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darüber hinaus wissen müssen, dass die Klinikärzte mit diesem Versäumnis von dem
üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen sind und damit eine Maßnahme unterlassen
haben, die zur Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen der Geburt, wie sie
eingetreten sind, erforderlich war. Eine solche Kenntnis ist nicht festgestellt … Nach dem
Prozessstoff hat erst das Gutachten des Professors R. vom 20. Januar 1986 den Eltern der
Klägerin darüber Klarheit erbracht, dass den Klinikärzten ein schuldhaftes Fehlverhalten
unterlaufen ist, weil sie es versäumt haben, nach der Einlieferung der Mutter der Klägerin in
das Krankenhaus die dringend gebotene Ultraschalluntersuchung durchzuführen“
(vgl. auch
OLG Oldenburg, Versicherungsrecht 1999, 367).
Zu 3) – Kenntnis, dass die Abweichung vom Standard zum Schaden geführt
hat:
Erforderlich ist auch die Kenntnis, dass die Abweichung vom fachärztlich geschuldeten
Behandlungsstandard ursächlich war für die eingetretenen Schäden (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O., D, Rn. 4).
Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 5 und 6 stellt klar, dass andererseits nicht erforderlich ist, dass
der Patient seinerseits aus den ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen in seiner
subjektiv-persönlichen Wertungsebene zutreffende medizinische und rechtliche
Schlussfolgerungen zieht. Maßgeblich ist jedoch, wie gesagt, die Kenntnis sämtlicher oben
genannter anspruchsbegründender Tatsachen.
Vgl. Geiß/Greiner unter D, Rn. 6 aus:
„Zum vorauszusetzenden tatsächlichen
Behandlungswissen soll nicht nur die Kenntnis gehören, dass eine notwendige
Untersuchung unterlassen wurde, sondern weitergehend auch die Kenntnis, dass der Arzt
damit
vom ärztlichen Standard abgewichen ist. (...). Ausreichend bleibt die Kenntnis der
Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung in der Sphäre des
medizinischen Laien erkennen kann, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag,
die zum Schaden geführt hat“.
Meine Stellungnahme zur Entscheidung des OLG Franfurt, abgedruckt in OLG
Report 1992, 138 ff.:
Ich halte diese Entscheidung mehrfach für problematisch. Ich gehe davon aus, dass diese
Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand gehabt hätte.
Richtig ist zwar, dass die Eltern des geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen
(erhalten am 20. Mai 1986, während die Geburt bereits am 5. Februar 1982 war) Kenntnis
vom Behandlungsverlauf erhalten hatten = 11 Tage Überschreitung des Geburtstermins
sowie problematisches CTG.
Allerdings konnten die Eltern des geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen
(erhalten, wie gesagt, am 20. Mai 1986) keine Kenntnis davon erlangen, wie ein
ordnungsgemäßes ärztliches Handeln im konkreten Fall hätte aussehen müssen. Dies stand
nicht in den Behandlungsunterlagen. In den Behandlungsunterlagen stand auch nicht, dass
die Abweichung vom Standard, nämlich keine lückenlose Kontrolle des CTG, trotz
erheblicher Überschreitung des Geburtstermins, ursächlich war für die eingetretene
Primärschädigung des Kindes, nämlich den Sauerstoffmangel und damit verbunden das
Absterben von Gehirnzellen. Liest man die Entscheidungsgründe, so ist festzustellen, dass
sogar nach Auffassung des OLG Frankfurt die Kausalität nicht hinreichend feststand und
das Gericht nur über den groben Behandlungsfehler und damit über die Beweislastumkehr
bzgl. der Kausalität dem geschädigten Kind Recht gesprochen hatte.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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