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Verjährung im neuen
Schadenersatzrecht
Die neue
Verjährung im
Schadensersatz- und im
Arzthaftungsrecht unter
Berücksichtigung der gemäß §
116 SGB X auf die
gesetzlichen Krankenkassen
übergegangenen
Regreßansprüche.
I. Was bedeutet Verjährung?
Zeitablauf kann unabhängig
vom Willen der Parteien
kraft Gesetz die Rechtslage
verändern. Zeitablauf kann
Rechte entkräften oder auch
Rechte begründen.
Im
Zivilrecht bedeutet
Verjährung, der Zeitablauf,
der für den Schuldner das
Recht begründet, die
Leistung zu verweigern.
Die
Verjährung führt nicht zum
Erlöschen des Anspruchs,
sondern nur zur Begründung
eines
Leistungsverweigerungsrechts
des Schuldners.
Abzugrenzen ist die
Verjährung von der so
genannten
Verwirkung.
Sowohl die Verjährung als
auch die Verwirkung setzen
einen Zeitablauf voraus und
begünstigen den Schuldner.
Während die Verjährung nur
ein
Leistungsverweigerungsrecht
des Schuldners gegenüber dem
Anspruchsinhaber begründet,
führt die Verwirkung zum
Verlust des Anspruches. Die
Verwirkung setzt voraus,
dass der Schuldner aus dem
Verhalten des Gläubigers
entnehmen konnte, dass
dieser seinen Anspruch nicht
mehr geltend machen wird.
II. Die
Verjährungsvorschriften im
Schadensersatzrecht bis zum
31.12.2001:
1. Zur
Dauer der früheren
Verjährungsfristen:
1)
Schadensersatzrechtliche
Ansprüche aus Vertrag
verjährten früher in 30
Jahren (vgl. § 195 BGB
a.F.). Hierbei handelte
es sich bis zum
31.12.2001 um die
regelmäßige
Verjährungsfrist.
2)
Ansprüche aus Delikt
(Schadensersatz und
Schmerzensgeld)
verjährten in 3 Jahren
(vgl. § 852 Abs.1 BGB
a.F.). Ansprüche auf
Rückstände von Renten
(z.B. die
deliktrechtlichen
Rentenansprüche gemäß §
843 Abs. 1 BGB oder §
844 Abs. 2 BGB)
verjährten in 4 Jahren
(vgl. § 197 BGB a.F.),
vgl. auch
BGH Urteil vom
30.05.2000, VI ZR
300/99.
3)
Ansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz:
Die Verjährung der
Schadensersatzansprüche
aus dem
Straßenverkehrsgesetz
richtete sich nach den
Verjährungsvorschriften
für unerlaubte Handlung
(vgl. § 14 StVG). Sie
betrug damit auch 3
Jahre.
4)
Rechtskräftig
festgestellte Ansprüche,
d.h. Gerichtsurteile
sowie Gerichtsbeschlüsse
oder Gerichtsvergleiche,
sowie Ansprüche aus
vollstreckbaren
Urkunden, z.B. notariell
beurkundete Verträge,
verjährten in 30 Jahren,
selbst wenn die
Verjährungsfristen
grundsätzlich kürzer
waren (vgl. § 218 Abs. 1
BGB a.F.).
2. Wann
begann die Verjährungsfrist
zu laufen?
1)
Die Verjährungsfrist
begann grundsätzlich mit
der Entstehung des
Anspruchs zu laufen
(vgl. § 198 S. 1 BGB a.F.).
Darunter ist der
Zeitpunkt zu verstehen,
an dem der Anspruch
erstmalig geltend
gemacht werden kann.
Dies ist der Zeitpunkt,
ab welchem sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. Auf das
Schadensersatzrecht
angewendet bedeutet
dies: Die
Verjährungsfrist beginnt
ab dem Zeitpunkt, im
welchem der Geschädigte
von seinem Schaden und
dem Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Der
Beginn der Verjährung
verschiebt sich daher
dann, wenn unklar ist,
wer als Schädiger in
Frage kommt,
BGH VersR 1999,1149.
Bereits die allgemeine
Kenntnis des
Geschädigten vor dem
Eintritt seiner primären
Körperschäden genügt, um
die Verjährungsfrist in
Lauf zu setzten. Nicht
erforderlich ist die
Kenntnis von
voraussehbaren
Zukunftsschäden oder
voraussehbaren
Spätfolgen (vgl. OLG
Hamm NJW-RR 1999, 252;
Martis/Winkhart,
Arzthaftungsrecht,
Aktuelles
Fallgruppenkommentar
2003, S. 530;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht, 4.
A. 2001 D. Rdn. 8).
3.
Besonderheit im
Arzthaftungsrecht:
Im
Arzthaftungsrecht
beginnt die Verjährung
der vertraglichen und
deliktsrechtlichen
Schadensersatzansprüche
erst zu laufen, wenn der
geschädigte Patient und
im Fall eines
Regressprozess der
Sozialversicherungsträger,
vertreten durch seinen
konkreten Sachbearbeiter
(vgl. BGH
Versicherungsrecht 2000,
1277 sowie BGH
Versicherungsrecht 2004,
123), Kenntnis erlangt
hat von
1) den wesentlichen
Umständen des
Behandlungsverlaufs,
2) den Tatsachen, aus
denen sich für sie als
medizinische Laien ergibt,
dass der behandelnde Arzt
vom
üblichen ärztlichen Standard
abgewichen ist
(dies setzt die konkrete
Kenntnis vom ordnungsgemäßen
ärztlichen Handeln voraus);
vgl. BGH, VersR 1999, 1149,
BGH NJW, 1995, 776 sowie BGH
NJW 1991, 2350; OLG Köln
Urteil vom 16. April 2002,
Az: 16 U 119/04, abgedruckt
in Recht und Schaden 2002,
289 ff. sowie OLG Naumburg
VersR 2002, 627 sowie OLG
Oldenburg VersR 99,367),
3) dem Umstand, dass die
Abweichungen vom ärztlichen
Standard zum Schaden geführt
haben,
4) den Personen die
Schädigers (vgl. BGH VersR
1999, 1149),
5) dem eingetretenen
Primärschaden (vgl. BGH NJW
1997, 2449 sowie zum Ganzen
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht,
4.Aufl., D, Rn. 1-10).
Maßgeblich für den Beginn
der Verjährungsfrist ist
nach alle dem, die Kenntnis
dieser objektiven
Anknüpfungstatsachen.
Im
Einzelnen:
Zu 1) - Der
Kenntnis über die Umstände
des Behandlungsverlaufes:
Der
Patient und im
Regressprozess der
Sozialversicherungsvertreter,
vertreten durch den
zuständigen Sachbearbeiter,
müssen Kenntnis über den
konkreten Behandlungsverlauf
erlangen. Zu diesem gehört
neben der Kenntnis der
gewählten Therapie, die
Kenntnis der wesentlichen
Umstände des
Behandlungsverlaufes, d.h.
des Tatbestandes und der Art
des Eintretens von
Komplikationen sowie die zu
ihrer Beherrschung
getroffenen ärztlichen
Maßnahmen (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O., D Rn. 4).
Dem
Geschädigten obliegt im
Allgemeinen keine
Informationspflicht im
Hinblick auf einen
möglichst
frühen Beginn der
Verjährungsfrist;
er muss keine
Eigeninitiative zur
Erlangung der Kenntnis über
den Schädiger und den
Schädigungshergang entfalten
(vgl. Geiß/Greiner a.a.O.,
Rn. 9, mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Der BGH
hat in einem Urteil im NJW
1995, 776, 778 betont:
"Im Rahmen des § 852 BGB (a.F.)trifft
den Geschädigten im
Allgemeinen keine
Informationspflicht. Von
einem Patienten kann daher
grundsätzlich nicht erwartet
werden, dass er
Krankenhausunterlagen auf
ärztliche Behandlungsfehler
hin überprüft (vgl. BGH NJW
1990, 2808 sowie BGH NJW
1994, 3092)".
In dem
Fall, welcher dem BGH im
Jahre 1994 zur Entscheidung
vorlag, hatte das
Berufungsgericht der Mutter
der Klägerin zu Unrecht
vorgeworfen,
dass diese erst 7 Jahre nach
der schädigenden ärztlichen
Behandlung einen
Rechtsanwalt mit der
Akteneinsicht und Aufklärung
des Sachverhaltes beauftragt
zu haben. Der BGH als
Revisionsinstanz hatte
klargestellt, dass der
Geschädigte bzw. seine
Eltern gerade keine
allgemeine
Informationspflicht trifft
und der Geschädigte gerade
nicht verpflichtet ist,
Krankenhausunterlagen auf
ärztliche Behandlungsfehler
hin zu überprüfen.
Zu 2) -
Kenntnis der Tatsachen, aus
denen sich ergibt, dass der
behandelnde Arzt vom
üblichen ärztlichen Standard
abgewichen ist:
Der
Geschädigte muss darüber
hinaus auch Kenntnis von
solchen Tatsachen erlangen,
aus denen sich für ihn als
medizinischen Laien ergibt,
dass der behandelnde Arzt
von dem üblichen Vorgehen
abgewichen ist oder
Maßnahmen nicht getroffen
hat, die nach dem ärztlichen
Standard zur Vermeidung oder
Beherrschung von
Komplikationen erforderlich
waren (vgl. BGH NJW 1995,
776, 777; BGH NJW 1991,
2350).
Dies
setzt konkret die Kenntnis
voraus, wie im konkreten
Fall das ordnungsgemäße
ärztliche Handeln hätte
aussehen müssen. Der BGH
hatte in BGH NJW 1995, 776
ff. ausgeführt:
"Der
Mutter der Klägerin, auf
deren Wissensstand es
ankommt, war schon im Jahre
1982 bekannt, dass ihre
Tochter im Zusammenhang mit
der Geburt mit
B-Streptokokken infiziert
worden war und infolge der
dadurch verursachten
Neugeborenen-Meningitis
einen schweren Hirnschaden
erlitten hatte. Das genügt
jedoch
nicht,
um den Beginn der
Verjährungsfrist auszulösen.
Wie der Senat wiederholt
ausgesprochen hat, reicht es
für die Kenntnis der
anspruchsbegründenden
Tatsachen
nicht
aus, dass dem Patienten
(oder seinem
Wissensvertreter) der
negative Ausgang einer
ärztlichen Behandlung und
die medizinische Ursache
dafür bekannt sind. Er muss
vielmehr auch Kenntnis von
einem ärztlichen
Behandlungsfehler haben.
Dazu muss er nicht nur die
wesentlichen Umstände des
Behandlungsverlaufes kennen,
sondern auch Kenntnis von
solchen Tatsachen erlangen,
aus denen sich für ihn als
medizinischen Laien ergibt,
dass der behandelnde Arzt
von dem üblichen Vorgehen
abgewichen ist oder
Maßnahmen nicht getroffen
hat, die nach dem ärztlichen
Standard zur Vermeidung oder
Beherrschung von
Komplikationen erforderlich
waren - Dass die Mutter eine
solche Kenntnis hatte,
ergibt sich
nicht
bereits daraus, dass, wie
die Berufung zu Unrecht
meint, aus den aufgetretenen
Komplikationen auf einen
Behandlungsfehler hätte
geschlossen werden müssen."
In seiner
Entscheidung BGH NJW 1991,
2350 führt der BGH wie folgt
aus:
"Das
Berufungsgericht hat jedoch
das Erfordernis der Kenntnis
der anspruchsbegründenden
Tatsachen
nicht
richtig gesehen. Für diese
Kenntnis reicht es
regelmäßig
nicht
aus, dass dem Patienten der
negative Ausgang einer
ärztlichen Behandlung
bekannt ist. Das Ausbleiben
des Erfolges ärztlicher
Maßnahmen kann in der
Eigenart der Erkrankung oder
in der Unzulänglichkeit
ärztlicher Bemühungen seinen
Grund haben.
Deshalb
gehört zur Kenntnis der
anspruchsbegründenden
Tatsachen das Wissen, dass
sich in dem Misslingen der
ärztlichen Tätigkeit das
Behandlungs- und nicht das
Krankheitsrisiko
verwirklicht hat ?
Es ist aber zu verlangen,
dass der Patient aus seiner
Sicht als medizinischer Laie
erkennt, dass der
aufgetretene Schaden auf
einem fehlerhaften Verhalten
auf der Behandlungsseite
beruht. Hierzu genügt es
nicht schon, dass der
Patienten Einzelheiten des
ärztlichen Tuns oder
Unterlassens kennt, wie hier
das Unterlassen einer
Ultraschalluntersuchung der
Mutter des Klägers bei der
Einlieferung in das
Krankenhaus....
Deshalb beginnt die
Verjährungsfrist nicht zu
laufen, bevor nicht der
Patient als medizinischer
Laie Kenntnis von Tatsachen
erlangt hat, aus denen sich
ergibt, dass der Arzt von
dem üblichen ärztlichen
Vorgehen abgewichen ist oder
Maßnahmen nicht getroffen
hat, die nach ärztlichem
Standard zur Vermeidung und
Beherrschung von
Komplikationen erforderlich
waren. Danach kann nicht
davon ausgegangen werden,
dass die Eltern der Klägerin
bereits am 19. Oktober 1984
eine den Lauf der Verjährung
auslösende Kenntnis von den
Versäumnissen der
Klinikärzte erlangt haben.
Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts reicht es
hierfür nicht aus, dass die
Eltern wussten, dass bei
oder nach Einlieferung der
Mutter des Klägers in das
Krankenhaus eine
Ultraschalluntersuchung
nicht durchgeführt worden
ist.
Vielmehr
hätten - sollte die
Verjährung in Lauf gesetzt
werden - die Eltern in dem
hier interessierenden
Zeitraum darüber hinaus
wissen müssen, dass die
Klinikärzte mit diesem
Versäumnis von dem üblichen
ärztlichen Vorgehen
abgewichen sind und damit
eine Maßnahme unterlassen
haben, die zur Vermeidung
und Beherrschung von
Komplikationen der Geburt,
wie sie eingetreten sind,
erforderlich war. Eine
solche Kenntnis ist nicht
festgestellt - Nach dem
Prozessstoff hat erst das
Gutachten des Professors R.
vom 20. Januar 1986 den
Eltern der Klägerin darüber
Klarheit erbracht, dass den
Klinikärzten ein
schuldhaftes Fehlverhalten
unterlaufen ist, weil sie es
versäumt haben, nach der
Einlieferung der Mutter der
Klägerin in das Krankenhaus
die dringend gebotene
Ultraschalluntersuchung
durchzuführen"
(vgl. auch OLG Oldenburg,
Versicherungsrecht 1999,
367).
Zu 3) -
Kenntnis, dass die
Abweichung vom Standard zum
Schaden geführt hat:
Erforderlich
ist auch die Kenntnis, dass
die Abweichung vom
fachärztlich geschuldeten
Behandlungsstandard
ursächlich
war für die eingetretenen
Schäden (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O., D, Rn. 4).
Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn.
5 und 6 stellt klar, dass
andererseits nicht
erforderlich ist, dass der
Patient seinerseits aus den
ihm bekannten
anspruchsbegründenden
Tatsachen in seiner
subjektiv-persönlichen
Wertungsebene zutreffende
medizinische und rechtliche
Schlussfolgerungen zieht.
Maßgeblich ist jedoch, wie
gesagt, die Kenntnis
sämtlicher
oben genannter
anspruchsbegründender
Tatsachen.
Vgl.
Geiß/Greiner unter D, Rn. 6
aus:
"Zum vorauszusetzenden
tatsächlichen
Behandlungswissen soll nicht
nur die Kenntnis gehören,
dass eine notwendige
Untersuchung unterlassen
wurde, sondern weitergehend
auch die Kenntnis, dass der
Arzt
damit
vom ärztlichen Standard
abgewichen ist. (...).
Ausreichend bleibt die
Kenntnis der Tatsachen, aus
denen der Patient mit einer
Parallelwertung in der
Sphäre des medizinischen
Laien erkennen kann, dass
eine Abweichung vom
ärztlichen Standard vorlag,
die zum Schaden geführt
hat".
Meine
Stellungnahme zur
Entscheidung des OLG
Franfurt, abgedruckt in OLG
Report 1992, 138 ff.:
Ich
halte diese Entscheidung
mehrfach für problematisch.
Ich gehe davon aus, dass
diese Entscheidung vor dem
Bundesgerichtshof keinen
Bestand gehabt hätte.
Richtig
ist zwar, dass die Eltern
des geschädigten Kindes
durch die
Behandlungsunterlagen
(erhalten am 20. Mai 1986,
während die Geburt bereits
am 5. Februar 1982 war)
Kenntnis vom
Behandlungsverlauf erhalten
hatten = 11 Tage
Überschreitung des
Geburtstermins sowie
problematisches CTG.
Allerdings konnten die
Eltern des geschädigten
Kindes durch die
Behandlungsunterlagen
(erhalten, wie gesagt, am
20. Mai 1986)
keine Kenntnis
davon erlangen, wie ein
ordnungsgemäßes ärztliches
Handeln im konkreten Fall
hätte aussehen müssen. Dies
stand
nicht
in den
Behandlungsunterlagen. In
den Behandlungsunterlagen
stand auch nicht, dass die
Abweichung vom Standard,
nämlich keine lückenlose
Kontrolle des CTG, trotz
erheblicher Überschreitung
des Geburtstermins,
ursächlich
war für die eingetretene
Primärschädigung des Kindes,
nämlich den Sauerstoffmangel
und damit verbunden das
Absterben von Gehirnzellen.
Liest man die
Entscheidungsgründe, so ist
festzustellen, dass sogar
nach Auffassung des OLG
Frankfurt die Kausalität
nicht hinreichend feststand
und das Gericht nur über den
groben Behandlungsfehler und
damit über die
Beweislastumkehr bzgl. der
Kausalität dem geschädigten
Kind Recht gesprochen hatte.
Zu
4) - Kenntnis über die
Person des Schädigers (vgl.
BGH Versicherungsrecht
1999,1149):
Kommen
mehrere Personen als
Schädiger ernsthaft in
Betracht, was gerade im
Arzthaftungsprozess häufiger
der Fall sein wird, beginnt
der Lauf der Verjährung erst
dann, wenn begründete
Zweifel über die Person des
Ersatzpflichtigen
nicht
mehr bestehen.
In der
Entscheidung, welcher dem
BGH in Versicherungsrecht
1993, 1149 zugrunde lag,
hatten die Eltern des
Klägers erst durch das
Gerichtsgutachten Kenntnis
davon erlangt, dass ein
bestimmter Arzt für den
eingetretenen Körperschaden
verantwortlich war. Folglich
begann die Verjährungsfrist
erst ab dem Zeitpunkt, ab
welchem die Eltern Kenntnis
von dem
Sachverständigengutachten
erlangt hatten.
Zu 5) -
Kenntnis des Schadens:
Kenntnis
des Schadens ist
verjährungstechnisch nicht
gleichbedeutend mit Kenntnis
vom Umfang des Schadens
(vgl. Geiß/Greiner a.a.O.,
D, Rn. 8). Für den Beginn
der Verjährung reicht aus,
die Kenntnis vom Eintritt
des primären Körperschadens
(vgl. Geiß/Greiner a.a.O.).
Eine
Kenntnis vom Umfang des
Schadens und von den
Einzelheiten der
Schadensverwirklichung sowie
der Entwicklung des weiteren
Schadensverlaufes ist für
den Verjährungsbeginn nicht
erforderlich.
Aus der
primären Körperverletzung
erwachsende spätere
Sekundärschäden begründen
keine neue Verjährung,
sofern diese späteren
Schäden voraussehbar waren
(vgl. auch BGH NJW 1997,
2448, 2449).
4. Zur Kenntniserlangung in
Regressprozessen:
Nach
ständiger
BGH-Rechtssprechung ist für
den Verjährungsbeginn eines
gemäß § 116 SGB X auf den
Sozialversicherungsträger
übergegangenen
Regressanspruches auf den
Kenntnisstand des
zuständigen Sachbearbeiters
der jeweiligen
Regressabteilung abzustellen
(vgl. BGH Versicherungsrecht
2004, 123 ff.; BGH
Versicherungsrecht 1996,
1126 ff.; BGH
Versicherungsrecht 2000,
1277). Mithin beginnt die
Verjährungsfrist erst zu
laufen, wenn der zuständige
Sachbearbeiter der
jeweiligen Regressabteilung
Kenntnis erlangt von den
Umständen des
Behandlungsverlaufes, von
den Tatsachen, aus denen
sich eine Abweichung vom
Facharztstandard ergibt,
sowie vom Schaden und der
Ursächlichkeit des
Behandlungsfehlers für den
Schaden, und schließlich vom
dem Schädiger. Es gelten die
oben genannten Ausführungen
entsprechend (vgl. zu den
hohen Anforderungen der
Kenntniserlangung durch den
Sachbearbeiter: BGH
Versicherungsrecht 2004,
123).
5.
Umstände, die den Ablauf der
Verjährungsfrist nach altem
Recht beeinflussten:
Nach altem
Recht wurde der Ablauf der
Verjährung durch die
Unterbrechung und Hemmung
beeinflusst.
1)
Zur
Verjährungsunterbrechung:
Unter einer
Unterbrechung der
Verjährung war nach
altem Recht zu
verstehen, dass die
Verjährung nach Ablauf
der Unterbrechung erneut
zu laufen begann. Die
Verjährungsfrist begann
nochmals von neuem. Die
bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit wurde
nicht angerechnet. Nach
altem Recht wurde die
Verjährung unterbrochen
durch:
-
Anerkenntnis,
-
Klageerhebung,
-
Teilzahlung
(vgl.
§§ 208, 209 BGB a.F.).
2)
Zur
Verjährungshemmung:
Gehemmt war die
Verjährung solange die
Leistung gestundet oder
der Verpflichtete aus
einem anderen Grund
vorübergehend zur
Verweigerung der
Leistung berechtigt war
(vgl. §§ 202 - 204 BGB
a.F.). So war die
Verjährung von
Ansprüchen zwischen
Ehegatten gehemmt,
solange die Ehe bestand
(vgl. § 204 BGB a.F.).
Das Gleiche galt für die
Verjährung von
Ansprüchen zwischen
Eltern und
minderjährigen Kindern
(vgl. § 204 BGB a.F.).
Besonderer
Verjährungshemmungstatbestand
im Deliktsrecht, der
gemäß § 14 StVG auch auf
Ansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz
Anwendung fand:
Schwebten zwischen dem
Ersatzpflichtigem und
dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den
zu leistenden
Schadensersatz, so war
die Verjährung gehemmt
solange die
Verhandlungen andauerten
und ein Teil die
Fortsetzung der
Verhandlungen nicht
endgültig verweigert
hatte (vgl. § 852 Abs. 2
BGB a.F.).
Zur
Rechtsfolge der
Verjährungshemmung:
Die Hemmung der
Verjährung bewirkte,
dass der Zeitraum,
während dessen die
Verjährung bestand,
nicht in die
Verjährungsfrist mit
eingerechnet wurde. Nach
Wegfall der
Verjährungshemmung lief
die Verjährungsfrist
weiter. Bei der
Berechnung der
Verjährungsfrist wurde
jedoch der bis zum
Eintritt der
Verjährungshemmung
bereits erfolgte
Fristablauf mit
berücksichtigt.
Die
Besonderheit des § 3 Nr.
3, S. 4 des
Haftpflichtversicherungsgesetzes:
Meldet der Geschädigte
seine Ansprüche
gegenüber der
Pkw-Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners direkt
an, so ist die
Verjährung gehemmt bis
zum Eingang der
schriftlichen
Entscheidung des
Pkw-Haftpflichtversicherers
beim Geschädigten.
III. Rechtslage ab dem
01.01.2002:
1.
Zur Dauer
Die
regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt seit in Kraft treten
des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
mit Wirkung zum 01.01.2002
nur noch drei Jahre (vgl. §
195 BGB n.F.). Dies
bedeutet, dass die
Verjährungsfrist von
grundsätzlichen 30 Jahren
auf 3 Jahre abgekürzt worden
ist. Diese dreijährige
Regelverjährungsfrist gilt
grundsätzlich für alle
Ansprüche aus Vertrag. Sie
gilt auch für die Ansprüche
aus Delikt und damit gemäß §
14 StVG auch für alle
Schadensersatzansprüche aus
dem Straßenverkehrsgesetz.
Die 30
jährige Verjährungsfrist
gilt gemäß § 197 Abs. 1, Nr.
3 und Nr. 4 BGB unverändert
für rechtskräftig
festgestellte Ansprüche
(z.B. Schadensersatzurteile)
sowie für Ansprüche aus
vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen
sowie vollstreckbaren
Urkunden (gemeint sind
insbesondere notarielle
Verträge).
2. Zum
Beginn der dreijährigen
Verjährungsfrist und zur
grob fahrlässigen Unkenntnis
der anspruchsbegründenden
Tatsachen nach § 199 Abs.1
Nr.2 BGB
Anders
als nach altem Recht beginnt
die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 199
Abs. 1 BGB n.F. erst am
Ende
des Jahres zu laufen, im
welchen der
Schadensersatzanspruch
entstanden ist.
Beispiel:
Passierte der Verkehrsunfall
am 3. Februar 2004, so fängt
die dreijährige
Verjährungsfrist erst am 31.
Dezember 2004 zu laufen. Sie
endet am 31. Dezember 2007.
Anders
als nach altem Recht beginnt
die Verjährungsfrist nicht
nur dann zu laufen, wenn der
Gläubiger von den
Anspruchsvoraussetzungen
(rechtswidrige schuldhafte
Handlung, Schuldner,
Schaden) Kenntnis erlangt,
sondern bereits dann, wenn
er
infolge
grober Fahrlässigkeit keine
Kenntnis von den
Anspruchsvoraussetzungen
erlangt hat (vgl. § 199 Abs.
1 Nr. 2 BGB n.F.). Der
Haftungsgegner muß daher
auch beweisen, daß der
Gläubiger ohne die grobe
Fahrlässigkeit Kenntnis von
sämtlichen
Anspruchsvoraussetzungen
erlangt hätte. Der Nachweis
von grober Fahrlässigkeit
allein genügt also nicht.
Von einer
groben Fahrlässigkeit
spricht man immer dann, wenn
die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt
in
besonders schwerem Maße
verletzt worden ist.
Palandt/Heinrichs,
Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts, 61. Aufl.,
§ 199, Rn. 37 hat zum
Begriff der grob
fahrlässigen Unkenntnis im
Sinne des neuen § 199 Abs.
1, Nr. 2 BGB wie folgt
ausgeführt:
"Grob
fahrlässig handelt der
Gläubiger, wenn seine
Unkenntnis
auf einer besonders schweren
Vernachlässigung der im
Verkehr erforderlichen
Sorgfalt
beruht. Hiervon kann
ausnahmsweise
in folgenden Fällen
ausgegangen werden:
1) Wenn
es dem Geschädigten bzw. dem
Sachbearbeiter der
Regressabteilung möglich
war, die erforderliche
Kenntnis über die
anspruchsbegründenden
Tatsachen ohne nennenswerte
Mühe und ohne besondere
Kosten zu beschaffen, denn
der Geschädigte soll [hier:
der Sachbearbeiter der
Regressabteilung] anknüpfend
an den Rechtsgedanken des §
162 BGB, nicht die
Möglichkeit haben, die
Verjährungsfrist
missbräuchlich
dadurch zu verlängern, dass
er die Augen vor einer sich
aufdrängenden Kenntnis
verschließt (vgl. BGHZ
133,192 = BGH NJW 2000, 953
= Behördenfall)".
Der BGH
NJW 2000, 953 = BGHZ 133,192
führt hierzu weiter aus:
"Dies ist vielmehr nur dann
der Fall, wenn der
Geschädigte es versäumt,
eine gleichsam auf der Hand
liegende
Erkenntnismöglichkeit
wahrzunehmen und deshalb
letztlich das Sich-Berufen
auf Unkenntnis als Förmelei
erscheint, weil jeder andere
in der Lage des Geschädigten
unter den selben konkreten
Umständen die Kenntnis der
anspruchsbegründenden
Voraussetzungen gehabt hätte
-
Musste die Klägerin hierzu
mithin umfangreiche
Erkundigungen einziehen, so
kann von einem
missbräuchlichen
Sich-Verschließen gegenüber
einer nahe liegenden
Erkenntnismöglichkeit -
nicht die Rede sein. Dies
ist vielmehr nur dann
anzunehmen, wenn es sich um
eine einfache Anfrage oder
ein Telefongespräch handelt,
das der Vervollständigung
des Wissens um ein
bestimmtes Teil, etwa die
Anschrift des Schädigers,
dient -
Überdies verkennt das
Berufungsgericht, soweit es
der Klägerin im Rahmen des §
852 Abs. 1 BGB zu Last
liegt, nicht schon früher
ein
Sachverständigengutachten
eingeholt zu haben, dass es
sich auch hier nicht um eine
einfache
Erkenntnismöglichkeit im
oben dargelegten Sinn
handelt, weil die Einholung
eines solchen Gutachtens mit
Aufwand und Kosten verbunden
ist.
Insoweit ist auch darauf
hinzuweisen, dass der
Geschädigte nicht
verpflichtet ist, im
Interesse des Schädigers an
einem möglichst frühzeitigen
Beginn der Verjährungsfrist
eigene Initiativen zu
erlangen und Erkenntnis über
den Schadenshergang und die
Person des Schädigers zu
entfalten".
Grob
fahrlässige Unkenntnis kann
aber auch in Fällen zu
bejahen sein, in denen die
Rechtssprechung zu § 852 a.F.
BGB einen Verjährungsbeginn
abgelehnt hatte. Sie kann
vorliegen, wenn die zur
Geltendmachung des Anspruchs
zuständige Behörde die
bestehende Wissenslücke
nicht durch Beiziehung der
ihr
zugänglich Akten
oder eine
ohne weiteres
mögliche Erkundigung
schließt (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O., § 199, Rn. 37 sowie
BGHZ 133, 192 = BGH NJW
2000, 953 ).
Hiervon,
d.h. von einer grob
fahrlässigen Unkenntnis,
kann aber nicht ausgegangen
werden, wenn zur
Kenntniserlangung sämtlicher
anspruchsbegründender
Tatsachen
( s.o. ) weitere Maßnahmen
notwendig sind und das Lesen
einer
zugänglichen (!)
Akte oder ein
Telefongespräch , wie in der
Regel, nicht ausreichen (Palandt/Heinrichs
a.a.O. § 199 Rdnr. 37 unten
sowie BGH NJW 1989, 2323;
BGH NJW 1994,3092) .
Schadensersatzansprüche, die
auf der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit eines Menschen
beruhen, verjähren
ohne
Rücksicht auf ihre
Entstehung und die Kenntnis
oder grob fahrlässige
Unkenntnis
in 30 Jahren, von der
Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder den
sonstigen den Schaden
auslösendem Ereignis an
(vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.).
Früher galt diese
Einschränkung nur für
Schadensersatzansprüche aus
Delikt bzw. über die
Verweisung des § 14 StVG
auch für
Schadensersatzansprüche aus
StVG (vgl. § 852 Abs. 1,
letzter Halbs. BGB a.F.).
3. Der
Neubeginn und die Hemmung
der Verjährung:
Den
Terminus
"Verjährungsunterbrechung"
gibt es nach neuem Recht
nicht mehr. Er ist ersetzt
worden durch den neuen
juristischen Begriff des " Neubeginns".
Der Neubeginn schafft
Rechtsklarheit, da der alte
Begriff der Unterbrechung
nicht zur Unterbrechung der
Verjährungsfrist geführt
hatte, sondern die
Verjährungsfrist neu
beginnen ließ. Insoweit ist
der durch die
Schuldrechtsreform
eingeführte Begriff des
Neubeginns in § 212 BGB
klarer als der frühere
Begriff der
Verjährungsfristunterbrechung.
In der Sache selbst meinen
beide Begriffe dasselbe.
Allerdings sind die
Fallgruppen des
Verjährungsfristneubeginns
(früher:
Verjährungsfristunterbrechung)
erheblich eingeschränkt
worden: die Verjährungsfrist
fängt nur noch in zwei
Fällen an neu zu laufen, und
zwar beim Anerkenntnis des
Schuldners sowie bei der
Vornahme oder Beantragung
einer gerichtlichen
Vollstreckungshandlung.
Zu den
Fallgruppen der
Verjährungsfristhemmung: Die
Verjährungsfrist wird
gehemmt in folgenden Fällen:
- bei Klageeinreichung
(vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1
BGB n.F., nach altem Recht
führte die Klageerhebung
zur
Verjährungsfristunterbrechung),
- bei Zustellung des
Mahnbescheid im
Mahnverfahren (ehemals
eine Frage der
Verjährungsfristunterbrechung),
- bei Zustellung des
Antrags auf Durchführung
des selbstständigen
Beweissicherungsverfahrens,
- die Zustellung der
Streitverkündigung
(ehemals eine Frage der
Verjährungsfristunterbrechung),
- die Veranlassung der
Bekanntgabe eines Antrages
bei Gericht auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe
(vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 14
BGB n.F.).
Die
Verjährungsfristhemmung
endet in den oben genannten
Fallgruppen
6 Monate
nach der rechtkräftigen
Entscheidung oder
anderweitigen Beendigung des
eingeleiteten Verfahrens.
Weitere
Fallgruppen der
Verjährungsfristhemmung nach
neuem Recht:
- - Die Verjährung ist
gehemmt, solange der
Schuldner aufgrund einer
Vereinbarung mit dem
Gläubiger vorübergehend
zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist
(vgl. § 205 BGB n.F.).
- - Die Verjährungsfrist
ist gehemmt bei Ansprüchen
zwischen Eheleuten solange
die Ehe besteht sowie
zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern
(vgl. § 207 BGB n.F.).
- - Verhandlungen
zwischen Gläubiger und
Schuldner bzw. dessen
Haftpflichtversicherung
führen zur
Verjährungsfristhemmung
(vgl. § 203 S. 1 BGB n.F.).
Gemäß § 203
S.2 BGB tritt die
Verjährung
frühestens 3 Monate
nach dem
Ende der
Hemmung ein, d.h. nachdem
ein Vertragsteil eindeutig
die Fortsetzung der
Verhandlung verweigert hat
(vgl. BGH, Urteil vom
17.2.2004, VI ZR 429/02,
VersR 2004, 656).
4. Wie werden die Altfälle
behandelt?
Art. 229,
§ 6 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB)
stellt die maßgebliche
Übergangsvorschrift dar.
Gemäß
Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB
finden die neuen
Vorschriften über die
Verjährung auf die am
01.01.2002 noch nicht
verjährten Ansprüche
Anwendung.
In der
Regel findet auf sämtliche
am 01.01.2002 noch nicht
verjährte
Schadensersatzansprüche ab
dem 01.01.2002 die
dreijährige
Regelverjährungsfrist des
neuen Rechts Anwendung (vgl.
Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1
EGBGB). Beträgt am
01.01.2002, was jedoch
selten der Fall sein wird,
die Verjährungsfrist des
Schadenersatzanspruchs nach
altem Recht nur noch weniger
als drei Jahre, ist diese
alte Verjährungsfrist
maßgeblich (vgl. Art. 229, §
6 Abs. 4 S.2 EGBGB).
Beispiel :
Die vertraglichen
Schadensersatzansprüche des
Versicherten V der
Krankenkasse entstanden am
01.07.2001. Das heißt, sie
entstanden noch unter dem
alten Recht. Es galt daher
für sie die 30-jährige
Verjährungsfrist. Ab dem
01.01.2002 gilt für sie nur
noch die 3-jährige
Verjährungsfrist (vgl. Art.
229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB).
Dies hat zur Folge, dass die
vertraglichen
Schadensersatzansprüche des
Versicherten, die inzwischen
gemäß § 116 SGB X auf die
Krankenkasse übergegangen
sind, am 31.12.2004
verjähren, sofern nicht bis
dahin eine
Verjährungsfristhemmung
eintritt.
5. Vertragliche
Vereinbarungen mit der
gegnerischen
Haftpflichtversicherung über
die Verjährungsfrist:
Gemäß §
202 Abs. 2 BGB n.F. ist es
nunmehr möglich, durch
Vertrag eine
Verjährungsfrist von 30
Jahren zu vereinbaren. Ein
Rückgriff auf § 242 BGB -
wie unter der Geltung des §
225 S.1 BGB a.F. - ist nicht
mehr erforderlich.
IV.
Checkliste
Um zu
prüfen, ob Ansprüche bereits
verjährt sind, ist wie folgt
vorzugehen:
1)
Zuerst ist zu prüfen, ob
die
Schadensersatzansprüche
vor dem 01.01.2002 oder
danach entstanden sind.
2)
Sind die
Schadensersatzansprüche
bereits vor dem
01.01.2002 entstanden,
so gilt ab dem
01.01.2002 die
dreijährige
Regelverjährungsfrist.
Sie beginnt jedoch - wie
immer - erst zu laufen
ab Kenntnis sämtlicher
anspruchsbegründender
Voraussetzungen.
3)
Sind die
Schadensersatzansprüche
erst ab dem 01.01.2002
entstanden, beginnt die
Verjährungsfrist erst am
Ende des Jahres zu
laufen, in welchem
Kenntnis sämtlicher
anspruchsbegründender
Voraussetzungen erlangt
wurde.
4) Zu
prüfen ist weiter, ob
eine Verjährungshemmung
oder eine
Verjährungsunterbrechung
(nach neuem Recht
Verjährungsneubeginn
genannt) eingetreten
war.
V.
Schlusswort
Zur
Frage der Kenntniserlangung
der anspruchsbegründenden
Tatsachen im
Arzthaftungsrecht:
Die
Entscheidung des OLG
Frankfurt in OLG Report
1992, 138 halte ich, wie
oben ausgeführt, für
fehlerhaft.
Ich teile
auch nicht Auffassung von
Martis/Winkhart a.a.O. S.
529, wonach - das
Unterlassen eines
Mindestmaßes
( wo fängt das an ? )
an aktenmäßiger Erfassung
und des geregelten
Informationsaustausches über
verjährungsrelevante
Tatsachen innerhalb
arbeitsteiliger Unternehmen
und Behörden regelmäßig "
eine grob fahrlässige
Unkenntnis begründen nach §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird.
Diese Meinung der Anwälte
Martis/Winkhart ist
falsch
( vgl. zur Vermeidung von
Wiederholungen meine
Ausführungen weiter vorne
zur groben Fahrlässigkeit
unter
Punkt III.2.
). Außerdem übersehen die
Anwälte Martis/Winkhart,
dass die ärztliche
Behandlungsseite, die die
Voraussetzungen des § 199
Abs. Nr. 2 BGB beweisen
müssen, daher auch
nachweisen muß, dass der
Sachbearbeiter der
Regressabteilung, die (grob)
fahrlässige Handlung hinweg
gedacht, Kenntnis
sämtlicher
( vgl. vorne unter
Punkt II.3
) anspruchsbegründender
Tatsachen erlangt hätte.
Dieses
Kausalitätserfordernis ist
im Rahmen von § 199 Abs.1
Nr.2 BGB stets mitzuprüfen.
Folglich kann mit einem
Unterlassen einer
aktenmäßigen Erfassung bzw.
eines
Informationsaustausches
nicht automatisch eine grob
fahrlässige Unkenntnis im
Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2
BGB begründet werden.
Folgende
Vorgehensweise schlage ich
vor:
1. Wenn
es dem konkreten
Sachbearbeiter der
Regressabteilung aufgrund
eigener Kenntnisse und
Erfahrungen möglich ist,
nach dem Lesen einer
Patientenakte sowohl
- - den kompletten
Ablauf des
Krankengeschehens,
- - als auch den
Behandlungsfehler zu
erkennen,
- -
letzteres
setzt jedoch zwingend
voraus,
dass der Sachbearbeiter
aufgrund eigener Kenntnis
wissen muss, wie das
ordnungsgemäßes ärztliche
Handeln konkret hätte
aussehen müssen, denn
nur
dann kann er eine
Abweichung vom
Facharztstandard und damit
einen Behandlungsfehler
bejahen (vgl. zB BGH NJW
95,776 und BGH NJW
91,2350) ,
- als auch die
Ursächlichkeit des
ärztlichen
Behandlungsfehlers für den
Körperschaden des
Versicherten und
- die konkreten
schädigenden Ärzte
würde
ich hinsichtlich des
Beginns der
Verjährungsfrist auf den
Zeitpunkt dieser
Kenntnisnahme abstellen.
Vorsorglich würde ich
allerdings die
Kenntnisnahme mit der
Vermutung durch den
Sachbearbeiter
gleichstellen.
Hierbei
dürfte es sich jedoch um
den Ausnahmefall handeln.
2. Da
die Sachbearbeiter der
Regressabteilungen in der
Regel nicht Medizin
studiert haben, wird es
ihnen nicht möglich sein,
sämtliche
anspruchsbegründende
Voraussetzungen durch das
Lesen einer Akte
eigenständig
festzustellen. Hierzu
gehört, wie gesagt, nicht
nur die Kenntnis vom
Behandlungsablauf, sondern
auch davon, wie ein
ordnungsgemäßes ärztliches
Handeln hätte aussehen
müssen. Zur Beantwortung
dieser Tatsachen ist
regelmäßig medizinischer
Beistand über den MDK
einzuholen. Deshalb ist
davon auszugehen, dass dem
Sachbearbeiter der
Regressabteilung erst
sämtliche
anspruchsbegründende
Tatsachen bekannt geworden
sind, wenn er ein
entsprechendes
vollständiges (!)
MDK-Gutachten gelesen hat.
Dies gilt natürlich nur
dann, wenn in dem
MDK-Gutachten auch
Ausführungen gemacht
wurden, wie ein
ordnungsgemäßes Handeln
hätte aussehen müssen, und
wenn das MDK-Gutachten
auch Ausführungen darüber
enthält, dass die konkrete
Abweichung vom
Facharztstandard
ursächlich
für die Körperschäden des
Versicherten geworden
sind. Nochmals: die
Kenntnis der eingetretenen
Körperschäden reicht für
den Verjährungsbeginn
nicht aus. Erforderlich
ist auch die Kenntnis
davon, dass vom
Facharztstandard
abgewichen wurden und dass
diese Abweichung
ursächlich für die
Körperschädigung des
Versicherten geworden ist.
3.
Sinnvoll ist es, durch die
Herbeiführung der
Voraussetzungen der
Verjährungshemmung den
Verjährungsfrist ablauf
hinauszuzögern. Dies
geschieht am besten, indem
man versucht, die
Verhandlungen mit der
Haftpflichtversicherung am
Leben zu erhalten, d.h. in
die Länge zu ziehen.
Solange die gegnerische
Haftpflichtversicherung
nämlich nicht eindeutig
Verhandlungen verweigert
und abgelehnt hat, ist die
Verjährungsfrist gehemmt
(vgl. § 203 S.2 BGB n.F.).
Gemäß § 203 S.2 BGB n.F.
tritt die Verjährung
frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung
ein.
4.
Steht der Ablauf der
Verjährungsfrist
unmittelbar bevor, so muß
Klage erhoben werden, um
die Verjährungshemmung
auszulösen.
a)
Lässt sich der Schaden
bereits vollständig
beziffern, so ist eine
Leistungsklage
einzureichen. Niemals
sollte man - zum Beispiel
aus Kostengründen - nur
eine Teilklage erheben,
weil dann sämtliche, auch
zukünftige, Restansprüche
verjähren (vgl. das
folgende Urteil des OLG
Zweibrücken, das für die
Leistungsklage
entsprechend gilt).
b)
Lässt sich der Schaden
überhaupt nicht oder nur
teilweise beziffern, so
ist eine
unbezifferte
Feststellungsklage
zu erheben.
Zitat:
OLG Zweibrücken, Urteil
vom 25.1.2000, 5 U 14/99,
NJW-RR 2001, 667 ff.:
"Eine
Feststellungsklage ist
zur Unterbrechung der
Verjährung gemäß § 209
Abs. 1 BGB geeignet,
soweit ein von der
Verjährung betroffener
Anspruch
Streitgegenstand ist
(vgl. BGH VersR 1982,
582). Grundsätzlich
unterbricht eine
unbezifferte
Feststellungsklage die
Verjährung für den
streitigen Anspruch im
Ganzen.
Nur wenn die
Feststellung
ausdrücklich auf einen
Teil des Anspruchs
beschränkt wird,
schließt sie die
Verjährung des
Restanspruchs nicht aus.
Eine spätere
Klageerweiterung auf das
Ganze kann dann eine
Verjährung des
Restanspruchs nicht mehr
ausräumen (vgl. BGH
VersR 1983, 497; 1984,
390). Mit einer wie hier
seit der
Klageerweiterung auf die
Feststellung gerichteten
Klage, dass die
Beklagten verpflichtet
seien, den weiteren
Schaden aus der
Behandlung - über den
zugleich geltend
gemachten Schaden hinaus
- zu ersetzen, wird der
gesamte unfallbedingte
Schaden rechtshängig
gemacht (BGHZ 103, 298,
301 f)."
5. Um nicht
in die Verjährungsfalle zu
tappen und um dem
Verjährungseinwand sofort
wirksam zu begegnen,
empfehle ich, das folgende
Muster als
Fristenkontrollblatt für
jede Akte zu verwenden:
1) Wann und wodurch hat
die AOK erstmals vom
Körperschaden sowie vom
zugrunde liegenden
ärztlichen
Behandlungsverlauf sowie vom
Schädiger Kenntnis erlangt?
(Hierbei handelt es sich um
den frühstmöglichen
Verjährungsbeginn).
2) Warum wird vermutet,
dass der Körperschaden des
Versicherten etwas mit einem
Behandlungsfehler zutun hat?
3) Konnte von Anfang an
vermutet werden, dass das
ärztliche Verhalten nicht
dem ärztlichen Standard
entsprach?
4) Wenn Ziffer
3)
nicht zutrifft: Wann haben
sich die tatsächlichen
Feststellungen so
konkretisiert, dass man
vermuten konnte, dass das
ärztliche Verhalten nicht
dem ärztlichen Standard
entsprochen hat?
5) Wann und wodurch wurde
erstmals vermutet, dass die
ärztliche Abweichung vom
Standard ursächlich für den
Körperschaden des
Versicherten war?
6) Wann ist der Schaden
erstmals beim Schädiger und
anschließend bei dessen
Haftpflichtversicherung
geltend gemacht worden?
7) Wann und mit welchem
Inhalt hatte die
Haftpflichtversicherung/Gegenseite
reagiert?
8) Hat die Gegenseite,
d.h. das gegnerische
Krankenhaus/Arzt/Haftpflichtversicherung
von Anfang an die Haftung
abgelehnt bzw. wann hat die
Gegenseite die Verhandlungen
endgültig abgelehnt hat?
6.
Zu
guter Letzt:
Die Beweislast für die
Voraussetzungen der
Verjährungen trägt die
Gegenseite. In der Regel
wird es schwer sein für ein
beklagtes Krankenhaus zu
beweisen, wann der
Sachbearbeiter der
Regressabteilung Kenntnis
von sämtlichen
anspruchsbegründenden
Tatsachen erlangt hat (vgl.
hierzu weiter vorne unter
II. 3.).
Berlin,
den 27. Oktober 2004
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu
Spezialistin für
Arzthaftungs - und
Geburtsschadensrecht
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