Arzthaftung Rechtsanwalt Berlinüber mich, DR. Ruth Schulze ZeuMein Team, Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & KollegenKontaktKosten Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheim RechtSuche Rechtsanwalt Berlin für MedizinrechtImpressum  
 
Arzthaftung Rechtsanwalt Berlin
Zahnhaftung Rechtsanwalt Berlin
Geburtsschaden Rechtsanwalt Berlin
Aufklärungsfehler Rechtsanwalt Berlin
Haftungsrecht Pflegeheime Rechtsanwalt Berlin
Regresssachbearbeiter Berlin Rechtsanwalt
Medizinprodukthaftung Berlin Rechtsanwalt
Verkehrssicherungspflichten Anwalt Berlin
Verkehrsrecht Berlin Anwalt
Versicherungsrecht Rechtsanwalt Berlin
Teilabkommen Rechtsanwalt Berlin
Vorträge von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & Kollegen
Aufsätze von Dr. Rutz Schultze-Zeu
Aktuelle Gesetze
Rechtsprechung Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheime
Familienrecht Berlin

10719 Berlin
Uhlandstraße 161
Ecke Lietzenburger Straße
Tel.: 030 - 887 191 330
Fax: 030 - 887 191 359

info@ratgeber-arzthaftung.de

 

 

 

Die Verjährung im Schadensersatzrecht

I. Was bedeutet Verjährung?

Zeitablauf kann unabhängig vom Willen der Parteien kraft Gesetz die Rechtslage verändern. Zeitablauf kann Rechte entkräften oder auch Rechte begründen. Im Zivilrecht bedeutet Verjährung, der Zeitablauf der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.

Abzugrenzen ist die Verjährung von der so genannten Verwirkung. Sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung setzen einen Zeitablauf voraus und begünstigen den Schuldner. Während die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem Anspruchsinhaber begründet führt die Verwirkung zum Verlust des Anspruches. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde.

II. Die Verjährungsvorschriften im Schadensersatzrecht bis zum 31.12.2001:

1. Zur Dauer der früheren Verjährungsfristen:

  1. Schadensersatzrechtliche Ansprüche aus Vertrag verjährten früher in 30 Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.). Hierbei handelte es sich bis zum 31.12.2001 um die regelmäßige Verjährungsfrist.
  2. Ansprüche aus Delikt (Schadensersatz und Schmerzensgeld) verjährten in 3 Jahren (vgl. § 852 Abs.1 BGB a.F.). Ansprüche auf Rückstände von Renten (z.B. die deliktrechtlichen Rentenansprüche gemäß § 843 Abs. 1 BGB oder § 844 Abs. 2 BGB) verjährten in 4 Jahren (vgl. § 197 BGB a.F.).
  3. Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz: Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz richtet sich nach den Verjährungsvorschriften für unerlaubte Handlung (vgl. § 14 StVG). Sie beträgt damit auch 3 Jahre.
  4. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, d.h. Gerichtsurteile sowie Gerichtsbeschlüsse oder Gerichtsvergleiche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, z.B. notariell beurkundete Verträge, verjährten in 30 Jahren, selbst wenn die Verjährungsfristen grundsätzlich kürzer waren (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.).

2. Wann begann die Verjährungsfrist zu laufen?

  1. Die Verjährungsfirst begann grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen (vgl. § 198 S. 1 BGB a.F.). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist ab dem Zeitpunkt, ab welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Schadensersatzrecht angewendet bedeutet dies: Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, im welchem der Geschädigte von seinem Schaden und der Schaden des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährung verschiebt sich daher dann, wenn unklar ist, wer als Schädiger in Frage kommt. Bereits die allgemeine Kenntnis des Geschädigten vor dem Eintritt seiner primären Körperschäden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzten. Nicht erforderlich ist die Kenntnis von voraussehbaren Zukunftsschäden oder voraussehbaren Spätfolgen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 252; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Aktuelles Fallgruppenkommentar 2003).
  2. Besonderheit im Arzthaftungsrecht: Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 2350). Grundsätzlich erlangt der geschädigte Patient, der medizinische Laie ist, erst durch ein medizinisches Gutachten Kenntnis von denjenigen Tatsachen auf denen sich ein medizinisches Anweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 2350).

3. Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist nach altem Recht beeinflussten:

Nach altem Recht wurde der Ablauf der Verjährung durch die Unterbrechung und Hemmung beeinflusst.

1)        Zur Verjährungsunterbrechung: Unter einer Unterbrechung der Verjährung war nach altem Recht zu verstehen, dass die Verjährung nach Ablauf der Unterbrechung erneut zu laufen begann. Die Verjährungsfrist begann nochmals von neuem. Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit wurde nicht angerechnet. Nach altem Recht wurde die Verjährung unterbrochen durch:

  • Anerkenntnis,
  • Klageerhebung,
  • Teilzahlung (vgl. §§ 208, 209 BGB a.F.).

2)        Zur Verjährungshemmung: Gehemmt war die Verjährung solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. §§ 202 - 204 BGB a.F.). So war die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe bestand (vgl. § 204 BGB a.F.). Das Gleiche galt für die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 204 BGB a.F.).

Besonderer Verjährungshemmungstatbestand im Deliktsrecht, der gemäß § 14 StVG auch auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz Anwendung fand: Schwebten zwischen dem Ersatzpflichtigem und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so war die Verjährung gehemmt solange die Verhandlungen andauerten und ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht endgültig verweigert hatte (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.).

Zur Rechtsfolge der Verjährungshemmung: Die Hemmung der Verjährung bewirkte, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung bestand, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wurde. Nach Wegfall der Verjährungshemmung lief die Verjährungsfrist weiter. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wurde jedoch der bis zum Eintritt der Verjährungshemmung bereits erfolgte Fristablauf mit berücksichtigt.

Die Besonderheit des § 3 Nr. 3, S. 4 des Haftpflichtversicherungsgesetzes: Meldet der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Pkw-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners direkt an, so ist die Verjährung gehemmt bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Pkw-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten.

III. Rechtslage ab dem 01.01.2002:

1. Zur Dauer

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 nur noch drei Jahre (vgl. § 195 BGB n.F.). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist von grundsätzlichen 30 Jahren auf 3 Jahre abgekürzt worden ist. Diese dreijährige Regelverjährungsfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus Vertrag. Sie gilt auch für die Ansprüche aus Delikt und damit gemäß § 14 StVG auch für alle Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz.

Die 30 jährige Verjährungsfrist gilt gemäß § 197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB unverändert für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie für Ansprüche aus vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind insbesondere notarielle Verträge).§ 2. Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist:

Anders als nach altem Recht beginnt die Verjährungsfrist nicht nur dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte Handlung, Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn er infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB n.F.). Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man immer dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.

Anders als nach altem Recht beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erst am Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Beispiel: Passierte der Verkehrsunfall am 3. Februar 2004, so fängt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2004 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2007.

Beispiel eines Regessfalls:

Zum Thema "Kenntnisträger" ist noch auszuführen, dass es immer wieder zu Streitigkeiten darüber kommt, auf wessen Kenntnis es eigentlich ankommt, wenn ein Schadensersatzanspruch auf eine Körperschaft des öffentlichen Recht, z.B. eine Krankenkasse gemäß § 116 SGB X übergeht. Kenntnisträger kann ja nur ein Mensch sein. Es muss aber der "richtige" Mensch sein.

Beispiel:        Unfall eines Versicherten am 26.08.1998. Der Leistungssachbearbeiter der Krankenkasse erhielt im Zusammenhang mit der unfallbedingten Leistungsgewährung im Oktober 1998 Kenntnis von dem Unfall und dem Unfallverursacher.

Der Sachbearbeiter in der Regressabteilung erhielt jedoch von den Anspruchsbegründenden Tatsachen erst am 10.03.1999 Kenntnis.

Lösung: Da sich die Verjährung eines Anspruches, der einer Körperschaft zusteht, nach dem Kenntnisstand des Sachbearbeiters bestimmt, der für die Vorbereitung und Verfolgung dieses Anspruches zuständig ist, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am 10.03.1999 und endet am 09.03.2002 ( vgl. auch BGH VersR 2000, 1277 ).

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen beruhen verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren, von der Begehung der Handlung, der Verpflichtverletzung oder den sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an (vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.). Früher galt diese Einschränkung nur für Schadensersatzansprüche aus Delikt bzw. über die Verweisung des § 14 StVG auch für Schadensersatzansprüche aus StVG (vgl. § 852 Abs. 1, letzter Halbs. BGB a.F.).§ 

3. Der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung:

Den Terminus "Verjährungsunterbrechung" gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Er ist ersetz worden durch de neuen juristischen Begriff des "Neubeginns". Der Neubeginn schafft Rechtsklarheit, da der alte Begriff der Unterbrechung nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hatte, sondern die Verjährungsfrist neu beginnen ließ. Insoweit ist der durch die Schuldrechtsreform eingeführte Begriff des Neubeginns in § 212 BGB klarer als der frühere Begriff der Verjährungsfristunterbrechung. In der Sache selbst meinen beide Begriffe das Selbe. Allerdings sind die Fallgruppen des Verjährungsfristneubeginns (früher: Verjährungsfristunterbrechung) erheblich beschränkt worden: die Verjährungsfrist fängt nur noch in zwei Fällen an neu zu laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners sowie bei der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.

Zu den Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung: Die Verjährungsfrist wird gehemmt in folgenden Fällen:

  • bei Klageeinreichung (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB n.F., nach altem Recht führte die Klageerhebung zur Verjährungsfristunterbrechung),
  • bei Zustellung des Mahnbescheid im Mahnverfahren (ehemals eine Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
  • die Zustellung der Streitverkündigung (ehemals eine Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
  • die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei Gericht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 14 BGB n.F.).

Die Verjährungsfristhemmung endet in den oben genannten Fallgruppen 6 Monate nach der rechtkräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Weitere Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung nach neuem Recht:

  • Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB n.F.).
  • Die Verjährungsfrist ist gehemmt bei Ansprüchen zwischen Eheleuten solange die Ehe besteht sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 207 BGB n.F.).

Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. dessen Haftpflichtversicherung führen zur Verjährungsfristhemmung (vgl. § 203 S. 1 BGB n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig die Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat.

4. Wie werden die Altfälle behandelt?

Art. 229, § 6 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) stellt die maßgebliche übergangsvorschrift dar.

Gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB finden die neuen Vorschriften über die Verjährung auf die am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.

Grundsätzlich findet auf sämtliche am 01.01.2002 noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist des neuen Rechts Anwendung (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB).

Beispiel: Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten V der Krankenkasse entstanden am 01.07.2001. das heißt sie entstanden noch unter dem altem Recht. Es galt daher für sie die 30-jährige Verjährungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt für sie nur noch die 3-jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB). Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten die inzwischen gemäß § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, am 31.12.2004 verjähren, sofern nicht bis dahin eine Verjährungsfristhemmung eintritt.

5. Vertragliche Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Verjährungsfrist:

Gemäß § 202 Abs. 2 BGB n.F. ist es nunmehr möglich durch Vertrag eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu vereinbaren. Ein Rückgriff auf § 242 BGB - wie unter der Geltung des § 225 S.1 BGB a.F. - ist nicht mehr erforderlich.

IV. Checkliste

Um zu prüfen, ob Ansprüche bereits verjährt sind, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zuerst ist zu prüfen, ob die Schadensersatzansprüche vor dem 01.01.2002 oder danach entstanden sind.
  2. Sind die Schadensersatzansprüche vor dem 01.01.2002 entstanden, so verjähren die vertraglichen Schadensersatzansprüche grundsätzlich am 31.12.2004.
  3. Zu prüfen ist weiter, ob eine Verjährungshemmung oder eine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist.
  4. Sinnvoll ist es, durch die Herbeiführung der Verjährungshemmung den Verjährungsfristablauf hinauszuzögern. Dies geschieht am besten, indem man versucht, die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung am Leben zu erhalten. Auch wenn es nur unter dem Vorwand geschieht, zu verhindern, dass die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2004 abläuft. Solange die gegnerische Haftpflichtversicherung nämlich nicht eindeutig Verhandlungen verweigert und abgelehnt hat, ist die Verjährungsfrist gehemmt (vgl. § 203 S.2 BGB n.F.).