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Grob fahrlässige Unkenntnis kann aber auch in Fällen zu bejahen sein, in denen die
Rechtssprechung zu § 852 a.F. BGB einen Verjährungsbeginn abgelehnt hatte. Sie kann
vorliegen, wenn die zur Geltendmachung des Anspruchs zuständige Behörde die
bestehende Wissenslücke nicht durch Beiziehung der ihr zugänglich Akten oder eine ohne
weiteres mögliche Erkundigung schließt (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 199, Rn. 37
sowie BGHZ 133, 192 = BGH NJW 2000, 953 ).
Hiervon, d.h. von einer grob fahrlässigen Unkenntnis, kann aber nicht ausgegangen werden,
wenn zur Kenntniserlangung sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen ( s.o. )
weitere Maßnahmen notwendig sind und das Lesen einer
zugänglichen (!)
Akte oder ein
Telefongespräch , wie in der Regel, nicht ausreichen (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 199 Rdnr.
37 unten sowie BGH NJW 1989, 2323; BGH NJW 1994,3092) .
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit eines Menschen beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren, von der Begehung der
Handlung, der Pflichtverletzung oder den sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an
(vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.). Früher galt diese Einschränkung nur für
Schadensersatzansprüche aus Delikt bzw. über die Verweisung des § 14 StVG auch für
Schadensersatzansprüche aus StVG (vgl. § 852 Abs. 1, letzter Halbs. BGB a.F.).
3. Der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung:
Den Terminus „Verjährungsunterbrechung“ gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Er ist
ersetzt worden durch den neuen juristischen Begriff des „Neubeginns“. Der Neubeginn
schafft Rechtsklarheit, da der alte Begriff der Unterbrechung nicht zur Unterbrechung der
Verjährungsfrist geführt hatte, sondern die Verjährungsfrist neu beginnen ließ. Insoweit ist
der durch die Schuldrechtsreform eingeführte Begriff des Neubeginns in § 212 BGB klarer
als der frühere Begriff der Verjährungsfristunterbrechung. In der Sache selbst meinen beide
Begriffe dasselbe. Allerdings sind die Fallgruppen des Verjährungsfristneubeginns (früher:
Verjährungsfristunterbrechung) erheblich eingeschränkt worden: die Verjährungsfrist fängt
nur noch in zwei Fällen an neu zu laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners
sowie bei der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.
Zu den Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung: Die Verjährungsfrist wird
gehemmt in folgenden Fällen:
- bei Klageeinreichung (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB n.F., nach altem Recht führte die
Klageerhebung zur Verjährungsfristunterbrechung),
- bei Zustellung des Mahnbescheid im Mahnverfahren (ehemals eine Frage der
Verjährungsfristunterbrechung),
- bei Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen
Beweissicherungsverfahrens,
- die Zustellung der Streitverkündigung (ehemals eine Frage der
Verjährungsfristunterbrechung),
- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei Gericht auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 14 BGB n.F.).
Die Verjährungsfristhemmung endet in den oben genannten Fallgruppen
6 Monate
nach der rechtkräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des
eingeleiteten Verfahrens.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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