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Verjährung im Arzthaftungsrecht aus der Sicht der
Regressabteilung der Krankenkasse
Die neue Verjährung im Schadensersatz- und im
Arzthaftungsrecht unter Berücksichtigung der gemäß § 116 SGB X
auf die gesetzlichen Krankenkassen übergegangenen
Regreßansprüche
I. Was
bedeutet Verjährung?
Zeitablauf kann unabhängig vom Willen der
Parteien kraft Gesetz die Rechtslage verändern. Zeitablauf kann
Rechte entkräften oder auch Rechte begründen.
Im Zivilrecht bedeutet Verjährung, der
Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die
Leistung zu verweigern.
Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des
Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines
Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.
Abzugrenzen ist die Verjährung von der so
genannten Verwirkung.
Sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung setzen einen
Zeitablauf voraus und begünstigen den Schuldner. Während die
Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
gegenüber dem Anspruchsinhaber begründet, führt die Verwirkung
zum Verlust des Anspruches. Die Verwirkung setzt voraus, dass
der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen konnte,
dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
II. Die
Verjährungsvorschriften im Schadensersatzrecht bis zum
31.12.2001:
1. Zur Dauer der früheren Verjährungsfristen:
1) Schadensersatzrechtliche Ansprüche aus
Vertrag verjährten früher in 30 Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.).
Hierbei handelte es sich bis zum 31.12.2001 um die
regelmäßige Verjährungsfrist.
2) Ansprüche aus Delikt (Schadensersatz
und Schmerzensgeld) verjährten in 3 Jahren (vgl. § 852 Abs.1
BGB a.F.). Ansprüche auf Rückstände von Renten (z.B. die
deliktrechtlichen Rentenansprüche gemäß § 843 Abs. 1 BGB
oder § 844 Abs. 2 BGB) verjährten in 4 Jahren (vgl. § 197
BGB a.F.), vgl. auch
BGH Urteil
vom 30.05.2000, VI ZR 300/99.
3) Ansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz: Die Verjährung der
Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz
richtete sich nach den Verjährungsvorschriften für
unerlaubte Handlung (vgl. § 14 StVG). Sie betrug damit auch
3 Jahre.
4) Rechtskräftig festgestellte
Ansprüche, d.h. Gerichtsurteile sowie Gerichtsbeschlüsse
oder Gerichtsvergleiche, sowie Ansprüche aus vollstreckbaren
Urkunden, z.B. notariell beurkundete Verträge, verjährten in
30 Jahren, selbst wenn die Verjährungsfristen grundsätzlich
kürzer waren (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.).
2. Wann begann die Verjährungsfrist zu
laufen?
1) Die Verjährungsfrist begann
grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen
(vgl. § 198 S. 1 BGB a.F.). Darunter ist der Zeitpunkt zu
verstehen, an dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht
werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, ab welchem sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das
Schadensersatzrecht angewendet bedeutet dies: Die
Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, im welchem der
Geschädigte von seinem Schaden und dem Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährung verschiebt sich
daher dann, wenn unklar ist, wer als Schädiger in Frage
kommt,
BGH VersR
1999,1149.
2) Bereits die allgemeine Kenntnis des
Geschädigten vor dem Eintritt seiner primären Körperschäden
genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzten. Nicht
erforderlich ist die Kenntnis von voraussehbaren
Zukunftsschäden oder voraussehbaren Spätfolgen (vgl. OLG
Hamm NJW-RR 1999, 252; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht,
Aktuelles Fallgruppenkommentar 2003, S. 530; Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht, 4. A. 2001 D. Rdn. 8).
3) Besonderheit im Arzthaftungsrecht:
Im Arzthaftungsrecht beginnt die
Verjährung der vertraglichen und deliktsrechtlichen
Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der geschädigte
Patient und im Fall eines Regressprozess der
Sozialversicherungsträger, vertreten durch seinen konkreten
Sachbearbeiter (vgl. BGH Versicherungsrecht 2000, 1277 sowie
BGH Versicherungsrecht 2004, 123), Kenntnis erlangt hat von
| 1) den wesentlichen Umständen des
Behandlungsverlaufs,
2) den Tatsachen, aus denen sich für sie als
medizinische Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt vom
üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist (dies setzt
die konkrete Kenntnis vom ordnungsgemäßen ärztlichen
Handeln voraus); vgl. BGH, VersR 1999, 1149, BGH NJW,
1995, 776 sowie BGH NJW 1991, 2350; OLG Köln Urteil vom
16. April 2002, Az: 16 U 119/04, abgedruckt in Recht und
Schaden 2002, 289 ff. sowie OLG Naumburg VersR 2002, 627
sowie OLG Oldenburg VersR 99,367),
3) dem Umstand, dass die Abweichungen vom ärztlichen
Standard zum Schaden geführt haben,
4) den Personen die Schädigers (vgl. BGH VersR 1999,
1149),
5) dem eingetretenen Primärschaden (vgl. BGH NJW 1997,
2449 sowie zum Ganzen Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
4.Aufl., D, Rn. 1-10).
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach
alle dem, die Kenntnis dieser objektiven
Anknüpfungstatsachen.
im Einzelnen:
Zu 1) - Der Kenntnis über die Umstände des
Behandlungsverlaufes:
Der Patient und im Regressprozess der
Sozialversicherungsvertreter, vertreten durch den
zuständigen Sachbearbeiter, müssen Kenntnis über den
konkreten Behandlungsverlauf erlangen. Zu diesem gehört
neben der Kenntnis der gewählten Therapie, die Kenntnis
der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes, d.h.
des Tatbestandes und der Art des Eintretens von
Komplikationen sowie die zu ihrer Beherrschung getroffenen
ärztlichen Maßnahmen (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D Rn. 4).
Dem Geschädigten obliegt im Allgemeinen
keine Informationspflicht im Hinblick auf einen möglichst
frühen Beginn der Verjährungsfrist; er muss keine
Eigeninitiative zur Erlangung der Kenntnis über den
Schädiger und den Schädigungshergang entfalten (vgl.
Geiß/Greiner a.a.O., Rn. 9, mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Der BGH hat in einem Urteil im NJW
1995, 776, 778 betont: "Im Rahmen des § 852 BGB (a.F.)trifft
den Geschädigten im Allgemeinen keine Informationspflicht.
Von einem Patienten kann daher grundsätzlich nicht
erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf
ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft (vgl. BGH NJW
1990, 2808 sowie BGH NJW 1994, 3092)".
In dem Fall, welcher dem BGH im Jahre
1994 zur Entscheidung vorlag, hatte das
Berufungsgericht der Mutter der Klägerin zu Unrecht
vorgeworfen, dass diese erst 7 Jahre nach der
schädigenden ärztlichen Behandlung einen Rechtsanwalt mit
der Akteneinsicht und Aufklärung des Sachverhaltes
beauftragt zu haben. Der BGH als dritte Revisionsinstanz
hatte klargestellt, dass der Geschädigte bzw. seine Eltern
gerade keine allgemeine Informationspflicht trifft und der
Geschädigte gerade nicht verpflichtet ist,
Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin
zu überprüfen.
Zu 2) Kenntnis der Tatsachen, aus
denen sich ergibt, dass der behandelnde Arzt vom üblichen
ärztlichen Standard abgewichen ist:
Der Geschädigte muss darüber hinaus
auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen
sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der
behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist
oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem
ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von
Komplikationen erforderlich waren (vgl. BGH NJW 1995, 776,
777; BGH NJW 1991, 2350).
Dies setzt konkret die Kenntnis voraus,
wie im konkreten Fall das ordnungsgemäße ärztliche Handeln
hätte aussehen müssen. Der BGH hatte in BGH NJW 1995, 776
ff. ausgeführt:
" Der Mutter der Klägerin, auf deren
Wissensstand es ankommt, war schon im Jahre 1982 bekannt,
dass ihre Tochter im Zusammenhang mit der Geburt mit
B-Streptokokken infiziert worden war und infolge der
dadurch verursachten Neugeborenen-Meningitis einen
schweren Hirnschaden erlitten hatte. Das genügt jedoch
nicht, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen. Wie
der Senat wiederholt ausgesprochen hat, reicht es für die
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aus,
dass dem Patienten (oder seinem Wissensvertreter) der
negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung und die
medizinische Ursache dafür bekannt sind. Er muss vielmehr
auch Kenntnis von einem ärztlichen Behandlungsfehler
haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände
des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von
solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als
medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von
dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht
getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur
Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen
erforderlich waren " Dass die Mutter eine solche Kenntnis
hatte, ergibt sich nicht bereits daraus, dass, wie die
Berufung zu Unrecht meint, aus den aufgetretenen
Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte
geschlossen werden müssen."
In seiner Entscheidung BGH NJW 1991,
2350 führt der BGH wie folgt aus:
"Das Berufungsgericht hat jedoch das
Erfordernis der Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen nicht richtig gesehen. Für diese Kenntnis reicht
es regelmäßig nicht aus, dass dem Patienten der
negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist.
Das Ausbleiben des Erfolges ärztlicher Maßnahmen kann in
der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit
ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört
zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das
Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen
Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko
verwirklicht hat " Es ist aber zu verlangen, dass der
Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt,
dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften
Verhalten auf der Behandlungsseite beruht. Hierzu genügt
es nicht schon, dass der Patienten Einzelheiten des
ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier das
Unterlassen einer Ultraschalluntersuchung der Mutter des
Klägers bei der Einlieferung in das Krankenhaus....
Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen,
bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis
von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der
Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist
oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem
Standard zur Vermeidung und Beherrschung von
Komplikationen erforderlich waren. Danach kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin bereits
am 19. Oktober 1984 eine den Lauf der Verjährung
auslösende Kenntnis von den Versäumnissen der Klinikärzte
erlangt haben. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts reicht es hierfür nicht aus, dass die
Eltern wussten, dass bei oder nach Einlieferung der Mutter
des Klägers in das Krankenhaus eine
Ultraschalluntersuchung nicht durchgeführt worden ist.
Vielmehr hätten " sollte die Verjährung in Lauf gesetzt
werden " die Eltern in dem hier interessierenden Zeitraum
4 darüber hinaus wissen müssen, dass die Klinikärzte mit
diesem Versäumnis von dem üblichen ärztlichen Vorgehen
abgewichen sind und damit eine Maßnahme unterlassen haben,
die zur Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen der
Geburt, wie sie eingetreten sind, erforderlich war. Eine
solche Kenntnis ist nicht festgestellt - Nach dem
Prozessstoff hat erst das Gutachten des Professors R. vom
20. Januar 1986 den Eltern der Klägerin darüber Klarheit
erbracht, dass den Klinikärzten ein schuldhaftes
Fehlverhalten unterlaufen ist, weil sie es versäumt haben,
nach der Einlieferung der Mutter der Klägerin in das
Krankenhaus die dringend gebotene Ultraschalluntersuchung
durchzuführen" (vgl. auch OLG Oldenburg,
Versicherungsrecht 1999, 367).
Zu 3) Kenntnis, dass die Abweichung
vom Standard zum Schaden geführt hat:
Erforderlich ist auch die Kenntnis,
dass die Abweichung vom fachärztlich geschuldeten
Behandlungsstandard ursächlich war für die eingetretenen
Schäden (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 4).
Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 5 und 6
stellt klar, dass andererseits nicht erforderlich ist,
dass der Patient seinerseits aus den ihm bekannten
anspruchsbegründenden Tatsachen in seiner
subjektiv-persönlichen Wertungsebene zutreffende
medizinische und rechtliche Schlussfolgerungen zieht.
Maßgeblich ist jedoch, wie gesagt, die Kenntnis sämtlicher
oben genannter anspruchsbegründender Tatsachen.
Vgl. Geiß/Greiner unter D, Rn. 6 aus:
Zum vorauszusetzenden tatsächlichen Behandlungswissen
soll nicht nur die Kenntnis gehören, dass eine notwendige
Untersuchung unterlassen wurde, sondern weitergehend auch
die Kenntnis, dass der Arzt damit vom ärztlichen Standard
abgewichen ist. (...). Ausreichend bleibt die Kenntnis der
Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung
in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen kann, dass
eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag, die zum
Schaden geführt hat".
Meine Stellungnahme zur Entscheidung
des OLG Franfurt, abgedruckt in OLG Report 1992, 138 ff.:
Ich halte diese Entscheidung mehrfach
für problematisch. Ich gehe davon aus, dass diese
Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand
gehabt hätte.
Richtig ist zwar, dass die Eltern des
geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen
(erhalten am 20. Mai 1986, während die Geburt bereits am
5. Februar 1982 war) Kenntnis vom Behandlungsverlauf
erhalten hatten = 11 Tage Überschreitung des
Geburtstermins sowie problematisches CTG.
Allerdings konnten die Eltern des
geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen
(erhalten, wie gesagt, am 20. Mai 1986) keine Kenntnis
davon erlangen, wie ein ordnungsgemäßes ärztliches Handeln
im konkreten Fall hätte aussehen müssen. Dies stand nicht
in den Behandlungsunterlagen. In den Behandlungsunterlagen
stand auch nicht, dass die Abweichung vom Standard,
nämlich keine lückenlose Kontrolle des CTG, trotz
erheblicher Überschreitung des Geburtstermins, ursächlich
war für die eingetretene Primärschädigung des Kindes,
nämlich den Sauerstoffmangel und damit verbunden das
Absterben von Gehirnzellen. Liest man die
Entscheidungsgründe, so ist festzustellen, dass sogar nach
Auffassung des OLG Frankfurt die Kausalität nicht
hinreichend feststand und das Gericht nur über den groben
Behandlungsfehler und damit über die Beweislastumkehr
bzgl. der Kausalität dem geschädigten Kind Recht
gesprochen hatte.
Zu 4) Kenntnis über die Person des
Schädigers (vgl. BGH Versicherungsrecht 1999,1149):
Kommen mehrere Personen als Schädiger
ernsthaft in Betracht, was gerade im Arzthaftungsprozess
häufiger der Fall sein wird, beginnt der Lauf der
Verjährung erst dann, wenn begründete Zweifel über die
Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.
In der Entscheidung, welcher dem BGH in
Versicherungsrecht 1993, 1149 zugrunde lag, hatten die
Eltern des Klägers erst durch das Gerichtsgutachten
Kenntnis davon erlangt, dass ein bestimmter Arzt für den
eingetretenen Körperschaden verantwortlich war. Folglich
begann die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab
welchem die Eltern Kenntnis von dem
Sachverständigengutachten erlangt hatten.
Zu 5) Kenntnis des Schadens:
Kenntnis des Schadens ist
verjährungstechnisch nicht gleichbedeutend mit Kenntnis
vom Umfang des Schadens (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn.
8). Für den Beginn der Verjährung reicht aus, die Kenntnis
vom Eintritt des primären Körperschadens (vgl.
Geiß/Greiner a.a.O.).
Eine Kenntnis vom Umfang des Schadens
und von den Einzelheiten der Schadensverwirklichung sowie
der Entwicklung des weiteren Schadensverlaufes ist für den
Verjährungsbeginn nicht erforderlich.
Aus der primären Körperverletzung
erwachsende spätere Sekundärschäden begründen keine neue
Verjährung, sofern diese späteren Schäden voraussehbar
waren (vgl. auch BGH NJW 1997, 2448, 2449). |
4. Zur
Kenntniserlangung in Regressprozessen:
Nach ständiger BGH-Rechtssprechung ist für
den Verjährungsbeginn eines gemäß § 116 SGB X auf den
Sozialversicherungsträger übergegangenen Regressanspruches auf
den Kenntnisstand des zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen
Regressabteilung abzustellen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2004,
123 ff.; BGH Versicherungsrecht 1996, 1126 ff.; BGH
Versicherungsrecht 2000, 1277). Mithin beginnt die
Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der zuständige
Sachbearbeiter der jeweiligen Regressabteilung Kenntnis erlangt
von den Umständen des Behandlungsverlaufes, von den Tatsachen,
aus denen sich eine Abweichung vom Facharztstandard ergibt,
sowie vom Schaden und der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers
für den Schaden, und schließlich vom dem Schädiger. Es gelten
die oben genannten Ausführungen entsprechend (vgl. zu den hohen
Anforderungen der Kenntniserlangung durch den Sachbearbeiter:
BGH Versicherungsrecht 2004, 123).
5. Umstände, die den Ablauf der
Verjährungsfrist nach altem Recht beeinflussten:
Nach altem Recht wurde der Ablauf der Verjährung
durch die Unterbrechung und Hemmung beeinflusst.
1) Zur Verjährungsunterbrechung: Unter
einer Unterbrechung der Verjährung war nach altem Recht zu
verstehen, dass die Verjährung nach Ablauf der Unterbrechung
erneut zu laufen begann. Die Verjährungsfrist begann
nochmals von neuem. Die bis zur Unterbrechung verstrichene
Zeit wurde nicht angerechnet. Nach altem Recht wurde die
Verjährung unterbrochen durch:
- Anerkenntnis
- Klageerhebung
- Teilzahlung
(vgl. §§ 208, 209 BGB a.F.).
2) Zur Verjährungshemmung: Gehemmt war
die Verjährung solange die Leistung gestundet oder der
Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur
Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. §§ 202 § 204
BGB a.F.). So war die Verjährung von Ansprüchen zwischen
Ehegatten gehemmt, solange die Ehe bestand (vgl. § 204 BGB
a.F.). Das Gleiche galt für die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 204 BGB
a.F.).
Besonderer Verjährungshemmungstatbestand
im Deliktsrecht, der gemäß § 14 StVG auch auf Ansprüche aus
dem Straßenverkehrsgesetz Anwendung fand: Schwebten zwischen
dem Ersatzpflichtigem und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so war
die Verjährung gehemmt solange die Verhandlungen andauerten
und ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht
endgültig verweigert hatte (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.).
Zur Rechtsfolge der Verjährungshemmung:
Die Hemmung der Verjährung bewirkte, dass der Zeitraum,
während dessen die Verjährung bestand, nicht in die
Verjährungsfrist mit eingerechnet wurde. Nach Wegfall der
Verjährungshemmung lief die Verjährungsfrist weiter. Bei der
Berechnung der Verjährungsfrist wurde jedoch der bis zum
Eintritt der Verjährungshemmung bereits erfolgte Fristablauf
mit berücksichtigt.
Die Besonderheit des § 3 Nr. 3, S. 4 des
Haftpflichtversicherungsgesetzes: Meldet der Geschädigte
seine Ansprüche gegenüber der Pkw-Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners direkt an, so ist die Verjährung gehemmt
bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des
Pkw-Haftpflichtversicherers beim Geschädigten.
III. Rechtslage ab dem 01.01.2002:
1. Zur Dauer
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit
in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit
Wirkung zum 01.01.2002 nur noch drei Jahre (vgl. § 195 BGB n.F.).
Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist von grundsätzlichen 30
Jahren auf 3 Jahre abgekürzt worden ist. Diese dreijährige
Regelverjährungsfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus
Vertrag. Sie gilt auch für die Ansprüche aus Delikt und damit
gemäß § 14 StVG auch für alle Schadensersatzansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz.
Die 30 jährige Verjährungsfrist gilt gemäß §
197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB unverändert für rechtskräftig
festgestellte Ansprüche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie für
Ansprüche aus vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie
vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind insbesondere notarielle
Verträge).
2. Zum Beginn der dreijährigen
Verjährungsfrist und zur grob fahrlässigen Unkenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
Anders als nach altem Recht beginnt die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erst am
Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch
entstanden ist.
Beispiel: Passierte der Verkehrsunfall am 3.
Februar 2004, so fängt die dreijährige Verjährungsfrist erst am
31. Dezember 2004 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2007.
Anders als nach altem Recht beginnt die
Verjährungsfrist nicht nur dann zu laufen, wenn der Gläubiger
von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte
Handlung, Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits
dann, wenn er infolgegrober Fahrlässigkeit keine Kenntnis
von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB n.F.). Der Haftungsgegner muß daher auch beweisen, daß
der Gläubiger ohne die grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von
sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen erlangt hätte. Der Nachweis
von grober Fahrlässigkeit allein genügt also nicht.
Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man
immer dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt worden ist.
Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts, 61. Aufl., § 199, Rn. 37 hat zum Begriff der
grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des neuen § 199 Abs. 1,
Nr. 2 BGB wie folgt ausgeführt:
Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn
seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Hiervon kann
ausnahmsweise in folgenden Fällen ausgegangen werden:
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1) Wenn es dem Geschädigten bzw.
dem Sachbearbeiter der Regressabteilung möglich war, die
erforderliche Kenntnis über die anspruchsbegründenden
Tatsachen ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten
zu beschaffen, denn der Geschädigte soll [hier: der
Sachbearbeiter der Regressabteilung] anknüpfend an den
Rechtsgedanken des § 162 BGB, nicht die Möglichkeit haben,
die Verjährungsfrist missbräuchlich dadurch zu verlängern,
dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis
verschließt (vgl. BGHZ 133,192 = BGH NJW 2000, 953 =
Behördenfall)".
Der BGH NJW 2000, 953 = BGHZ 133,192
führt hierzu weiter aus: "Dies ist vielmehr nur dann der
Fall, wenn der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf
der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und
deshalb letztlich das Sich-Berufen auf Unkenntnis als
Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des
Geschädigten unter den selben konkreten Umständen die
Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehabt
hätte " Musste die Klägerin hierzu mithin umfangreiche
Erkundigungen einziehen, so kann von einem
missbräuchlichen Sich-Verschließen gegenüber einer nahe
liegenden Erkenntnismöglichkeit nicht die Rede sein.
Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es sich um
eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch handelt,
das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes
Teil, etwa die Anschrift des Schädigers, dient Überdies
verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im
Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zu Last liegt, nicht schon
früher ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben,
dass es sich auch hier nicht um eine einfache
Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt,
weil die Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand
und Kosten verbunden ist. Insoweit ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist,
im Interesse des Schädigers an einem möglichst
frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene
Initiativen zu erlangen und Erkenntnis über den
Schadenshergang und die Person des Schädigers zu
entfalten".
2) Grob fahrlässige Unkenntnis
kann aber auch in Fällen zu bejahen sein, in denen die
Rechtssprechung zu § 852 a.F. BGB einen Verjährungsbeginn
abgelehnt hatte. Sie kann vorliegen, wenn die zur
Geltendmachung des Anspruchs zuständige Behörde die
bestehende Wissenslücke nicht durch Beiziehung der ihr
zugänglich Akten oder eine ohne weiteres mögliche
Erkundigung schließt (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., §
199, Rn. 37 sowie BGHZ 133, 192 = BGH NJW 2000, 953 ).
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Hiervon, d.h. von einer grob fahrlässigen
Unkenntnis, kann aber nicht ausgegangen werden, wenn zur
Kenntniserlangung sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen (
s.o. ) weitere Maßnahmen notwendig sind und das Lesen einer
zugänglichen (!) Akte oder ein Telefongespräch , wie in der
Regel, nicht ausreichen (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 199 Rdnr. 37
unten sowie BGH NJW 1989, 2323; BGH NJW 1994,3092) .
Schadensersatzansprüche, die auf der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines
Menschen beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre
Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnisin
30 Jahren, von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder den sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an (vgl. §
199 Abs. 2 BGB n.F.). Früher galt diese Einschränkung nur für
Schadensersatzansprüche aus Delikt bzw. über die Verweisung des
§ 14 StVG auch für Schadensersatzansprüche aus StVG (vgl. § 852
Abs. 1, letzter Halbs. BGB a.F.).
3. Der Neubeginn und die Hemmung der
Verjährung:
Den Terminus "Verjährungsunterbrechung" gibt es
nach neuem Recht nicht mehr. Er ist ersetzt worden durch den
neuen juristischen Begriff des "Neubeginns". Der Neubeginn
schafft Rechtsklarheit, da der alte Begriff der Unterbrechung
nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hatte,
sondern die Verjährungsfrist neu beginnen ließ. Insoweit ist der
durch die Schuldrechtsreform eingeführte Begriff des Neubeginns
in § 212 BGB klarer als der frühere Begriff der
Verjährungsfristunterbrechung. In der Sache selbst meinen beide
Begriffe dasselbe. Allerdings sind die Fallgruppen des
Verjährungsfristneubeginns (früher:
Verjährungsfristunterbrechung) erheblich eingeschränkt worden:
die Verjährungsfrist fängt nur noch in zwei Fällen an neu zu
laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners sowie bei der
Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen
Vollstreckungshandlung.
Zu den Fallgruppen der
Verjährungsfristhemmung: Die Verjährungsfrist wird gehemmt in
folgenden Fällen:
- - bei Klageeinreichung (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB n.F.,
nach altem Recht führte die Klageerhebung zur
Verjährungsfristunterbrechung),
- - bei Zustellung des Mahnbescheid im Mahnverfahren
(ehemals eine Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
- - bei Zustellung des Antrags auf Durchführung des
selbstständigen Beweissicherungsverfahrens,
- - die Zustellung der Streitverkündigung (ehemals eine
Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
- - die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei
Gericht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs.
1, Nr. 14 BGB n.F.).
Die Verjährungsfristhemmung endet in den
oben genannten Fallgruppen 6 Monate nach der rechtkräftigen
Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten
Verfahrens.
Weitere Fallgruppen der
Verjährungsfristhemmung nach neuem Recht:
- - Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend
zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB
n.F.).
- - Die Verjährungsfrist ist gehemmt bei Ansprüchen zwischen
Eheleuten solange die Ehe besteht sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern (vgl. § 207 BGB n.F.).
- - Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bzw.
dessen Haftpflichtversicherung führen zur
Verjährungsfristhemmung (vgl. § 203 S. 1 BGB n.F.). Gemäß §
203 S.2 BGB tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig
die Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat (vgl. BGH,
Urteil vom 17.2.2004, VI ZR 429/02, VersR 2004, 656).
4. Wie werden die Altfälle behandelt?
Art. 229, § 6 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB) stellt die maßgebliche Übergangsvorschrift dar.
Gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB finden die
neuen Vorschriften über die Verjährung auf die am 01.01.2002
noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
In der Regel findet auf sämtliche am
01.01.2002 noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche ab dem
01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist des neuen
Rechts Anwendung (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Beträgt
am 01.01.2002, was jedoch selten der Fall sein wird, die
Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs nach altem Recht nur
noch weniger als drei Jahre, ist diese alte Verjährungsfrist
maßgeblich (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.2 EGBGB).
Beispiel: Die vertraglichen
Schadensersatzansprüche des Versicherten V der Krankenkasse
entstanden am 01.07.2001. Das heißt, sie entstanden noch unter
dem alten Recht. Es galt daher für sie die 30-jährige
Verjährungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt für sie nur noch die
3-jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1
EGBGB). Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen
Schadensersatzansprüche des Versicherten, die inzwischen gemäß §
116 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, am 31.12.2004
verjähren, sofern nicht bis dahin eine Verjährungsfristhemmung
eintritt.
5. Vertragliche Vereinbarungen mit der
gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Verjährungsfrist:
Gemäß § 202 Abs. 2 BGB n.F. ist es nunmehr
möglich, durch Vertrag eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu
vereinbaren. Ein Rückgriff auf § 242 BGB " wie unter der Geltung
des § 225 S.1 BGB a.F. " ist nicht mehr erforderlich.
IV. Checkliste
Um zu prüfen, ob Ansprüche bereits verjährt
sind, ist wie folgt vorzugehen:
1) Zuerst ist zu prüfen, ob die
Schadensersatzansprüche vor dem 01.01.2002 oder danach
entstanden sind.
2) Sind die Schadensersatzansprüche
bereits vor dem 01.01.2002 entstanden, so gilt ab dem
01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist. Sie
beginnt jedoch " wie immer " erst zu laufen ab Kenntnis
sämtlicher anspruchsbegründender Voraussetzungen.
3) Sind die Schadensersatzansprüche erst
ab dem 01.01.2002 entstanden, beginnt die Verjährungsfrist
erst am Ende des Jahres zu laufen, in welchem Kenntnis
sämtlicher anspruchsbegründender Voraussetzungen erlangt
wurde.
4) Zu prüfen ist weiter, ob eine
Verjährungshemmung oder eine Verjährungsunterbrechung (nach
neuem Recht Verjährungsneubeginn genannt) eingetreten war.
V.
Schlusswort
Zur Frage der Kenntniserlangung der
anspruchsbegründenden Tatsachen im Arzthaftungsrecht:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt in OLG
Report 1992, 138 halte ich, wie oben ausgeführt, für fehlerhaft.
Ich teile auch nicht Auffassung von
Martis/Winkhart a.a.O. S. 529, wonach "das Unterlassen eines
Mindestmaßes ( wo fängt das an ? ) an aktenmäßiger Erfassung und
des geregelten Informationsaustausches über verjährungsrelevante
Tatsachen innerhalb arbeitsteiliger Unternehmen und Behörden
regelmäßig " eine grob fahrlässige Unkenntnis begründen nach §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird. Diese Meinung der Anwälte
Martis/Winkhart ist falsch ( vgl. zur Vermeidung von
Wiederholungen meine Ausführungen weiter vorne zur groben
Fahrlässigkeit unter Punkt III.2. ). Außerdem übersehen die
Anwälte Martis/Winkhart, dass die ärztliche Behandlungsseite,
die die Voraussetzungen des § 199 Abs. Nr. 2 BGB beweisen
müssen, daher auch nachweisen muß, dass der Sachbearbeiter der
Regressabteilung, die (grob) fahrlässige Handlung hinweg
gedacht, Kenntnis sämtlicher ( vgl. vorne unter Punkt II.3 )
anspruchsbegründender Tatsachen erlangt hätte. Dieses
Kausalitätserfordernis ist im Rahmen von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
stets mitzuprüfen. Folglich kann mit einem Unterlassen einer
aktenmäßigen Erfassung bzw. eines Informationsaustausches nicht
automatisch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199
Abs.1 Nr.2 BGB begründet werden.
Folgende Vorgehensweise schlage ich vor:
1. Wenn es dem konkreten Sachbearbeiter der
Regressabteilung aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen
möglich ist, nach dem Lesen einer Patientenakte sowohl
- - den kompletten Ablauf des Krankengeschehens,
- - als auch den Behandlungsfehler zu erkennen,
- - letzteres setzt jedoch zwingend voraus, dass der
Sachbearbeiter aufgrund eigener Kenntnis wissen muss, wie
das ordnungsgemäßes ärztliche Handeln konkret hätte aussehen
müssen, denn nur dann kann er eine Abweichung vom
Facharztstandard und damit einen Behandlungsfehler bejahen
(vgl. zB BGH NJW 95,776 und BGH NJW 91,2350) ,
- - als auch die Ursächlichkeit des ärztlichen
Behandlungsfehlers für den Körperschaden des Versicherten
und
- - die konkreten schädigenden Ärzte
würde ich hinsichtlich des Beginns der
Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme
abstellen. Vorsorglich würde ich allerdings die Kenntnisnahme
mit der Vermutung durch den Sachbearbeiter gleichstellen.
Hierbei dürfte es sich jedoch um den
Ausnahmefall handeln.
2. Da die Sachbearbeiter der
Regressabteilungen in der Regel nicht Medizin studiert haben,
wird es ihnen nicht möglich sein, sämtliche
anspruchsbegründende Voraussetzungen durch das Lesen einer
Akte eigenständig festzustellen. Hierzu gehört, wie gesagt,
nicht nur die Kenntnis vom Behandlungsablauf, sondern auch
davon, wie ein ordnungsgemäßes ärztliches Handeln hätte
aussehen müssen. Zur Beantwortung dieser Tatsachen ist
regelmäßig medizinischer Beistand über den MDK einzuholen.
Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Sachbearbeiter der
Regressabteilung erst sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen
bekannt geworden sind, wenn er ein entsprechendes
vollständiges (!) MDK-Gutachten gelesen hat. Dies gilt
natürlich nur dann, wenn in dem MDK-Gutachten auch
Ausführungen gemacht wurden, wie ein ordnungsgemäßes Handeln
hätte aussehen müssen, und wenn das MDK-Gutachten auch
Ausführungen darüber enthält, dass die konkrete Abweichung vom
Facharztstandard ursächlich für die Körperschäden des
Versicherten geworden sind. Nochmals: die Kenntnis der
eingetretenen Körperschäden reicht für den Verjährungsbeginn
nicht aus. Erforderlich ist auch die Kenntnis davon, dass vom
Facharztstandard abgewichen wurden und dass diese Abweichung
ursächlich für die Körperschädigung des Versicherten geworden
ist.
3. Sinnvoll ist es, durch die Herbeiführung
der Voraussetzungen der Verjährungshemmung den
Verjährungsfristablauf hinauszuzögern. Dies geschieht am
besten, indem man versucht, die Verhandlungen mit der
Haftpflichtversicherung am Leben zu erhalten, d.h. in die
Länge zu ziehen. Solange die gegnerische
Haftpflichtversicherung nämlich nicht eindeutig Verhandlungen
verweigert und abgelehnt hat, ist die Verjährungsfrist gehemmt
(vgl. § 203 S.2 BGB n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB n.F. tritt die
Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Steht der Ablauf der Verjährungsfrist
unmittelbar bevor, so muß Klage erhoben werden, um die
Verjährungshemmung auszulösen.
a) Lässt sich der Schaden bereits
vollständig beziffern, so ist eine Leistungsklage
einzureichen. Niemals sollte man " zum Beispiel aus
Kostengründen " nur eine Teilklage erheben, weil dann
sämtliche, auch zukünftige, Restansprüche verjähren (vgl. das
folgende Urteil des OLG Zweibrücken, das für die
Leistungsklage entsprechend gilt).
b) Lässt sich der Schaden überhaupt nicht
oder nur teilweise beziffern, so ist eine unbezifferteFeststellungsklage
zu erheben.
Zitat: OLG Zweibrücken, Urteil vom
25.1.2000, 5 U 14/99, NJW-RR 2001, 667 ff.:
Eine Feststellungsklage ist zur
Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB
geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch
Streitgegenstand ist (vgl. BGH VersR 1982, 582).
Grundsätzlich unterbricht eine unbezifferte
Feststellungsklage die Verjährung für den streitigen
Anspruch im Ganzen. Nur wenn die Feststellung
ausdrücklich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt wird,
schließt sie die Verjährung des Restanspruchs nicht aus.Eine
spätere Klageerweiterung auf das Ganze kann dann eine
Verjährung des Restanspruchs nicht mehr ausräumen (vgl. BGH
VersR 1983, 497; 1984, 390). Mit einer wie hier seit der
Klageerweiterung auf die Feststellung gerichteten Klage,
dass die Beklagten verpflichtet seien, den weiteren Schaden
aus der Behandlung - über den zugleich geltend gemachten
Schaden hinaus - zu ersetzen, wird der gesamte
unfallbedingte Schaden rechtshängig gemacht (BGHZ 103, 298,
301 f)."
5. Um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen
und um dem Verjährungseinwand sofort wirksam zu begegnen,
empfehle ich, das folgende Muster als Fristenkontrollblatt für
jede Akte zu verwenden:
- 1) Wann und wodurch hat die AOK erstmals vom
Körperschaden sowie vom zugrunde liegenden ärztlichen
Behandlungsverlauf sowie vom Schädiger Kenntnis erlangt?
(Hierbei handelt es sich um den frühstmöglichen
Verjährungsbeginn).
- 2) Warum wird vermutet, dass der Körperschaden des
Versicherten etwas mit einem Behandlungsfehler zutun hat?
- 3) Konnte von Anfang an vermutet werden, dass das
ärztliche Verhalten nicht dem ärztlichen Standard entsprach?
- 4) Wenn Ziffer 3) nicht zutrifft: Wann haben sich die
tatsächlichen Feststellungen so konkretisiert, dass man
vermuten konnte, dass das ärztliche Verhalten nicht dem
ärztlichen Standard entsprochen hat?
- 5) Wann und wodurch wurde erstmals vermutet, dass die
ärztliche Abweichung vom Standard ursächlich für den
Körperschaden des Versicherten war?
- 6) Wann ist der Schaden erstmals beim Schädiger und
anschließend bei dessen Haftpflichtversicherung geltend
gemacht worden?
- 7) Wann und mit welchem Inhalt hatte die
Haftpflichtversicherung/Gegenseite reagiert?
- 8) Hat die Gegenseite, d.h. das gegnerische
Krankenhaus/Arzt/Haftpflichtversicherung von Anfang an die
Haftung abgelehnt bzw. wann hat die Gegenseite die
Verhandlungen endgültig abgelehnt hat?
6. Zu guter Letzt: Die Beweislast für die
Voraussetzungen der Verjährungen trägt die Gegenseite. In der
Regel wird es schwer sein für ein beklagtes Krankenhaus zu
beweisen, wann der Sachbearbeiter der Regressabteilung
Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen
erlangt hat (vgl. hierzu weiter vorne unter II. 3.).
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