sich
unstreitig sowohl der
Kläger als auch der
Zeuge E. an den
geöffneten Türen
befunden und sich
bewegt haben. Dies
schuf eine besondere
Gefahrenlage für das
als Verkehrsteilnehmer
auf der Straße
fahrende Kind, wie das
Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt
hat. Da es zudem erst
20 m vor diesem
Fahrzeug aus einer
anderen Straße
eingebogen war, liegt
insgesamt eine
typische
Fallkonstellation der
Überforderung eines
Kindes durch die
Schnelligkeit, die
Komplexität und die
Unübersichtlichkeit
der Abläufe im
motorisierten
Straßenverkehr
vor.
II.
Die Parteien haben
innerhalb der Ihnen
gesetzten Frist keine
weitere Stellungnahme
abgegeben. Da das
Berufungsgericht
richtigerweise eine
Haftung der Beklagten
verneint hat, ist die
Revision des Klägers
somit nach
§ 552a ZPO
mit der Kostenfolge
des
§ 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
BGH Urteil vom
11.03.2008 AZ: VI ZR
164/07:
Schadensersatz bei
Kfz-Unfall: Eignung
von Listen oder
Tabellen für die
Schadensschätzung und
Maßgeblichkeit des
Anmietorts für die
Prüfung der
Wirtschaftlichkeit von
Mietwagenkosten
Leitsatz
1.
1. Die Eignung von
Listen oder Tabellen,
die bei der
Schadensschätzung
Verwendung finden
können, bedarf nur der
Klärung, wenn mit
konkreten Tatsachen
aufgezeigt wird, dass
geltend gemachte
Mängel sich auf den zu
entscheidenden Fall
auswirken
(Rn.9).
2.
2. Bei der
Prüfung der
Wirtschaftlichkeit von
Mietwagenkosten ist
grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort
maßgebend, an dem das
Fahrzeug angemietet
und übernommen wird
(Rn.11).
Tenor
Die Revision der
Beklagten und die
Anschlussrevision des
Klägers gegen das
Urteil der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts Gießen
vom 30. Mai 2007
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des
Revisionsverfahrens
haben der Kläger zu 25
% und die Beklagten zu
75 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten
um die Erstattung
weiterer
Mietwagenkosten nach
einem Verkehrsunfall
vom 1. Februar 2006,
für dessen Folgen die
Beklagten dem Grunde
nach unstreitig voll
haften.
2 Der Kläger mietete
am Tag nach dem Unfall
bei der Firma, die
sein beschädigtes
Fahrzeug, einen Audi A
6, reparierte, für die
Reparaturdauer von 12
Tagen ein
Ersatzfahrzeug des
Typs Audi A 4 Cabrio
1,8 T an. Bei
Abschluss des
Mietvertrages wurde
dem Kläger von einem
Mitarbeiter der
Autovermietung
mitgeteilt, dass ihm
der übliche Mietzins
für einen
Unfallersatzwagen in
Rechnung gestellt
werde und diese Kosten
von der Gegenseite zu
tragen seien. Eine
Vorauszahlung leistete
der Kläger nicht. Er
holte auch vor der
Anmietung keine
anderen Angebote ein.
Im Vertragsformular
findet sich der
Hinweis: "Grundlage
für die Abrechnung ist
unser
Unfallersatztarif".
Die Mietwagenfirma
berechnete für die
Zeit vom 2. Februar
2006 bis 13. Februar
2006 einen Betrag von
3.747,98 €, wobei in
der Rechnung der Tarif
als Normaltarif
bezeichnet wird. Die
Beklagte zu 2 zahlte
vorgerichtlich
1.381,56 €, darüber
hinaus gehende
Zahlungen lehnte sie
ab.
3 Das Amtsgericht hat
die Beklagten zur
Zahlung weiterer
Mietwagenkosten von
776,04 € verurteilt.
Hinsichtlich des
Restbetrages von
1.590,38 € hat es die
Klage abgewiesen. Auf
die Berufung der
Beklagten hat das
Landgericht unter
Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts dem
Kläger einen
Restanspruch von
lediglich 584,44 €
zuerkannt. Dagegen
richtet sich die vom
Berufungsgericht
zugelassene Revision
der Beklagten, mit der
sie die Abweisung der
Klage in vollem Umfang
erstreben. Der Kläger
will mit der
Anschlussrevision die
Wiederherstellung des
erstinstanzlichen
Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
5 Das Berufungsurteil
hält den Angriffen der
Revision und der
Anschlussrevision
stand.
6 A Revision der
Beklagten:
7 1. Die Revision
wendet sich nicht
gegen den zutreffenden
Ansatz des
Berufungsgerichts,
dass der Geschädigte
nach
§ 249 Abs. 2 Satz 1
BGB
als
Herstellungsaufwand
Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten
verlangen kann, die
ein verständiger,
wirtschaftlich
vernünftig denkender
Mensch in seiner Lage
für zweckmäßig und
notwendig halten darf
(ständige
Rechtsprechung, vgl.
etwa
BGHZ 160, 377,
383 f.; Senatsurteile
vom 12. Juni 2007 -VI
ZR 161/06
-VersR
2007, 1144;
vom 20. März 2007 -
VI ZR 254/05
-VersR
2008, 235,
237; vom 30. Januar
2007 -
VI ZR 99/06
-VersR
2007, 516,
517; vom 9. Mai 2006 -
VI ZR 117/05
-VersR
2006, 986,
987; vom 15. Februar
2005 -
VI ZR 160/04
-VersR
2005, 569
und
-VI
ZR 74/04
-VersR
2005, 568
und vom 26. Oktober
2004 -
VI ZR 300/03
-VersR
2005, 241,
242). Der Geschädigte
hat nach dem aus dem
Grundsatz der
Erforderlichkeit
hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot
im Rahmen des ihm
Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg
der Schadensbehebung
zu wählen. Das
bedeutet für den
Bereich der
Mietwagenkosten, dass
er von mehreren auf
dem örtlich relevanten
Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen
für die Anmietung
eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs
(innerhalb eines
gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis
verlangen kann. Dem
folgend hat das
Berufungsgericht den
von der Mietwagenfirma
berechneten Tarif mit
den auf dem örtlich
relevanten Markt
erhältlichen
"Normaltarifen"
verglichen. Insoweit
spielt es keine Rolle,
unter welchen
Voraussetzungen
Mietwagenkosten, denen
ein Unfallersatztarif
zugrunde liegt, zu
ersetzen sind (vgl.
Senat,
BGHZ 160, 377
ff.). Das
Berufungsgericht hat
nämlich - von der
Revision nicht
beanstandet -
angenommen, dass der
Mietwagenrechnung ein
"Normaltarif" zugrunde
liegt.
b.
8 2. Dass das
Berufungsgericht, den
"Normaltarif" auf der
Grundlage des
gewichteten Mittels
des "Schwacke-Mietpreisspiegels"
2006 ermittelt hat,
begegnet unter den
vorliegenden Umständen
keinen durchgreifenden
Bedenken. Es hält sich
insoweit im Rahmen des
tatrichterlichen
Ermessens nach
§ 287 ZPO
(vgl. Senatsurteile
vom 26. Juni 2007 -
VI ZR 163/06
-VersR
2007, 1286,
1287; vom 12. Juni
2007 -
VI ZR 161/06
- aaO; vom 30. Januar
2007 -VI
ZR 99/06
- aaO und vom 9. Mai
2006 -VI
ZR 117/05
-VersR
2006, 986,
987).
9 Zwar darf die
Schadenshöhe nicht auf
der Grundlage falscher
oder offenbar
unsachlicher
Erwägungen festgesetzt
werden. Wesentliche
die Entscheidung
bedingende Tatsachen
dürfen nicht außer
Acht bleiben (vgl.
Senatsurteil vom 28.
April 1992 -
VI ZR 360/91
-VersR
1992, 886,
888 m.w.N.).
§ 287 ZPO
rechtfertigt es nicht,
dass das Gericht in
für die
Streitentscheidung
zentralen Fragen auf
nach Sachlage
unerlässliche
fachliche Erkenntnisse
verzichtet (vgl.
Senatsurteil vom 2.
Dezember 1975 -VI
ZR 249/73
-VersR
1976, 389,
390). Doch ist es
nicht Aufgabe des
Tatrichters, lediglich
allgemein gehaltenen
Angriffen gegen eine
Schätzgrundlage
nachzugehen.
Einwendungen gegen die
Grundlagen der
Schadensbemessung sind
nur dann erheblich,
wenn sie auf den
konkreten Fall bezogen
sind. Deshalb bedarf
die Eignung von Listen
oder Tabellen, die bei
der Schadensschätzung
Verwendung finden
können (vgl.
Senatsurteil vom 23.
November 2004 -
VI ZR 357/03
- VersR 1005, 284),
nur dann der Klärung,
wenn mit konkreten
Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend
gemachte Mängel der
betreffenden
Schätzungsgrundlage
sich auf den zu
entscheidenden Fall
auswirken.
Im Streitfall fehlt
Tatsachenvortrag in
den Vorinstanzen dazu,
dass und inwieweit der
nach der Liste
ermittelte Normaltarif
für die vorzunehmende
Schätzung nicht
zutreffe. Das
Übergehen eines
solchen Vortrags wird
von der Revision auch
nicht geltend gemacht.
Ohne Bezug zur
konkreten
Schadensschätzung war
das Berufungsgericht
aufgrund der
allgemeinen
Einwendungen der
Beklagten aber nicht
verpflichtet, die
Methode der Erfassung
der einzelnen
Mietpreise und die
Ermittlung des
gewichteten Mittels im
"Schwacke-Mietpreisspiegel"
2006 zu klären.
Deshalb kann auch
dahinstehen, ob dieser
- wie das
Berufungsgericht meint
- als
"vorweggenommenes
Sachverständigengutachten"
anzusehen ist.
11 3. Es ist auch
nicht zu beanstanden,
dass das
Berufungsgericht zum
Vergleich die Tarife
für das
Postleitzahlengebiet
heranzogen hat, in dem
die Anmietung des
Mietwagens erfolgte
und nicht diejenigen,
die für den Wohnort
des Geschädigten
gelten. Bei der
Prüfung der
Wirtschaftlichkeit von
Mietwagenkosten ist
grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort
maßgebend, an dem das
Fahrzeug angemietet
und übernommen wird,
weil dort der Bedarf
für ein Mietfahrzeug
entsteht. Da der
Kläger nach der Abgabe
des beschädigten
Fahrzeugs in der
Reparaturwerkstatt ein
Ersatzfahrzeug
benötigte, um seine
Mobilität wieder
herzustellen, bot es
sich für ihn an, am
Ort der
Reparaturwerkstatt ein
Ersatzfahrzeug
anzumieten, weshalb
für die
Schadensabrechnung
grundsätzlich von den
dort üblichen
Mietpreisen auszugehen
ist.
12 Die Revision der
Beklagten war danach
zurückzuweisen.
13 B Anschlussrevision
des Klägers:
14 Die
Anschlussrevision ist
zulässig. Sie ist
insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt
(§ 554
Abs. 1, Abs. 3 ZPO).
Sie ist jedoch
unbegründet.
15 1. Nach der
ständigen
Rechtsprechung des
erkennenden Senats zur
Erstattungsfähigkeit
eines
"Unfallersatztarifs"
kann der Geschädigte
im Hinblick auf die
gebotene
subjektbezogene
Schadensbetrachtung
den "Normaltarif"
übersteigende
Mietwagenkosten nur
verlangen, wenn er
darlegt und
erforderlichenfalls
beweist, dass ihm
unter Berücksichtigung
seiner individuellen
Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für
ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter
zumutbaren
Anstrengungen auf dem
in seiner Lage
zeitlich und örtlich
relevanten Markt -
zumindest auf
Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer
"Normaltarif"
zugänglich war. Kann
der Geschädigte
nämlich nach
§ 249 BGB
grundsätzlich nur den
zur Herstellung
"erforderlichen"
Betrag ersetzt
verlangen, so gilt
dies erst recht für
die ausnahmsweise
Ersatzfähigkeit an
sich nicht
erforderlicher
Aufwendungen wegen der
Nichtzugänglichkeit
eines "Normaltarifs"
(vgl. Senatsurteil vom
14. Februar 2006 -
VI ZR 126/05
-VersR
2006, 669,
671). Dies gilt in
gleicher Weise, wenn -
wie im Streitfall -
der Autovermieter
nicht auf der
Grundlage eines
"Unfallersatztarifs"
abrechnet, sondern
einen "Normaltarif"
zugrunde legt, der
weit über dem
Durchschnitt der auf
dem örtlichen Markt
erhältlichen
"Normaltarife" liegt
(vgl. Senatsurteil vom
9. Mai 2006 -
VI ZR 117/05
- aaO). Allerdings
handelt es sich bei
der Unterlassung
entsprechender
Nachfragen nach
günstigeren Tarifen
durch den Geschädigten
nicht - wie das
Berufungsgericht meint
- um die Verletzung
der
Schadensminderungspflicht,
für die grundsätzlich
der Schädiger die
Beweislast
trägt, sondern um die
Schadenshöhe, die der
Geschädigte darzulegen
und
erforderlichenfalls zu
beweisen hat.
16 2. Im Übrigen
begegnet die
Auffassung des
Berufungsgerichts aus
Rechtsgründen keinen
Bedenken, dass der
Kläger aufgrund seiner
Pflicht zur
Schadensgeringhaltung
gehalten war, sich vor
der Anmietung nach dem
Mietpreis und
günstigeren Angeboten
zu erkundigen (vgl.
Senatsurteil vom 9.
Mai 2006 -
VI ZR 117/05
- aaO; vom 14. Februar
2006 -
VI ZR 126/05
- aaO und vom 19.
April 2005 -
VI ZR 37/04
-VersR
2005, 850,
851). Da die Anmietung
erst einen Tag nach
dem Unfall erfolgte,
war eine Eil-oder
Notsituation
ersichtlich nicht
gegeben. Auch war dem
Kläger bereits bei der
Anmietung klar, dass
eine Reparaturdauer
von 12 Arbeitstagen zu
erwarten war. Dem
Kläger oblag die
Erkundigungspflicht
auch dann, wenn er in
der Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs
unerfahren war. Ein
vernünftiger und
wirtschaftlich
denkender Geschädigter
muss unter dem Aspekt
des
Wirtschaftlichkeitsgebots
nach der Höhe des
angebotenen Tarifs
fragen, um dessen
Angemessenheit
beurteilen zu können
und sich, wenn diese
zweifelhaft erscheinen
muss, nach günstigeren
Tarifen erkundigen
(vgl. Senatsurteil vom
9. Mai 2006 -
VI ZR 117/05
- aaO).
17 3. Die Auffassung
des Berufungsgerichts,
dass der Kläger den
Ersatzwagen
kostengünstiger hätte
anmieten können,
beruht auch nicht auf
einer unzureichend
aufgeklärten
Tatsachengrundlage.
Nachdem der Kläger
selbst vorgetragen
hat, dass es sich bei
dem ihm in Rechnung
gestellten Tarif um
den Normaltarif der
Mietwagenfirma
handele, war dem unter
Beweis gestellten
Vortrag des Klägers,
es wären ihm bei der
nachträglichen
Einholung eines
Konkurrenzangebotes
von drei exemplarisch
ausgewählten örtlichen
Autovermietungen
durchweg Preise
genannt worden, welche
die vom Amtsgericht
zuerkannten
Mietwagenkosten
übersteigen, nicht
mehr nachzugehen. Die
Angebote betreffen
ersichtlich sogenannte
Unfallersatztarife und
sind deshalb für den
Vergleich mit einem
"Normaltarif", wie er
nach dem Klägervortrag
der Schadensabrechnung
im Streitfall zugrunde
liegt, ungeeignet.
18 4. Schließlich hat
das Berufungsgericht
dem Kläger auch einen
prozentualen Zuschlag
auf den Normaltarif
mit Recht versagt.
Zwar hat der
erkennende Senat einen
pauschalen Aufschlag
auf den Normaltarif
für erwägenswert
gehalten, um etwaigen
Mehrleistungen und
Risiken bei der
Vermietung an
Unfallgeschädigte
Rechnung zu tragen
(vgl. Senatsurteil vom
14. Februar 2006 -
VI ZR 126/05
- aaO, 670 und
Senatsurteil vom 25.
Oktober 2005 -
VI ZR 9/05
-VersR
2006, 133),
doch zeigt die
Anschlussrevision
keinen konkreten
Sachvortrag des
Klägers zu
unfallbedingten
Mehrkosten der
Mietwagenfirma auf.
III.
19 Nach allem waren
die Revision der
Beklagten und die
Anschlussrevision des
Klägers
zurückzuweisen.
BGH Urteil vom
19.02.08 AZ: VI ZR
32/07:
Schadenersatzklage
nach Verkehrsunfall:
Verfahrensfehlerhafte
Abweisung eines
Klageanspruchs auf
Ersatz von
Mietwagenkosten zum
Unfallersatztarif
Leitsatz
Ist unstreitig, dass
ein
Verkehrsunfallgeschädigter
nach dem Unfall auf
die sofortige
Weiterfahrt mit einem
Mietfahrzeug
angewiesen war, darf
der Tatrichter die auf
Ersatz der
Mietwagenkosten nach
einem
Unfallersatztarif
gerichtete Klage nicht
mit der Begründung
abweisen, dieser
Vortrag sei schon im
Hinblick auf die
Notwendigkeit der
Inanspruchnahme eines
Mietwagens
unsubstanziiert, weil
auch die
vorübergehende
Inanspruchnahme eines
Taxis sowie eine
Rücksprache mit dem
Haftpflichtversicherer
des Schädigers in
Betracht gekommen
seien
(Rn.3)(Rn.4)
(Rn.11).
Tatbestand
1 Die Beklagte ist in
vollem Umfang
einstandspflichtig für
den Schaden, der dem
Kläger anlässlich
eines Verkehrsunfalls
am 1. November 2005
entstanden ist. Der
Kläger mietete während
der unfallbedingten
Reparaturzeit vom 1.
bis zum 9. November
2005 bei der Firma
Autohaus W. GmbH & Co.
KG ein Ersatzfahrzeug
zum Unfallersatztarif
auf der Grundlage des
Tagespreises an. Das
Autohaus W. berechnete
dem Kläger 1.027,08 €.
Hierauf zahlte die
Beklagte 536,00 €. Die
Parteien streiten
darüber, ob die
Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger die
gesamten vom Autohaus
W. berechneten Kosten
zu erstatten.
2
Das Amtsgericht hat
der Klage unter
Berücksichtigung einer
Eigenersparnis von 10
% in Höhe von 388,37 €
stattgegeben. Das
Landgericht hat die
Klage auf die
zugelassene Berufung
der Beklagten
abgewiesen. Es hat die
Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
3
Das Berufungsgericht
hat ausgeführt: Der
Kläger habe keinen
Anspruch auf Ersatz
der eingeklagten
Mietwagenkosten. Die
Zweistufigkeit der vom
Bundesgerichtshof
vorgegebenen Prüfung
werde nicht verkannt.
Es komme indes nicht
darauf an, ob der von
der Firma W. geltend
gemachte
Unfallersatztarif der
Höhe nach durch
betriebswirtschaftliche
Erwägungen
gerechtfertigt werden
könne oder ob dem
Kläger ein anderer
Tarif zugänglich
gewesen sei. Denn es
könne bereits nicht
festgestellt werden,
dass die
Inanspruchnahme gerade
der speziellen
Leistungen, die nach
dem Unfallersatztarif
abgerechnet werden -
also insbesondere die
sofortige Überlassung
eines Mietwagens ohne
Vorkasse und
Sicherheitsleistung -
überhaupt aus der
Sicht eines
verständigen und
wirtschaftlich
denkenden Menschen in
der Lage des Klägers
unfallbedingt
erforderlich gewesen
sei. Erstinstanzlich
habe der Kläger
lediglich vorgetragen,
seine Mutter sei
darauf angewiesen
gewesen, am Unfalltag
sofort mit einem
Ersatzfahrzeug
weiterfahren zu
können. Dies reiche
nicht aus. Zum einen
sei dieser Vortrag zu
pauschal. Zum anderen
sei unerheblich, ob
die Mutter des Klägers
habe weiterfahren
müssen. Sie sei
offenbar nicht die
Geschädigte, wenn auch
unklar geblieben sei,
wer eigentlich
Eigentümer des
beschädigten PKW sei.
Die (unstreitige)
Notwendigkeit der
sofortigen
Weiterfahrtrechtfertige
noch nicht ohne
weiteres die sofortige
Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs. Es
sei nach wie vor nicht
hinreichend erkennbar,
warum ein über die
Heimfahrt - hier
innerhalb derselben
Ortschaft -
hinausgehender
sofortiger Bedarf für
ein Ersatzfahrzeug
bestanden haben solle.
Auch der lediglich
pauschale Hinweis auf
eine Behinderung des
Klägers reiche dazu
nicht aus.
4
Der Geschädigte müsse
sich grundsätzlich
nicht auf billigere
Verkehrsmittel
verweisen lassen, es
sei denn, diese böten
denselben Komfort wie
ein jederzeit zur
Verfügung stehendes
Auto. Deshalb müsse
der Geschädigte eine
Taxe in Anspruch
nehmen, wenn dies (vor
allem wegen einer
geringen Fahrleistung
in der Reparaturzeit)
preiswerter sei.
Voraussetzung dafür
sei aber, dass eine
Taxe jederzeit ohne
weiteres erreichbar
sei und als
vergleichbares
Ersatzfahrzeug in
Betracht komme. Hieran
könne es fehlen, wenn
der Geschädigte das
Fahrzeug für tägliche
Geschäftsbesorgungen
benötige. Im Übrigen
sei der Geschädigte
verpflichtet, den für
ihn voraussichtlich
günstigsten Tarif zu
wählen und sich ggf.
nach Sonder- oder
Pauschaltarifen zu
erkundigen.
5
Der Kläger trage
selbst vor, dass die
Preisliste für den
Unfallersatztarif bei
der Firma
W. für jedermann
einsehbar gewesen sei;
er bzw. seine Mutter
hätten also erkennen
können, dass der
Unfallersatztarif
teurer sei als die
übrigen Tarife. Selbst
wenn ein
Preisunterschied
zwischen Normaltarif
und Unfallersatztarif
nicht ohne weiteres
erkennbar gewesen
wäre, hätte im
Hinblick auf das
Merkblatt für einen
verständigen und
wirtschaftlich
denkenden Menschen
Anlass zur Frage nach
Preisen bestanden.
Offenbar sei diese
Frage jedoch
unterblieben.
6 Der Kläger habe
unstreitig mit dem
angemieteten Fahrzeug
eine Kilometerleistung
von durchschnittlich
51 km pro Tag
erreicht. Die Kammer
bezweifele, dass er
die entsprechenden
Fahrten insgesamt mit
einem Taxi günstiger
hätte durchführen
können. Sie halte aber
an ihrer Auffassung
fest, dass es dem
Kläger bzw. seiner
Mutter im Hinblick auf
das -nach dem Vortrag
des Klägers - bei der
Anmietung
unterzeichnete
Merkblatt zumutbar
gewesen wäre, sich mit
der Beklagten
kurzfristig wegen der
Mietwagenkosten im
Normaltarif in
Verbindung zu setzen
und eine
Deckungszusage
einzuholen bzw. einen
Kostenvorschuss zu
fordern und jedenfalls
bis dahin billiger mit
dem Taxi zu fahren.
Warum dies nicht
zumutbar gewesen wäre,
könne das Gericht dem
Vortrag des Klägers
nicht entnehmen.
7 Wie sich aus dem
erst im
Berufungsverfahren
vorgelegten Merkblatt
ergebe, hätte
alternativ auch ein
"Werkstatttarif" für 3
Tage in Anspruch
genommen werden
können. Von
Vorauskasse sei dabei
nicht die Rede. Es
wäre jedenfalls
mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte zumutbar
gewesen, diesen
günstigeren Tarif in
Anspruch zu nehmen und
innerhalb dieser Zeit
eine Klärung mit der
Beklagten für die
weitere Zeit
herbeizuführen. Auf
die vom Kläger
bestrittene
Möglichkeit, am
Unfalltag eine
Deckungszusage zu
erhalten, komme es
daher ebenso wenig an
wie auf die Frage, ob
hier
Konkurrenzangebote
einzuholen gewesen
wären. Die Kammer
neige allerdings dazu,
diese letztgenannte
Frage zu bejahen.
II.
8 Dagegen wendet sich
die Revision mit
Erfolg. Das
Berufungsgericht
durfte die Klage nicht
mit der gegebenen
Begründung abweisen.
9 1. Nach der
gefestigten
Rechtsprechung des
erkennenden Senats
(vgl. etwa
BGHZ 160, 377,
383 f.; 163, 19, 22
f.; Urteile vom 26.
Oktober 2004 -
VI ZR 300/03
-VersR
2005, 241,
242 f.; vom 15.
Februar 2005 -
VI ZR 160/04
-VersR
2005, 569
f. und -VI
ZR 74/04
-VersR
2005, 568
f.; vom 9. Mai 2006 -
VI ZR 117/05
-VersR
2006, 986
f.; vom 20. März 2007
-
VI ZR 254/05
-NJW
2007, 2122;
vom 12. Juni 2007 -
VI ZR 161/06
-VersR
2007, 1144
f.) kann der
Geschädigte vom
Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer
nach
§ 249 BGB
als erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur den Ersatz
derjenigen
Mietwagenkosten
verlangen, die ein
verständiger,
wirtschaftlich
vernünftig denkender
Mensch in der Lage des
Geschädigten für
zweckmäßig und
notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist
dabei nach dem aus dem
Grundsatz der
Erforderlichkeit
hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den
wirtschaftlicheren Weg
der Schadensbehebung
zu wählen. Das
bedeutet für den
Bereich der
Mietwagenkosten, dass
er von mehreren auf
dem örtlich relevanten
Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen
für die Anmietung
eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs
(innerhalb eines
gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis
ersetzt verlangen
kann. Der Geschädigte
verstößt allerdings
noch nicht allein
deshalb gegen seine
Pflicht zur
Schadensgeringhaltung,
weil er ein
Kraftfahrzeug zum
Unfallersatztarif
anmietet, der
gegenüber einem
"Normaltarif" teurer
ist, soweit die
Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht
auf die
Unfallsituation (etwa
die Vorfinanzierung,
das Risiko eines
Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der
Anteile am
Unfallgeschehen durch
den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen
u.ä.) einen gegenüber
dem "Normaltarif"
höheren Preis
rechtfertigen, weil
sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen,
die durch die
besondere
Unfallsituation
veranlasst und infolge
dessen zur
Schadensbehebung nach
§ 249 BGB
erforderlich sind.
2. Das
Berufungsgericht lässt
offen, ob - was das
Amtsgericht bejaht hat
- der in Anspruch
genommene
Unfallersatztarif
aufgrund
unfallspezifischer
Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne
des
§ 249 Abs. 2 Satz 1
BGB
war. Für das
Revisionsverfahren ist
deshalb zu
unterstellen, dass
dies der Fall war.
11 3. Das
Berufungsgericht
meint, der Kläger habe
nicht plausibel
dargelegt, warum
überhaupt sofort ein
Ersatzfahrzeug habe
angemietet werden
müssen. Es lässt dabei
verfahrenswidrig außer
Betracht, dass der
Kläger unwidersprochen
vorgetragen hat, auf
die sofortige
Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeugs zwecks
Weiterfahrt angewiesen
gewesen zu sein. Zudem
hatte die Beklagte
selbst vorgetragen, es
werde nicht in Zweifel
gezogen, dass dem
Kläger und seiner
Mutter während der
Reparaturzeit ein
Mietfahrzeug
zugestanden habe. Bei
dieser Sachlage
verlangt das
Berufungsgericht zu
Unrecht eine
Substantiierung des
Klagevortrags. Wenn
die sofortige
Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zur
Weiterfahrt von der
Werkstatt nach dem
übereinstimmenden
Parteivortrag
erforderlich war, hat
der Kläger schlüssig
dargelegt, dass die
Anmietung an Ort und
Stelle grundsätzlich
notwendig war. Eine
weitere
Substantiierung durfte
das Berufungsgericht
dann nicht verlangen.
12 Jedenfalls hätte es
den Kläger deutlich
darauf hinweisen
müssen, dass es
substantiierten
Vortrag in dieser
Richtung vermisst,
zumal das Amtsgericht
den Klagevortrag
insoweit als schlüssig
angesehen hatte. Ein
solcher Hinweis findet
sich nicht in der
Verfügung vom 23.
Oktober 2006. Den
dortigen Ausführungen
ist nur zu entnehmen,
dass das
Berufungsgericht
konkreten Vortrag zur
Notwendigkeit des
Unfallersatztarifs und
zur Zugänglichkeit
eines Normaltarifs
vermisst. Das ist
jedoch ein anderer
Gesichtspunkt als der,
ob grundsätzlich
sofort ein
Ersatzfahrzeug
angemietet werden
durfte.
13 Insoweit überzeugen
auch die Ausführungen
zur möglichen
vorläufigen
Inanspruchnahme eines
Taxis nicht. Abgesehen
davon, dass die
Beklagte derartiges
nicht geltend gemacht
hatte, führt das
Berufungsgericht
selbst aus, dass die
notwendigen Fahrten
mit einem Taxi wohl
nicht kostengünstiger
hätten durchgeführt
werden können.
14 Soweit das
Berufungsgericht den
Vortrag des Klägers zu
seiner Behinderung und
der damit verbundenen
Notwendigkeit, von
seiner Mutter gefahren
zu werden, für zu
pauschal hält, gelten
die vorstehenden
Ausführungen
entsprechend. Dem
Berufungsurteil ist
nicht zu entnehmen,
dass die Beklagte
insoweit Einwände
erhoben hätte. Auch
das Amtsgericht hat
den Vortrag nicht
beanstandet. Ein
Hinweis auf die
Notwendigkeit einer
weiteren
Substantiierung ist
nicht ersichtlich.
15 4. Möglicherweise
sind die Ausführungen
des Berufungsgerichts
so zu verstehen, dass
der Kläger nicht
ausreichend dargetan
hat, dass ihm ein
kostengünstiger Tarif
nicht zugänglich
gewesen sei. Auch
dafür fehlt indes eine
tragende Begründung.
16 Die Frage, ob ein
Unfallersatztarif
aufgrund
unfallspezifischer
Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne
des
§ 249 Abs. 2 Satz 1
BGB
ist, kann offen
bleiben, wenn
feststeht, dass dem
Geschädigten ein
günstigerer
"Normaltarif" in der
konkreten Situation
ohne weiteres
zugänglich war, so
dass ihm eine
kostengünstigere
Anmietung unter dem
Blickwinkel der ihm
gemäß
§ 254 BGB
obliegenden
Schadensminderungspflicht
zugemutet werden
konnte (vgl.
Senatsurteile vom 14.
Februar 2006 -
VI ZR 32/05
-VersR
2006, 564,
565; vom 4. Juli 2006
-
VI ZR 237/05
-VersR
2006, 1425,
1426; vom 23. Januar
2007 -VI
ZR 18/06
-VersR
2007, 515,
516; vom 6. März 2007
-
VI ZR 36/06
-VersR
2007, 706,
707; vom 20. März 2007
-
VI ZR 254/05
- aaO; vom 12. Juni
2007 -
VI ZR 161/06
- aaO). Ebenso kann
diese Frage offen
bleiben, wenn zur
Überzeugung des
Tatrichters feststeht,
dass dem Geschädigten
die Anmietung zum
"Normaltarif" nach den
konkreten Umständen
nicht zugänglich
gewesen ist, denn der
Geschädigte kann in
einem solchen Fall
einen den
"Normaltarif"
übersteigenden Betrag
im Hinblick auf die
gebotene
subjektbezogene
Schadensbetrachtung
auch dann verlangen,
wenn die Erhöhung
nicht durch
unfallspezifische
Kostenfaktoren
gerechtfertigt wäre
(vgl. Senatsurteile
vom 13. Juni 2006 -
VI ZR 161/05
-VersR
2006, 1273,
1274; vom 4. Juli 2006
-VI
ZR 237/05
-VersR
2006, 1425,
1426; vom 20. März
2007 -VI
ZR 254/05
- aaO; vom 12. Juni
2007 -
VI ZR 161/06
- aaO). Für die Frage,
ob dem Geschädigten
ein wesentlich
günstigerer Tarif ohne
weiteres zugänglich
war, ist auf die
konkreten Umstände des
Einzelfalles
abzustellen.
17 Solche auf den
Einzelfall bezogenen
Feststellungen hat das
Berufungsgericht nicht
getroffen. Es setzt
sich mit dem
Parteivortrag zu den
Umständen der
Anmietung nicht
ausreichend
auseinander. Es stellt
nicht fest, dass
entgegen dem unter
Beweis gestellten
Vortrag des Klägers
ein Ersatzfahrzeug zu
einem günstigeren
Tarif hätte angemietet
werden können. Dafür
reicht der Hinweis des
Berufungsgerichts auf
die Preisliste der
Firma W. und das
Merkblatt nicht aus.
Unter welchen
Voraussetzungen und
mit welchen Kosten ein
Ersatzfahrzeug zu
anderen Bedingungen
hätte angemietet
werden können, lässt
sich den Ausführungen
in dem angefochtenen
Urteil nicht
entnehmen. Ob und
unter welchen
Bedingungen ein
Fahrzeug zum
Werkstatttarif zur
Verfügung gestanden
hätte, ist nicht
festgestellt. Es ist
auch nicht erkennbar,
inwieweit die
Anmietung zum
Werkstatttarif für
drei Tage angesichts
der längeren
Reparaturdauer und der
Notwendigkeit,
anschließend ein
Fahrzeug zu einem
anderen Tarif
anzumieten, hätte
sinnvoll sein können.
18 Unzureichend ist
deshalb auch der
Hinweis des
Berufungsgerichts, in
dem Merkblatt sei von
Vorkasse nicht die
Rede. Im Übrigen hat
der Kläger geltend
gemacht, weder er noch
seine Mutter seien zur
Vorkasse nicht in der
Lage gewesen und
verfügten auch nicht
über eine Kreditkarte.
Dem musste das
Berufungsgericht die
Behauptung entnehmen,
dass Vorkasse oder
Vorlage einer
Kreditkarte - wie
üblich - Voraussetzung
für eine Anmietung zum
Normaltarif war.
Gegenteilige
Feststellungen trifft
das Berufungsgericht
nicht. Dass der Kläger
und seine Mutter nicht
zur Vorkasse in der
Lage waren, hatte das
Amtsgericht
festgestellt.
19 5. Zu beanstanden
sind auch die
Ausführungen des
Berufungsgerichts
dazu, dass der Kläger
sich vor der Anmietung
mit der Beklagten habe
in Verbindung setzen
müssen, um eine
Deckungszusage oder
einen Kostenvorschuss
zu fordern. Zwar ist
diese Möglichkeit
unter Umständen in
Betracht zu ziehen,
wenn zwischen dem
Unfall und der
Verbringung des
Fahrzeugs in die
Werkstatt sowie der
Anmietung des
Ersatzfahrzeugs
ausreichend Zeit für
diese Maßnahmen zur
Verfügung steht. Hier
ist jedoch, wie oben
ausgeführt,
unstreitig, dass eine
sofortige Anmietung
erforderlich war. Das
Berufungsgericht
stellt nicht fest,
dass unter diesen
Umständen eine
ausreichende Erklärung
der Beklagten hätte
herbeigeführt werden
können.
III.
20 Das angefochtene
Urteil muss danach
aufgehoben werden. Die
Sache ist an das
Berufungsgericht
zurückzuverweisen,
damit dieses die
erforderlichen
Feststellungen treffen
und sodann erneut
entscheiden kann.
BGH Urteil vom
12.02.2008 AZ: VI ZR
154/07:
Abfindungsvergleich
mit einem durch
Verkehrsunfall
erblindeten
Geschädigten:
Anpassung wegen
Wegfalls bzw.
Reduzierung des
Landesblindengeldes in
Niedersachsen
Leitsatz
Die Tatsache, dass das
Landesblindengeld in
Niedersachsen für das
Jahr 2004 von
monatlich 510 € auf
409 € reduziert wurde,
es dann zwei Jahre
nicht bezahlt wurde
und seine Zahlung ab
Januar 2007 nur noch
in Höhe von 220 €
monatlich erfolgt,
rechtfertigt keine
Anpassung eines
umfassenden und
vorbehaltslosen
Abfindungsvergleichs
wegen einer
Veränderung der
Vertragsgrundlage oder
einer erheblichen
Äquivalenzstörung,
wenn der
verkehrsunfallbedingt
erblindete Geschädigte
mit einem Betrag von
750.000 DM abgefunden
wurde, nach seiner
unfallbedingten
Frühpensionierung eine
monatliche Pension von
1.400 € bezieht und
durch die Aufnahme
eines neuen Berufs
weitere Einkünfte
erzielt
(Rn.14)(Rn.15)
(Rn.16)(Rn.17)(Rn.24)(Rn.25)(Rn.26).
Tenor
Die Revision gegen das
Urteil des 9.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 22. Mai
2007 wird auf Kosten
des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Der Kläger erlitt
bei einem
Verkehrsunfall, für
dessen Folgen die
Beklagten in vollem
Umfang haften, schwere
Verletzungen, die zur
Erblindung auf beiden
Augen führten. Am 8.
Dezember 2000
unterzeichnete der
Kläger eine
Abfindungserklärung,
in der er erklärte,
nach Zahlung von
insgesamt 750.000,00
DM "für alle
bisherigen und
möglicherweise künftig
noch entstehenden
Ansprüche, seien sie
vorhersehbar oder
nicht vorhersehbar,
(...) endgültig und
vorbehaltlos
abgefunden" zu sein.
In dem Formular,
welches die Erklärung
enthält, ist in einer
Aufstellung möglicher
unfallbedingter
Drittleistungen
angekreuzt, dass der
Kläger Leistungen der
Beihilfe und einer
privaten
Krankenversicherung
sowie
Landesblindengeld
erhalte. Der Kläger
bezog aufgrund des
Unfallereignisses
Leistungen nach dem
Niedersächsischen
Gesetz über das
Landesblindengeld für
Zivilblinde. Die
Parteien streiten
darüber, ob der Kläger
im Hinblick auf den
Wegfall bzw. die
Reduzierung des ihm
gewährten
Landesblindengeldes
trotz der
Abfindungserklärung
weiteren
Schadensersatz
verlangen kann. Der
Kläger ist der
Auffassung, durch die
Reduzierung des
Landesblindengeldes im
Jahr 2004 (von 510,00
€ auf 409,00 €),
dessen vollständige
Streichung ab Januar
2005 sowie die erneute
Einführung des
Landesblindengeldes in
Höhe von 220,00 € ab
Januar 2007 sei die
Geschäftsgrundlage für
den
Abfindungsvergleich
entfallen. Dazu
behauptet er, bei den
Verhandlungen über die
Abfindungssumme sei
von der Beklagten zu 2
immer wieder auf den
Bezug des
Blindengeldes
hingewiesen worden,
wobei die Parteien
davon ausgegangen
seien, dass der Kläger
das Blindengeld bis
zum Tode beziehen
werde; dies sei
maßgeblicher Faktor
für die Bemessung der
Abfindungssumme
gewesen. Er verlangt
mit der Klage für die
Jahre 2004 bis 2006
Zahlung der jeweils
ausgefallenen
(Differenz-) Beträge
und für die Zeit ab
2007 Feststellung der
entsprechenden
Ersatzpflicht der
Beklagten.
2
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht
hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen
und die Revision
zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
3
Das Berufungsgericht,
dessen Urteil in r+s
2007, 522 f.
veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, der
Kläger sei nicht
berechtigt, eine
Anpassung des
Abfindungsvergleichs
nach den Grundsätzen
des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage zu
verlangen. Durch den
mit der Erklärung des
Klägers vom 8.
Dezember 2000 zustande
gekommenen
Abfindungsvergleich
hätten alle Ansprüche
des Klägers aus dem
Unfall endgültig
erledigt und auch
unvorhergesehene
Schäden mit bereinigt
werden sollen. Eine
Änderung der
Geschäftsgrundlage,
welche eine Anpassung
an die veränderten
Umstände erforderlich
erscheinen lasse, oder
eine
Äquivalenzstörung,
welche für den
Geschädigten nach den
Gesamtumständen eine
ungewöhnliche Härte
bedeuten würde, lägen
nicht vor.
4
Wer eine
Kapitalabfindung
wähle, nehme das
Risiko in Kauf, dass
maßgebliche
Berechnungsfaktoren
auf Schätzungen und
unsicheren Prognosen
beruhten. Der
Schädiger dürfe sich
darauf verlassen, dass
mit der Bezahlung der
Kapitalabfindung, die
gerade auch zukünftige
Entwicklungen
einschließen solle,
die Sache für ihn ein
für allemal erledigt
sei. Zu den in Kauf
genommenen Risiken,
deren Realisierung
nicht zu einer
Anpassung nach den
Prinzipien der Störung
der Geschäftsgrundlage
führe, gehörten auch
Änderungen in
Leistungsstrukturen,
in die der Geschädigte
im Verhältnis zu
Dritten (Behörden,
Krankenkassen etc.)
eingebettet sei. Seien
diese
Leistungsverhältnisse
bei Abschluss eines
Abfindungsvergleichs
nur als Positionen
gesehen worden, komme
es nicht darauf an, ob
die Parteien mögliche
Änderungen in ihre
Vorstellungen mit
einbezogen hätten oder
nicht. Maßgebend sei
vielmehr, ob es sich
um Änderungen handele,
die so überraschend
seien, dass sie von
den Parteien bei
Vergleichsschluss
weder ihrer Art noch
ihrem Umfang nach als
möglich hätten
erwartet werden
können.
5 Um derartige
Änderungen handele es
sich bei Kürzung und
Wegfall des
Landesblindengeldes
nicht. Hierfür spreche
vor allem der
Charakter des
Landesblindengeldes.
Es gewähre den Blinden
angesichts der mit der
Erblindung
einhergehenden
schweren Belastung
unabhängig von ihrer
wirtschaftlichen
Situation und ihrer
konkreten
krankheitsbedingten
Beeinträchtigungen
eine pauschale
finanzielle
Unterstützung.
Angesichts der
haushaltsrechtlichen
Lage des Landes sei es
nicht überraschend
gewesen, dass der
Landesgesetzgeber
derartige freiwillige
Leistungen überprüfe
und deren weitere
Gewährung von
fiskalischen
Erfordernissen
abhängig mache. Der
mögliche Eintritt
solcher fiskalischer
Zwänge sei bereits bei
Abschluss des
Vergleichs im Jahr
2000 voraussehbar
gewesen. Deshalb sei
es auch aus der
damaligen Perspektive
nicht als völlig
überraschende
Entwicklung anzusehen,
dass das
Landesblindengeld
gekürzt bzw.
vollständig gestrichen
werden würde. Darauf,
ob der - bestrittene -
Vortrag des Klägers
zum Verlauf der
Verhandlungen vor
Abschluss des
Abfindungsvergleichs
zutreffe, komme es
danach nicht an.
6 Der offenbar auf § 7
Abs. 3 Nds.
LandesblindengeldG
gestützte Übergang der
Ansprüche des Klägers
gegen die Beklagten
auf den für die
Zahlung des
Blindengeldes
zuständigen
überörtlichen Träger
der Sozialhilfe sei
für die Entscheidung
nicht relevant.
Aufgrund des
Forderungsübergangs
habe die Beklagte zu 2
an den zuständigen
Landkreis die von dort
erbrachten Leistungen
erstattet. Dass sie im
Umfang der Kürzung
bzw. Streichung des
Blindengeldes von
diesen Zahlungen
entlastet werde, sei
aber nur ein -
unbeabsichtigter -
Nebeneffekt der
finanzpolitisch
motivierten
Leistungskürzungen.
7 Eine erhebliche
Äquivalenzstörung, die
für den Kläger eine
ungewöhnliche Härte
bedeute, sei nicht
eingetreten. Zwar
bedeuteten die
Einschränkungen der
Leistungen einen
spürbaren
Einkommensverlust. Die
Grenze zur
Unzumutbarkeit sei
aber angesichts der
sonstigen Einnahmen
des Klägers (Pension
und unstreitige
Einkünfte aus
Nebenbeschäftigung)
noch nicht
überschritten.
II.
8 Dagegen wendet sich
die Revision ohne
Erfolg.
9 1. Ohne Rechtsfehler
nimmt das
Berufungsgericht an,
der Kläger habe eine
umfassende
Abfindungserklärung
abgegeben, indem er
erklärte, nach Zahlung
von insgesamt
750.000,00 DM für alle
bisherigen und
möglicherweise künftig
noch entstehenden
Ansprüche, seien sie
vorhersehbar oder
nicht vorhersehbar,
endgültig und
vorbehaltlos
abgefunden zu sein.
Will der Geschädigte
von einem solchen
Abfindungsvergleich
abweichen und
Nachforderungen
stellen, muss er
dartun, dass ihm ein
Festhalten am
Vergleich nach Treu
und Glauben nicht mehr
zumutbar ist, weil
entweder die
Geschäftsgrundlage für
den Vergleich
weggefallen ist oder
sich geändert hat, so
dass eine Anpassung an
die veränderten
Umstände erforderlich
erscheint, oder weil
nachträglich
erhebliche
Äquivalenzstörungen in
den Leistungen der
Parteien eingetreten
sind, die für den
Geschädigten nach den
gesamten Umständen des
Falls eine
ungewöhnliche Härte
bedeuten würden (vgl.
dazu die Senatsurteile
vom 28. Februar 1961 -VI
ZR 95/60
-VersR
1961, 382
f.; vom 12. Juli 1983
-
VI ZR 176/81
-VersR
1983, 1034,
1035; vom 19. Juni
1990 -
VI ZR 255/89
-VersR
1990, 984).
Die Auffassung des
Berufungsgerichts,
dass der Kläger dafür
nicht ausreichend
vorgetragen habe, ist
aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
10 a) Auf einen
Wegfall der
Geschäftsgrundlage
kann sich der
Geschädigte nicht mit
Erfolg berufen, wenn
durch den
Abfindungsvergleich
seine
Schadenersatzansprüche
endgültig erledigt und
auch unvorhergesehene
Schäden mit bereinigt
werden sollten und
wenn sich dies auch
auf die der
Nachforderung zugrunde
liegende
Schadensposition
bezieht. Soweit der
Geschädigte das Risiko
in Kauf nimmt, dass
die für die Berechnung
des Ausgleichsbetrages
maßgebenden Faktoren
auf Schätzungen und
unsicheren Prognosen
beruhen und sie sich
demgemäß
unvorhersehbar positiv
oder negativ verändern
können, ist ihm die
Berufung auf eine
Veränderung der
Vergleichsgrundlage
verwehrt (vgl.
Senatsurteile aaO;
Jahnke, Abfindung von
Personenschadenansprüchen,
2. Aufl., § 2 Rn. 359
ff. m.w.N.).
11 b) Ob und in
welchem Umfang der
Geschädigte das Risiko
künftiger
Veränderungen
übernommen hat, ist
durch Auslegung der
getroffenen
Vereinbarung zu
ermitteln. Die
Auslegung des
Abfindungsvergleichs
ist Sache des
Tatrichters. Das
Revisionsgericht kann
lediglich überprüfen,
ob gesetzliche oder
allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, die
Denkgesetze oder
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt worden sind
oder ob die Auslegung
auf Verfahrensfehlern
beruht, etwa
wesentliches
Auslegungsmaterial
unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften
außer acht gelassen
worden ist, wobei die
Auslegung vom Wortlaut
auszugehen hat, aber
auch der wirkliche
Wille der
Vertragschließenden zu
erforschen und das
Gebot einer für beide
Seiten
interessengerechten
Auslegung zu beachten
ist (Senatsurteil vom
29. Januar 2002 -
VI ZR 230/01
-VersR
2002, 474
m.w.N.).
12 c) Das
Berufungsgericht geht
davon aus, der Kläger
habe mit der im
Streitfall abgegebenen
Erklärung auch das
Risiko übernommen,
dass die bei Abgabe
der Erklärung durch
Drittleistungsträger
erbrachten Leistungen
aufgrund einer
Änderung der
Gesetzeslage künftig
gekürzt werden. Dem
ist im Ergebnis für
die vorliegende
Fallgestaltung
zuzustimmen.
13 aa) Gehen die
Vertragspartner einer
Abfindungsvereinbarung
davon aus, eine
bestimmte
Drittleistung, wie
etwa die dem Kläger
aufgrund der
unfallbedingten
Frühpensionierung
zustehende Pension,
sei Bestandteil der
dem Geschädigten
unfallbedingt
zufließenden
Ausgleichsmittel und
muss der Schädiger
bzw. sein
Haftpflichtversicherer
diese Leistungen sogar
im Regresswege
erstatten, so kann
eine Risikoübernahme
durch den Geschädigten
unter Umständen
durchaus fern liegen.
Doch ist dies bei
Abgabe einer
umfassenden und
vorbehaltlosen
Abfindungserklärung
ein Ausnahmefall, der
konkreter Darlegung
durch den Geschädigten
bedarf.
14 bb) In der
Rechtsprechung ist die
Frage, welche
Auswirkungen eine
Änderung des Umfangs
von Sozialleistungen
im Hinblick auf eine
umfassende
Abfindungsvereinbarung
hat, bisher nicht
einheitlich
beantwortet worden.
Einerseits ist eine
Störung der
Geschäftsgrundlage
bejaht worden, wenn
die Vertragspartner
eines
Abfindungsvergleichs
im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses
die Frage des Ersatzes
der unfallbedingten
Heilbehandlungskosten
für nicht
regelungsbedürftig,
weil durch Leistungen
des
Sozialversicherungsträgers
abgedeckt halten, und
später diese Kosten
aufgrund einer
Änderung des
Sozialversicherungsrechts
nur noch zu 90 %
ersetzt werden; in
diesem Fall sei der
Abfindungsvergleich
derart anzupassen,
dass der Schädiger und
seine
Haftpflichtversicherung
den Geschädigten von
allen unfallbedingten
Heilbehandlungskosten
freistellen müssten,
soweit sie aufgrund
der Gesundheitsreform
vom
Sozialversicherungsträger
nicht mehr bezahlt
werden (OLG München,
ZfS 1992, 263 f.; dazu
kritisch Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 9.
Aufl., Rn. 846 Fn.
42). Andererseits ist
eine Störung der
Geschäftsgrundlage
verneint worden,
soweit der Geschädigte
aufgrund des am 1.
Januar 1989 in Kraft
getretenen
Gesundheitsreformgesetzes
unfallbedingte
Heilbehandlungskosten
tragen musste, die von
der Krankenkasse nicht
mehr übernommen wurden
(OLG
Koblenz, VersR 1996,
232;
kritisch dazu Gerner,
VersR 1996, 1080).
Ähnlich ist
entschieden worden,
dass eine umfassende
Abfindungsvereinbarung
sich im Zweifel auch
auf
Lohnfortzahlungsansprüche
in unfallbedingten
Krankheitsfällen
erstreckt (OLG
Saarbrücken, VersR
1985, 298
f.). Die Auffassung
des Berufungsgerichts,
dass im Fall einer
umfassenden
Abfindungserklärung
der Wegfall des
Landesblindengeldes
nicht zu einer Störung
der Geschäftsgrundlage
führe, wird auch von
anderen Gerichten
vertreten (OLG
Oldenburg, 6.
Zivilsenat, NJW 2006,
3152
und Urteil vom 30.
Juni 2006 -
6 U 48/06
- zitiert nach Juris;
LG Osnabrück, NdsRpfl
2006, 216 f.). Auch in
der Literatur wird
angenommen, dass
Änderungen in den
wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und
Leistungsstrukturen,
soweit sie nicht
völlig überraschend
sind, zum Risikokreis
der
Abfindungsverhandlungen
gehören (Jahnke, aaO,
§ 2 Rn. 394 f.;
Staudinger/Peter
Marburger, BGB, Bearb.
2002, § 779 Rn. 59,
jeweils m.w.N.).
15 d) Die Annahme des
Berufungsgerichts, im
Streitfall habe der
Kläger mit der
Abfindungserklärung
das Risiko des
Wegfalls oder einer
Kürzung des
Landesblindengeldes
übernommen, ist aus
Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Dabei
kann davon ausgegangen
werden, dass
derjenige, der eine
umfassende
Abfindungserklärung
abgibt, nicht das
Risiko des Wegfalls
von Sozialleistungen
und von bestehenden
Renten- bzw.
Pensionsansprüchen
übernimmt, deren
grundsätzliches
Fortbestehen auch für
die Zukunft im
Zeitpunkt des
Abfindungsvergleichs
nicht in Frage
gestanden hat.
16 aa) Indes gehört
das Blindengeld
demgegenüber zu den
staatlichen bzw.
sozialrechtlich
gewährten Hilfen im
Fall einer Erblindung,
wie sie gemäß den
einschlägigen Gesetzen
der Bundesländer (vgl.
etwa Art. 1 Abs. 1
BayBlindG, § 1 Abs. 1
BliHiG BW, § 1 Abs. 1
Nds.
LandesblindengeldG,
§ 1 Abs. 1 GHBG, § 1
Abs. 1 sächs. LBlindG,
§ 1 Abs. 1 Satz 1
ThürBliGG) und
subsidiär im Rahmen
der Sozialhilfe (jetzt
§ 72 SGB XII)
gewährt werden. Mit
den Leistungen der
Blindenhilfe soll
weniger ein
wirtschaftlicher
Bedarf gesteuert
werden; sie dienen
vielmehr in erster
Linie der Befriedigung
laufender
blindheitsspezifischer
- auch immaterieller -
Bedürfnisse, und zwar
ohne Rücksicht auf
einen im Einzelfall
nachzuweisenden oder
nachweisbaren Bedarf
(vgl. BSG SozR 3-5922
§ 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921
Art. 1 Nr. 1 S. 3;
BVerwGE 32, 89,
91 f.; 51, 281, 284;
zuletzt
LSG Baden-Württemberg
FEVS 58, 389
ff.). Von daher ist
die Überlegung des
Berufungsgerichts, es
könne nicht ohne
weiteres davon
ausgegangen werden,
eine solche
zusätzliche staatliche
Leistung werde
unabhängig von
fiskalischen
Notwendigkeiten auf
Dauer in voller Höhe
gewährt werden, nicht
zu beanstanden.
17 bb) Die mögliche
Einschränkung einer
solchen Leistung
gehört zu den Risiken,
die in der Regel mit
einer umfassenden
Abfindungserklärung
übernommen werden.
Davon, dass es zu
schwerwiegenden
Veränderungen im
System der
öffentlichen
Leistungen kommen
könnte, ist und war
auch im Zeitpunkt der
Abgabe der
Abfindungserklärung,
Ende 2000, auszugehen.
Davon, dass ein
solcher Vorgang
geeignet sein könnte,
einen umfassenden,
vorbehaltslosen
Abfindungsvergleich in
Frage zu stellen, darf
ein Geschädigter
vernünftigerweise
nicht ausgehen. Eine
dahin gehende Annahme
widerspräche auch
einer Auslegung, die
den Interessen der
Parteien in
ausreichender Weise
gerecht wird.
18 Es liegt im Wesen
eines
Abfindungsvergleichs,
in dem unter anderem
die dem Verletzten
geschuldete
Verdienstausfallrente
kapitalisiert wird,
dass er in der Regel
mehr ist als eine
bloße technische
Zusammenfassung
zukünftig zu
erwartender Renten.
Wer als Geschädigter
eine Kapitalabfindung
wählt, nimmt das
Risiko in Kauf, dass
die für ihre
Berechnung maßgebenden
Faktoren auf
Schätzungen und
unsicheren Prognosen
beruhen. Seine
Entscheidung für die
Abfindung wird er in
der Regel deswegen
treffen, weil es ihm
aus welchen Gründen
auch immer
vorteilhafter
erscheint, alsbald
einen Kapitalbetrag
zur Verfügung zu
haben. Dafür
verzichtet er auf die
Berücksichtigung
zukünftiger,
ungewisser
Veränderungen, soweit
sie sich zu seinen
Gunsten auswirken
könnten. Andererseits
will und darf sich der
Schädiger darauf
verlassen, dass mit
der Bezahlung der
Kapitalabfindung die
Schadensabwicklung für
ihn ein für allemal
erledigt ist. Dafür
nimmt er bei der
Berechnung des zu
zahlenden Kapitals
auch für ihn
bestehende
Unsicherheiten
hinsichtlich der
zukünftigen
Entwicklung in Kauf.
Das so zwischen den
Parteien gefundene
Ergebnis kann deshalb
nachträglich nicht
mehr in Frage gestellt
werden, wenn eine der
Vergleichsparteien
aufgrund künftiger,
nicht voraussehbarer
Entwicklungen
feststellt, dass ihre
Beurteilungen und die
Einschätzung der
möglichen künftigen
Änderungen nicht
zutreffend waren
(Senatsurteil vom 12.
Juli 1983 -
VI ZR 176/81
- aaO;
Staudinger/Peter
Marburger, aaO, m.w.N.).
19 Diese den
Interessen beider
Parteien dienende
Funktion könnten
Abfindungsvergleiche
nicht erfüllen, wenn
jede Veränderung im
Gefüge der
Sozialleistungen zu
einer Störung der
Vergleichsgrundlage
führte. Zwar setzt
eine Störung der
Geschäftsgrundlage
ohnehin eine
schwerwiegende
Veränderung der zur
Vertragsgrundlage
gewordenen Umstände
voraus (vgl. jetzt
§ 313 Abs. 1 BGB).
Auch auf eine
schwerwiegende
Veränderung kann sich
der Geschädigte -
ebenso wie auf der
anderen Seite der
Schädiger - indes
nicht berufen, soweit
er das Risiko
übernommen hat.
20 2. Ohne Erfolg
macht die Revision
geltend, dass der
Kläger im vorliegenden
Fall das Risiko eines
Wegfalls des
Landesblindengeldes in
Anbetracht des
konkreten Verlaufs der
Verhandlungen mit dem
beklagten
Haftpflichtversicherer
des Schädigers nicht
übernommen habe. Aus
dem Inhalt der
Abfindungserklärung
ergibt sich dies
nicht; in dem Formular
ist lediglich der
Bezug des
Landesblindengeldes
erwähnt. Der Kläger
macht auch nicht
geltend, dass mündlich
ein Vorbehalt
besprochen worden sei.
Doch könnte sich eine
Ausklammerung dieses
Risikos aus dem Inhalt
der Verhandlungen
ergeben.
21 a) Die Revision
macht insoweit
geltend: Beide
Parteien seien bei den
Verhandlungen davon
ausgegangen, das
Landesblindengeld
werde dauerhaft
gezahlt, wobei die
Beklagte zu 2 ihre
direkte
Leistungspflicht
dadurch als
geschmälert angesehen
habe, dass sie dem
Träger des
Landesblindengeldes
zur Erstattung
verpflichtet gewesen
sei. Mit seinerzeit
510 € monatlich habe
es sich um einen
erheblichen Betrag
gehandelt, den die
Parteien als festen
Mindestbetrag ihren
Berechnungen und
Verhandlungen zugrunde
gelegt hätten.
Irgendwelche Zweifel,
dass das
Landesblindengeld auf
Dauer gezahlt werde,
hätten die Parteien
nicht gehegt.
22 b) Damit ist nicht
ausreichend dargetan,
dass das Risiko einer
Änderung der
Vorschriften über den
Bezug des
Landesblindengeldes
von den
Vertragsverhandlungen
ausgenommen werden
sollte. Dem - von der
Beklagten zu 2
bestrittenen - Vortrag
ist lediglich zu
entnehmen, dass die
Parteien davon
ausgingen, dem Kläger
werde die
Drittleistung
zufließen und der
Versicherer habe sie
dem Kostenträger zu
erstatten, und dass
der Versicherer
geltend machte, im
Hinblick darauf müsse
der Abfindungsbetrag
niedriger ausfallen.
Dies entspricht dem
üblichen Ablauf von
Abfindungsverhandlungen,
bei denen der Bedarf
des Geschädigten
abgeschätzt, die ihm
im
Verhandlungszeitpunkt
und wohl auch künftig
zufließenden
Drittleistungen in
Rechnung gestellt und
der verbleibende
Bedarf zur Grundlage
des Abfindungsbetrages
gemacht werden; ein
weiterer
ausschlaggebender
Faktor ist die Höhe
der immateriellen
Entschädigung. Für die
endgültige Höhe des
Abfindungsbetrages
spielen dann die von
den Parteien
geäußerten
Betragsvorstellungen
eine wesentliche
Rolle, wobei man sich
durch die
Berücksichtigung
unsicherer oder
streitiger Positionen
der zu vereinbarenden
Abfindungssumme
nähert.
Ist dieser Betrag
gefunden und
vereinbart, spielen
die in die Verhandlung
eingeflossenen
Positionen keine Rolle
mehr. Darauf, ob die
Parteien ihre künftige
positive oder negative
Veränderung in ihre
Vorstellungen
einbezogen haben,
kommt es nicht an.
Maßgebend ist
vielmehr, ob es sich
um Änderungen handelt,
die so überraschend
sind, dass sie bei
Vergleichsabschluss
weder ihrer Art noch
ihrem Umfang nach als
möglich hätten
erwartet werden können
(Senatsurteil vom 12.
Juli 1983 -
VI ZR 176/81
- aaO). Eine derartige
Änderung hat das
Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler verneint.
24 c) Der Ansicht der
Revision, der
Abfindungsvergleich
sei ergänzend
auszulegen, weil eine
unbewusste
Regelungslücke
vorliege, ist nicht zu
folgen. Gegenstand des
Vergleichs ist die
endgültige Abfindung
des Klägers unter
dessen Verzicht auf
Nachforderungen bei
einer Änderung der in
sein Risiko fallenden
Verhältnisse. Insoweit
ist alles geregelt,
was die Parteien
regeln wollten. Das
Fehlen einer
Vereinbarung in einem
regelungsbedürftigen
Punkt, welches für
eine ergänzende
Vertragsauslegung
erforderlich ist (BGHZ
84, 1,
7), liegt nicht vor.
25 3. Ohne Erfolg
beanstandet die
Revision, dass das
Berufungsgericht eine
erhebliche
Äquivalenzstörung
verneint hat. Das
Berufungsgericht
verkennt nicht, dass
die Einschränkungen
bei der Leistung der
Landesblindenhilfe
einen spürbaren
Einkommensverlust des
Klägers zur Folge
haben. Es geht aber
zutreffend davon aus,
dass die Grenze zur
Unzumutbarkeit nicht
überschritten und eine
Anpassung des
Abfindungsvergleichs
deshalb nicht
angezeigt ist. Soweit
die eingetretenen
Veränderungen in den
Risikobereich fallen,
für den der
Geschädigte sich als
abgefunden erklärt
hat, muss dieser
grundsätzlich auch bei
erheblichen Opfern,
die sich später
herausstellen, die
Folgen tragen
(Senatsurteile vom 12.
Juli 1983 -
VI ZR 176/81
- aaO; vom 19. Juni
1990 -
VI ZR 255/89
- aaO).
26 Ohne Rechtsfehler
stellt das
Berufungsgericht
insoweit u.a. darauf
ab, dass der Kläger
eine Pension bezieht,
die die Revision mit
1.400 € beziffert. Der
Kläger, dem der nicht
unerhebliche
Kapitalbetrag von
750.000 DM zugeflossen
ist, ist also nicht
ohne laufendes
Einkommen. Es ist auch
nicht zu beanstanden,
dass das
Berufungsgericht
insoweit auch darauf
verwiesen hat, dass es
dem Kläger gelungen
ist, wieder beruflich
tätig zu werden. Der
Vortrag der Revision,
diese Einnahmen
beliefen sich auf
lediglich 613,50 €
netto, wovon noch die
Kosten eines
häuslichen Büros zu
zahlen seien, stellt
die Wertung des
Berufungsgerichts
nicht in Frage. Es
geht hier lediglich
darum, ob eine
erhebliche
Äquivalenzstörung
vorliegt, die eine
Anpassung des
Vergleichs erfordert.
Insoweit muss die
weitere berufliche
Entwicklung des
Geschädigten entgegen
der Ansicht der
Revision nicht außer
Betracht bleiben.
Darauf, ob - wie die
Revisionserwiderung
geltend macht - die
neue berufliche
Tätigkeit dem Kläger
nur aufgrund einer
Umschulung möglich
ist, für die die
Beklagte zu 2 mit
25.000 € in Regress
genommen wurde, kommt
es dabei nicht an. Für
die Gesamtabwägung ist
allerdings noch zu
berücksichtigen, dass
das Landesblindengeld
letztlich nicht
vollständig
weggefallen ist, es
vielmehr für ein Jahr
von monatlich 510 €
auf 409 € reduziert
wurde, es dann zwei
Jahre nicht bezahlt
wurde und seine
Zahlung nunmehr in
Höhe von 220 €
monatlich erfolgt. Bei
Berücksichtigung all
dieser Umstände ist
eine erhebliche
Äquivalenzstörung im
Sinne der
Rechtsprechung des
erkennenden Senats zu
verneinen.
III.
27 Die Revision muss
danach mit der
Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO
zurückgewiesen
werden.
BGH Urteil vom
29.1.2008 AZ: VI ZR
98/07:
Vertragliche
Haftungsbeschränkung
bei Auffahrunfall
während einer
Motorsportveranstaltung:
Ausschluss bei
bestehendem
Versicherungsschutz in
der
Kfz-Haftpflichtversicherung
Leitsatz
Der Grundsatz, dass
bei sportlichen
Wettbewerben mit nicht
unerheblichem
Gefahren-potential die
Inanspruchnahme des
schädigenden
Wettbewerbers für ohne
gewichtige
Regelverletzung
verursachte Schäden
eines Mitbewerbers
ausgeschlossen ist,
gilt nicht, soweit
Versicherungsschutz
besteht
Tenor
Auf die Revision des
Beklagten zu 1 wird
das Urteil des 10.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 23.
Februar 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur
neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch
über die Kosten der
Revision, an das
Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Die Parteien haben
durch Klage und
Widerklage
Ersatzansprüche wegen
Schäden geltend
gemacht, die ihnen
jeweils bei einem
Zusammenstoß ihrer
Kraftfahrzeuge
anlässlich einer
motorsportlichen
Veranstaltung
entstanden sind.
2
Der Drittwiderbeklagte
zu 1 nahm am 9.
November 2002 mit dem
bei der
Drittwiderbeklagten zu
2
haftpflichtversicherten
Audi RS 4 Avant der
Klägerin auf dem
Hockenheimring an dem
35. "Akademischen"
teil. Es handelt sich
um eine Veranstaltung
der Akademischen
Motorsportgruppe
Stuttgart. Bei der
Veranstaltung fuhr der
Erstbeklagte und
Widerkläger auf
regennasser Fahrbahn
in einer Rechtskurve
mit seinem bei der
Zweitbeklagten
haftpflichtversicherten
Kraftfahrzeug des
gleichen Typs auf das
Klägerfahrzeug auf.
Die Parteien streiten
über die
Unfallursache,
insbesondere darüber,
ob es zu dem
Auffahrunfall kam,
weil der Widerkläger
seine Geschwindigkeit
nicht ausreichend
reduzierte, oder
deshalb, weil der
Drittwiderbeklagte zu
1 den Widerkläger
schnitt, als dieser in
der Kurve überholen
wollte.
3
Die Drittwiderbeklagte
zu 2, die auch als
Streithelferin des
Drittwiderbeklagten zu
1 am Rechtsstreit
beteiligt ist, und die
Zweitbeklagte haben in
erster Linie
eingewandt, eine
Haftung sei
ausgeschlossen, weil
es sich bei der
Veranstaltung um ein
Autorennen gehandelt
habe.
4
Das Landgericht hat
Klage und Widerklage
mit der Begründung
abgewiesen, dass es
sich bei der
Veranstaltung um ein
Rennen gehandelt habe
und die Teilnehmer auf
eine Haftung für nicht
vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte
Schäden verzichtet
hätten; eine
vorsätzliche oder grob
fahrlässige
Schadensverursachung
liege nicht vor.
Dagegen haben die
Klägerin sowie der
Erstbeklagte und
Widerkläger Berufung
eingelegt. Die
Klägerin hat ihre
Berufung
zurückgenommen. Der
Widerkläger hat seine
auf Ersatz von
Reparaturkosten und
Nutzungsausfallentschädigung
gerichtete Widerklage
gegen die
Drittwiderbeklagten
mit der Berufung
weiter verfolgt. Das
Berufungsgericht hat
diese Berufung
zurückgewiesen. Es hat
die Revision
zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
7 Die Revision ist
begründet.
8 1. Allerdings kann
der Revision nicht
gefolgt werden, soweit
sie meint, die
Grundsätze des Urteils
des erkennenden Senats
vom 1. April 2003 (VI
ZR 321/02
=
BGHZ 154, 316
ff.) könnten auf
motorsportliche
Veranstaltungen der
vorliegenden Art keine
Anwendung finden. Der
Senat hat entschieden,
dass bei sportlichen
Wettbewerben mit nicht
unerheblichem
Gefahrenpotential, bei
denen typischerweise
auch bei Einhaltung
der Wettbewerbsregeln
oder geringfügiger
Regelverletzung die
Gefahr gegenseitiger
Schadenszufügung
besteht, die
Inanspruchnahme des
schädigenden
Wettbewerbers für
solche - nicht
versicherten - Schäden
eines Mitbewerbers
ausgeschlossen ist,
die er ohne gewichtige
Regelverletzung
verursacht. Grund
dafür ist, dass bei
solchen
Veranstaltungen jeder
Fahrer durch die
typischen Risiken in
gleicher Weise
betroffen ist und es
mehr oder weniger vom
Zufall abhängt, ob er
bei dem Rennen durch
das Verhalten anderer
Wettbewerber zu
Schaden kommt oder
anderen selbst einen
Schaden zufügt, wobei
hinzu kommt, dass sich
bei Unfällen beim
Überholen oder bei der
Annäherung der
Fahrzeuge oft kaum
ausreichend klar
feststellen lassen
wird, ob einer der
Fahrer und
gegebenenfalls welcher
die Ursache gesetzt
hat. Da den Fahrern,
die an einem solchen
Wettbewerb teilnehmen,
die damit verbundenen
Gefahren im Großen und
Ganzen bekannt sind
und sie wissen, dass
die eingesetzten
Fahrzeuge erheblichen
Risiken ausgesetzt
sind, sie diese aber
gleichwohl wegen des
sportlichen
Vergnügens, der
Spannung oder auch der
Freude an der Gefahr
in Kauf nehmen, darf
jeder Teilnehmer des
Wettkampfs darauf
vertrauen, nicht wegen
solcher einem
Mitbewerber zugefügten
Schäden in Anspruch
genommen zu werden,
die er ohne
nennenswerte
Regelverletzung
aufgrund der typischen
Risikolagen des
Wettbewerbs
verursacht. Die
Geltendmachung solcher
Schäden steht damit
erkennbar in
Widerspruch und muss
nach Treu und Glauben
nicht hingenommen
werden (Senatsurteil
BGHZ 154, 316,
325).
9 Nach den vom
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen handelt
es sich bei der hier
in Frage stehenden
Veranstaltung um eine
gefährliche
motorsportliche
Veranstaltung. Es ist
deshalb aus
Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, wenn es
die genannten
Grundsätze heranzieht.
Entgegen den
Ausführungen der
Revision steht dem
nicht entgegen, dass
es sich nach
Auffassung des
Berufungsgerichts
nicht um ein Rennen
handelte. In der
Rechtsprechung werden
die vom Senat
entwickelten
Grundsätze im Ansatz
zutreffend auch bei
anderen
Veranstaltungen
angewendet (vgl.
OLG Brandenburg,
Urteil vom 28. Juni
2007 -12 U 209/06
- zitiert nach Juris -
Motorradpulk;
OLG Stuttgart, NJW-RR
2007, 1251
- organisierte
Radtouristikfahrt).
Dass bei einer
Fahrveranstaltung,
deren Teilnehmer, ohne
geübte Rennfahrer zu
sein, mit relativ
hohen
Geschwindigkeiten ohne
Sicherheitsabstand
fahren und auch rechts
überholen dürfen, ein
erheblich gesteigertes
Gefahrenpotential
besteht, kann entgegen
der Auffassung der
Revision nicht
ernsthaft in Zweifel
gezogen werden. Dies
gilt auch dann, wenn
man mit der Revision
darauf abstellt, dass
die Teilnehmer mit
ihren Fahrleistungen
ein
Sicherheitstraining
absolvierten.
10 2. Nicht gefolgt
werden kann dem
Berufungsgericht
jedoch darin, dass der
Haftungsausschluss
trotz des bestehenden
Versicherungsschutzes
greife. Der erkennende
Senat hat in dem
Urteil vom 1. April
2003 ausdrücklich
offen gelassen, ob die
genannten Grundsätze
auch dann gelten, wenn
der eingetretene
Schaden versichert ist
(Senatsurteil
BGHZ 154, 316,
325). Diese Frage ist
nunmehr dahin zu
beantworten, dass im
Regelfall weder von
einem konkludenten
Haftungsausschluss
ausgegangen noch die
Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen
als treuwidrig
angesehen werden kann,
wenn für die aufgrund
des besonderen
Gefahrenpotentials der
Veranstaltung zu
erwartenden bzw.
eintretenden Schäden
für die Teilnehmer
Versicherungsschutz
besteht (vgl. auch
Möllers,
JZ 2004, 95,
97).
11 Die in
BGHZ 154, 316
ff. für unversicherte
Risiken aufgestellten
Grundsätze sind kein
in sich selbst
gegründetes Prinzip,
welches auch bei
bestehendem
Versicherungsschutz
gilt und damit - wie
das Berufungsgericht
meint -auf den
Haftpflichtversicherer
durchschlägt. Der
Grund für die Annahme
eines treuwidrigen
Verhaltens liegt bei
fehlendem
Versicherungsschutz
gerade darin, dass dem
schädigenden
Teilnehmer der
sportlichen
Veranstaltung ein
besonderes
Haftungsrisiko
zugemutet wird, obwohl
der Geschädigte die
besonderen Risiken der
Veranstaltung in Kauf
genommen hat und ihn
die Rolle des
Schädigers ebenso gut
hätte treffen können.
Sind die bestehenden
Risiken durch eine
Haftpflichtversicherung
gedeckt, besteht weder
ein Grund für die
Annahme, die
Teilnehmer wollten
gegenseitig auf
etwaige
Schadensersatzansprüche
verzichten, noch
erscheint es als
treuwidrig, dass der
Geschädigte den durch
die Versicherung
gedeckten Schaden
geltend macht.
12 Der erkennende
Senat hat bereits
früher mehrfach
ausgesprochen, dass es
dort, wo der Schädiger
gegen Haftpflicht
versichert ist,
insbesondere eine
Pflichtversicherung
besteht, weder dem
gesetzlichen Anliegen
der
Versicherungspflicht
noch dem Willen der
Beteiligten
entspricht, den
Haftpflichtversicherer
zu entlasten (vgl.
Senatsurteile
BGHZ 39, 156,
158; vom 26. Oktober
1965 -
VI ZR 102/64
-VersR
66, 40,
41; vom
9. Juni 1992 -VI
ZR 49/91
-VersR
1992, 1145,
1147; vom 13. Juli
1993 -VI
ZR 278/92
-VersR
1993, 1092,
1093), und dass das
Bestehen eines
Haftpflichtversicherungsschutzes
für den Schädiger in
aller Regel gegen eine
stillschweigende
Haftungsbeschränkung
spricht (vgl.
BGHZ 63, 51,
59; Senatsurteile vom
15. Januar 1980 -
VI ZR 191/78
-VersR
1980, 384,
385; vom 13. Juli 1993
-
VI ZR 278/92
- aaO). Unter
besonderen Umständen
kann das Bestehen
einer
Pflichtversicherung
sogar Grund und Umfang
eines
Haftungsanspruchs
bestimmen (vgl. zu
§ 829 BGB:
Senatsurteil vom 11.
Oktober 1994 -VI
ZR 303/93
-VersR
1995, 96,
97 f. m.w.N.). Auf
diesem Hintergrund
kann die
Inanspruchnahme des
Mitteilnehmers einer
gefährlichen
Veranstaltung für
entstandene Schäden in
der Regel nicht als
treuwidrig angesehen
werden, wenn dieser
dadurch keinem nicht
hinzunehmenden
Haftungsrisiko
ausgesetzt wird, weil
Versicherungsschutz
besteht. Dass durch
die Inanspruchnahme
eventuell ein
teilweiser Verlust des
Schadensfreiheitsrabatts
bewirkt wird, vermag
die Annahme eines
treuwidrigen
Verhaltens nicht zu
rechtfertigen, weil
dies keine unzumutbare
Belastung darstellt.
13 Den dagegen
gerichteten
Ausführungen der
Revisionserwiderung
ist nicht zu folgen.
Sie macht nicht
geltend, dass es sich
bei der hier in Frage
stehenden
Veranstaltung entgegen
den Ausführungen im
Berufungsurteil doch
um ein Rennen
gehandelt habe, für
welches kein
Versicherungsschutz
besteht. Besteht aber
Versicherungsschutz
für ein schädigendes
Verhalten auch dann,
wenn sich besondere
Gefahren
verwirklichen, kann es
nicht Aufgabe des
Haftungsrechts sein,
die Reichweite des
Versicherungsschutzes
über die
Versicherungsbedingungen
hinaus einzuschränken.
Ob es dem gesetzlichen
Anliegen der
Versicherungspflicht
entspricht, dass
Versicherungsschutz
auch in Fällen
besteht, die man als
freiwillige
Selbstgefährdung
bezeichnen mag, ist
keine
haftungsrechtliche
Frage.
14 Hier kommt hinzu,
dass die beteiligten
Fahrer mit der
Unterzeichnung der
Antragsunterlagen eine
ausdrückliche
Erklärung zur
Haftungsfrage
abgegeben haben, die
so angelegt ist, dass
die Haftung nur für
Fälle ausgeschlossen
wird, in denen kein
Versicherungsschutz
besteht, weil es sich
um ein Rennen
handelte. Ein Rennen
sollte aber so, wie
die Veranstaltung
konzipiert war, gerade
nicht stattfinden. Im
Streitfall erscheint
der Vorwurf der
Treuwidrigkeit schon
deshalb als
ungerechtfertigt.
15 3. Auf den weiteren
Revisionsvortrag,
insbesondere zur
Regelverletzung durch
den
Drittwiderbeklagten zu
1, kommt es bei dieser
Rechtslage nicht an.
III.
16 Das angefochtene
Urteil kann demnach
keinen Bestand haben.
Die Sache ist zur
weiteren Prüfung der
Haftungsvoraussetzungen
und der Schadenshöhe
auch unter
Berücksichtigung des
Revisionsvortrags an
das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
BGH Urteil vom 15.1.08
AZ: VI ZR 131/07:
Rechtskraftwirkung
eines klageabweisenden
Ersturteils im
Verkehrsunfallprozess
gegen
Kfz-Haftpflichtversicherung
und
Versicherungsnehmer:
Folgen einer
Berufungszulassung nur
im Verhältnis zum
beklagten
Versicherungsnehmer
Leitsatz
Wird im
Verkehrsunfallprozess
gegen den
Haftpflichtversicherer
und den
Versicherungsnehmer
die Berufungssumme
nicht erreicht und
lässt das Amtsgericht
die Berufung gegen
sein aus sachlichen
Gründen
klageabweisendes
Urteil gegen den
Haftpflichtversicherer
nicht zu, hat die
Rechtskraftwirkung des
§ 3 Nr. 8 PflVG
zur Folge, dass im
Rahmen einer nur im
Verhältnis zum
beklagten
Versicherungsnehmer
zugelassenen Berufung
eine erneute
Überprüfung der
Haftungsfrage
ausgeschlossen ist.
Auf die Frage, ob der
Klage gegen den
beklagten
Versicherungsnehmer
ein
Schlichtungsverfahren
im Sinne der §§ 10, 11
GüSchlG NRW hätte
vorausgehen müssen,
kommt es unter diesen
Umständen nicht an
(Rn.5)(Rn.6)(Rn.7)(Rn.8).
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das
Urteil der 20.
Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld
vom 17. April 2007
wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Der Kläger macht
gegen den Beklagten
restliche
Schadensersatzansprüche
in Höhe von 387,05 €
aus einem
Verkehrsunfall
geltend, an dem der
Beklagte als Führer
und Halter eines bei
der ursprünglich
mitverklagten
Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten
Pkw beteiligt war. Der
Kläger und der
Beklagte wohnen im
selben Ort in
Nordrhein-Westfalen.
Der ursprünglich
mitverklagte
Haftpflichtversicherer
hat seinen Sitz in
einem anderen
Bundesland.
2 Das Amtsgericht hat
die Klage gegen den
Beklagten als
unzulässig abgewiesen,
weil keine
außergerichtliche
Streitschlichtung
gemäß § 10 Abs. 1
GüSchlG NRW
stattgefunden hatte.
Die Klage gegen den
mitverklagten
Haftpflichtversicherer
hat es nach
Beweisaufnahme als
unbegründet
abgewiesen. Das
Amtsgericht hat die
Berufung lediglich
insoweit zugelassen,
als es die Klage gegen
den beklagten
Versicherungsnehmer
als unzulässig
abgewiesen hat. Das
Landgericht hat die
entsprechende Berufung
des Klägers
zurückgewiesen. Mit
der vom
Berufungsgericht
zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren
gegen den Beklagten
weiter.
Entscheidungsgründe
II.
4
Das Urteil des
Berufungsgerichts hält
im Ergebnis
revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand.
5
Entgegen der
Auffassung des
Berufungsgerichts
kommt es allerdings
auf die von ihm als
rechtsgrundsätzlich
erachtete Frage des
räumlichen
Anwendungsbereichs des
§ 11 GüSchlG NRW unter
den besonderen
Umständen des
Streitfalls nicht an.
6
1. Nach
§ 3 Nr. 8 PflVG
wirkt das
rechtskräftige
klageabweisende
Urteil, das zwischen
dem Kläger und dem
Versicherer ergangen
ist, auch zugunsten
des beklagten
Versicherungsnehmers.
Dies gilt nach
ständiger
Rechtsprechung des
erkennenden Senats
auch dann, wenn der
Direktanspruch und der
Haftpflichtanspruch
nicht in getrennten,
nacheinander geführten
Prozessen geltend
gemacht, sondern - wie
im Streitfall -
Versicherer und
Schädiger als -
einfache (vgl.
BGHZ 63, 51,
53 ff.) -
Streitgenossen
gemeinsam im selben
Rechtsstreit in
Anspruch genommen
worden sind (vgl.
Senatsurteile vom 13.
Dezember 1977 -
VI ZR 206/75
-VersR
1978, 862,
865; vom 29. Mai 1979
-
VI ZR 128/77
- VersR 1979, 841 f.;
vom 14. Juli 1981 -
VI ZR 254/79
-VersR
1981, 1156
f.; ebenfalls vom 14.
Juli 1981 -
VI ZR 304/79
-VersR
1981, 1158
f.; vom 24. Juni 2003
-VI
ZR 256/02
-VersR
2003, 1121,
1122 und vom 10. Mai
2005 -VI
ZR 366/03
-VersR
2005, 1087).
7 2. Zweck der
Regelung ist es, dem
Geschädigten keine
Ansprüche gegen den
Versicherer über das
materielle
Haftpflichtrecht
hinaus zuwachsen zu
lassen. Ist in einem
solchen Fall die
Klageabweisung gegen
einen Beklagten
rechtskräftig, ist
auch gegen den anderen
nur noch eine
Klageabweisung möglich
(vgl. Senatsurteil vom
14. Juli 1981 -VI
ZR 254/79
-VersR
1981, 1156
f.). Eine erneute
Überprüfung der
Haftungsfrage im
Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer
oder den Versicherer
ist danach nicht mehr
zulässig. Dies gilt
insbesondere auch zu
Lasten des
Geschädigten und
zugunsten des
Versicherungsnehmers,
wenn und soweit vorab
die Klage gegen den
Haftpflichtversicherer
abgewiesen ist. Dieser
soll nicht Gefahr
laufen, trotz des für
ihn günstigen Urteils
im Falle der
Verurteilung seines
Versicherungsnehmers
aufgrund seiner
Zahlungspflicht aus
dem Deckungsverhältnis
doch noch in Anspruch
genommen zu werden
(vgl. Senatsurteil vom
14. Juli 1981 -
VI ZR 254/79
- aaO 1157).
b.
8 3. Das
Amtsgericht hat im
Streitfall die Klage
gegen den
Haftpflichtversicherer
des Beklagten als
unbegründet
abgewiesen. Da die
Berufungssumme nicht
erreicht war und das
erstinstanzliche
Gericht die Berufung
gegen sein
klageabweisendes
Urteil gegen den
mitverklagten
Haftpflichtversicherer
nicht zugelassen hat,
ist das Urteil
insoweit rechtskräftig
geworden. Dies hat
nach
§ 3 Nr. 8 PflVG
zur Folge, dass im
Verhältnis zum
beklagten
Versicherungsnehmer
eine erneute
Überprüfung der
Haftungsfrage
ausgeschlossen ist.
Auf die Frage, ob der
Klage gegen den
beklagten
Versicherungsnehmer
ein
Schlichtungsverfahren
im Sinne der §§ 10, 11
GüSchlG NRW hätte
vorausgehen müssen,
kommt es unter diesen
Umständen nicht mehr
an.
III.
9 Die
Kostenentscheidung
ergibt sich aus
§ 97 Abs. 1 ZPO.
BGH Urteil vom
18.12.2007 AZ: VI ZR
235/06
Verkehrsunfall
zwischen 2 im Einsatz
befindlichen
Feuerwehrangehörigen:
Betriebliches
Zusammenwirken zweier
freiwilliger
Feuerwehren beim
Absperren einer
Unglücksstelle nach
gemeinsamem
Einsatzplan;
hoheitliche Tätigkeit
der freiwilligen
Feuerwehr in Bayern
Leitsatz
1.
1. Wenn zwei
freiwillige
Feuerwehren nach einem
gemeinsamen
Einsatzplan ausrücken,
um eine Unglücksstelle
gemeinsam - wenn auch
an verschiedenen
Stellen - abzusperren,
liegt regelmäßig ein
Zusammenwirken von
Unternehmen zur Hilfe
bei Unglücksfällen vor
(Rn.11)(Rn.12)(Rn.13)(Rn.14).
2.
2. Der Einsatz
der freiwilligen
Feuerwehr in Bayern
ist jedenfalls dann
hoheitliche Tätigkeit,
wenn Aufgaben des
abwehrenden
Brandschutzes oder des
technischen
Hilfsdiensts gemäß
Art. 1 BayFwG
verrichtet werden
(Rn.21)(Rn.22)(Rn.23).
Tenor
Auf die Revision der
Beklagten zu 2 wird
das Urteil des 5.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 3.
November 2006 im
Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil der
Beklagten zu 2 erkannt
worden ist.
Die Berufung des
Klägers gegen das
Urteil des
Landgerichts
Regensburg vom 29.
Dezember 2005 wird
insgesamt
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die
Kosten des
Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt
Ersatz materiellen und
immateriellen Schadens
aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 3.
Juni 2004, den der
Beklagte zu 1 als
Fahrer eines bei der
Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten
PKW allein
verschuldete.
2
Nach einem LKW-Unfall
auf einer Kreisstraße
wurden über die
Rettungsleitstelle
zwei freiwillige
Feuerwehren alarmiert.
Diese vereinbarten
über Funk, die Straße
auf einem längeren
Teilstück zu sperren.
Nach dem Einsatzplan
sollte die Sperrung
nördlich der
Unfallstelle von der
Freiwilligen Feuerwehr
A. und südlich der
Unfallstelle von der
Freiwilligen Feuerwehr
G. vorgenommen werden.
Der Kläger, Mitglied
der Freiwilligen
Feuerwehr G., riegelte
daraufhin den Verkehr
südlich der
Unfallstelle an der
Einmündung der
Bundesstraße B 20 ab.
Der Beklagte zu 1,
Mitglied der
Freiwilligen Feuerwehr
A., war zu Hause
alarmiert worden. Er
fuhr mit einem
privaten PKW zum
Feuerwehrhaus in A. Da
er dort niemanden mehr
antraf, fuhr er in der
irrigen Annahme, der
Unfall habe sich auf
der B 20 ereignet, auf
diese Bundesstraße.
Als er seinen Irrtum
bemerkte, bog er von
der B 20 nach links
ab, um auf die
Kreisstraße zu
gelangen. Dabei stieß
er aus Unachtsamkeit
mit einem
entgegenkommenden
Fahrzeug zusammen,
schleuderte auf den
dort im Einsatz
befindlichen Kläger
und verletzte diesen
schwer.
3
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen.
Die Berufung des
Klägers hatte
hinsichtlich der
Beklagten zu 2 Erfolg.
Diese verfolgt mit der
vom Berufungsgericht
insoweit zugelassenen
Revision ihr
Klageabweisungsbegehren
weiter. Die Beschwerde
des Klägers gegen die
Nichtzulassung der
Revision gegenüber dem
Beklagten zu 1 hat der
erkennende Senat durch
Beschluss vom 25.
September 2007
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
5 Die angefochtene
Entscheidung hält den
Angriffen der Revision
nicht stand. Eine
Haftung der Beklagten
zu 2 ist aus keinem
rechtlichen
Gesichtspunkt
begründet.
6 1. War der Beklagte
zu 1, was das
Berufungsgericht offen
gelassen hat, Halter
des von ihm gefahrenen
Fahrzeugs, scheiden
Ersatzansprüche des
Klägers gegen den
zweitbeklagten
Haftpflichtversicherer
aus, weil der Beklagte
zu 1 selbst nicht
haftbar ist. Seine
Ersatzpflicht ist
entgegen der
Auffassung des
Berufungsgerichts nach
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
i.V.m.
§ 105 Abs. 1 SGB VII
ausgeschlossen.
7 a) Nach
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
gelten, wenn
Unternehmen zur Hilfe
bei Unglücksfällen
zusammenwirken, die
§§ 104 und 105 SGB VII
für die Ersatzpflicht
der für die
beteiligten
Unternehmen Tätigen
untereinander.
Freiwillige
Feuerwehren, die im
früheren
§ 637 Abs. 2 RVO
noch ausdrücklich
genannt wurden, sind
"Unternehmen zur Hilfe
bei Unglücksfällen" im
Sinne von
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
(Kasseler
Kommentar/Ricke, 53.
Lfg. 2007, § 128 Rn.
3a). Als solche werden
sie in Bayern
jedenfalls dann tätig,
wenn sie
Pflichtaufgaben nach
Art. 1 Abs. 1 BayFwG
erfüllen. Das war
vorliegend der Fall,
denn zu diesen
Aufgaben gehört neben
dem abwehrenden
Brandschutz der
technische
Hilfsdienst, also die
im öffentlichen
Interesse liegende
"ausreichende
technische Hilfe bei
sonstigen
Unglücksfällen", zu
denen auch
Verkehrsunfälle zählen
(Forster/Pemler,
Bayerisches
Feuerwehrgesetz,
29. Lfg. 2003, Art. 1
Rn. 45).
8 b) Die im Streitfall
alarmierten
Feuerwehren haben im
Sinne von
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
"zusammengewirkt",
denn nach dem
Einsatzplan sollten
beide Feuerwehren
ausrücken und die
Unglücksstelle
gemeinsam - wenn auch
an verschiedenen
Stellen
- absperren.
9 aa) Ein solches
Verständnis des
Begriffs
"Zusammenwirken"
entspricht sowohl dem
Wortlaut als auch dem
Sinn und Zweck der
Vorschrift. Der
Gesetzgeber hat bei
allen Alternativen des
§ 106 Abs. 3 SGB VII
Kooperationsformen ins
Auge gefasst, bei
denen im faktischen
Miteinander die
Tätigkeit der
Mitwirkenden
aufeinander bezogen
oder miteinander
verknüpft oder auf
gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung
ausgerichtet ist (BGHZ
145, 331,
336). In diesen Fällen
besteht zwischen
Angehörigen fremder
Unternehmen eine
besondere
Gefahrengemeinschaft,
die eine entsprechende
Anwendung der
§§ 104,
105 SGB VII
rechtfertigt (Kasseler
Kommentar/Ricke, 44.
Lfg. 2004, § 106, Rn.
2; ders., 48. Lfg.
2005, Rn. 10).
10 bb) Hinsichtlich
der Voraussetzungen
von
§ 106 Abs. 3 Alt. 3
SGB VII
(gemeinsame
Betriebsstätte) hat
der erkennende Senat
darauf abgestellt,
dass dieses
Haftungsprivileg nicht
eingreift, wenn die
Tätigkeiten von
Angehörigen fremder
Unternehmen
beziehungslos
nebeneinander ablaufen
und nur rein zufällig
aufeinandertreffen
(Arbeitsberührung
statt
Arbeitsverknüpfung).
Das ist etwa dann der
Fall, wenn sich die
beteiligten
Unternehmen vor dem
Schadensereignis in
keiner Weise - auch
nicht stillschweigend
oder durch bloßes Tun
- verständigt haben
(Senatsurteile
BGHZ 145, 331;
157, 213; vom 8. April
2003 -
VI ZR 251/02
-VersR
2003, 904
und vom 13. März 2007
-VI
ZR 178/05
-VersR
2007, 948).
Diese Grundsätze sind
auch für die Auslegung
von
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
heranzuziehen.
11 cc) Im Streitfall
haben die beiden
Feuerwehren eine
ausdrückliche
Absprache darüber
getroffen, in welchem
Bereich der
Unglücksstelle sie
jeweils tätig werden
sollten. Die
Absperrmaßnahmen
liefen nicht zufällig
und beziehungslos
nebeneinander ab,
sondern waren bewusst
miteinander verknüpft,
zumal bei einer
beidseits befahrbaren
Straße
Bergungsarbeiten nur
dann ungestört
durchgeführt werden
können, wenn die
Zufahrt zum Unfallort
von beiden Seiten
abgesperrt wird (vgl.
OLG München, Urteil
vom 15. Dezember 2006
-10 U 3618/06
- Rn. 13, juris).
12 dd) Danach war
entgegen der
Auffassung des
Berufungsgerichts
vorliegend eine
sogenannte
Gefahrengemeinschaft
gegeben, die Grundlage
des
Haftungsausschlusses
nicht nur in Fällen
der 3. Alternative des
§ 106 Abs. 3 SGB VII
(dazu Senatsurteile
BGHZ 148, 209,
212 und vom 13. März
2007, aaO), sondern
auch beim
Zusammenwirken
mehrerer Unternehmen
zur Hilfe bei
Unglücksfällen ist
(Kasseler
Kommentar/Ricke, 48.
Lfg. 2005, § 106, Rn.
10; Rolfs, Die Haftung
unter Arbeitskollegen
und verwandte
Tatbestände, S. 157).
Die Regelung in
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
trägt nämlich der
spezifischen
Gefahrensituation
Rechnung, in der sich
die helfenden Personen
regelmäßig befinden.
Die von einem
Unglücksfall
ausgehenden Risiken -
welche durch die
erforderliche Eile und
das Zusammenwirken
vieler, oftmals
miteinander nicht oder
wenig vertrauter
Personen mit
unbekanntem oder
gefährlichem Gerät
sowie die
gegebenenfalls
erforderliche
Improvisation am
Unfallort verstärkt
werden - lassen es
geboten erscheinen,
die privatrechtliche
Einstandspflicht für
in derartigen
Ausnahmesituationen
verursachte Schäden
auszuschließen (Rolfs,
aaO).
13 Das Vorliegen einer
solchen Situation kann
im Streitfall nicht
deshalb verneint
werden, weil die
beteiligten
Feuerwehren die
Unfallstelle an
unterschiedlichen und
räumlich voneinander
entfernten Orten
sichern sollten. Unter
den mit einem
Unglücksfall
regelmäßig verbundenen
erschwerten Umständen
ist es nicht
außergewöhnlich, dass
sich die Wege der
Helfenden trotzdem
kreuzen und diese sich
dabei "ablaufbedingt
in die Quere kommen"
(vgl. dazu
Senatsurteil vom 13.
März 2007, aaO). Zudem
wäre es unpraktikabel
und unbefriedigend,
wenn das Eingreifen
des Haftungsprivilegs
bei Feuerwehren, deren
Tätigkeitsort sich im
Laufe des Einsatzes
verändern kann (z.B.
bei Waldbränden oder
Überschwemmungen), von
dem Ort des konkreten
Einsatzes abhängig
wäre (OLG München, aaO,
Rn. 17).
14 c) Die Schädigung
des Klägers ist durch
eine betriebliche
Tätigkeit des
Beklagten zu 1
verursacht worden.
Hierfür ist bei
Wegeunfällen
maßgebend, ob sich in
dem Unfallgeschehen
das betriebliche
Verhältnis zwischen
Schädiger und
Geschädigtem
manifestiert oder ob
dieses Verhältnis zum
Unfall keinen oder nur
einen losen
Zusammenhang hat
(Senatsurteile
BGHZ 157, 159,
163 f. und vom 25.
Oktober 2005 -
VI ZR 334/04
-VersR
2006, 221,
222 m.w.N.). Keine
betriebliche Tätigkeit
ist für den Schädiger
die Zurücklegung der
in
§ 8 Abs. 2 SGB VII
genannten - und nur
aus sozialpolitischen
Gründen in der
gesetzlichen
Unfallversicherung
mitversicherten -Wege
(BAG,
NJW 2001, 2039;
Kasseler
Kommentar/Ricke, 53.
Lfg. 2007, § 105, Rn.
6; zu § 637 RVO vgl.
auch Senatsurteil vom
14. Februar 1978 -VI
ZR 216/76
-VersR
1978, 625).
Die Fahrt des
Mitglieds einer
freiwilligen Feuerwehr
zum Einsatzort ist
eine betriebliche
Tätigkeit und zwar
auch dann, wenn sie im
Privatwagen erfolgt.
Eine solche Fahrt kann
nämlich nicht nach
Belieben gestaltet
werden. Sie ist nach
plötzlicher
Alarmierung besonders
eilbedürftig, sie
erfolgt unter erhöhter
Anspannung und ist
zudem wesentlich durch
die betriebliche
Organisation geprägt
(zu
§ 637 RVO
vgl.
OLG Celle, VersR 1988,
67,
68; LG Trier, ZfS
1991, 120; Rolfs, aaO,
S. 155). Unerheblich
ist, dass der Beklagte
zu 1 die Einsatzstelle
nicht auf direktem
Wege, sondern
irrtümlich über die
Bundesstraße anfuhr.
Bei Abwegen besteht
Versicherungsschutz,
wenn dem Geschädigten
der Abweg nicht
anzulasten ist (vgl.
Kasseler
Kommentar/Ricke, 53.
Lfg. 2007, § 8, Rn.
202 ff. m.w.N). So
liegt der Fall hier,
denn nach den
Feststellungen des
Berufungsgerichts war
die Lage der
Unfallstelle dem
Beklagten zu 1 nur
ungenau beschrieben
worden. Im Hinblick
darauf ist ihm unter
Berücksichtigung der
besonderen Umstände
des Unglücksfalles
nicht vorzuwerfen,
dass er nicht auf dem
direkten Weg zu seinem
Einsatzort fuhr.
15 d) Die Schädigung
des Klägers beruht
auch auf einem von dem
Beklagten zu 1
verursachten
Versicherungsfall im
Sinne von
§§ 7
Abs. 1,
8 Abs. 1 SGB VII,
denn der Kläger hat
den Unfall infolge
einer versicherten
Tätigkeit nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB
VII
erlitten, nämlich
infolge seines
ehrenamtlichen
Dienstes bei der
freiwilligen Feuerwehr
(vgl. dazu Brackmann/Wiester,
SGB VII, 93./99. Lfg.
1999, § 2, Rn. 611).
Ebenso wie der Kläger
war auch der Beklagte
zu 1 gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB
VII
Versicherter.
16 e) Die Vorschrift
des
§ 105 Abs. 1 Satz 1
SGB VII
steht dem Eingreifen
des Haftungsprivilegs
vorliegend nicht
entgegen. Der
Versicherungsfall ist
nach den vom
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen nicht
vorsätzlich
herbeigeführt worden.
Er ereignete sich auch
aus der Sicht des
geschädigten Klägers,
der sich bereits an
seinem Einsatzort
befand, nicht auf
einem nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB
VII
versicherten Weg (vgl.
Senatsurteil
BGHZ 157, 159,
163; Rapp in LPK SGB
VII, § 105, Rn. 10 und
§ 104, Rn. 21).
17 f) Der
Haftungsausschluss
gemäß
§§ 106
Abs. 3 Alt. 1,
105 Abs. 1 SGB VII
ist umfassend. Er gilt
für alle in Betracht
kommenden
Anspruchsgrundlagen
und erstreckt sich
insbesondere auf
Ansprüche nach
§§ 7 und 18 StVG
sowie auf
Schadensersatzansprüche
nach
§ 823 BGB
und
Amtshaftungsansprüche
nach
§ 839 Abs. 1 BGB
i.V.m.
Art. 34 Satz 1 GG.
Das Haftungsprivileg
des
§ 106 Abs. 3 Alt. 1
SGB VII
kommt auch dem
Dienstherrn des
Beamten zugute, denn
die personale
Konstruktion der
Amtshaftung hat zur
Folge, dass der Staat
grundsätzlich nur in
dem gleichen Umfang
haftet, wie der
Amtsträger selbst es
müsste, wenn es die
Schuldübernahme nicht
gäbe. Deshalb kommen
sämtliche auf die
persönliche
Verantwortlichkeit des
Amtsträgers
zugeschnittenen
gesetzlichen
Haftungsbeschränkungen,
Haftungsmilderungen
oder
Haftungsausschlüsse
mittelbar auch dem
Staat zugute (BGHZ
151, 198,
200).
18 2. Ein Anspruch des
Klägers gegen den
zweitbeklagten
Haftpflichtversicherer
besteht auch dann
nicht, wenn nicht der
Beklagte zu 1, sondern
dessen Ehefrau oder
beide gemeinsam Halter
des von ihm gefahrenen
Fahrzeugs waren. Zwar
kommt der Ehefrau kein
Haftungsprivileg gemäß
§§ 104 ff. SGB VII
zugute, doch wäre
deren Haftung und
damit auch die auf
§ 3 Nr. 1 PflVG
beruhende
Einstandspflicht der
Beklagten zu 2 nach
den Grundsätzen der
sogenannten gestörten
Gesamtschuld
ausgeschlossen.
19 a) Als Halterin
oder Mithalterin des
unfallbeteiligten
Kraftfahrzeugs wäre
die Ehefrau des
Beklagten zu 1 dem
Kläger gegenüber gemäß
§ 7 Abs. 1 StVG
grundsätzlich
ersatzpflichtig. Ihre
Haftung bestünde
Gesamtschuldnerisch
mit dem Träger der
freiwilligen Feuerwehr
(§ 839
Abs. 1 BGB
i.V.m.
Art. 34 Satz 1 GG).
20 aa) Der Beklagte zu
1, der durch den von
ihm allein
verschuldeten Unfall
den Kläger an der
Gesundheit geschädigt
und dadurch eine
Amtspflicht verletzt
hat, war Beamter im
haftungsrechtlichen
Sinne.
21 (1.) Diese
Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die
eigentliche
Zielsetzung, in deren
Sinn die Person tätig
wurde, hoheitlicher
Tätigkeit zuzurechnen
ist. Die Feuerwehr
handelt bei der
Erfüllung ihrer
Aufgaben regelmäßig
hoheitlich (BGHZ
63, 167,
170 m.w.N.). Dies gilt
nach der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für
Tätigkeiten
freiwilliger
Feuerwehren in
Nordbaden (Urteil vom
23. Oktober 1958 -
III ZR 91/57
-VersR
1958, 886)
und in
Nordrhein-Westfalen (BGHZ
20, 290,
292; ebenso
OLG Düsseldorf, NJW-RR
1994, 1444).
Dem hat sich für die
bayerischen
freiwilligen
Feuerwehren das
Bayerische Oberste
Landesgericht
angeschlossen (BayObLGZ
70, 216, 219 ff.;
zust. Forster/Pemler
aaO, Art. 27, Rn. 37).
Diese Auffassung wird
auch von der
Kommentarliteratur
geteilt
(Staudinger/Wurm, BGB,
13. Bearb. [2002],
§ 839, Rn. 798;
Soergel/Vinke, BGB,
Stand Sommer 2005,
§ 839, Rn. 75).
22 (2.) Der Einsatz
der freiwilligen
Feuerwehr in Bayern
ist jedenfalls dann
hoheitliche Tätigkeit,
wenn Aufgaben gemäß
Art. 1 BayFwG
verrichtet werden. Die
Gewährleistung des
dort genannten
abwehrenden
Brandschutzes und des
technischen
Hilfsdienstes ist Teil
des Sicherheitsrechts
und
öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgabe der
Gemeinden (§ 57 GO,
Art. 1 BayFwG). Sie
wird für diese von den
Feuerwehren
wahrgenommen, die
dafür mit besonderen
Eingriffsbefugnissen
ausgestattet sind
(Art. 24 ff. BayFwG).
Der Annahme
hoheitlichen
Tätigwerdens steht
nicht entgegen, dass
freiwillige
Feuerwehren
privatrechtlich,
nämlich als Vereine,
organisiert sind. Zum
einen können auch
Private mit der
Wahrnehmung einzelner
hoheitlicher Aufgaben
betraut werden
(Beliehene und
Verwaltungshelfer,
vgl. Zimmerling in:
jurisPK-BGB, 3. Aufl.,
§ 839, Rn. 39 f.). Zum
anderen sind die
freiwilligen
Feuerwehren in Bayern
nicht nur Vereine im
Sinne des BGB, sondern
gleichzeitig auch
öffentliche
Einrichtungen (Art. 4
Abs. 1 S. 2 BayFwG).
23 bb) Im Streitfall
zählt bereits die
durch die Alarmierung
veranlasste Fahrt des
Beklagten zu 1 zur
Unglücksstelle zur
hoheitlichen
Tätigkeit, denn es
genügt, wenn zwischen
der Fahrt und der
geplanten hoheitlichen
Betätigung am Zielort
ein so enger innerer
Zusammenhang gegeben
ist, dass diese sich
bei natürlicher
Betrachtungsweise in
den Bereich
hoheitlicher Tätigkeit
einfügt und nicht nur
in einer äußeren,
zeitlichen und
gelegenheitsmäßigen
Beziehung zur Ausübung
der hoheitlichen
Betätigung steht (BGH,
Urteil vom 12.
Dezember 1991 -III ZR
10/91
-NJW
1992, 1227,
1228; vgl. auch
Staudinger/Wurm, aaO,
§ 839, Rn. 799;
Soergel/Vinke, aaO,
§ 839, Rn. 75;
Forster/Pemler, aaO,
Art. 27, Rn. 39; für
die Rückfahrt vgl.
BGH, Urteil vom 2.
Juni 1958 - III ZR
126/57 - VersR 1958,
688, 689). Ein solch
enger innerer
Zusammenhang mit der
geplanten
Einsatztätigkeit war
vorliegend gegeben.
Dass die Fahrt im
Privatwagen
zurückgelegt wurde,
ist unerheblich, wenn
dies - wie hier - zur
Verwirklichung des
hoheitlichen Ziels
geboten war (vgl.
BGH, Urteil vom 2.
November 1978 -III ZR
183/76
-VersR
1979, 225,
226).
24 cc) Die Haftung
nach
§ 839 Abs. 1 Satz 1
BGB
ist auch nicht
subsidiär, denn das
Verweisungsprivileg
des Satzes 2 ist
vorliegend nicht
anwendbar. Zwar gelten
als "anderweitige
Ersatzmöglichkeit" im
Sinne dieser
Vorschrift auch
Ansprüche gegen einen
anderen Schädiger und
dessen
Haftpflichtversicherer
(BGHZ
91, 48,
51), jedoch ist § 839
Abs. 1 Satz 2 GG nicht
anwendbar bei der
dienstlichen Teilnahme
eines Amtsträgers am
allgemeinen
Straßenverkehr.
Wegen der inhaltlichen
Übereinstimmung der
alle
Verkehrsteilnehmer
gleichermaßen
treffenden Rechte und
Pflichten gebührt hier
dem Grundsatz der
haftungsrechtlichen
Gleichbehandlung aller
Verkehrsteilnehmer
Vorrang gegenüber dem
Verweisungsprivileg (BGHZ
68, 217,
220 ff.; 91, 48, 52).
Allerdings bleibt bei
der dienstlichen
Teilnahme am
allgemeinen
Straßenverkehr
das
Verweisungsprivileg
anwendbar im Falle der
Inanspruchnahme von
Sonderrechten (BGHZ
85, 225,
228; Soergel/Vinke,
aaO, § 839, Rn. 92,
195 f.). Nach den vom
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen hat der
Beklagte zu 1 jedoch
keine Sonderrechte
nach
§ 35 StVO
in Anspruch genommen.
Der Unfall beruht
allein darauf, dass er
beim Linksabbiegen aus
Unachtsamkeit ein
entgegenkommendes
Fahrzeug übersah. Bei
dieser Sachlage kann
dahinstehen, ob bei
der Fahrt mit einem
privaten PKW zum
Einsatzort überhaupt
Sonderrechte in
Anspruch genommen
werden können (vgl.
Hentschel,
Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl., § 35 StVO,
Rn. 3 m.w.N.) und ob
dies im Streitfall zur
Aufgabenerfüllung
gemäß
§ 35 Abs. 1 StVO