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2. Da die Sachbearbeiter der Regressabteilungen in der Regel nicht Medizin studiert
haben, wird es ihnen nicht möglich sein, sämtliche anspruchsbegründende
Voraussetzungen durch das Lesen einer Akte eigenständig festzustellen. Hierzu gehört,
wie gesagt, nicht nur die Kenntnis vom Behandlungsablauf, sondern auch davon, wie ein
ordnungsgemäßes ärztliches Handeln hätte aussehen müssen. Zur Beantwortung dieser
Tatsachen ist regelmäßig medizinischer Beistand über den MDK einzuholen. Deshalb ist
davon auszugehen, dass dem Sachbearbeiter der Regressabteilung erst sämtliche
anspruchsbegründende Tatsachen bekannt geworden sind, wenn er ein entsprechendes
vollständiges (!) MDK-Gutachten gelesen hat. Dies gilt natürlich nur dann, wenn in dem
MDK-Gutachten auch Ausführungen gemacht wurden, wie ein ordnungsgemäßes
Handeln hätte aussehen müssen, und wenn das MDK-Gutachten auch Ausführungen
darüber enthält, dass die konkrete Abweichung vom Facharztstandard ursächlich für
die Körperschäden des Versicherten geworden sind. Nochmals: die Kenntnis der
eingetretenen Körperschäden reicht für den Verjährungsbeginn nicht aus. Erforderlich ist
auch die Kenntnis davon, dass vom Facharztstandard abgewichen wurden und dass
diese Abweichung ursächlich für die Körperschädigung des Versicherten geworden ist.
3. Sinnvoll ist es, durch die Herbeiführung der Voraussetzungen der
Verjährungshemmung den Verjährungsfristablauf hinauszuzögern. Dies geschieht am
besten, indem man versucht, die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung am
Leben zu erhalten, d.h. in die Länge zu ziehen. Solange die gegnerische
Haftpflichtversicherung nämlich nicht eindeutig Verhandlungen verweigert und abgelehnt
hat, ist die Verjährungsfrist gehemmt (vgl. § 203 S.2 BGB n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB
n.F. tritt die Verjährung
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Steht der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar bevor, so muß Klage erhoben
werden, um die Verjährungshemmung auszulösen.
a) Lässt sich der Schaden bereits vollständig beziffern, so ist eine Leistungsklage
einzureichen. Niemals sollte man – zum Beispiel aus Kostengründen – nur eine
Teilklage erheben, weil dann sämtliche, auch zukünftige, Restansprüche verjähren (vgl.
das folgende Urteil des OLG Zweibrücken, das für die Leistungsklage entsprechend gilt).
b) Lässt sich der Schaden überhaupt nicht oder nur teilweise beziffern, so ist eine
unbezifferte Feststellungsklage zu erheben.
Zitat: OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.1.2000, 5 U 14/99, NJW-RR 2001, 667 ff.:
„Eine Feststellungsklage ist zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209
Abs. 1 BGB geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch
Streitgegenstand ist (vgl. BGH VersR 1982, 582). Grundsätzlich unterbricht eine
unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung für den streitigen Anspruch im
Ganzen.
Nur wenn die Feststellung ausdrücklich auf einen Teil des
Anspruchs beschränkt wird, schließt sie die Verjährung des
Restanspruchs nicht aus.
Eine spätere Klageerweiterung auf das Ganze kann
dann eine Verjährung des Restanspruchs nicht mehr ausräumen (vgl. BGH
VersR 1983, 497; 1984, 390). Mit einer wie hier seit der Klageerweiterung auf die
Feststellung gerichteten Klage, dass die Beklagten verpflichtet seien, den
weiteren Schaden aus der Behandlung - über den zugleich geltend gemachten
Schaden hinaus - zu ersetzen, wird der gesamte unfallbedingte Schaden
rechtshängig gemacht (BGHZ 103, 298, 301 f).“
5. Um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen und um dem Verjährungseinwand sofort
wirksam zu begegnen, empfehle ich, das folgende Muster als Fristenkontrollblatt für
jede Akte zu verwenden:
1) Wann und wodurch hat die AOK erstmals vom Körperschaden sowie vom zugrunde
liegenden ärztlichen Behandlungsverlauf sowie vom Schädiger Kenntnis erlangt?
(Hierbei handelt es sich um den frühstmöglichen Verjährungsbeginn).
2) Warum wird vermutet, dass der Körperschaden des Versicherten etwas mit einem
Behandlungsfehler zutun hat?
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de