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3) Sind die Schadensersatzansprüche erst ab dem 01.01.2002 entstanden, beginnt die
Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen, in welchem Kenntnis sämtlicher
anspruchsbegründender Voraussetzungen erlangt wurde.
4) Zu prüfen ist weiter, ob eine Verjährungshemmung oder eine
Verjährungsunterbrechung (nach neuem Recht Verjährungsneubeginn genannt)
eingetreten war.
V. Schlusswort
Zur Frage der Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen im
Arzthaftungsrecht:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt in OLG Report 1992, 138 halte ich, wie oben
ausgeführt, für fehlerhaft.
Ich teile auch nicht Auffassung von Martis/Winkhart a.a.O. S. 529, wonach „
das Unterlassen
eines Mindestmaßes
( wo fängt das an ? )
an aktenmäßiger Erfassung und des geregelten
Informationsaustausches über verjährungsrelevante Tatsachen innerhalb arbeitsteiliger
Unternehmen und Behörden regelmäßig “
eine grob fahrlässige Unkenntnis begründen nach
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird. Diese Meinung der Anwälte Martis/Winkhart ist falsch ( vgl.
zur Vermeidung von Wiederholungen meine Ausführungen weiter vorne zur groben
Fahrlässigkeit unter Punkt III.2. ). Außerdem übersehen die Anwälte Martis/Winkhart, dass
die ärztliche Behandlungsseite, die die Voraussetzungen des § 199 Abs. Nr. 2 BGB
beweisen müssen, daher auch nachweisen muß, dass der Sachbearbeiter der
Regressabteilung, die (grob) fahrlässige Handlung hinweg gedacht, Kenntnis sämtlicher (
vgl. vorne unter Punkt II.3 ) anspruchsbegründender Tatsachen erlangt hätte. Dieses
Kausalitätserfordernis ist im Rahmen von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB stets mitzuprüfen. Folglich
kann mit einem Unterlassen einer aktenmäßigen Erfassung bzw. eines
Informationsaustausches nicht automatisch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des
§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB begründet werden.
Folgende Vorgehensweise schlage ich vor:
1. Wenn es dem konkreten Sachbearbeiter der Regressabteilung aufgrund eigener
Kenntnisse und Erfahrungen möglich ist, nach dem Lesen einer Patientenakte sowohl
- den kompletten Ablauf des Krankengeschehens,
- als auch den Behandlungsfehler zu erkennen,
- letzteres setzt jedoch zwingend voraus, dass der Sachbearbeiter aufgrund
eigener Kenntnis wissen muss, wie das ordnungsgemäßes ärztliche Handeln konkret
hätte aussehen müssen, denn nur dann kann er eine Abweichung vom
Facharztstandard und damit einen Behandlungsfehler bejahen (vgl. zB BGH NJW
95,776 und BGH NJW 91,2350) ,
- als auch die Ursächlichkeit des ärztlichen Behandlungsfehlers für den
Körperschaden des Versicherten und
- die konkreten schädigenden Ärzte
würde ich hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt dieser
Kenntnisnahme abstellen. Vorsorglich würde ich allerdings die Kenntnisnahme mit der
Vermutung durch den Sachbearbeiter gleichstellen.
Hierbei dürfte es sich jedoch um den Ausnahmefall handeln.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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