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2. Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist und zur grob
fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen
nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
Anders als nach altem Recht beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1
BGB n.F. erst am Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch
entstanden ist.
Beispiel: Passierte der Verkehrsunfall am 3. Februar 2004, so fängt die dreijährige
Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2004 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2007.
Anders als nach altem Recht beginnt die Verjährungsfrist nicht nur dann zu laufen, wenn der
Gläubiger von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte Handlung,
Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn er infolge grober
Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Der Haftungsgegner muß daher auch beweisen, daß der Gläubiger
ohne die grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen erlangt
hätte. Der Nachweis von grober Fahrlässigkeit allein genügt also nicht.
Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man immer dann, wenn die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.
Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 61. Aufl., § 199, Rn. 37 hat
zum Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des neuen § 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB
wie folgt ausgeführt:
„Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis
auf einer besonders
schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
beruht. Hiervon
kann
ausnahmsweise
in folgenden Fällen ausgegangen werden:
1) Wenn es dem Geschädigten bzw. dem Sachbearbeiter der Regressabteilung möglich
war, die erforderliche Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen ohne
nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen, denn der Geschädigte soll
[hier: der Sachbearbeiter der Regressabteilung] anknüpfend an den Rechtsgedanken des
§ 162 BGB, nicht die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist
missbräuchlich
dadurch zu
verlängern, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl.
BGHZ 133,192 = BGH NJW 2000, 953 = Behördenfall)“.
Der BGH NJW 2000, 953 = BGHZ 133,192 führt hierzu weiter aus:
„Dies ist vielmehr nur
dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende
Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf
Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter
den selben konkreten Umständen die Kenntnis der anspruchsbegründenden
Voraussetzungen gehabt hätte …
Musste die Klägerin hierzu mithin umfangreiche
Erkundigungen einziehen, so kann von einem missbräuchlichen Sich-Verschließen
gegenüber einer nahe liegenden Erkenntnismöglichkeit … nicht die Rede sein. Dies
ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein
Telefongespräch handelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes
Teil, etwa die Anschrift des Schädigers, dient …
Überdies verkennt das
Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zu Last liegt,
nicht schon früher ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, dass es sich auch
hier nicht um eine einfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil
die Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist.
Insoweit
ist auch darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, im Interesse
des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene
Initiativen zu erlangen und Erkenntnis über den Schadenshergang und die Person des
Schädigers zu entfalten“.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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