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Weitere Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung nach neuem Recht:
- Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit
dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl.
§ 205 BGB n.F.).
- Die Verjährungsfrist ist gehemmt bei Ansprüchen zwischen Eheleuten solange die
Ehe besteht sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 207 BGB
n.F.).
- Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. dessen
Haftpflichtversicherung führen zur Verjährungsfristhemmung (vgl. § 203 S. 1 BGB
n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB tritt die Verjährung
frühestens 3 Monate
nach dem
Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig die
Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2004, VI
ZR 429/02, VersR 2004, 656).
4. Wie werden die Altfälle behandelt?
Art. 229, § 6 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) stellt die maßgebliche
Übergangsvorschrift dar.
Gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB finden die neuen Vorschriften über die Verjährung
auf die am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
In der Regel findet auf sämtliche am 01.01.2002 noch nicht verjährte
Schadensersatzansprüche ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist des
neuen Rechts Anwendung (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Beträgt am 01.01.2002,
was jedoch selten der Fall sein wird, die Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs nach
altem Recht nur noch weniger als drei Jahre, ist diese alte Verjährungsfrist maßgeblich (vgl.
Art. 229, § 6 Abs. 4 S.2 EGBGB).
Beispiel: Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten V der
Krankenkasse entstanden am 01.07.2001. Das heißt, sie entstanden noch unter dem alten
Recht. Es galt daher für sie die 30-jährige Verjährungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt für sie
nur noch die 3-jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Dies hat zur
Folge, dass die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten, die inzwischen
gemäß § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, am 31.12.2004 verjähren,
sofern nicht bis dahin eine Verjährungsfristhemmung eintritt.
5. Vertragliche Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
über die Verjährungsfrist:
Gemäß § 202 Abs. 2 BGB n.F. ist es nunmehr möglich, durch Vertrag eine Verjährungsfrist
von 30 Jahren zu vereinbaren. Ein Rückgriff auf § 242 BGB – wie unter der Geltung des
§ 225 S.1 BGB a.F. – ist nicht mehr erforderlich.
IV. Checkliste
Um zu prüfen, ob Ansprüche bereits verjährt sind, ist wie folgt vorzugehen:
1) Zuerst ist zu prüfen, ob die Schadensersatzansprüche vor dem 01.01.2002 oder
danach entstanden sind.
2) Sind die Schadensersatzansprüche bereits vor dem 01.01.2002 entstanden, so gilt
ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist. Sie beginnt jedoch – wie
immer – erst zu laufen ab Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender
Voraussetzungen.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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