6
- Teilzahlung
(vgl. §§ 208, 209 BGB a.F.).
2) Zur Verjährungshemmung: Gehemmt war die Verjährung solange die Leistung
gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur
Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. §§ 202 – 204 BGB a.F.). So war die
Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe bestand
(vgl. § 204 BGB a.F.). Das Gleiche galt für die Verjährung von Ansprüchen zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 204 BGB a.F.).
Besonderer Verjährungshemmungstatbestand im Deliktsrecht, der gemäß § 14 StVG
auch auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz Anwendung fand:
Schwebten
zwischen dem Ersatzpflichtigem und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über
den zu leistenden Schadensersatz, so war die Verjährung gehemmt solange die
Verhandlungen andauerten und ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht
endgültig verweigert hatte (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.).
Zur Rechtsfolge der Verjährungshemmung:
Die Hemmung der Verjährung bewirkte,
dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung bestand, nicht in die
Verjährungsfrist mit eingerechnet wurde. Nach Wegfall der Verjährungshemmung lief
die Verjährungsfrist weiter. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wurde jedoch
der bis zum Eintritt der Verjährungshemmung bereits erfolgte Fristablauf mit
berücksichtigt.
Die Besonderheit des § 3 Nr. 3, S. 4 des Haftpflichtversicherungsgesetzes:
Meldet
der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Pkw-Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners direkt an, so ist die Verjährung gehemmt bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Pkw-Haftpflichtversicherers beim Geschädigten.
III. Rechtslage ab dem 01.01.2002:
1. Zur Dauer
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit in Kraft treten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 nur noch drei Jahre
(vgl. § 195 BGB n.F.). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist von grundsätzlichen 30
Jahren auf 3 Jahre abgekürzt worden ist. Diese dreijährige Regelverjährungsfrist gilt
grundsätzlich für alle Ansprüche aus Vertrag. Sie gilt auch für die Ansprüche aus Delikt und
damit gemäß § 14 StVG auch für alle Schadensersatzansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz.
Die 30 jährige Verjährungsfrist gilt gemäß § 197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB unverändert für
rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie für Ansprüche aus
vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind
insbesondere notarielle Verträge).
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de