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3) Konnte von Anfang an vermutet werden, dass das ärztliche Verhalten nicht dem
ärztlichen Standard entsprach?
4) Wenn Ziffer
3)
nicht zutrifft: Wann haben sich die tatsächlichen Feststellungen so
konkretisiert, dass man vermuten konnte, dass das ärztliche Verhalten nicht dem
ärztlichen Standard entsprochen hat?
5) Wann und wodurch wurde erstmals vermutet, dass die ärztliche Abweichung vom
Standard ursächlich für den Körperschaden des Versicherten war?
6) Wann ist der Schaden erstmals beim Schädiger und anschließend bei dessen
Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden?
7) Wann und mit welchem Inhalt hatte die Haftpflichtversicherung/Gegenseite reagiert?
8) Hat die Gegenseite, d.h. das gegnerische Krankenhaus/Arzt/Haftpflichtversicherung
von Anfang an die Haftung abgelehnt bzw. wann hat die Gegenseite die
Verhandlungen endgültig abgelehnt hat?
6. Zu guter Letzt: Die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährungen trägt die
Gegenseite. In der Regel wird es schwer sein für ein beklagtes Krankenhaus zu beweisen,
wann der Sachbearbeiter der Regressabteilung Kenntnis von sämtlichen
anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat (vgl. hierzu weiter vorne unter II. 3.).
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Spezialistin für Arzthaftungs – und Geburtsschadensrecht
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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