Versicherungsrecht
Die wesentlichen
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 1. Januar 2008 und
die praktischen Folgen
für den
Versicherungsnehmer
Seit dem
01. Januar 2008
ist das neue
Versicherungsvertragsgesetz
in Kraft. Dieses bringt
für Versicherungsnehmer
eine Reihe wichtiger
Verbesserungen. Denn
durch die neuen
Regelungen wurden die
Rechte der
Versicherungsnehmer
gegenüber den
Versicherungen in vielen
Bereichen erheblich
gestärkt und die
Transparenz im gesamten
Versicherungsrecht
verbessert.
Nach den neuen
Regelungen können sich
Versicherungsnehmer
heute einfacherer und
umfassender als bisher
über ihre Rechte und
Pflichten informieren.
Zudem müssen die
Versicherungen den
Versicherungsnehmern
vor Vertragsschluss
die wesentlichen
Unterlagen und
Informationen zur
Verfügung stellen.
Durch die Neuregelung
des
Versicherungsvertragsgesetzes
ist die Versicherung
nunmehr verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer
vor
Vertragsschluss ein sog.
Produktinformationsblatt
zu überreichen. Auf dem
Produktinformationsblatt
sind die Informationen
enthalten, die für den
Abschluss oder die
Erfüllung des
Versicherungsvertrages
von besonderer Bedeutung
sind. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass das
Produktinformationsblatt
lediglich einen ersten
Überblick über das
angebotene Produkt
vermitteln kann. Weitere
Information finden sich
im Versicherungsschein
und in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Eine wesentliche
Neuerung besteht darin,
dass die Versicherung
neben der umfassenden
Informationspflicht
durch die Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
nunmehr auch
verpflichtet ist, den
Versicherungsnehmer
umfassend zu beraten.
Vor Vertragsschluss
ist der
Versicherungsnehmer
daher umfassend nach
seinen Wünschen und
Bedürfnissen zu befragen
und über das für ihn in
Betracht kommende
Produkt zu informieren.
Die Versicherung bzw.
der das Produkt
vermittelnde Berater
sind verpflichtet, diese
Beratung auch zu
dokumentieren.
Doch auch den
Versicherungsnehmer
treffen bei Abschluss
eines
Versicherungsvertrages
Pflichten. So ist der
Versicherungsnehmer bei
der Antragstellung
verpflichtet, die in dem
Antragsformular
gestellten Fragen
wahrheitsgemäß zu
beantworten. Durch die
Änderungen im
Versicherungsvertragsgesetz
ist der
Versicherungsnehmer
jedoch nur insoweit
verpflichtet, als ihm
ausdrückliche und
präzise Fragen von der
Versicherung gestellt
werden.
Nach wie vor gilt, dass
die Versicherung vom
Vertrag - auch noch nach
mehreren Jahren -
zurücktreten kann, wenn
der Versicherungsnehmer
bei der Antragstellung
falsche Angaben gemacht
hat. Durch die
Neuregelung kann die
Versicherung bei
Verletzung der
vorvertraglichen
Anzeigepflicht jedoch
nur noch dann
zurücktreten, wenn der
Versicherungsnehmer
mindestens grob
fahrlässig (besonders
unsorgfältiges Verhalten
ohne Schädigungsabsicht)
gehandelt hat.
Bestand nach den alten
Regelungen des
Versicherungsvertragsgesetz
das Rücktrittsrecht der
Versicherung stets dann,
wenn die Versicherung in
Kenntnis des
verschwiegenen Umstandes
den Versicherungsvertrag
nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen
hätte, so gilt nunmehr,
dass Rücktritt und
Kündigung für die
Versicherung nur für den
Fall möglich ist, wenn
die Versicherung bei
Kenntnis des
verschwiegenen Umstandes
den Vertrag überhaupt
nicht geschlossen hätte.
Für den
Versicherungsnehmer ist
in diesem Zusammenhang
wichtig zu wissen, dass
die Versicherung diese
Rechte nur dann hat,
wenn sie den
Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte
Mitteilung in Textform
auf die Folgen der
Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat.
Außerdem muss die
Versicherung diese
Rechte innerhalb eine
Monats, nachdem sie von
der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt hat, ausüben.
Ist der Vertrag zwischen
dem Versicherungsnehmer
und der Versicherung
geschlossen worden, so
kann der
Versicherungsnehmer
aufgrund der
Neuregelungen im
Versicherungsvertragsgesetz
nach
Vertragsschluss den
Versicherungsvertrag
innerhalb von zwei
Wochen ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Die
Zwei- Wochen Frist
beginnt erst dann zu
laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer die
vollständigen
Vertragsunterlagen sowie
eine Belehrung über das
Widerrufsrecht
ausgehändigt worden
sind. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang,
dass der Widerruf in
Textform erfolgen muss
(E- Mail, Brief, Fax).
Für den Abschluss einer
Lebensversicherung gilt
eine 30- tägige
Widerrufsfrist.
Kommt es bei einem
bestehenden
Versicherungsverhältnis
zu einem
Versicherungsfall, hat
die Versicherung die
vereinbarte
Versicherungsleistung zu
erbringen. Als
Versicherungsfall
bezeichnet man den
Eintritt eines
Ereignisses, aufgrund
dessen die Versicherung
die vereinbarte Leistung
zu erbringen hat. Dies
setzt jedoch voraus,
dass der
Versicherungsnehmer die
vereinbarten
Versicherungsprämien
rechtzeitig und
vollständig entrichtet
hat.
Der Versicherung steht
ein Rücktrittsrecht zu,
soweit die Erstprämie
bei Versicherungsbeginn
nicht rechtzeitig
bezahlt wurde. Bei
Eintritt des
Versicherungsfalles wird
die Versicherung dann
von ihrer
Leistungspflicht frei.
Nach der Neuregelung
gilt dies jedoch nur für
den Fall, dass die
Versicherung den
Versicherungsnehmer über
diese Rechtsfolge in
Textform oder durch
einen auffälligen
Hinweis im
Versicherungsschein
aufmerksam gemacht hat.
Soweit der
Versicherungsnehmer mit
einer Folgeprämie
in Verzug ist, muss die
Versicherung den
Versicherungsnehmer
zunächst auffordern, den
fälligen Betrag
innerhalb von zwei
Wochen zu zahlen und
darauf hinweisen, dass
nach Ablauf der Frist
ein Kündigungsrecht und
im Falle eines
Versicherungsfalles
Leistungsfreiheit
besteht.
Leistungsfreiheit
besteht für die
Versicherung auch dann,
wenn der
Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall
vorsätzlich, d. h.
bewusst und gewollt
herbeigeführt hat. Nach
den alten Regelungen im
Versicherungsvertragsgesetz
wurde die Versicherung
schon dann von ihrer
Leistungspflicht
befreit, wenn der
Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall grob
fahrlässig (s. o.)
herbeigeführt hatte.
Durch die Neuregelung
gilt jedoch, dass die
Versicherung bei grober
Fahrlässigkeit die
Versicherungsleistung
nur entsprechend der
Schwere des Verschuldens
kürzen darf.
Zudem hat der
Gesetzgeber bei den
Laufzeiten zu Gunsten
der Versicherungsnehmer
eine Änderung
herbeigeführt. Zwar
gilt, dass grundsätzlich
bei
Versicherungsverträgen
mit fester Laufzeit eine
ordentliche Kündigung
nicht möglich ist. Durch
die Neuregelung kann der
Versicherungsnehmer bei
Verträgen, die für die
Dauer von mehr als drei
Jahren geschlossen
worden sind, den Vertrag
jedoch mit einer
dreimonatigen Frist zum
Schluss des dritten oder
jedes darauffolgenden
Jahres kündigen.
Auch liegt eine
erhebliche
Besserstellung des
Versicherungsnehmers
darin, dass der
Versicherungsnehmer
durch die Neuregelung im
Versicherungsvertragsgesetz
bei dem Gericht klagen
kann, welches zur Zeit
der Klageerhebung für
seinen Wohnsitz
zuständig ist. Dies
unabhängig davon, ob der
Versicherungsvertrag
durch einen
Versicherungsagenten
oder Versicherungsmakler
vermittelt wurde. Damit
erspart sich der
Versicherungsnehmer eine
lästige und aufwendige
Suche, bei welchem
Gericht er die
Versicherung verklagen
kann.
Das neue
Versicherungsvertragsgesetz
ist bereits am
01. Januar 2008
in Kraft getreten. Es
gilt damit ausnahmslos
für alle Verträge, die
ab diesem Tag neu
abgeschlossen werden.
Auf Altverträge, d. h.
auf Verträge die am
01. Januar 2008
schon bestanden haben,
werden die Regelungen
des neuen
Versicherungsvertragsgesetzes
erst ab dem
01. Januar 2009
anwendbar sein. Bis zu
diesem Zeitpunkt gelten
die alten Vorschriften.
Dem Versicherungsnehmer
ist zu raten, dass er
vor Vertragsschluss
darauf achtet, dass er
umfangreich beraten und
belehrt wird. Im Falle
eines
Versicherungsfalles
sollte sich der
Versicherungsnehmer
nicht damit zufrieden
geben, wenn die
Versicherung sich auf
Leitungsfreiheit beruft.
Durch die Neuregelungen
des
Versicherungsvertragsgesetzes
gibt es nur noch wenige
Ausnahmefälle, in denen
es zu einer
vollständigen
Leistungsfreiheit der
Versicherung kommt. Im
Falle der
Leistungsverweigerung
durch die Versicherung,
kann der
Versicherungsnehmer
nunmehr bequem bei dem
Gericht klagen kann,
welches zur Zeit der
Klageerhebung für seinen
Wohnsitz zuständig ist.
Am Schluss:
die 6 monatige
Präklusionsfrist ist
aufgehoben worden! Der
Versicherungsnehmer kann
seine Ansprüche gegen
die Versicherung fortan
innerhalb der
dreijährigen
Verjährungsfrist geltend
machen!