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Die neue Verjährung im Schadensersatz- und im Arzthaftungsrecht unter
Berücksichtigung der gemäß § 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen
übergegangenen Regreßansprüche
von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Uhlandstraße 161, 10719 Berlin
Telefon: 030-887 196 333
I. Was bedeutet Verjährung?
Zeitablauf kann unabhängig vom Willen der Parteien kraft Gesetz die Rechtslage verändern.
Zeitablauf kann Rechte entkräften oder auch Rechte begründen.
Im Zivilrecht bedeutet Verjährung, der Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht
begründet, die Leistung zu verweigern.
Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung
eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.
Abzugrenzen ist die Verjährung von der so genannten Verwirkung. Sowohl die Verjährung
als auch die Verwirkung setzen einen Zeitablauf voraus und begünstigen den Schuldner.
Während die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber
dem Anspruchsinhaber begründet, führt die Verwirkung zum Verlust des Anspruches. Die
Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen
konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
II. Die Verjährungsvorschriften im Schadensersatzrecht bis zum
31.12.2001:
1. Zur Dauer der früheren Verjährungsfristen:
1) Schadensersatzrechtliche Ansprüche aus Vertrag verjährten früher in 30 Jahren (vgl.
§ 195 BGB a.F.). Hierbei handelte es sich bis zum 31.12.2001 um die regelmäßige
Verjährungsfrist.
2) Ansprüche aus Delikt (Schadensersatz und Schmerzensgeld) verjährten in 3 Jahren
(vgl. § 852 Abs.1 BGB a.F.). Ansprüche auf Rückstände von Renten (z.B. die
deliktrechtlichen Rentenansprüche gemäß § 843 Abs. 1 BGB oder § 844 Abs. 2
BGB) verjährten in 4 Jahren (vgl. § 197 BGB a.F.), vgl. auch
BGH Urteil vom
30.05.2000, VI ZR 300/99.
3) Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz: Die Verjährung der
Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz richtete sich nach den
Verjährungsvorschriften für unerlaubte Handlung (vgl. § 14 StVG). Sie betrug damit
auch 3 Jahre.
4) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, d.h. Gerichtsurteile sowie Gerichtsbeschlüsse
oder Gerichtsvergleiche, sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, z.B.
notariell beurkundete Verträge, verjährten in 30 Jahren, selbst wenn die
Verjährungsfristen grundsätzlich kürzer waren (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.).
2. Wann begann die Verjährungsfrist zu laufen?
1) Die Verjährungsfrist begann grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu
laufen (vgl. § 198 S. 1 BGB a.F.). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem
der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, ab
welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das
Schadensersatzrecht angewendet bedeutet dies: Die Verjährungsfrist beginnt ab
dem Zeitpunkt, im welchem der Geschädigte von seinem Schaden und dem
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährung verschiebt sich daher
dann, wenn unklar ist, wer als Schädiger in Frage kommt,
BGH VersR 1999,1149
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt – und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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