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Zu 4) – Kenntnis über die Person des Schädigers (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1999,1149):
Kommen mehrere Personen als Schädiger ernsthaft in Betracht, was gerade im
Arzthaftungsprozess häufiger der Fall sein wird, beginnt der Lauf der Verjährung erst dann,
wenn begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.
In der Entscheidung, welcher dem BGH in Versicherungsrecht 1993, 1149 zugrunde lag,
hatten die Eltern des Klägers erst durch das Gerichtsgutachten Kenntnis davon erlangt,
dass ein bestimmter Arzt für den eingetretenen Körperschaden verantwortlich war. Folglich
begann die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Eltern Kenntnis von dem
Sachverständigengutachten erlangt hatten.
Zu 5) – Kenntnis des Schadens:
Kenntnis des Schadens ist verjährungstechnisch nicht gleichbedeutend mit Kenntnis vom
Umfang des Schadens (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 8). Für den Beginn der Verjährung
reicht aus, die Kenntnis vom Eintritt des primären Körperschadens (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O.).
Eine Kenntnis vom Umfang des Schadens und von den Einzelheiten der
Schadensverwirklichung sowie der Entwicklung des weiteren Schadensverlaufes ist für den
Verjährungsbeginn nicht erforderlich.
Aus der primären Körperverletzung erwachsende spätere Sekundärschäden begründen
keine neue Verjährung, sofern diese späteren Schäden voraussehbar waren (vgl. auch BGH
NJW 1997, 2448, 2449).
4. Zur Kenntniserlangung in Regressprozessen:
Nach ständiger BGH-Rechtssprechung ist für den Verjährungsbeginn eines gemäß § 116
SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Regressanspruches auf den
Kenntnisstand des zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regressabteilung
abzustellen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2004, 123 ff.; BGH Versicherungsrecht 1996,
1126 ff.; BGH Versicherungsrecht 2000, 1277). Mithin beginnt die Verjährungsfrist erst zu
laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der jeweiligen Regressabteilung Kenntnis
erlangt von den Umständen des Behandlungsverlaufes, von den Tatsachen, aus denen sich
eine Abweichung vom Facharztstandard ergibt, sowie vom Schaden und der Ursächlichkeit
des Behandlungsfehlers für den Schaden, und schließlich vom dem Schädiger. Es gelten
die oben genannten Ausführungen entsprechend (vgl. zu den hohen Anforderungen der
Kenntniserlangung durch den Sachbearbeiter: BGH Versicherungsrecht 2004, 123).
5. Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist nach altem Recht
beeinflussten:
Nach altem Recht wurde der Ablauf der Verjährung durch die Unterbrechung und Hemmung
beeinflusst.
1) Zur Verjährungsunterbrechung: Unter einer Unterbrechung der Verjährung war
nach altem Recht zu verstehen, dass die Verjährung nach Ablauf der Unterbrechung
erneut zu laufen begann. Die Verjährungsfrist begann nochmals von neuem. Die bis
zur Unterbrechung verstrichene Zeit wurde nicht angerechnet. Nach altem Recht
wurde die Verjährung unterbrochen durch:
- Anerkenntnis,
- Klageerhebung,
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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