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Bereits die allgemeine Kenntnis des Geschädigten vor dem Eintritt seiner primären
Körperschäden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzten. Nicht erforderlich
ist die Kenntnis von voraussehbaren Zukunftsschäden oder voraussehbaren
Spätfolgen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 252; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht,
Aktuelles Fallgruppenkommentar 2003, S. 530; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht, 4.
A. 2001 D. Rdn. 8).
3. Besonderheit im Arzthaftungsrecht:
Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung der vertraglichen und deliktsrechtlichen
Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der geschädigte Patient und im Fall eines
Regressprozess der Sozialversicherungsträger, vertreten durch seinen konkreten
Sachbearbeiter (vgl. BGH Versicherungsrecht 2000, 1277 sowie BGH Versicherungsrecht
2004, 123), Kenntnis erlangt hat von
1) den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs,
2) den Tatsachen, aus denen sich für sie als medizinische Laien ergibt, dass der
behandelnde Arzt vom üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist (dies
setzt die konkrete Kenntnis vom ordnungsgemäßen ärztlichen Handeln voraus);
vgl. BGH, VersR 1999, 1149, BGH NJW, 1995, 776 sowie BGH NJW 1991,
2350; OLG Köln Urteil vom 16. April 2002, Az: 16 U 119/04, abgedruckt in Recht
und Schaden 2002, 289 ff. sowie OLG Naumburg VersR 2002, 627 sowie OLG
Oldenburg VersR 99,367),
3) dem Umstand, dass die Abweichungen vom ärztlichen Standard zum Schaden
geführt haben,
4) den Personen die Schädigers (vgl. BGH VersR 1999, 1149),
5) dem eingetretenen Primärschaden (vgl. BGH NJW 1997, 2449 sowie zum
Ganzen Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4.Aufl., D, Rn. 1-10).
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach alle dem, die Kenntnis dieser
objektiven Anknüpfungstatsachen.
Im Einzelnen:
Zu 1) - Der Kenntnis über die Umstände des Behandlungsverlaufes:
Der Patient und im Regressprozess der Sozialversicherungsvertreter, vertreten durch den
zuständigen Sachbearbeiter, müssen Kenntnis über den konkreten Behandlungsverlauf
erlangen. Zu diesem gehört neben der Kenntnis der gewählten Therapie, die Kenntnis der
wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes, d.h. des Tatbestandes und der Art des
Eintretens von Komplikationen sowie die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen
Maßnahmen (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D Rn. 4).
Dem Geschädigten obliegt im Allgemeinen keine Informationspflicht im Hinblick auf einen
möglichst frühen Beginn der Verjährungsfrist; er muss keine Eigeninitiative zur
Erlangung der Kenntnis über den Schädiger und den Schädigungshergang entfalten (vgl.
Geiß/Greiner a.a.O., Rn. 9, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der BGH hat in einem Urteil im NJW 1995, 776, 778 betont:
„Im Rahmen des § 852 BGB
(a.F.)trifft den Geschädigten im Allgemeinen keine Informationspflicht. Von einem Patienten
kann daher grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf
ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft (vgl. BGH NJW 1990, 2808 sowie BGH NJW
1994, 3092)“.
In dem Fall, welcher dem BGH im Jahre 1994 zur Entscheidung vorlag, hatte das
Berufungsgericht der Mutter der Klägerin zu Unrecht vorgeworfen, dass diese erst 7
Jahre nach der schädigenden ärztlichen Behandlung einen Rechtsanwalt mit der
Akteneinsicht und Aufklärung des Sachverhaltes beauftragt zu haben. Der BGH als
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de