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Revisionsinstanz hatte klargestellt, dass der Geschädigte bzw. seine Eltern gerade keine
allgemeine Informationspflicht trifft und der Geschädigte gerade nicht verpflichtet ist,
Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
Zu 2) – Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der behandelnde
Arzt vom üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist:
Der Geschädigte muss darüber hinaus auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus
denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem
üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem
ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich
waren (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; BGH NJW 1991, 2350).
Dies setzt konkret die Kenntnis voraus, wie im konkreten Fall das ordnungsgemäße ärztliche
Handeln hätte aussehen müssen. Der BGH hatte in BGH NJW 1995, 776 ff. ausgeführt:
„Der Mutter der Klägerin, auf deren Wissensstand es ankommt, war schon im Jahre 1982
bekannt, dass ihre Tochter im Zusammenhang mit der Geburt mit B-Streptokokken infiziert
worden war und infolge der dadurch verursachten Neugeborenen-Meningitis einen
schweren Hirnschaden erlitten hatte. Das genügt jedoch
nicht
, um den Beginn der
Verjährungsfrist auszulösen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, reicht es für die
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen
nicht
aus, dass dem Patienten (oder
seinem Wissensvertreter) der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung und die
medizinische Ursache dafür bekannt sind. Er muss vielmehr auch Kenntnis von einem
ärztlichen Behandlungsfehler haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände
des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen
erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt
von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach
dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen
erforderlich waren … Dass die Mutter eine solche Kenntnis hatte, ergibt sich
nicht
bereits
daraus, dass, wie die Berufung zu Unrecht meint, aus den aufgetretenen Komplikationen auf
einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen.“
In seiner Entscheidung BGH NJW 1991, 2350 führt der BGH wie folgt aus:
„Das Berufungsgericht hat jedoch das Erfordernis der Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen
nicht
richtig gesehen. Für diese Kenntnis reicht es regelmäßig
nicht
aus, dass
dem Patienten der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist. Das
Ausbleiben des Erfolges ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in
der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben.
Deshalb
gehört zur
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen
der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat …
Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie
erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der
Behandlungsseite beruht. Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patienten
Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier das Unterlassen
einer Ultraschalluntersuchung der Mutter des Klägers bei der Einlieferung in das
Krankenhaus....
Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der
Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt,
dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht
getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung und Beherrschung von
Komplikationen erforderlich waren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Eltern der Klägerin bereits am 19. Oktober 1984 eine den Lauf der Verjährung
auslösende Kenntnis von den Versäumnissen der Klinikärzte erlangt haben. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts reicht es hierfür nicht aus, dass die Eltern wussten, dass
bei oder nach Einlieferung der Mutter des Klägers in das Krankenhaus eine
Ultraschalluntersuchung nicht durchgeführt worden ist.
Vielmehr
hätten – sollte die
Verjährung in Lauf gesetzt werden – die Eltern in dem hier interessierenden Zeitraum
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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